Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10206/16

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Umlagebescheid der beklagten Rotwild-Hegegemeinschaft.

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Er ist Jagdpächter des Jagdreviers F., das eine Gesamtjagdfläche von 483 ha umfasst, von denen allerdings nur 287 ha Waldflächen sind; im Übrigen handelt es sich um Feldflur und Weinbergsflächen.

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Dieses Jagdrevier ist aufgrund einer Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012, die die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde in der Form einer Allgemeinverfügung erlassen hatte, neben zahlreichen anderen Jagdrevieren im südlichen Teil des Rotwild-Bewirtschaftungsbezirks P. der Rotwild-Hegegemeinschaft P.-Süd zugeordnet worden. Die Allgemeinverfügung wurde am 10. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht; Widersprüche gegen sie wurden nicht erhoben. Infolge dessen ist der Kläger Mitglied dieser gemäß § 13 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (LJG n. F.) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft der Jagdausübungsberechtigten konstituierten Hegegemeinschaft.

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Der Bewirtschaftungsbezirk „P.“ mit einem Kerngebiet von 18.700 ha und einem Randgebiet von 44.100 ha sowie mit Festlegungen der höchstzulässigen Wilddichte wurde aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in § 23 Abs. 8 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (LJG a. F.) durch die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. 1989, 111) gebildet. § 3 Abs. 5 dieser VO verwies hinsichtlich der Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke auf die in der Anlage zu dieser VO enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage zu § 3 Abs. 5 Satz 1 der VO umfasste unter Nr. 13 auch eine verbale Umschreibung des Grenzverlaufs des Bewirtschaftungsbezirks „P.“. Darin hieß es u.a.: „Beginnend im Norden bei F. bezeichnet die B 39 bis Neustadt an der Weinstraße den Grenzverlauf. Von da folgt die Abgrenzung dem H.rand bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze A.,…“. Durch § 57 Nr. 3 der aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in § 51 Abs. 1 Nr. 2 LJG n. F. vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten erlassenen Landesjagdverordnung vom 25. Juli 2013 (LJVO) wurde die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 ersatzlos aufgehoben. Nach § 11 LJVO ergeben sich die Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild und ihre Abgrenzungen aus Anlage 1; in der Anlage 1 zu § 11 LJVO wird u.a. der „Bewirtschaftungsbezirk P.“ als Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild aufgelistet; die Anlage enthält ferner – wie für alle anderen Bewirtschaftungsbezirke auch – eine nicht maßstäbliche Karte mit den Umrissen des „Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild P.“. Für die Hegegemeinschaften bestimmt § 14 Abs. 1 LJVO, dass in den Bewirtschaftungsbezirken die Grundflächen jagdbezirksweise Hegegemeinschaften zugeordnet werden. § 14 Abs. 2 LJVO normiert Kriterien für die Abgrenzung der Hegegemeinschaften; in § 14 Abs. 3 LJVO wird für Hegegemeinschaften für Rotwild eine Mindestgröße von 5.000 ha bestimmt. Zuständig für die Abgrenzung der Hegegemeinschaften ist gemäß § 14 Abs. 3 LJVO die obere Jagdbehörde.

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Nach Bestandskraft der Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012 konstituierte sich die beklagte Rotwild-Hegegemeinschaft. Nach § 2 von deren am 14. März 2013 von der Versammlung beschlossenen und am 27. Mai 2013 von der Zentralstelle der Forstverwaltung genehmigten Satzung gehört zur Hegegemeinschaft auch das Jagdrevier F. des Klägers. Nach § 6 Nr. 2 beschließt die Versammlung auch die Erhebung und Verwendung von Umlagen, wobei sich der Anteil der Mitglieder der Hegegemeinschaft an den Nutzungen und Lasten gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung nach dem Verhältnis der Größe der bejagbaren Jagdbezirksfläche richtet. Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss sodann in ihrer Sitzung vom 29. April 2014, eine Umlage i. H. v. 0,70 €/ha in den 27 Revieren mit Mindestabschussplan und Teilabschussplan sowie i. H. v. 0,30 €/ha in den sog. Poolrevieren zu erheben.

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Mit Bescheid vom 06. Oktober 2014 erhob die Beklagte für das Jagdjahr 2014/15 von dem Kläger eine Umlage in Höhe von 86,10 Euro, berechnet aus einer bejagbaren Fläche von 287 ha und einem Umlagesatz von 0,30 € pro ha.

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Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger Bedenken hinsichtlich der konkreten Bestimmbarkeit des Grenzverlaufs der Reviere in Bezug auf den Bewirtschaftungsbezirk, aber vor allem auch hinsichtlich der Grenzen des Bewirtschaftungsbezirks selbst geltend. In der aufgehobenen Rechtsverordnung seien die Grenzen des Bewirtschaftungsbezirks noch textlich gefasst gewesen. Nun seien sie nur noch in einer sehr ungenauen Karte in der Anlage zur neuen Landesjagdverordnung graphisch dargestellt. Das Jagdrevier F. sei ein Randrevier. Teile davon umfassten Weinbergslagen und lägen damit außerhalb des Bewirtschaftungsbezirks. Die genauen Grenzverläufe seien nicht näher ersichtlich. Klarheit sei aber schon deshalb notwendig, weil innerhalb und außerhalb des Bewirtschaftungsbezirks verschiedene Anforderungen an die Rotwildbejagung gälten. So sei außerhalb des Bezirks die Hege von Rotwild unzulässig. Inzwischen habe er bei der Oberen Forstbehörde ein Antrag gem. § 12 Landesjagdverordnung (LJVO) auf Herausnahme des Reviers aus dem Bewirtschaftungsbezirk und damit aus der Hegegemeinschaft gestellt. In seinem Revier sei seit über 40 Jahren kein Rotwild mehr gestreckt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 wies die Hegegemeinschaft den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, das Jagdrevier des Klägers gehöre schon aufgrund der bestandskräftigen Abgrenzungsverfügung der in dem Rotwild-Bewirtschaftungsbezirk P. gebildeten Rotwild-Hegegemeinschaft Süd an. Bei der Umlageberechnung sei bereits berücksichtigt worden, dass Teile des Reviers nicht innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks lägen. Als Ostgrenze des Bewirtschaftungsbezirks sei der H.rand anzusehen. Im Gelände werde dieser durch den Waldrand dargestellt. Es seien daher alle Revierflächen herausgenommen worden, die Feldflur oder Weinbergsflächen seien.

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Mit seiner Klage hat der Kläger seine im Widerspruchsverfahren dargelegte Rechtsauffassung weiterverfolgt. Er hält die Feststellung der Außengrenzen des Bewirtschaftungsbezirks und damit auch des innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks liegenden Teils seines eigenen Jagdreviers für nicht konkret bestimmbar, nachdem die Landesverordnung vom 7. April 1989, mit der die Bewirtschaftungsbezirke gebildet worden waren, gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des § 11 LJVO ausdrücklich aufgehoben worden sei. Die jetzt nur noch existente Karte in der Anlage zu § 11 LJVO erlaube keine konkrete Grenz- bzw. Flächenbestimmung mehr. Außerdem hat er Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der ursprünglichen textlichen Beschreibung des Bewirtschaftungsbezirks P. geltend gemacht, soweit dort in einem Teilbereich der „H.rand“ als Begrenzung genannt werde. Der H.rand sei nicht klar definiert. Er stelle jedenfalls keine Linie, sondern eine Fläche dar.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Umlagebescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält zwar eine genauere Beschreibung der Außengrenzen des Bewirtschaftungsbezirks – am besten in Form von GPS-Koordinaten – ebenfalls zumindest für wünschenswert. Aufgrund der textlichen Beschreibung bei Bildung des Bewirtschaftungsbezirks in der Anlage zur Landesverordnung vom 7. April 1989 habe aber die hier umlagepflichtige Fläche des Randreviers konkret berechnet werden können. Dem Umlagebescheid an den Kläger sei lediglich die Waldfläche des Reviers F. zugrunde gelegt worden, die bei der Jagdgenossenschaft F. erfragt worden sei.

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Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, denn der Kläger sei als Pächter des Jagdreviers F. Mitglied der Beklagten und daher zur Zahlung der Umlage verpflichtet, die satzungsgemäß berechnet worden sei. Zwar hänge die Umlagepflicht des Klägers auch davon ab, dass der Rotwild-Bewirtschaftungsbezirk P. wirksam gebildet worden sei, was die hinreichende Bestimmtheit seines Geltungsbereichs voraussetze. Der Rotwild-Bewirtschaftungsbezirk P. sei jedoch durch die Landesverordnung vom 7. April 1989 rechtsgültig festgelegt worden. Noch unter der Geltung dieser Landesverordnung sei auch die beklagte Hegegemeinschaft durch die bestandskräftige Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012 gebildet worden. Die Aufhebung der Landesverordnung vom 7. April 1989 durch § 57 LJVO habe an der rechtsgültigen Bestimmung der Bewirtschaftungsbezirke und deren Bestand bisher nichts geändert, ebenso wenig am Bestand der bereits gebildeten Hegegemeinschaften. Zwar sei die Abgrenzung der Geltungsbereiche der Bewirtschaftungsbezirke in der Anlage 1 zur LJVO n. F. nicht hinreichend konkret bestimmt, weil die kleinen unmaßstäblichen Karten allein die Grenzen nur grob und überblicksmäßig erkennen ließen, was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von rechtlich relevanten Gebietsabgrenzungen nicht entspreche. Die unzulängliche Beschreibung der Bewirtschaftungsbezirke in der LJVO n. F. habe im vorliegenden Fall jedoch noch keine Konsequenzen. Mit der Aufhebung der früheren Vorschriften seien nicht zugleich die unter ihrer Geltung gebildeten Bewirtschaftungsbezirke aufgehoben worden, zumal sie in der Anlage zu § 11 LJVO n. F. als bestehend aufgelistet worden seien. Der Bewirtschaftungsbezirk P. bestehe auch tatsächlich in der ursprünglich gebildeten Form weiter. Sein Umfang und damit auch der Geltungsbereich der darauf bezogenen jagdrechtlichen Vorschriften lasse sich daher trotz förmlicher Aufhebung der alten Regelungen auf deren Grundlage weiterhin bestimmen, zumal diese noch ohne Weiteres allgemein zugänglich seien, z. B. über die Datenbank „juris“. Hinsichtlich der darin enthaltenen verbalen Beschreibung des Grenzverlaufs des Bewirtschaftungsbezirks P. wende der Kläger zwar grundsätzlich zu Recht ein, dass insbesondere der dort verwendete Begriff „H.rand“ nicht eindeutig sei. Ein Landschaftsstreifen von unterschiedlicher Breite sei zur Abgrenzung des Bewirtschaftungsbezirks untauglich. Es könne nur die Westgrenze des H.randes gemeint sein. Wo der Wald im Verlauf des H.randes zwischen Neustadt und A. ende, ende auch der Bereich des Bewirtschaftungsbezirks. Die Beklagte habe danach zu Recht nur die Revierflächen in die Umlageberechnung einbezogen, die im Wald liegen, Feld- und Weinbergsflächen jedoch nicht. In Zweifelsfällen könne im Übrigen sehr wahrscheinlich noch auf die Karten zurückgegriffen werden, auf die § 3 Abs. 5 der LVO vom 7. April 1989 Bezug genommen habe. Seien danach die Grenzen des Bewirtschaftungsbezirks derzeit noch klar genug bestimmt, so seien sich die Beteiligten andererseits mit dem Gericht einig, dass jede Anpassung der Außengrenzen, wie sie in § 12 LJVO n. F. vorgesehen sei, zur Unanwendbarkeit der früheren Beschreibung und der alten Karten führen müsse.

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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und macht insbesondere noch geltend, mit seinem Abstellen auf die Grenzverlaufsbeschreibung des Bewirtschaftungsbezirks in der aufgehobenen Landesverordnung vom 7. April 1989 setze sich das Verwaltungsgericht über den Willen des Verordnungsgebers hinweg, der in der nunmehr gültigen LJVO auf eine textliche Umschreibung bewusst oder unbewusst verzichtet habe. Ein Abstellen auf die alte, aufgehobene Verordnung verbiete sich aber, weil diese als nicht mehr existent anzusehen sei, auch wenn sie noch in den Behörden oder in der Datenbank „juris“ zu finden sei. Auch auf die auf der Grundlage der alten Landesverordnung erlassene Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012 könne nicht mehr abgestellt werden, da ihr diese Grundlage zwischenzeitlich entzogen worden sei. Doch selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht auf die textliche Fassung in der Landesverordnung vom 7. April 1989 abstellen wolle, sei diese ebenfalls nicht hinreichend bestimmt, weil sie eine Abgrenzung des Bewirtschaftungsbezirks beschreibe, die dem „H.rand“ folge. Das Verwaltungsgericht habe zwar zunächst zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei dem „H.rand“ um den Übergangsbereich vom H.gebirge als Teil des P.es zur anschließenden oberrheinischen Tiefebene handele und die Landschaftseinheit „H.rand“ im Landschaftssteckbrief Nr. 22000 des Bundesamtes für Naturschutz als eine rebenbestandene, drei bis acht km breite und ca. 60 km lange Vorhügelzone des P.es beschrieben werde. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines solchen Landschaftsstreifens von unterschiedlicher Breite vorliegend nur die Westgrenze des H.randes gemeint sein könne, greife jedoch zu kurz. Dass es zur genauen Definition des Begriffs „H.rand“ derartiger Überlegungen unter Heranziehung von Sekundärliteratur bedürfe, zeige, dass auch bereits die textliche Beschreibung in der Landesverordnung aus dem Jahre 1989 nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Müsse man nämlich davon ausgehen, dass es sich beim H.rand um eine drei bis acht km breite „rebenbestandene Vorhügelzone des P.es“ handele, so umfasse der H.rand eben nicht nur Wald, sondern auch Weinbergflächen. Aber auch, wenn man auf die Westgrenze des H.randes abstellen wolle, die mit dem Gebirgsrand identisch sei und nur den waldbestandenen Teil umfassen solle, fehle es an der notwendigen Bestimmtheit. Denn es sei davon auszugehen, dass sich seit dem Jahre 1989 bis zum Zeitpunkt der Abgrenzungsverfügung von 2012 der so definierte Gebirgsrand infolge von Veränderung der Vegetation verschoben habe. Aber auch der Hinweis des Gerichts, dass man in Zweifelsfällen auf bei der unteren Jagdbehörde noch vorliegende Karten zurückgreifen könne, überzeuge nicht. Denn die Beschreibung des Grenzverlaufs stelle im Übrigen auf klare Grenzen ab, wie dem Verlauf von Bundesstraßen, Gemarkungsgrenzen oder auch ganze Jagdbezirke, so dass die Grenzen insoweit durch Inanspruchnahme von Kartenmaterial oder das Abschreiten von Grenzsteinen klar bestimmbar seien. Lediglich der „H.rand“ sei demgegenüber eine Landschaftseinheit, die sich über einen Saum von drei bis acht km erstrecke. Der Verordnungsgeber habe es versäumt, eine präzisere Beschreibung etwa durch Inanspruchnahme von GPS-Koordinaten vorzunehmen, obwohl dies im Jahre 2012 technisch schon möglich gewesen wäre.

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Zumindest hätte die Abgrenzung der Hegegemeinschaft einer spezifischeren Konkretisierung bedurft. Da der Verordnungsgeber der LJVO die Grenzen der Bewirtschaftungsbezirke inzwischen nur noch kartenmäßig erfasst habe, sei er offenbar davon ausgegangen, dass eine Präzisierung und Konkretisierung nunmehr auf der Ebene der Hegegemeinschaften erfolgen werde. Dies sei hier indessen nicht erfolgt.

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Da der Kläger ein Revier im Randbereich der Grenze der Hegegemeinschaft unterhalte, das unstreitig teilweise innerhalb, teilweise außerhalb der Hegegemeinschaft liege, sei für ihn nicht hinreichend klar, inwieweit für ihn welche jagdrechtlichen Regelungen gelten. Insoweit weise er nochmals darauf hin, dass in seinem Revier seit rund 40 Jahren kein Stück Rotwild mehr zur Strecke gebracht worden sei. Deshalb hätte der Verordnungsgeber bereits im Jahre 1989 bei der Abgrenzung der damaligen Rotwild-Randgebiete erkennen müssen, dass sein Revier gänzlich aus dem Bewirtschaftungsbezirk hätte herausfallen müssen. Im Übrigen werde durch ein vom Beklagten eingeholtes und seit dem 1. Juli 2016 vorliegendes Lebensraumgutachten inzwischen bestätigt, dass an der Ostgrenze des Bewirtschaftungsbezirks kein geeigneter Lebensraum für Rotwild mehr vorhanden sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2015 nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat eine Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten zur Frage der Gültigkeit der Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild in § 11 LJVO n. F. eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 hat das Ministerium insbesondere Folgendes ausgeführt: Da die Grenzbeschreibung der Bewirtschaftungsbezirke in der Landesverordnung vom 7. April 1989 bis zu deren Aufhebung durch § 57 Nr. 3 LJVO n. F. über einen Zeitraum von mehr als 24 Jahren unveränderte Gültigkeit besessen und zu keinerlei Auslegungs- und Anwendungsproblemen geführt habe, sei das Ministerium bei der Ausgestaltung des § 11 LJVO im Zusammenspiel mit der Anlage 1 davon ausgegangen, dass die getroffene Regelung mit der Aufzählung der Bewirtschaftungsbezirke einschließlich ihrer kartenmäßigen Darstellung hinreichend konkret bestimmt sei, zumal keinerlei Änderung gegenüber dem vorher über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahrzehnten unveränderten Bestand des Bewirtschaftungsbezirks vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei mit dem in der vormals gültigen Grenzbeschreibung verwendeten Begriff „H.rand“ keineswegs ein 3 bis 8 km breiter Landschaftsstreifen gemeint gewesen, sondern – wie vom VG zutreffend dargestellt – die Westgrenze des H.randes. Dort, wo der Wald im Verlauf des H.randes zwischen Neustadt a. d. W. und A. ende, ende auch der Bereich des Bewirtschaftungsbezirks. Gemeint sei hier die Ostgrenze des P.es zur Westgrenze der Feld- und Weinbergflächen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Umlagebescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

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Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, die sich ihrerseits auf eine wirksame Abgrenzung der Rotwild-Hegegemeinschaft P.-Süd und auch des Rotwild-Bewirtschaftungsbezirks „P.“ stützen kann. Danach ist der Kläger als Mitglied der beklagten Hegegemeinschaft dem Grunde nach umlagepflichtig (1.) und auch in nicht zu beanstandender Höhe zur Umlage herangezogen worden (2.).

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1. Der Kläger ist als Mitglied der beklagten Hegegemeinschaft dem Grunde nach umlagepflichtig.

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Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten richtet sich der Anteil der Mitglieder der Hegegemeinschaft an den Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Größe der bejagbaren Jagdbezirksfläche; zur Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft bestimmt § 2 Abs. 1 der Satzung, dass der Hegegemeinschaft gemäß der Verfügung der oberen Jagdbehörde vom 13. Dezember 2012 zur Abgrenzung der Rotwild-Hegegemeinschaft P.-Süd alle jagdausübungsberechtigten Personen der nachfolgend aufgelisteten Jagdbezirke angehören, wozu auch der vom Kläger gepachtete Jagdbezirk „F.“ zählt. Die Satzung knüpft damit an die von der Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde unter dem 13. Dezember 2012 als Allgemeinverfügung erlassene und öffentlich bekannt gemachte Abgrenzungsverfügung an, gemäß deren Anlage 1 auch der Jagdbezirk „F. VW“ (= Vorderwald) der Rotwild-Hegegemeinschaft P.-Süd zugeordnet wurde. Da nach den unbestrittenen Angaben im Widerspruchsbescheid gegen die Allgemeinverfügung kein Widerspruch erhoben wurde, ist sie in Bestandskraft erwachsen. Ihre bestandskräftig gewordene Regelungswirkung erschöpft sich allerdings darin, innerhalb des – als bestehend vorausgesetzten – Rotwildbewirtschaftungsbezirks „P.“ die Hegegemeinschaft durch Zuordnung der in der Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung aufgeführten Jagdbezirke zu bilden.

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Deshalb ginge die Abgrenzungsverfügung gleichsam „ins Leere“, wenn der Rotwildbewirtschaftungsbezirk „P.“ seinerseits aus formellen oder materiellen Gründen nicht wirksam gebildet worden sein sollte. Denn eine rechtliche Verpflichtung von Jagdausübungsberechtigten, Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden, besteht – wie sich aus § 13 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (LJG) ergibt – nur „innerhalb“ von Bewirtschaftungsbezirken.

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Auch aus Sicht des Senats bestehen jedoch an der Wirksamkeit der Bildung und Abgrenzung des Rotwildbewirtschaftungsbezirks „P.“ keine durchgreifenden Zweifel:

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a) Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Der Geltungsbereich des Bewirtschaftungsbezirks ist nämlich durch die im Zeitpunkt des Erlasses der Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012 noch gültige Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. 1989, 111; im Folgenden: LVO vom 07.04.1989) in hinreichend bestimmter Weise abgegrenzt worden. Dies gilt – entgegen der Ansicht des Klägers – auch, soweit in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 5 Satz 1 der LVO vom 07.04.1989 unter Ziffer I.13. im Rahmen der verbalen Umschreibung des Grenzverlaufs des Rotwildbewirtschaftungsbezirks „P.“ als Abgrenzungskriterium im Bereich zwischen Neustadt an der Weinstraße und Albersweiler, in dem auch der Jagdbezirk des Klägers liegt, auf den „H.rand“ abgestellt wird. Anders, als der Kläger meint, handelt es sich bei dem Begriff „H.rand“ um ein von der Wortbedeutung her sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung hinreichend konkretes Kriterium zur Bestimmung der Grenzverlaufs in diesem Bereich.

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Sprachgeschichtlich bezeichnet das Wort „H.“ (in unterschiedlichen Schreibweisen) als Flurname einen „Bergwald“ oder „bewaldeten Hang“; besonders entlang des Rheins bezieht sich der Begriff auf bewaldete Abhänge (zum Beispiel) am Rande von Flussauen oder Flusstälern (vgl. dazu etwa Wikipedia, Stichwort „Hardt“ [toponym]“, m.w.N.). Als „H.rand“ ist daher der Rand eines derartigen bewaldeten Hangs (als in der Topografie erkennbare Grenze zu einer im Wesentlichen waldfreien Tallage oder Ebene) zu verstehen.

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Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat, ist ein derartiges Verständnis des Begriffs „H.rand“ auch in der hier konkret gegebenen geografischen Situation naheliegend. Danach ist als „H.rand“ der Rand des H.gebirges (als dem östlichsten Teil der gebirgigen, vorwiegend waldbestandenen Flächen des P.s) zu verstehen, der als im tatsächlichen Erscheinungsbild der Landschaft erkennbarer Waldsaum am Ostabfall des H.gebirges den vegetationsgeografischen Übergang von den zusammenhängenden Waldflächen des H.gebirges zu den (offeneren) Feld-, Weinbergs- sowie gegebenenfalls auch Siedlungsflächen des vorderpfälzischen Hügellands bildet.

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Dieses Verständnis des Begriffs „H.rand“ ist vorliegend auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her geboten. Es liegt aus Sicht des Senats mehr als nahe, dass der Verordnungsgeber von 1989 von einem Verständnis des Begriffs „H.rand“ ausgegangen ist, welches sich an den jagdrechtlichen Zielsetzungen der Bildung von Rotwildbewirtschaftungsbezirken orientiert. Wie der Gesetzgeber des § 13 LJG in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung deutlich gemacht hat, aber nach den Angaben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in der zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (Bl. 129a ff. GA) offenbar auch schon der erstmaligen Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bildung von Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild in § 23 Abs. 8 des Landesjagdgesetzes aus dem Jahre 1979 zugrunde lag, ist „maßgebliches Kriterium der Abgrenzung und Anpassung von Bewirtschaftungsbezirken … die Lebensraumeignung der betreffenden Gebiete“ (vgl. LT-Drucks. 15/4341, 42). Dabei soll – im Sinne einer rechtspolitischen Kompromisslösung im Rahmen eines jagdrechtlichen Raumordnungskonzepts für Schalenwildarten mit großräumiger Lebensweise – einerseits das Existenzrecht dieser Schalenwildarten in unserer Kulturlandschaft gesichert, andererseits deren Hege insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden auf abgegrenzte Bezirke – als Ausdruck des Vorrangs der Landeskultur vor den Belangen der Jagd – beschränkt werden (vgl. LT-Drucks., a.a.O.). Hieraus folgt, dass der Verwendung des Begriffes „H.rand“ in der Gebietsabgrenzung eines Rotwildbewirtschaftungsbezirks nur ein Begriffsverständnis zugrunde gelegen haben kann, mit dem die Grenze eines als Lebensraum für Rotwild in diesem Bereich noch geeigneten Gebiets gemeint war. Als Lebensraum für Rotwild geeignet sind (jedenfalls in der deutschen Mittelgebirgslandschaft) nur relativ großflächige, zusammenhängende und vor allem störungsarme Waldgebiete, die zugleich auch über ausreichend große und möglichst artenreiche Äsungsflächen verfügen sollten (vgl. dazu im Einzelnen das zur Gerichtsakte gereichte „Lebensraumgutachten“ vom Mai 2016, Bl. 142 ff. der Gerichtsakte, dortige S. 16 ff.). Über solche Waldflächen verfügt der P. einschließlich dem H.gebirge, nicht aber das östlich vorgelagerte weitestgehend waldfreie vorderpfälzische Hügelland. Dies spricht dafür, dass sich der Verordnungsgeber von 1989 mit der Verwendung des Begriffs „H.rand“ auf den Waldrand am östlichen Abfall des H.gebirges als im Landschaftsbild erkennbare vegetationsgeografische Grenze des potentiellen Lebensraums von Rotwild in diesem Bereich beziehen wollte.

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Demgegenüber kann nicht – wie der Kläger offenbar meint – auf ein im Naturschutzrecht verbreitetes Verständnis des Begriffs „H.rand“ abgestellt werden. Wie auch im Urteil des Verwaltungsgerichts bereits ausgeführt, definiert das Bundesamt für Naturschutz in seinen „Landschaftssteckbriefen“ die Landschaftseinheit „H.rand – Weinstraße“ als eine „rebenbestandene, 3 bis 8 km breite und ca. 60 km lange Vorhügelzone des P.es“ (vgl. die Homepage des Bundesamtes für Naturschutz www.bfn.de > Themen > Biotopschutz und Landschaftsschutz > schutzwürdige Landschaften > Landschaftssteckbriefe > Rheinland-Pfalz > “H.rand – Weinstraße (22.000)“). Es erscheint ausgesprochen fernliegend, dass sich der Verordnungsgeber von 1989 mit der Verwendung des Begriffs „H.rand“ zum Zwecke der Abgrenzung eines Rotwildbewirtschaftungsbezirks ein derartiges an den spezifischen Bedürfnissen des naturschutzrechtlichen Landschaftsschutzes orientiertes Verständnis des H.randes als einer Landschaftseinheit von unterschiedlicher, mehrere Kilometer umfassender Breite zu Eigen machen wollte.

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Ist demgegenüber davon auszugehen, dass der Begriff „H.rand“ in der LVO vom 07.04.1989 den Waldsaum am östlichen Rand des H.gebirges als Grenze des potentiellen Lebensraums von Rotwild bezeichnen soll, so führt ein solches Begriffsverständnis – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten für die Jagdausübungsberechtigten bei der Bestimmung des Grenzverlaufs des Bewirtschaftungsbezirks in der Örtlichkeit. Aus Sicht des Senats erscheint die Orientierung an einem in der Örtlichkeit erkennbaren Waldsaum sogar besser geeignet als zum Beispiel abstrakte Kriterien wie Gemarkungsgrenzen, um dem Jagdausübungsberechtigten auch in der konkreten Jagdsituation zu verdeutlichen, wo die Grenze zwischen der (nur innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks bestehenden) Hegeverpflichtung einerseits und der (außerhalb des Bewirtschaftungsbezirks strikt zu beachtenden) Abschussverpflichtung andererseits in Bezug auf vorkommendes Rotwild verläuft.

38

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich noch geltend macht, dass sich die Vegetation und damit der Verlauf des Waldsaums seit dem Inkrafttreten der LVO vom 07.04.1989 geändert haben dürfte, steht auch dies der Eignung des Begriffs „H.rand“ (in dem soeben erläuterten Verständnis) zur Bestimmbarkeit des Grenzverlaufs des Bewirtschaftungsbezirks nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der „H.rand“ - verstanden als Rand des Waldes am Ostabfall des H.gebirges - im Landschaftsbild zu jedem denkbaren Zeitpunkt für den Jagdausübungsberechtigten noch hinreichend sicher ausmachen lässt. Dies erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft, weil das Erkennen des vegetationsgeografischen Abschlusses von als Lebensraum für Rotwild noch geeigneten Waldflächen gegenüber den hierfür grundsätzlich nicht geeigneten Feld-, Wiesen- und Weinbergsflächen gerade für das geübte Auge eines Jagdausübungsberechtigten in aller Regel kein Problem darstellen wird. Für eine solche praktische Bestimmbarkeit des Grenzverlaufs spricht schließlich auch, dass die Gebietsabgrenzung des Bewirtschaftungsbezirks „P.“ aufgrund der LVO vom 07.04.1989 nach den vom Kläger nicht konkret bestrittenen Angaben des Ministeriums „während der 24 Jahre andauernden Gültigkeit der Verordnung … zu keinerlei Auslegungs- oder Anwendungsproblemen“ geführt hat.

39

Knüpft demnach die Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012 an eine hinreichend bestimmte Grenzverlaufsbeschreibung des Rotwildbewirtschaftungsbezirks „P.“ in der LVO vom 07.04.1989 an, so hat sich an der Wirksamkeit der Zuordnung von innerhalb dieses Bewirtschaftungsbezirks gelegenen Jagdbezirksflächen zur beklagten Hegegemeinschaft auch durch die Aufhebung der LVO vom 07.04.1989 durch § 57 Nr. 3 der Landesjagdverordnung vom 25. Juli 2013 (GVBl. 2013, 282) – LJVO – nichts geändert.

40

Grundsätzlich bleibt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts auch dann unberührt, wenn die Rechtsgrundlage, auf welcher der Verwaltungsakt ergangen ist, durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber aufgehoben wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43, Rn. 42b, m.w.N.).

41

Etwas anderes würde vorliegend nur gelten, wenn dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers eindeutig zu entnehmen wäre, dass mit der Aufhebung der bisherigen Verordnungsregelung eine Pflicht zur Anpassung der auf der Grundlage der alten Verordnung vorgenommenen Abgrenzungen von Hegegemeinschaften an eine etwa geänderte Gebietsabgrenzung in der neuen LJVO begründet werden sollte. Davon kann nach Überzeugung des Senats indessen keine Rede sein. Es ist vielmehr gerade nicht anzunehmen, dass mit den Bestimmungen in § 11 LJVO in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Vorschrift eine normative (Neu-)Festlegung der Grenzen der Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild erfolgen sollte.

42

Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, wäre die in der LJVO getroffene Regelung – für sich gesehen – nicht geeignet, eine den rechtstaatlichen Mindestanforderungen an die Bestimmtheit genügende (erstmalige oder gegenüber dem bisherigen Regelungszustand geänderte) Abgrenzung der Geltungsbereiche der Bewirtschaftungsbezirke – mit ihren erheblichen jagdrechtlichen Folgen – vorzunehmen (vgl. zum rechtstaatlichen Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit von Gesetzen im materiellen Sinne z.B. Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 20, Rn. 129, m.w.N.). Dies war aber ersichtlich auch nicht gewollt. Vielmehr ist die in § 11 LJVO gewählte Formulierung („die Bewirtschaftungsbezirke … und ihre Abgrenzungen ergeben sich aus Anlage 1“) zusammen mit der Auflistung und lediglich unmaßstäblichen kartenmäßigen Darstellung der Umrisse ausschließlich solcher Bewirtschaftungsbezirke in der Anlage 1, die bereits auf der Grundlage der früheren Rechtsvorschriften gebildet worden waren, dahin zu verstehen, dass mit der Neufassung der LJVO keine (erneute) Bildung von Bewirtschaftungsbezirken erfolgen sollte. Der Verordnungsgeber wollte lediglich auf den Bestand der bereits geschaffenen Bewirtschaftungsbezirke verweisen und sein Festhalten an diesem Bestand normativ bekräftigen. Dies bestätigen die Ausführungen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten – als dem für die Formulierung und den Erlass der neuen LJVO verantwortlichen Ressort – in seiner vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (a.a.O.). Denn darin wird ausgeführt, durch die LJVO sei eine Veränderung der vormals vorgenommenen Abgrenzung ausdrücklich nicht erfolgt; das Ministerium sei bei der Ausgestaltung des § 11 LJVO „im Zusammenspiel mit der Anlage 1, das heißt mit der Aufzählung der Bewirtschaftungsbezirke einschließlich ihrer kartenmäßigen Darstellung“, vielmehr davon ausgegangen, „dass diese Regelung in ihrer Gesamtschau hinreichend konkret bestimmt ist, zumal hierdurch keinerlei Änderung gegenüber dem vorher über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahrzehnten unverändert bestandenen Bewirtschaftungsbezirk vorgenommen worden ist“. Danach ist die Regelung in § 11 LJVO in Verbindung mit der Anlage 1 auch nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass es sich um eine nicht konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Aufzählung und Darstellung der unter der Geltung der LVO vom 07.04.1989 auch aus Sicht des heutigen Verordnungsgebers rechtswirksam gebildeten und unverändert bestehenden Bewirtschaftungsbezirke handeln soll. Der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften erschöpft sich demnach darin, normativ zu bekräftigen, dass an dem Bestand der gebildeten Bewirtschaftungsbezirke unverändert festgehalten werden und künftige Änderungen nur in dem Verfahren und unter den Voraussetzungen erfolgen sollen, die in § 12 LJVO geregelt worden sind.

43

Dieser Auslegung steht – entgegen der Ansicht des Klägers – auch der Umstand nicht entgegen, dass die LVO vom 07.04.1989, aufgrund deren Bestimmungen die Bewirtschaftungsbezirke gebildet und abgrenzt worden sind, durch § 57 Nr. 3 LJVO vollständig und (auch hinsichtlich der verbalen Grenzverlaufsumschreibung) ersatzlos aufgehoben worden ist. Wie das Ministerium in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 ausgeführt hat, wollte der Verordnungsgeber mit der Aufhebung zum einen auf die in der alten LVO enthaltenen Vorgaben zur höchstzulässigen Wilddichte bzw. eines höchstzulässigen Gesamtbestandes der zu bewirtschaftenden Wildarten sowie auch auf die bisherige Unterscheidung von Kern- und Randgebieten verzichten. Zum anderen wurde angesichts des unveränderten und unbestrittenen Bestandes der durch die LVO vom 07.04.1989 geschaffenen Bewirtschaftungsbezirke über rund 24 Jahre ein Festhalten an der verbalen Grenzverlaufsbeschreibung in der Anlage zu § 3 Abs. 5 Satz 1 der LVO vom 7. April 1989 schlicht als entbehrlich angesehen, ohne sich mit der bloß kartenmäßigen Darstellung in der Anlage zu § 11 LJVO etwa inhaltlich davon distanzieren zu wollen. Die Regelung in § 11 LJVO in Verbindung mit der Anlage 1 kann somit als eine konkludente Verweisung auf den durch die LVO vom 07.04.1989 geschaffenen Rechtszustand verstanden werden.

44

b. Die danach formell wirksame, insbesondere hinreichend bestimmte Abgrenzung des Rotwildbewirtschaftungsbezirks „P.“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

45

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, aufgrund des Umstandes, dass in seinem Revier seit rund 40 Jahren kein Stück Rotwild mehr erlegt worden sei, hätte bereits der Verordnungsgeber von 1989 seine Revier aus dem Bewirtschaftungsbezirk gänzlich ausklammern müssen, die materiell-rechtliche Gültigkeit der Abgrenzung des Bewirtschaftungsbezirks im Hinblick auf die (teilweise) Einbeziehung des Jagdbezirks „F.“ in Frage stellen will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

46

Dabei ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Orientierung der Grenzverlaufsbestimmung in der Anlage 1 zur LVO vom 07.04.1989 am „H.rand“ im hier in Rede stehenden Bereich im Hinblick auf den teilweise unstreitig auch Feld- und Weinbergsflächen umfassenden Jagdbezirk „F.“ zur Folge hat, dass dieser Jagdbezirk nur mit seinen Waldflächen Teil des Bewirtschaftungsbezirks ist: Wenn der „H.rand“ – nach dem oben Gesagten zu verstehen als den Ostrand des H.gebirges optisch erkennbar markierender Waldsaum – im Bereich zwischen Neustadt an der Weinstraße und Albersweiler die (Ost-)Grenze des Bewirtschaftungsbezirks bilden soll, so kann auch der Jagdbezirk „F.“ nur insoweit innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks liegen, als er Waldflächen umfasst. Dementsprechend ist auch die Abgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2012 aufgrund ihrer tatbestandlichen Anknüpfung an die Grenzverlaufsbestimmung in der Anlage zur LVO vom 07.04.1989 dahin zu verstehen, dass sie den Jagdbezirk „F.“ nur insoweit dem Bewirtschaftungsbezirk zuordnet, als dieser bis zum „H.rand“ reicht, also über Waldflächen verfügt. Dem hat die Beklagte im Übrigen auch Rechnung getragen, indem sie den Jagdbezirk des Klägers nur mit seiner 287 ha umfassenden Waldfläche als (für die Rotwildjagd) „bejagbaren Fläche“ zur Umlage herangezogen hat.

47

Die in diesem Umfang erfolgte Einbeziehung des Gebiets des klägerischen Jagdbezirks war auch keineswegs sachwidrig. Wie sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten sog. Lebensraumgutachten vom Mai 2016 ergibt, traf es zwar auch im Untersuchungszeitraum 2014/2015 noch zu, dass nahezu im gesamten Referenzraum 6 („Vordere Rotwildhegegemeinschaft“) und insbesondere auch in dem Revier „F.“ in dessen südöstlichem Randbereich keinerlei Rotwildabschüsse getätigt werden konnten, und zwar schon „in den letzten fünf Jahren“ nicht (vgl. insbesondere S. 40 ff. sowie Abbildung 31 des Gutachtens). Wie das Gutachten betont, bedeutet aber „kein Rotwildabschuss“ nicht zwingend, dass auf der Fläche kein Rotwild lebt; vielmehr kann zumindest zeitweise Rotwild auch diese Jagdreviere insbesondere außerhalb der Jagdzeit durchstreifen (vgl. S. 40 des Gutachtens). Darüber hinaus ergibt sich in dem Gutachten an anderen Stellen, dass es im Bereich des Referenzraums 6 (einschließlich des Reviers F.) durchaus für ein Vorkommen von Rotwild potentiell geeignete Lebensraumstrukturen gibt: So verfügt der Referenzraum 6 zum Beispiel über die insgesamt größte Fläche aller Referenzräume an potentiell geeigneten „Einstandsflächen bei einer Störreichweite von 100 m“, nämlich 12,7 ha (S. 21, Tabelle 2). Grund für das Fehlen zumindest von länger verweilenden Rotwildbeständen sind vielmehr die Störwirkungen zum einen durch starke Freizeitbelastungen (dichtes Wanderwegenetz und andere Freizeiteinrichtungen, vgl. S. 24 ff.), insbesondere das geringe Angebot tagsüber störungsfrei erreichbarer natürlicher Äsungsflächen (vgl. S. 28), zum anderen durch starke und vielfach unkoordinierte Jagdaktivitäten infolge der Struktur des Referenzraumes 6 mit besonders vielen, meist kleineren Jagdrevieren (vgl. S. 52 f.). Daneben fallen im Referenzraum 6 die vergleichsweise hohen Wildschäden an besonders schälgefährdeten jungen Waldbeständen auf (vgl. S. 35 f. und Tabelle 8). In seinem abschließenden Fazit bezeichnet das Gutachten deshalb u.a. den Referenzraum 6 als Teil einer „Kampfzone“, die durch geringe Rotwilddichten, hohe Jagdaktivitäten auf Schwarzwild und dabei hohe Wildschäden gekennzeichnet sei (vgl. S. 57). Gerade in dieser „Kampfzone“ wird ein „kurzfristiger Handlungsbedarf“ der Rotwildhegegemeinschaft gesehen, „den Prozess der Rotwildverbreitung zu klären und gleichzeitig die in diesem Raum festzustellenden Schäden durch eine andersartige Waldbewirtschaftung zu reduzieren“. Hierzu wird ein ganzes Maßnahmenbündel vorgeschlagen. An keiner Stelle findet sich hingegen die Empfehlung, wegen der bisher festgestellten sehr geringen Rotwilddichte etwa den Referenzraum 6 oder Teile davon aus der Hegegemeinschaft herauszunehmen. Danach findet die Auffassung des Klägers, sein Revier hätte gar nicht in den Bewirtschaftungsbezirk und damit in die Hegegemeinschaft einbezogen werden dürfen oder müsse zumindest heute wieder ausgegliedert werden, in dem von ihm hierfür in Bezug genommenen Lebensraumgutachten keinerlei fachwissenschaftliche Stütze.

48

Unabhängig davon ist der Kläger, falls er doch belegen können sollte, dass hinsichtlich seines Reviers jedenfalls inzwischen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 LJVO für eine Verkleinerung des Bewirtschaftungsbezirks um das Gebiet seines Reviers gegeben sind, auf das hierfür in § 12 LJVO vorgesehene Verfahren zu verweisen. Solange ein solches Verfahren nicht in seinem Sinne abgeschlossen ist, kann er der Umlageforderung nicht mit Erfolg mit der Behauptung entgegentreten, sein Revier müsse nach § 12 Abs. 2 LJVO aus der Körperschaft herausgenommen werden.

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2. Der angefochtene Umlagebescheid begegnet schließlich auch der Höhe nach keinen Bedenken.

50

Die Anwendung des niedrigeren Umlagesatzes von 0,30 €/ha für sog. Poolreviere wird vom Kläger nicht beanstandet und wirkt sich ohnehin nur zu seinen Gunsten aus.

51

Dass der Berechnung der Umlagefläche des Klägers nicht die gesamte bejagbare Fläche seines Reviers zugrunde gelegt wurde, sondern von insgesamt 483 ha nur die 287 ha Waldfläche, ist vom Kläger zu keinem Zeitpunkt – etwa als noch zu hoch gegriffen – beanstandet worden.

52

Rechtliche Mängel hinsichtlich der Höhe der Umlageforderung sind danach nicht erkennbar.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

55

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86,10 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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