Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 10142/18

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht bei summarischer Prüfung fest, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2017 Kokain konsumiert hat und dies nicht zum ersten Mal geschah. Dies hat er ausweislich des Vermerks vom 26. Dezember 2017 gegenüber zwei Polizeibeamten bekundet. Dafür, dass dieser Vermerk inhaltlich fehlerhaft ist, liegen weder Anhaltspunkte vor noch sind solche vom Antragsteller mit der bloßen Behauptung, er habe lediglich eine „Jugendsünde“ zugegeben, substantiiert dargelegt worden. Auf die Unschuldsvermutung kommt es im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht nicht an.

3

Ausgehend von dem eingeräumten Kokainkonsum am 19. Dezember 2017 und zuvor hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Hierfür reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum harter Drogen, auch wenn er in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht (vgl. z.B. OVGRP, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 10 B 10897/14.OVG – und vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430711 -). Deshalb ist es unerheblich, dass der toxikologische Befund vom 22. Februar 2018 zu dem Ergebnis gelangt ist, ein aktueller Cannabiseinfluss zum Tatzeitpunkt (hier: 26. Dezember 2018) komme nicht in Betracht und eine psychostimulierende Beeinflussung durch Kokain sei eher nicht anzunehmen.

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers greift im vorliegenden Fall die Sperrwirkung eines Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – nicht ein. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches – StGB - in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt gemäß § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 29 Betäubungsmittelgesetz – BtMG - (Vorgangsnummer 619002/26122017/0053) eine Fahrerlaubnisentziehung ausgeschlossen ist. Denn Gegenstand dieses Strafverfahrens sind Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 BtMG und zwar ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 24. Januar 2018 allein hinsichtlich des eingeräumten Konsums von Kokain am 19. Dezember 2017. Dieser Lebenssachverhalt steht in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges am 26. Dezember 2017 oder den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Vielmehr handelt es sich jeweils um unterschiedliche Handlungen.

5

Da das in Rede stehende Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls eine staatsanwaltschaftliche Anklage sich somit – auch entsprechend dem zwischen dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz und den Generalstaatsanwaltschaften vereinbarten sogenannten Koblenzer Modell (vgl. Schreiben des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 22. September 2018 u.a. an die Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken) - auf den Sachverhalt beschränken, der verkehrsrechtlich nicht relevant ist, kann die von dem Ermittlungsverfahren nicht umfasste Handlung des Führens eines Kraftfahrzeug am 26. Dezember 2017 in dem anhängigen Strafverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes folgt nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 2 OLG 4 Ss 142/16 –, juris). Die dort geforderte Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen, kann erst dann erfolgen, wenn eine sog. Zusammenhangstat den Anwendungsbereich des § 69 StGB eröffnet hat.

6

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW –, juris, Rn. 10 ff.) abgewichen. In diesem – anders gelagerten - Fall bezog sich das Strafverfahren auf eine Verkehrsteilnahme des Betroffenen unter Cannabiseinfluss. Außerdem erfolgte die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtete Fahrerlaubnisentziehung davon unabhängig und ohne ein insoweit anhängiges Strafverfahren wegen des festgestellten regelmäßigen Cannabiskonsums, der die Fahrungeeignetheit begründet.

7

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

8

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

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