Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10640/18

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, -- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

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Derartige Zweifel setzen voraus, dass nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris) und das Urteil auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris).

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Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 92) sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen. Dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG obliegt die Reinigungspflicht der Gemeinde. Der Landesbetrieb Mobilität führt in den Ortsdurchfahrten der Straßen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 LStrG – Bundes-, Landes- und Kreisstraßen – die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach besten Kräften gegen Kostenerstattung durch; die Reinigungspflicht der Gemeinde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG bleibt hiervon unberührt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG).

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Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 LStrG hat, wer eine Straße mehr als verkehrsüblich, beispielsweise durch Öl und andere wassergefährdende Stoffe, verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich vollständig zu beseitigen. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass anderenfalls die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten im Sinne des Landesstraßengesetzes und von Bundesstraßen auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen können.

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a) § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG weist die in § 17 Abs. 1 LStrG statuierte und in Abs. 2 der Vorschrift näher umschriebene Reinigungspflicht seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nach der Gemeinde zu, ohne insoweit irgendwelche Differenzierungen nach der Ursache oder dem Grad der Verschmutzung vorzunehmen (vgl. dazu auch bereits BGH, Urteil vom 21. November 1996 – III ZR 28/96 –, juris, Rn 15 m. w. N., wonach § 17 LStrG die Reinigungspflicht „schlechthin“ regelt)

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§ 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG bekräftigt dies, nachdem dem Landesbetrieb Mobilität im 1. Halbsatz lediglich die Teilaufgabe „Schneeräumung und ... Bestreuen der Fahrbahn“ und dies auch nicht unbedingt, sondern lediglich „nach besten Kräften“ auferlegt worden ist, nochmals dem Wortlaut nach unmissverständlich durch den 2. Halbsatz, wonach die Reinigungspflicht der Gemeinde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG unberührt bleibt.

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Danach wird durch § 17 LStrG eine Rechtspflicht zur Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage ausdrücklich nur zu Lasten der Gemeinde begründet; der Sache nach bestätigt dies auch nochmals § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG, wonach der Landesbetrieb Mobilität die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nur „gegen Kostenerstattung“ durchführt.

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Nichts Anderes ergibt sich für das Verhältnis zwischen den Gemeinden und dem beklagten Land aus dem Wortlaut des § 40 LStrG.

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§ 40 LStrG regelt eine gesetzlich angeordnete unmittelbare öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht desjenigen, welcher eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinigt, stellt also eine spezialgesetzliche Regelung der Polizeipflicht des Verursachers einer Störung dar. Im Folgenden enthält die Vorschrift sodann Ermächtigungsgrundlagen für die Ausführung der an sich dem Verursacher obliegenden Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme bzw. unmittelbaren Ausführung und zum Erlass von Leistungsbescheiden sowie die Regelung der entsprechenden Zuständigkeiten.

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Eine ausdrückliche Regelung, welche die in § 17 LStrG einschränkungslos angeordnete Reinigungspflicht der Gemeinde für den Sonderfall einer mehr als verkehrsüblichen Verschmutzung in Richtung auf eine Verpflichtung des Beklagten relativieren würde, enthält § 40 LStrG nicht.

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Damit verbleibt es nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der in § 17 LStrG sprachlich eindeutig und einschränkungslos angeordneten Reinigungspflicht der Gemeinde.

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b) Der sich aus dem Wortlaut ergebende Befund wird durch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Normen in vollem Umfange bestätigt.

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§ 17 LStrG regelt bereits seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57) unverändert in Absatz 1 die Verpflichtung zur Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesstraßen und in Absatz 2 den Umfang der Reinigungspflicht. Absatz 3 Satz 1 LStrG lautete in der ursprünglichen Fassung

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„Die Reinigungspflicht obliegt der Gemeinde, soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund örtlicher Vorschriften bestehen; solche Verpflichtungen sind in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen auf Gehwege beschränkt.“

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Durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22. April 1970 (GVBl. S. 1970) hat dann Absatz 3 Satz 1 LStrG die heutige Fassung

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„Die Reinigungspflicht obliegt der Gemeinde“

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erhalten.

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Die in § 17 LStrG dem Wortlaut nach vorbehaltslos angeordnete Reinigungspflicht der Gemeinde entspricht demnach bereits mehr als 55 Jahre bestehender Gesetzeslage.

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§ 1 des zuvor im ehemals preußischen Landesteil geltenden Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege – PrWegereinigungsG – vom 1. Juli 1912 (Preuß. GS S. 43) hatte in Absatz 1 die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege,

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„soweit hierzu nicht ein anderer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet ist, als eine von der Ortspolizeibehörde erzwingbare öffentliche Last derjenigen Gemeinde ..., zu deren Bezirk der Weg gehört“,

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konstituiert und in Absatz 4 geregelt:

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„Soweit die Pflicht zu polizeimäßigen Reinigung besteht, tritt die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsrücksichten nicht ein“,

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hatte also – wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – einen ausdrücklichen Vorrang der polizeilichen Reinigungspflicht vorgeschrieben.

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Nach der Regierungsvorlage zum Entwurf eines Landesstraßengesetzes vom 5. Juli 1962 (LT-Drs IV/501, 3767 ff) entsprach es von Anfang an der Intention des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers, zur Beseitigung der weitgehenden Rechtszersplitterung eine dem vormaligen Rechtszustand im ehemals preußischen Landesteil folgende Regelung zu schaffen (a. a. O., 3792).

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Hieran hat der Gesetzgeber offensichtlich auch noch bei Erlass des Neunten Landesgesetzes zur Änderung des Landestraßengesetzes vom 20. März 2013 (GVBl. S. 35) festgehalten. Zielsetzung des Änderungsgesetzes waren nach dem Gesetzesentwurf (LT-Drs 16/1914), „klarstellende Änderungen der Vorschriften über die subsidiäre kommunale Reinigungspflicht“. Klargestellt werden sollte insbesondere, dass diese auch für Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten gilt, ferner, „dass auch Verunreinigungen durch Öl und andere wassergefährdende Stoffe unter die Vorschrift fallen“. Von einer irgendwie gearteten subsidiären Reinigungspflicht des Straßenbaulastträgers ist diesbezüglich mit keinem Wort die Rede. Im Rahmen der Begründung (a. s. O., S. 8 ff) heißt es vielmehr ausdrücklich, dass man dem Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes,

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„Verunreinigungen, die gemäß § 40 Abs. 1 LStrG mehr als verkehrsüblich sind, aus der gemeindlichen Reinigungspflicht gemäß § 17 LStrG herauszunehmen“,

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aus Praktikabilitätserwägungen heraus nicht gefolgt sei und es bei der bestehenden Regelung, die

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„alle Verunreinigungen“

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erfasse, verbleiben solle.

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c) Selbst, wenn man danach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willens noch eine weitere Auslegung in systematischer Hinsicht für geboten halten wollte, würde auch diese – anders als die Klägerin meint – nicht mit Blick auf die bestehenden unterschiedlichen Reinigungspflichten der Gemeinden einerseits und des Beklagten andererseits zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen.

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Neben der durch § 48 LStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestalteten, in ihrem Kern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden sog. polizeilichen oder ordnungsmäßigen Straßenreinigungspflicht ist zwar vom Grundsatz her eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht resultierende, bei öffentlichen Straßen regelmäßig den Baulastpflichtigen treffende Pflicht zur sog. „verkehrsmäßigen“ Reinigung anzuerkennen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. November 1996, a. a. O., Rnrn. 9 und 14, m. w. N.).

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Diese verkehrsmäßige Räumungspflicht tritt jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht ein, soweit eine Pflicht zur polizeilichen Reinigung besteht. Insoweit schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen den überzeugenden Gründen des Bundesgerichtshofes (a. a. O., Rn. 10 ff, m. w. N.) an, der entscheidend darauf abstellt, dass – vgl. dazu auch bereits oben b) – eine Änderung der bis dahin geltenden ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 PrWegereinigungsG durch das Landesstraßengesetz weder vom Gesetzgeber beabsichtigt war noch vorgenommen worden ist.

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Der Zulassungsantrag hält dem zwar entgegen, dass die Verkehrssicherungspflicht in den Fällen einer Übertragung jedenfalls als Überwachungspflicht fortbestehen müsse, aufgrund derer der Beklagte weiterhin dafür Sorge zu tragen habe, dass die Reinigungspflicht – sei sie nun polizeilich oder verkehrsmäßig – erfüllt werde. Diese Argumentation vermag jedoch bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen, weil die Klägerin auch in diesem Falle kraft § 17 LStrG zur Beseitigung der in Rede stehenden Verschmutzungen verpflichtet bliebe und den Beklagten lediglich eine Überwachungspflicht träfe.

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d) Nur der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auf Praktikabilitätserwägungen hingewiesen hat, welche ebenfalls für einen Vorrang der polizeilichen Reinigungspflicht auch in Bezug auf die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehenden Ortsdurchfahrten sprechen.

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Der Zulassungsantrag argumentiert diesbezüglich, dass dann, wenn der nach dem LStrG für die Schneeräumung und die Bestreuung der Fahrbahnen zuständige Beklagte vom Gesetzgeber offensichtlich als jederzeit in der Lage angesehen werde, die erheblichen Gefahren durch Schnee und Eis zu beseitigen, nicht ersichtlich sei, wieso er nicht ebenso effektiv die Beseitigung von mehr als verkehrsüblichen Verunreinigungen vornehmen könne. Hierbei übersieht die Klägerin jedoch zum einen, dass das LStrG keineswegs eine unbedingte Räum- und Streupflicht des Beklagten vorsieht, sondern lediglich eine solche „nach besten Kräften“ (§§ 11 Abs. 2, 17 Abs. 3 Satz 2 / 1. HS LStrG); eine Rechtspflicht erlegt das Gesetz diesbezüglich ausdrücklich nur der Gemeinde auf (BGH, Urteil vom 21. November 1996, a. a. O., Rn 19). Zum anderen liegt es aus Praktikabilitäts-erwägungen heraus durchaus nahe, dem Beklagten, der als Straßenbaulastträger gemäß § 11 Abs. 2 LStrG ohnehin die außerhalb der Ortsdurchfahrten gelegenen Straßenabschnitte vom Schnee räumen und bei Glätte bestreuen soll, von daher also ohnehin „in der Fläche“ tätig wird, in § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 LStrG auch die Räumung und Bestreuung der Ortsdurchfahrten nach besten Kräften und gegen Kostenerstattung zuzuweisen. Anderenfalls müssten nämlich einerseits die Winterdienst-Fahrzeuge des Beklagten, während sie eine Ortsdurchfahrt befahren, ihre Räum- und Streuvorrichtungen abschalten und nach wenigen hundert Metern am Ortsende wieder in Gang setzen, und andererseits die Gemeinden u. U. zusätzliche Winterdienstfahrzeuge bereithalten. Grundlegend anders verhält es sich demgegenüber bei der Verschmutzung einer Ortsdurchfahrt beispielsweise mit Öl. Hier müsste der Beklagte im Einzelfall – möglicherweise über eine längere Strecke hinweg – jeweils eigens Fahrzeuge und Personal zum Einsatzort entsenden, während die Gemeinden aufgrund der örtlichen Nähe und ihrer vor Ort vorhandenen Infrastruktur schnell und effektiv tätig werden können.

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2. Der Zulassungsantrag legt auch keine Gründe dar, aus denen sich eine besondere oder tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergäbe.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift sind dann erfüllt, wenn eine Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. dazu näher Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, nicht der Fall.

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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 10 m. w. N.).

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Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, wer im Bereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zur Beseitigung von mehr als verkehrsüblichen Verschmutzungen zuständig ist, bedarf demgegenüber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich – vgl. auch dazu die Ausführungen zu 1. – anhand der üblichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten lässt und es daher insoweit zur Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

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