Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 D 10540/18

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

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1. Der Statthaftigkeit steht der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung – VwGO – entgegen. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser gesetzliche Rechtsmittelausschluss kommt hier zur Anwendung, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ersichtlich nur auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin gestützt und damit zugleich die von ihr beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (konkludent) abgelehnt hat. Diese Entscheidung unterfällt ungeachtet der mit dem Beschluss zugleich (teilweise) bewilligten Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlungen dem in der Vorschrift enthaltenen Beschwerdeausschluss.

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a) Dem Beschwerdeausschluss steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen betrifft die „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO auch dann, wenn das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugleich zu zahlende Monatsraten festsetzt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn bei der Anordnung von Ratenzahlung handelt es sich in der Sache um eine teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgrund Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine einschränkungslose Bewilligung. Der Beschwerdeausschluss ist deshalb mit dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO vereinbar.

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b) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Mit der Einfügung des Beschwerdeausschlusses in § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) sollte das Beschwerderecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung ausweislich der amtlichen Begründung an die ähnlich lautende Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes angeglichen werden (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts BT-Drs. 17/11472, S. 48). In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war es aber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits anerkannt, dass die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts auch dann ausgeschlossen ist, wenn Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung gewährt wird (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 5 B 138/08 KR –; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2009 – L 2 B 215/08 AS –, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2012 – L 29 AS 2644/12 B PKH –, sämtlich juris). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch weiter, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch dann angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint worden seien.

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c) Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO gebieten die Rechtsmittelbeschränkung. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die von einem Kläger zur Durchführung des Gerichtsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen zu bewilligen, stellt – wie vorstehend dargelegt – ein „Minus“ gegenüber der vollständigen Ablehnung aufgrund ausreichenden Einkommens oder Vermögens dar. Es wäre widersinnig, wenn die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe einer stärkeren Kontrolle im Rechtsmittelzug unterliegen würde als die vollständige Ablehnung.

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d) Hiervon ausgehend wird die Ausschlussregelung richtigerweise auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur bei einer Teilablehnung als anwendbar erachtet (so etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2015 – 8 S 1742/15 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 5 M 51.17 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 2 D 671/17 –, jeweils juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 10).

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2. Unabhängig von diesen Erwägungen ist die Beschwerde auch deshalb unstatthaft, weil die Klägerin diese ausweislich ihrer Angaben in der Beschwerdeschrift nur wegen ihres „Umzugs“ eingelegt hat. Soweit sie damit offensichtlich die Berücksichtigung von jetzt höheren Unterbringungskosten erreichen will, ist sie auf das für solche Fälle vorgesehene Abänderungsverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verweisen.

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II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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