Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11124/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt.
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Der 1970 geborene Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Universität T. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen auf der Grundlage einer am 7. Juli 2009 geschlossenen Berufungsvereinbarung Leistungsbezüge von 314,34 €, die ihm vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden.
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Am Oktober 2013 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240,00 € erhöhte Grundgehalt angerechnet werden (gekürzter Leistungsbezug nach Anrechnung: 224,34 €). Hiergegen legte der Kläger am 6. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die teilweise Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die bereits erworbenen Leistungsbezüge rechtswidrig sei. Sie stellten einen Eingriff in bestandsgeschützte Besoldungszusagen dar, der allein aus finanziellen Erwägungen nicht zulässig sei. Die Folge sei die Nivellierung eines Besoldungsvorteils, der auf der Grundlage einer entsprechenden Leistungsbewertung gewährt worden sei. Dies widerspreche erkennbar dem Leistungsprinzip als einem der Leitgedanken der W 2-Besoldung.
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Mit Bescheid vom 25. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Die gesetzlichen Regelungen sähen im Falle des Klägers eine Erhöhung des Grundgehalts um 240,00 € und eine Kürzung des bereits erworbenen Leistungsbezugs um 90,00 € vor. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf weitergehende Besoldung. Die zum 1. Januar 2013 erfolgte Anhebung des (linearen) Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 auf das Niveau des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15, Erfahrungsstufe 8, habe eine evidente Unteralimentation beseitigt. Hieran ändere auch die Teilkonsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge nichts; vielmehr verbleibe aufgrund des anrechnungsfreien Sockelbetrags in jedem Falle eine Erhöhung des Grundgehalts um 150,00 €. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – vor. Es sei zulässig, zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten oder einer Überalimentation von Professoren, deren Besoldung schon vor der Gesetzesänderung ausreichend gewesen sei, eine Anrechnung des Erhöhungsbetrags auf bereits gewährte Leistungsbezüge vorzunehmen. Selbst dann liege eine Verbesserung der Alimentation vor, weil Leistungsbezüge in Grundgehalt umgewidmet würden. Unbillige Härten würden vermieden, indem keine Anrechnung auf den Sockelbetrag in Höhe von 150,00 € erfolge und Funktionsleistungsbezüge generell von der Anrechnung ausgenommen seien. Die Gesetzeslage sei auch mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Eine Konsumtion in Höhe von 37,5 % des Erhöhungsbetrages sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Besoldungsangelegenheiten gedeckt. Eine stichtagsbezogene Begrenzung sei aus fiskalischen Gründen zulässig und geboten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in Rheinland-Pfalz, anders als in Hessen, in der Vergangenheit in erheblichem Maße Leistungszulagen vereinbart worden seien. Unterbleibe eine Anrechnung, führe dies zu einer klaren Schlechterstellung neu eingestellter Professoren. Schließlich würden auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der begrenzten Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Es liege nur eine unechte Rückwirkung vor, da ausschließlich in nicht abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Eingriff unverhältnismäßig sei oder in besonders geschützte Interessen des Klägers eingreife. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern zulässigerweise eingegriffen werden könne, wenn dies im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums erfolge und ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei trotz der Teilkonsumtion insgesamt eine klare Verbesserung der Besoldungssituation zu verzeichnen. Zudem überwiege das Interesse an der Schaffung einer amtsangemessenen Besoldung ein etwaiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Besoldungszusammensetzung.
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Mit seiner daraufhin am 27. Oktober 2014 erhobenen Klage erstrebt der Kläger weiterhin die ungekürzte Auszahlung seiner Leistungsbezüge. Die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG über die Anrechnung der Leistungsbezüge sei verfassungswidrig. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend hat er vorgetragen, es liege ein Eingriff in subjektiv-rechtliche Forderungsrechte vor, der nicht gerechtfertigt sei. Berufungs- und Bleibezulagen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG seien oftmals maßgebend für die Entscheidung eines Dozenten zu Gunsten einer Hochschule. Ihnen liege in der Regel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in Einzelfällen eine verbindliche – einseitige – Zusage zugrunde, die unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung verbindlich seien und einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung vermitteln würden. Als Teil des Besoldungsrechts unterlägen sie keinem Haushaltsvorbehalt, so dass auch bei einer Änderung der gesetzlichen oder haushälterischen Grundlagen kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege. Gleiches gelte im Hinblick auf die besonderen Leistungsbezüge im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. Diese würden einseitig durch Verwaltungsakt oder zweiseitig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet und stellten eine rechtlich verbindlich zugesagte Belohnung für vergangene Leistungen oder in Erwartung einer zukünftigen Leistung dar. Aus diesem Grund hätten die Leistungsbezüge keinen alimentativen Charakter auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern würden allein durch erbrachte Leistungen begründet und seien durch ein synallagmatisches „Geben und Nehmen“ geprägt. In dieses Synallagma könne nicht allein aus finanziellen Erwägungen eingegriffen werden. Die Schuldenbremse – wenn auch verfassungsrechtlich verankert – rechtfertige den Eingriff nicht, weil geschützte Rechtsgüter des Klägers von Gewicht entgegenstünden. Auch der Rückgriff auf eine clausula rebus sic stantibus scheide aus, da die Leistungsbezüge der persönlichen Rechtssphäre des jeweiligen Professors zuzuordnen seien. Schließlich verstoße der Eingriff auch gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen. Die Berufungs- und Bleibebezüge seien Teil des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bestand der Bezüge sei zudem und vor allem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, wobei ein Eingriff in den Schutzbereich allein aus Gründen der Sparsamkeit nicht rechtfertigungsfähig sei. Schließlich verstoße die Regelung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da bereits länger im Dienst befindliche Professoren die Anrechnung bestehender Leistungsbezüge hinnehmen müssten, während neu berufene Professoren ihre Leistungsbezüge ohne Einschränkungen neu erwerben könnten.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Besoldungsmitteilung vom 1. Oktober 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 die Besoldung für den in der Besoldungsmitteilung mitgeteilten Zeitraum ohne teilweise Kürzung des Leistungsbezugs vom 7. Juli 2009 auszuzahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ergänzend zu seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilkonsumtion erworbener Leistungsbezüge stünden mit der Rechtsordnung im Einklang; insoweit verweise er – der Beklagte – auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 (– 1 K 711/14.TR –, juris). Der Rechtsvortrag des Klägers rechtfertige keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG vor, und zwar unabhängig von der Frage, unter den Schutzbereich welcher der beiden Verfassungsnormen die Leistungsbezüge zu fassen seien. Gerechtfertigte Eingriffe in beide Schutzbereiche bedürften eines sachgerechten Grundes. Dieser liege hier in der Schaffung eines neuen Besoldungssystems mit einer neuen Gewichtung von Grundgehalt und Leistungsbezügen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung besoldungsrechtlicher Regelungen einen Gestaltungsspielraum, der gewisse Friktionen und Härten in besonderen Einzelfällen bedeuten könne, die aber aus Gründen der Typisierung unumgänglich seien. Dies gelte insbesondere für die Überführung von Bestandsfällen in die neue Systematik. Angesichts dessen sei die Anrechnung sachgerecht. Es handele sich um ein natürliches Phänomen, dass bei niedrigerem Grundgehalt höhere Leistungsbezüge gewährt würden. Dies führe zu Friktionen, wenn das Grundgehalt erheblich erhöht werde, weil es dann in Einzelfällen zu einer Überalimentation kommen könne. Dies zeige sich besonders klar in Konstellationen, in denen von der gesetzlichen Möglichkeit des Professorenbesoldungsvolumens (§ 40 Abs. 2 LBesG) Gebrauch gemacht werde, aus dem die Hochschule sowohl die Besoldung als auch die Leistungsbezüge zu erbringen habe. Wenn sodann ein erhöhtes Grundgehalt zu zahlen sei, würden naturgemäß weniger Leistungszulagen gewährt. Zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten beim Zusammentreffen von erhöhtem Grundgehalt und hohen Leistungsbezügen aus der Vergangenheit habe der Gesetzgeber den Weg der partiellen Anrechnung gewählt, der das Gesamtbesoldungsniveau und den Besitzstand der Betroffenen weitestgehend wahre. Dies sei auch nicht systemfremd. Entgegen der Einschätzung des Klägers verfolgten die Leistungsbezüge nicht nur einen Belohnungszweck. Sie dienten vielmehr einerseits der Erhöhung des Einkommens insgesamt und zugleich andererseits der Honorierung einer besonderen Leistung. Nur das erstgenannte Element werde bei der Erhöhung des Grundgehalts teilkonsumiert, das zweitgenannte Element bleibe in Gestalt des Sockelbetrags erhalten. Auch bestehe kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR – sei zwar ein Fall der unechten Rückwirkung gegeben. Selbst wenn man jedoch von einer echten Rückwirkung ausgehen würde, bestünde keine ausnahmsweise schutzwürdige Rechtsposition des Klägers. Auch sei der Eingriff sachlich geboten, von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt und insgesamt verhältnismäßig. Es sei ferner auch kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) erkennbar, weil keine vollständige Nivellierung der erworbenen Leistungsbezüge durch die Anrechnung erfolge. Vielmehr betrage der Anrechnungsbetrag maximal 90,00 €, was eine nur marginale Angleichung darstelle. Im Übrigen finde die in der Vergangenheit erbrachte Leistung weiterhin in hohem Maße Berücksichtigung. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung entgegen der Darstellung des Klägers auch keine Aberkennung von Leistungsbezügen darstelle, sondern ausschließlich die stichtagsbezogene Begrenzung der Auswirkungen einer Grundgehaltserhöhung. Schließlich liege auch die geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht vor. In der Vergangenheit berufene Professoren könnten ebenso wie Jungprofessoren bei Neuverhandlungen weitere Leistungsbezüge erwerben. Umgekehrt sei die Anrechnung aus Gleichheitsgesichtspunkten sogar geboten. Ein Verzicht hierauf würde eine Ungleichbehandlung der Jungprofessoren mit sich bringen, da dann zu Gunsten der in der Vergangenheit berufenen Professoren das Prinzip der „Zweigliedrigkeit“ von Grundgehalt und Leistungsbezug ohne Not durchbrochen werde.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2015 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung seiner Leistungsbezüge zu. Der Beklagte habe zutreffend die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG angewandt und die Bezüge des Klägers danach richtig berechnet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestünden nicht. Das Alimentationsprinzip gehöre wie das Leistungsprinzip zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen müsse, sondern zu beachten habe. Die Konsumtion der Leistungsbezüge sei daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und danach im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anrechnungsregelung sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, der grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung umfasse, gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger von der Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgehe. Die Kürzung der Leistungsbezüge diene dem Gemeinwohl und sei auch nicht unverhältnismäßig.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Konsumtion einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in bestehende vermögensrechtlich geschuldete Rechtspositionen dar. Eine insgesamt „ausgewogene“ Besoldung gebe es bei Hochschullehrern nicht. „Berufungsgewinne“ gehörten daher zum „festen Inventar“ des Hochschullehreramtes. Diese kompensierten funktional die im Gegensatz zu anderen Beamten bei Hochschullehrern fehlende Laufbahn. Die Berufung und die damit verbundenen erhöhten Bezüge seien wesentlicher Leistungsanreiz für Hochschullehrer. Es handele sich insoweit gewissermaßen um ein „beförderungssurrogierendes System“, in welchem ein Preis dafür ausgehandelt werde, unter welchen Bedingungen ein Hochschullehrer einem Ruf folge oder ihn ablehne. Der Berufungsleistungsbezug sei daher im Gegensatz zu Ausstattungszusagen nur auf die persönliche Rechtsstellung bezogen. Da er danach keinen Alimentationscharakter habe, sondern als „Beförderungssurrogat“ zur Alimentation hinzuträte, spreche einiges für Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab. Leistungsbezüge seien als – so der Kläger wörtlich – „Leistungsbelohnung“ gerade keine Alimentation. Es liege im Ergebnis daher ein Eingriff in ein Forderungsrecht vor, der nach Art. 14 GG nur höchst ausnahmsweise in Betracht komme; jedenfalls sei für die Eingriffsrechtfertigung in den Forderungsbestand mehr als nur ein „vernünftiger Grund“ zu fordern. Fiskalische Gründe seien insofern als Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe von vornherein nicht tragfähig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge, die auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, höher ausgefallen seien, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, warum nach altem Recht gewährte Leistungsbezüge aufgrund der Neuregelung nunmehr „zu hoch“ sein sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er – der Kläger – auch nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil die Kürzung der Leistungsbezüge mit der positiv wirkenden Erhöhung des Grundgehalts zusammengefallen sei. Eine solche „Gesamtbetrachtung“ sei nur dann zulässig, wenn Alimentation und Leistungsbezüge demselben Rechtsgrund zugehörten. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Schließlich sei die Verrechnung der Leistungsbezüge nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die keine bzw. weniger Leistung erbrächten. Ebenso gleichheitswidrig sei die Ausnahme der nach dem 1. Januar 2013 gewährten Zulagen sowie die Ausnahme der Funktionsleistungsbezüge von der Konsumtion.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. September 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – vom 24. September 2014 zu verurteilen, ihm für den in der Besoldungsmitteilung mitgeteilten Zeitraum die Besoldung ohne teilweise Kürzung des Leistungsbezugs vom 7. Juli 2009 auszuzahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis für zutreffend hält. Im Übrigen verweist er auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 (– 1 K 711/14.TR –, juris) in einem Parallelverfahren und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Fortführung der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung auf der Basis eines Zwei-Säulen-Modells bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer ausreichenden Mindestalimentation sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das aber ebenso die Überführung von Bestandsfällen, die Leistungsbezüge noch unter der Prämisse eines geringeren Grundgehalts erhalten hätten, in das neue System erfasse. Eine leistungsgerechte Vergabe könne nämlich nicht bedeuten, dass angesichts des vormals niedrigeren Grundgehalts Altfälle von faktisch höheren Alt-Leistungsbezügen profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung begegne die Anrechnungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine überwiegende Vertrauensschutzposition des Klägers könne angesichts seiner tatsächlichen Einkommenssteigerung von 150,00 € denklogisch schon nicht vorliegen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 liege daher – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine echte Rückwirkung vor. Die Grundgehaltserhöhung von 240,00 € und die maximale Anrechnung von 90,00 € müssten einheitlich betrachtet werden; danach verbleibe eine Steigerung von mindestens 150,00 €, welche nicht als nachträglich belastende echte Rückwirkung angesehen werden könne. Letztlich gehe es nicht um die Aberkennung von Leistungsbezügen, sondern lediglich um eine punktuelle, weil stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkungen der Grundgehaltserhöhung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Verwaltungsakte mit 6 Heftungen), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und die ungekürzte Gewährung der Leistungsbezüge über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die dem Kläger mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Die hierzu ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
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I. Der Beklagte hat die Anrechnungsbestimmung des § 69 Abs. 7 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – zutreffend angewandt. Da die Leistungsbezüge des Klägers von insgesamt 314,34 €, die laufend gezahlt werden und über deren Gewährung vor dem Stichtag 31. Dezember 2012 entschieden wurde, den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LBesG festgelegten anrechnungsfreien Sockelbetrag von 150,00 € übersteigen, war die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 um 240,00 € in Höhe von 90,00 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, wird insoweit verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Die korrekte Anwendung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG wird von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Höhe seiner Gesamtalimentation.
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II. In der Sache macht der Kläger vielmehr allein geltend, die Anrechnung dürfe deshalb nicht erfolgen, weil § 69 Abs. 7 LBesG verfassungswidrig sei. Dies ist jedoch, wie der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) entschieden hat und woran er auch nach erneuter Überprüfung festhält, nicht der Fall. Eine Vorlage des § 69 Abs. 7 LBesG an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist weder unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts (1.) noch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (2.), des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG, Art. 17 LV (3.) oder des rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV) gebotenen Vertrauensschutzes (4.) zu beanstanden.
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1. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar.
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a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.).
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Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.)
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Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.).
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Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]).
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b) Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sind ihrer Rechtsnatur nach zum Amt im statusrechtlichen Sinne zu rechnen (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 33 BBesG Rn. 3 c). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 30 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).
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Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).
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c) Gemessen daran ist die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) festgestellt hat, stellt sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung dar, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]).
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Hierin liegt auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG rechtfertigt (OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 110055/14.OVG –, juris Rn. 35; ebenso auch VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711 /14.TR –, juris Rn. 48 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11).
- 32
Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € begrenzt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering.
- 33
Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 55; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur.
- 34
2. Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 35 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]).
- 35
3. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).
- 36
a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.).
- 37
Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.).
- 38
b) Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (aa) als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb) ebenso wie Funktionsleistungsbezüge im Gegensatz zu den hier betroffenen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (cc).
- 39
aa) Durch § 69 Abs. 7 LBesG erfolgt nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll (vgl. auch bereits VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 78).
- 40
bb) Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal, so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 79; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127).
- 41
cc) Auch soweit Funktionsleistungsbezüge im Gegensatz zu den hier betroffenen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Begründung beabsichtigt, einen Teil der Leistungsbezüge in (alimentatives) Grundgehalt umzuwidmen und zur Gewährleistung der Angemessenheit und Zumutbarkeit dieser gesetzlichen Anrechnungsregelung neben der Freistellung eines Sockelbetrags die Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung freizustellen (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 9 f.). Die Funktionsleistungsbezüge gehören, anders als die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, nicht zum Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern entsprechen im Ergebnis der Gewährung einer (Stellen-)Zulage im Hauptamt und kommen vor allem in Betracht für Professoren, die eine Leitungsfunktion nicht hauptamtlich wahrnehmen (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 33 BBesG Rn. 6 b f.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2004 – AN 1 K 04.00446 –, juris Rn. 42). Es ist daher nach der Intention des Gesetzgebers nur konsequent, solche Leistungszulagen, denen im Hinblick auf das Amt im statusrechtlichen Sinne keine alimentativen Bestandteile innewohnen, von der Konsumtionsregelung auszunehmen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 126). Dies gilt jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Hinblick auf die Funktionsleistungszulagen uneingeschränkt. Eine unzulässige Diskriminierung einzelner Zulagenarten liegt in dieser Differenzierung mithin nicht (a.A. Gawel, LKRZ 2013, 239 [240]).
- 42
4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV).
- 43
a) Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).
- 44
Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]).
- 45
Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).
- 46
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (aa) als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (bb) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 47
aa) Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung des Gesetzes ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden (vgl. auch bereits VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 67 ff.). Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).
- 48
bb) Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14.OVG –, juris Rn. 51; VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 70 ff.).
- 49
Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 50
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
- 51
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
Beschluss
- 52
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.
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