Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 E 10045/18


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – analog statthafte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 11 E 839/16 –, juris Rn. 2 f. m.w.N.) und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für zulässig erklärt.

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Für das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, die Stelle ihres Direktors mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

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Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Antragsteller aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der von dem Antragsteller nunmehr beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 7. November 2016 – 1 S 1386/16 –, NVwZ-RR 2017, 215 f.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Antragsteller beruft sich für sein Begehren auf Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wesentlichen auf Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Bestimmung begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und ist damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

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Daran ändert auch entgegen dem im Beschwerdeverfahren wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin der Umstand nichts, dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) nicht dienstherrenfähig ist und mit dem Beigeladenen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden soll. Als Landesmedienanstalt ist der LMK gemäß § 2 Landesmediengesetz – LMG – als Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe übertragen, die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu sichern. Auch wenn die Landesmedienanstalten nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 42/16 –, juris Rn. 17), so üben sie doch hoheitliche Tätigkeit aus. Dies gilt für die Landesmedienanstalten ebenso wie für den der Vielfalt verpflichteten Rundfunk, der ebenfalls dem Bereich der (bloßen) mittelbaren Staatsverwaltung zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris Rn. 15 m.w.N.) und wo es gleichfalls nichts an dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit ändert, wenn der Konkurrentenstreit um das „Ob“ eines Anstellungsvertrags geführt wird, der ggf. privatrechtlicher Natur ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Kern das nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilende Auswahlverfahren in Streit steht (vgl. zur ZDF-Intendantenwahl VG Mainz, Beschluss vom 14. März 2002 – 4 L 300/02.MZ –, ZUM-RD 2002, 509 f.; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 4 L 566/11.MZ –, ZUM-RD 2011, 655; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 B 10681/11.OVG –, ZUM-RD 2011, 653 ff.).

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2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 41 Rn. 37 m.w.N.).

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3. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG nicht vorliegen.

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Gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 – 4 B 223/93 –, DÖV 1994, 612; W.-R. Schenke, a.a.O., Anh. § 41 Rn. 30 m.w.N.).

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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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