Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11831/16


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 24. August 2011, mit welchen er zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 70.305,48 € für die erstmalige Herstellung des Teils der „G.-Str.“ in M... herangezogen wurde, der von der F.-Str. abzweigt, vierspurig ausgebaut ist und auf der Parzelle 326/8 liegt.

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Dieses Teilstück der „G.-Str.“ wurde in den Jahren 1985/86 erbaut. Ursprünglich plante die Beklagte – wie im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Depot II“ aus dem Jahr 1975 zum Ausdruck gebracht und im Deckblatt 3 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Depot II“ im Jahr 1989 bekräftigt –, die „G.-Str.“ in westlicher Richtung, also über die Parzelle 326/8 hinaus, vierspurig weiterzuführen. Diese Planung gab die Beklagte mit dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Depot III“ auf.

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Mit Bescheiden vom 25. Oktober 1991 erhob die Beklagte Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den auf der Parzelle 326/8 liegenden Teil der „G.-Str.“. Die mit Umlegungsbeschluss vom 31. Oktober 1990 eingeleitete Baulandumlegung in diesem räumlichen Bereich wurde im Jahr 1999 aufgehoben, ohne dass es zu Änderungen in Bezug auf die Grundstücke des Klägers gekommen war. Nach der Widmung der „G.-Str.“ im Jahr 2007 erließ die Beklagte drei Erschlie23;ungsbeitragsbescheide vom 4. September 2007, von denen zwei vom Verwaltungsgericht Koblenz im Verfahren 4 K 949/10.KO wegen unzulässiger Bildung wirtschaftlicher Grundstückseinheiten aufgehoben wurden. Abgewiesen wurde die im Verfahren 4 K 949/10.KO erhobene Klage gegen den sich auf das Grundstück Parzelle 330/10 beziehenden Erschließungsbeitragsbescheid.

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Unter dem 24. August 2011 ergingen die sieben angefochtenen Bescheide. Die Grundstücke Parzellen 325/5 sowie 326/7 und die Grundstücke Parzellen 325/4 sowie 326/6 wurden von der Beklagten jeweils als wirtschaftliche Grundstückseinheit veranlagt; hinsichtlich der Grundstücke Parzellen 320/5, 323/5, 320/4 und 323/4 ergingen Einzelbescheide. Für das Grundstück des Klägers Parzelle 330/10 erfolgte eine Nachveranlagung aufgrund des neu errechneten Beitragssatzes.

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Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

6

Die nach Zurückweisung der Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Erschließungsbeitragsbescheide seien hinreichend bestimmt und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht – bis auf geringfügige Korrekturen – nicht zu beanstanden. Die Beitragsschuld sei weder verjährt noch aus anderen Gründen erloschen. Auch die Nacherhebung für die Parzelle 330/10 sei zulässig. An der Erforderlichkeit einer vierspurigen Herstellung der Fahrbahn bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Soweit dies geboten sei, habe die Beklagte ferner eine Vergünstigung für Hinterliegergrundstücke berücksichtigt.

7

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen, die Breite der abgerechneten vierspurigen Verkehrsanlage sei nicht erforderlich, zumal ihre Fortsetzung nach Westen lediglich zweispurig erfolgt sei. Die „G.-Str.“ müsse außerdem bis zur Einmündung der „C.-Str.“ als eine einheitliche Verkehrsanlage betrachtet werden. Ferner berücksichtige das angefochtene Urteil die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend, wonach es nicht erlaubt sei, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Dass die Beklagte nach dem Straßenbau mehr als 20 Jahre bis zum Erlass der angefochtenen Heranziehungsbescheide habe verstreichen lassen, könne verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden. Dabei sei der späte Zeitpunkt der Widmung, die die Beitragspflicht erst ausgelöst habe, keine Rechtfertigung für die erwähnte zeitliche Verzögerung der Veranlagung. Die maßgebliche Vorteilslage sei bereits mit der Übergabe der abgerechneten Straße an den Verkehr im Jahr 1986 eingetreten. Ungeachtet dessen hätte das Verwaltungsgericht auch eine konkludente Widmung in Betracht ziehen müssen.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2016 die sechs Beitragsbescheide sowie den Nacherhebungsbescheid der Beklagten vom 24. August 2011 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 15. Dezember 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie erläutert den zeitlichen Ablauf zwischen Planung, Bau und Abrechnung des vierspurigen Teils der „G.-Str.“ (Parzelle 326/8). Angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten bestreitet die Beklagte eine unzulässige Verz46;gerung der Heranziehung. Sie weist insbesondere auf notwendig gewordene Planungsänderungen und ein Umlegungsverfahren in den Jahren 1990 bis 1999 hin, das eine frühere Widmung als die im Jahr 2007 wirksam gewordene nicht zugelassen habe.

13

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 4 K 1262/09.KO, 4 K 949/10.KO sowie 4 K 80/15.KO, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen die ganz überwiegende Abweisung seiner Klage ist unbegründet.

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Soweit das Verwaltungsgericht der Beklagten in geringfügigem Umfang eine Neuberechnung zu Gunsten des Klägers aufgegeben hat, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014 sind in dem noch anhängigen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den Bestimmungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs – BauGB – i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 14. April 1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2004 – EBS –. Danach erhebt die Beklagte Erschließungsbeiträge zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen. Die Beitragserhebung setzt insbesondere voraus, dass ein Beitragsanspruch entstanden (1.) sowie nicht wieder erloschen ist (2.) und ihm auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (3.).

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1. Der Anspruch auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (a) entsteht mit dem Abschluss der „endgültigen Herstellung“ (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) unter Beachtung der Voraussetzungen des § 125 BauGB (b), dem Eigentumserwerb der Beklagten an der Straßenparzelle (§ 8 EBS) und dem Wirksamwerden der Widmung dieser Verkehrsanlage (c). Diese Voraussetzungen sind hier ebenso gegeben wie die Erforderlichkeit des Erschließungsaufwands (d).

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a) Als beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Teil der „G.-Str.“ zu betrachten, der von der F.-Str. abzweigt bzw. in sie einmündet, vierspurig ausgebaut ist und auf der Parzelle 326/8 liegt.

19

Bei der Bestimmung des Umfangs, also insbesondere des Anfangs sowie des Endes einer Erschließungsstraße ist – ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise – grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 − 8 C 17.94 −, BVerwGE 101, 12).

20

Nach diesem Maßstab stellt das erwähnte, ca. 200 m lange Teilstück der „G.-Str.“ eine selbständige Erschließungsanlage dar. Wegen seines vierspurigen Ausbaus unterscheidet es sich von seiner zweispurigen Fortsetzung in westlicher Richtung so erheblich, dass von einer einheitlichen Verkehrsanlage „G.-Str.“ nicht die Rede sein kann. Auch die Fahrbahnoberfläche lässt das westliche Ende der Straßenparzelle 326/8, die mit Verbundsteinpflaster versehen ist, als deutliche Zäsur gegenüber der asphaltierten Fahrbahn der westlichen Fortführung der „G.-Str.“ auf der Parzelle 2576/4 erscheinen. Angesichts dessen kann dem Kläger nicht in der Auffassung gefolgt werden, die „G.-Str.“ müsse von ihrer Abzweigung von der F.-Str. bis zur Einmündung der „C.-Str.“ als eine einheitliche Verkehrsanlage betrachtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des unterschiedlichen Erscheinungsbilds der Straßenparzellen 326/8 und 2576/4 nimmt der Senat Bezug auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Januar 2011 im Verfahren 4 K 949/10.KO.

21

b) Dass der abgerechnete, vierspurige Teil der „G.-Str.“ den Herstellungsmerkmalen des § 8 EBS entsprechend hergestellt wurde, kann den Verwaltungsvorgängen sowie dem von der Beklagten vorgelegten Foto entnommen werden; dies wird vom Kläger auch nicht bezweifelt. Gleiches gilt für den notwendigen Grunderwerb (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. August 2013 – 9 B 31.13 –, juris), der im Jahr 1986 abgeschlossen werden konnte.

22

c) Die Widmung der abgerechneten Erschließungsanlage wurde vom Rat der Beklagten am 5. Juli 2007 beschlossen und im Amtsblatt vom 31. Juli 2007 öffentlich bekannt gemacht.

23

Anders als der Kläger meint, wurde der vierspurige Teil der „G.-Str.“ (Straßenparzelle 326/8) nicht bereits als Bestandteil der F.-Str. im Jahr 1982 gewidmet. Zu den seinerzeit in der Widmung einzeln bezeichneten Straßenparzellen gehört die Parzelle 326/8 nicht. Sie konnte auch nicht etwa als unselbständiger Bestandteil der F.-Str. von der Widmung umfasst sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 77.83 –, BVerwGE 70,247; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 33.94 –, KStZ 1996, 156) kann dies nur für öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene und nicht verzweigte Stichwege bei einer Ausdehnung bis zu 100 m und einer dieser Ausdehnung angemessenen Anzahl erschlossener Grundstücke gelten. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der vierspurige Teil der „G.-Str.“ (Straßenparzelle 326/8) ca. 200 m lang ist.

24

Die Zweckbestimmung, dem öffentlichen Verkehr zu dienen, vermochte der vierspurige Teil der „G.-Str.“ (Straßenparzelle 326/8) auch nicht – wie der Kläger meint – durch eine „konkludente Widmung“ zu erlangen. Unter Geltung des Landesstraßengesetzes – LStrG –, also für die Zeit nach dem 1. April 1963, kann eine Straße allein durch eine förmliche Widmung gemäß § 36 LStrG für den öffentlichen Verkehr bestimmt werden, die nicht rückwirkend verfügt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2003 – 6 A 10310/03.OVG –, AS 30, 359; OVG RP, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 10428/04.OVG –). Abgesehen von der Möglichkeit, beispielsweise gemäß § 36 Abs. 4 LStrG eine Widmung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auszusprechen, sind andere rechtliche Formen, eine Verkehrsanlage auf Dauer als dem öffentlichen Verkehr dienend bereit zu stellen, straßenrechtlich nicht vorgesehen. Insbesondere vermögen die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Widmung nicht zu ersetzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. März 2003 – 6 A 11867/02.OVG –, AS 30, 287). Das gilt erst recht für die Aufnahme einer Verkehrsfläche in eine gemeindliche Straßenreinigungssatzung.

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d) Auch die Erforderlichkeit des Erschließungsaufwands, insbesondere des vierspurigen Ausbaus der abgerechneten Erschließungsanlage, zieht der Kläger ohne Erfolg in Zweifel.

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Bei der Beurteilung dessen, in welchem Umfang eine Gemeinde die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage für "erforderlich" im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB hält, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, steht ihr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu (BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 – 8 C 36/91 –, KStZ 1994, 136). Die Gemeinde darf bei der Entscheidung, in welcher Breite eine Erschließungsanlage hergestellt werden soll, auch das Bed2;rfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1978 – IV C 18.76 –, NJW 1979, 2220). Die planerische Festlegung des erforderlichen Umfangs einer Erschließungsanlage ist auf den Bedarf auszurichten, mit dem unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Entwicklung vorsorglich gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 – 8 C 36.91 –, KStZ 1994, 136).

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Gemessen daran kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus der abgerechneten Erschließungsanlage in einer Breite von etwa 17 m für erforderlich gehalten hat. Damit ist sie weit unterhalb der für Gewerbegebiete in § 2 Abs. 1 Nr. 1 d) EBS festgesetzten Höchstbreiten geblieben und hat – wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde – ermöglicht, dass die jeweils rechten Fahrbahnen als Parkflächen genutzt werden können, zumal eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen auf den Grundstücken nicht sichergestellt war. Außerdem gewährleistet diese Straßenbreite, dass Lastzüge ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn auf die anliegenden Gewerbegrundstücke abbiegen können. Zwar ist davon auszugehen, dass der zugrundeliegende Bebauungsplan "Gewerbegebiet Depot II" der Beklagten wegen eines Ausfertigungsmangels und wegen Abwägungsfehlern nicht wirksam geworden ist. Die Abwägung wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 13. Juni 1991 – 7 K 1366/89.KO aber nicht wegen der festgesetzten Straßenbreite beanstandet, sondern wegen Vernachlässigung der Belange der benachbarten Städte in ihrer Funktion als Ober- oder Mittelzentren. Schließlich ist – anders als der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgef2;hrt hat – der vierspurige Ausbau der abgerechneten Erschließungsanlage in dem Gewerbegebiet der Beklagten nicht singulär. Vielmehr wurde die parallel zur „G.-Str.“ angelegte Straße „A...“ ebenfalls vierspurig ausgebaut und mit einem Verbundsteinpflaster sowie seitlichen Parkmarkierungen versehen, wie die Beteiligten bestätigten.

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Im Hinblick auf die weiteren Einwände des Klägers gegen die Höhe der festgesetzten Erschließungsbeiträge, die er im Berufungsverfahren nicht wieder angesprochen hat, verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Urteils und des im Verfahren 4 K 949/10.KO ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Januar 2011.

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2. Der Beitragsanspruch der Beklagten ist weder durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (a) noch durch Verwirkung (b) erloschen. Auch die in Bezug auf das Grundstück Parzelle 330/10 vorgenommene Nacherhebung ist nicht zu beanstanden (c).

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a) Für das Erschließungsbeitragsrecht gelten die landesabgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitrage, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 26). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i. V. m. § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Widmung als letzte Voraussetzung der Entstehung des Beitragsanspruchs – wie ausgeführt – im Jahr 2007 wirksam wurde, lief die vierjährige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) Festsetzungsfrist erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide, nämlich am 31. Dezember 2011, ab.

31

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17. Januar 2011 – 4 K 949/10.KO – begründet, dass trotz des Zeitablaufs eine Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht eingetreten ist. Der Kläger konnte aufgrund der Umstände nicht darauf vertrauen, er werde nicht (mehr) zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die Entschlossenheit der Beklagten, die Herstellungskosten für die abgerechnete Verkehrsanlage durch Erschließungsbeiträge zu refinanzieren, kam bereits in der Erhebung von Vorausleistungen durch die Bescheide vom 25. Oktober 1991 zum Ausdruck. In der Folgezeit war die Beklagte wegen des dem Kläger bekannten Umlegungsverfahrens gehindert, endgültige Beitragsbescheide zu erlassen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 8. September 2004 – 8 A 10380/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 849). Nach dessen Abschluss wurde die „G.-Str.“ über die Parzelle 326/8 hinaus (zweispurig) nach Westen verl8;ngert und im Jahr 2007 insgesamt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Noch im Jahr 2007 ergingen drei Erschließungsbeitragsbescheide, von denen zwei allerdings gerichtlich aufgehoben wurden. Unter diesen Umständen war das Vertrauen des Klägers, er werde von endgültigen Erschließungsbeiträgen für seine Grundstücke verschont bleiben, nicht schutzwürdig.

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c) Anders als der Kläger meint, steht der Nachveranlagung in Bezug auf das Grundstück Parzelle 330/10 nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. Januar 2011 – 4 K 949/10.KO – die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 4. September 2007, mit dem für die Parzelle 330/10 ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 34.959,46 € festgesetzt wurde, abgewiesen, aber nicht etwa entschieden, dass der Kläger einen darüber hinaus gehenden Betrag nicht schuldet.

33

Die Beklagte verstößt mit dem das Grundstück Parzelle 330/10 betreffenden Bescheid vom 24. August 2011 auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 7. Juni 2004 – 6 A 10430/04.OVG –, NVwZ-RR 2004, 782; OVG RP, Urteil vom 19. September 2006 – 6 A 10724/06.OVG –, AS 33, 327 = KStZ 2006, 239). Denn bei diesem Bescheid vom 24. August 2011 handelt es sich um einen zulässigen (Teil-)Widerruf des Beitragsbescheids vom 4. September 2007.

34

Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 wurde die Möglichkeit zum (Teil-)Widerruf begünstigender Beitragsbescheide nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO eröffnet, also zur Nacherhebung von Beiträgen aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen, soweit ohne den (Teil-)Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Begriff „Tatsache“ in 67; 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bezeichnet nicht nur im umgangssprachlichen Sinn etwas rein Tatsächliches, sondern auch die abgabenrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – VII R 43/07 –, BFHE 223, 344). Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses in diesem Sinn liegt regelmäßig schon dann vor, wenn bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Abgabenpflichtigen bevorzugt würde (OVG RP, Urteil vom 28. April 2009 – 6 A 11113/08.OVG –, AS 37, 254); denn es besteht ein öffentliches Interesse an der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 – VII R 41/03 –, BFHE 208, 361).

35

3. Die Beitragserhebung stellt ferner nicht wegen des langen Zeitraums, der seit der technischen Fertigstellung der abgerechneten Verkehrsanlage vergangen ist, eine unzulässige Rechtsausübung dar.

36

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143, Rn. 46). Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143, Rn. 45; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 –, juris, Rn. 7). Es kann ausreichen, dass der Erhebung einer Abgabe durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auslegung einer Norm eine bestimmte zeitliche Grenze gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 BvR 3092/15 –, NVwZ-RR 2016, 889, Rn. 7 ff.).

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37

Während in Bayern, Brandenburg, Sachsen und Thüringen gesetzliche Höchstfristen für die Beitragserhebung normiert wurden, hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber (bisher) auf eine solche Regelung verzichtet. Dies kann nach Auffassung des Senats nicht beanstandet werden, weil der Landesgesetzgeber davon ausgehen konnte, zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze komme ein Rü;ckgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 – BayVBl. 2014, 241 <242>) oder vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 28, 31 ff.) in Betracht (so auch Driehaus, KStZ 2014, 181 <188>).

38

Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 (– 6 A 10137/14.OVG –, juris) dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211) in der Auffassung angeschlossen, durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben werde sichergestellt, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Danach ist die Abgabenerhebung dann treuwidrig, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Obwohl es im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein mag, wann diese Unzumutbarkeit eintritt, ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aber handhabbar, wobei ein enger Maßstab zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 32). Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann danach etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engp&#228;ssen scheiterte. Dar2;ber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften wie etwa der Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 33 m. w. N.; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 – 6 A 10137/14.OVG –, juris).

39

b) Die in &#167; 53 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auch im Erschließungsbeitragsrecht übernommen werden. Zwar dauert ein Sanierungsverfahren von dessen Einleitung bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung im Allgemeinen wesentlich länger als ein Verfahren zur erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage. Dieser Unterschied ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht maßgebend. Entscheidend für die Vergleichbarkeit der Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen und der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist, dass in beiden Fällen zwischen dem Eintritt der Vorteilslage (Abschluss der Sanierungsmaßnahmen bzw. technische Fertigstellung der Erschließungsanlage) und der Abgabenerhebung ein langer Zeitraum liegen kann, der durch Verjährungsfristen nicht begrenzt wird, wenn die jeweilige Abgabenpflicht noch nicht entstanden ist. Damit ist auch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein (wie BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 34 und OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 – 6 A 10137/14.OVG –, juris, für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge).

40

Soweit der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14 –, NVwZ-RR 2015, 786) einen Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze einer Beitragserhebung nicht für zulässig hält, folgt ihm der Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass § 53 Abs. 2 VwVfG gemäß § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 LVwVfG nicht für Verfahren gilt, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind. Das schließt aber nicht aus, die Wertung einer allgemeinen Verjährungsvorschrift wie der Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG zur Ausfüllung des erläuterten Treuwidrigkeitstatbestandes heranzuziehen. Damit wird ferner nicht die Aufgabe des Gesetzgebers verkannt, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen. Denn das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143, Rn. 45; Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 –, juris, Rn. 7) hält es für ausreichend, wenn der Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis sicherstellt, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.

41

c) Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Bescheide der Beklagten vom 24. August 2011 stellt nach diesen Maßstäben keine unzulässige Rechtsausübung dar. Seit dem Entstehen der Vorteilslage sind nicht mehr als 30 Jahre verstrichen (aa). Aber auch unabhängig davon ist die Beitragserhebung nach den vorliegenden Umständen nicht treuwidrig (bb).

42

aa) Da die Vorteilslage im Jahr 1999 eingetreten ist, vergingen bis zur Beitragserhebung im Jahr 2011 lediglich ca. 12 Jahre. Der beitragsrechtliche Vorteil durch erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße kann nämlich frühestens mit der technischen Fertigstellung einer bestimmten (eigenständigen) Verkehrsanlage entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen durch Verwirklichung des aufgestellten Bauprogramms entstehen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 –, BayVBl 2014, 241, Rn. 22). Dabei wird nicht verkannt, dass dieser Vorteil erst dann voll ausgeprägt ist, wenn nicht nur die tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs zur Erschließungsanlage gegeben, sondern diese auch rechtlich dauerhaft – im Allgemeinen aufgrund straßenrechtlicher Widmung – gesichert ist. Da die Widmung einer Verkehrsanlage aber zu den Voraussetzungen des Entstehens des Beitragsanspruchs zählt und die Gemeinde es in der Hand hat, die Widmung hinauszuzögern, bleibt sie im vorliegenden Zusammenhang – zugunsten der Beitragspflichtigen – bei der Festlegung des Eintritts der Vorteilslage unberücksichtigt.

43

Als eigenständige Erschließungsstraße konnte das vierspurige Teilstück der „G.-Str.“ (Straßenparzelle 326/8) frühestens mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Depot III“ der Beklagten am 14. September 1999 angesehen werden. Damit gab die Beklagte ihre im Bebauungplan „Gewerbegebiet Depot II“ aus dem Jahr 1975 zum Ausdruck gebrachte und im Deckblatt 3 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Depot II“ im Jahr 1989 bekräftigte Absicht auf, die „G.-Str.“ in westlicher Richtung ebenfalls vierspurig weiterzuführen und eine nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild einheitliche Verkehrsanlage „G.-Str.“ zu schaffen. Seinerzeit, also im Jahr 1999, waren die Verkehrsanlage bautechnisch fertiggestellt und – wie erwähnt – die Herstellungsmerkmale des § 8 EBS erfüllt.

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Auch wenn man annimmt, das vierspurige Teilstück der „G.-Str.“ (Straßenparzelle 326/8) sei bereits im Jahr 1986 – seinerzeit mit der Bezeichnung „1. Stichstraße F.-Str.“ – als eigenständige Verkehrsanlage fertiggestellt gewesen, sind seitdem bis zum Erlass der angefochtenen Bescheide nicht schon 30 Jahre, sondern ungefähr 25 Jahre vergangen.

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bb) Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 32 f.) kann eine Beitragserhebung schon vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit dem Entstehen der Vorteilslage wegen besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig sein. Solche Umstände liegen hier nicht vor.

46

Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitspanne von ca. 12 Jahren, die bis zur Beitragserhebung verging, diese als eine unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen k&#246;nnte. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn man von einem 25-jährigen Zeitraum zwischen der technischen Fertigstellung der Verkehrsanlage und dem Erlass der angefochtenen Bescheide ausgeht.

47

Treuwidrig ist die Abgabenerhebung – wie ausgeführt – erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211). Soweit von einem Versäumnis der Beklagten gesprochen werden kann, weil sie bis zum Jahr 2007 mit der Widmung der abgerechneten Verkehrsanlage gewartet und das Entstehen der Beitragspflicht damit verzögert hat, begründet dies nicht die Unzumutbarkeit der angefochtenen Beitragserhebung. Denn der Kläger musste schon aufgrund der Erhebung von Vorausleistungen durch Bescheide vom 25. Oktober 1991 mit dem Erlass endgültiger Erschließungsbeitragsbescheide nach Entstehen der Beitragspflicht rechnen. Da die endgültige Beitragserhebung zudem während des von 1990 bis 1999 laufenden Umlegungsverfahrens nicht möglich war (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. September 2004 – 8 A 10380/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 849), kann insoweit nicht von einer Pflichtverletzung der Beklagten gesprochen werden. Das gilt auch für die Verzögerung der Widmung während dieses Zeitraums. Danach hat die Beklagte, deren Bebauungsplan „Gewerbegebiet Depot II“ mit nachfolgenden Änderungen verwaltungsgerichtlich beanstandet worden war, die planungsrechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung geschaffen, indem sie im Jahr 2000 den Bebauungsplan „Gewerbepark I“ in Kraft setzte. Dass die Beklagte von 1999 bzw. 2000 bis zum Jahr 2007 mit der Widmung der Straßenparzelle 326/8 gewartet hat, bis die „G.-Str.“ insgesamt fertiggestellt war, ist zwar bedenklich, führt aber nicht dazu, dass die Abgabenerhebung für die Beitragspflichtigen unzumutbar wird.

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

50

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob eine Höchstfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gesetzlich normiert werden muss (so wohl BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14 –, NVwZ-RR 2015, 786) oder ob zur Bestimmung dieser Höchstgrenze ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG in Betracht kommt (siehe hierzu für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211; BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 – BayVBl. 2014, 241), ist höchstrichterlich (noch) nicht geklärt.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 68.170,14 € (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG) und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – auf 70.305,48 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG).

52

Der erstinstanzliche Streitwert ergibt sich aus der Summe der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Erschließungsbeiträge abzüglich des für die Parzelle 330/10 bereits veranlagten Betrags in Höhe von 34.959,46 €.

53

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren berücksichtigt die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig entschiedene geringfügige Ermäßigung der Beitragshöhen. Aufgrund der danach erhöhten Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke vermindert sich der Beitragssatz auf 7,795133 €/m². Da die veranlagten Grundstücke des Klägers mit einer beitragspflichtigen Fläche von 13.230 m² anzusetzen sind, ergibt sich eine Beitragsschuld von 103.129,60 €, von der bereits 34.959,46 € (Parzelle 330/10) erhoben sind, so dass ein Betrag von insgesamt 68.170,14 € verbleibt.

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