Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 10755/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2019 – 4 L 504/19.MZ – abgeändert und dem Antragsgegner aufgegeben, den Wahlwerbespot der Antragstellerin in der am 3. Mai 2019 eingereichten Form am 20. Mai 2019 um 17:05 Uhr zu senden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ausstrahlung des von ihr vorgelegten Wahlwerbespots zur Europawahl am 26. Mai 2019 zu sichern sucht, stattgeben müssen. Denn sie hat neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von der Antragstellerin gegen das vorinstanzliche Ergebnis, nämlich die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung, dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Ausstrahlung des von der Antragstellerin eingereichten Wahlwerbespots auf den zugeteilten Sendeplätzen zu versagen, ist zwar, anders als die Antragstellerin meint, formell rechtmäßig. Die Ablehnung der Ausstrahlung ist in dem Bescheid vom 7. Mai 2019 insbesondere ausreichend begründet. Sie hält aber inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
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I. 1. Der grundsätzliche Anspruch politischer Parteien nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Rahmen der ihr eingeräumten Sendezeit und zugeteilten Sendeplätze besteht nicht schrankenlos (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 B 11269/05.OVG –, NJW 2005, 3593). Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für seine Rundfunkanstalt ist es dem Intendanten nicht verwehrt, Wahlwerbespots daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Es ist dem Intendanten in diesem Rahmen nicht zuzumuten, sich an schwerwiegenden, offensichtlich rechtswidrigen Tätigkeiten Dritter, auch nicht politischer Parteien, zu beteiligen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 B 11269/05.OVG –, NJW 2005, 3593; Beschluss vom 26. April 2019 – 2 B 10639/19.OVG –, juris Rn. 3; Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 264).
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Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. –, juris Rn. 102 ff.; OVG RP, Beschluss vom 26. April 2019 – 2 B 10639/19.OVG –, juris Rn. 3; vgl. auch Gounalakis, NJW 1990, 2532 [2534]). Es reicht gerade auch im Lichte des Parteienprivilegs im politischen Meinungskampf nach Art. 21 GG, das im Rahmen der Beurteilung von Wahlwerbespots zu beachten ist (vgl. Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 184), nicht aus, wenn das verbreitete Gedankengut als extremistisch, ausländerfeindlich oder sogar als verfassungsfeindlich empfunden wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Januar 2008 – 8 B 17/08 –, NVwZ-RR 2008, 363; Benda, NVwZ 1994, 521 [525]). Vor dem Hintergrund des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG müssen andere, den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllende Deutungsmöglichkeiten als mindestens fernliegend ausgeschlossen werden, um die Ausstrahlung des Wahlkampfspots verweigern zu können (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2019 – 1 BvQ 36/19 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Namentlich eine solche Interpretation, die über die reine Wortinterpretation hinausgeht, muss unter Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe unvermeidlich sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 28). Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich bleibt insoweit hinter derjenigen der Strafgerichte zurück, die dadurch auch unberührt bleibt (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Januar 2008 – 8 B 17/08 –, NVwZ-RR 2008, 363).
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2. Der von der Antragstellerin eingereichte Wahlwerbespot, den der Senat in Augenschein genommen hat, enthält den folgenden gesprochenen Text:
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„Europa stirbt. Seine Grenzen werden überrannt, seine Städte versinken in Kriminalität und seine Völker befinden sich im Würgegriff der internationalen Hochfinanz. Die Verräter in den Parlamenten stopfen sich lachend die Taschen voll, während sie einer Krise nach der anderen tatenlos zusehen. Ihnen ist das Wohl des Brüsseler Beamtenapparates und die Befehle Washingtons wichtiger, als das Wohl der Menschen, die sie eigentlich vertreten sollen.
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Europa, das ist für sie kein Hort der Kultur oder die Heimat seiner Bewohner. Sondern nur ein Wirtschaftsstandort mit austauschbaren Arbeitnehmern, deren Lohn so günstig wie möglich zu halten ist.
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Unsere Partei „Der III. Weg" fordert daher ein Ende der Brüsseler EU-Diktatur und eine Europäische Eidgenossenschaft auf antikapitalistischer und völkischer Grundlage. Gegen die Überfremdung Europas, gegen die Finanzherrschaft, für ein Europa der Völker und Vaterländer.
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Daher am 26. Mai zur Europawahl den Dritten Weg wählen. Gegen die Überfremdung Europas, gegen die Finanzherrschaft, für ein Europa der Völker und Vaterländer.“
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Eingangs sieht man für wenige Sekunden die Einblendung „Multikulti tötet!“ mit einem roten, blutigen Handabdruck; am Ende des Wahlwerbespots wird ein Demonstrationszug gezeigt, bei dem für ebenfalls wenige Sekunden ein Banner mit der Aufschrift „Multikulti tötet! Ausländerterror stoppen!“ und dem genannten Handabdruck gezeigt wird. Der Wahlkampfspot schließt mit der Einblendung „Wählt Deutsch!“.
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3. Dieser Wahlwerbespot verstößt unter Zugrundelegung des oben ausgeführten Maßstabs (I.1.), anders als es das Verwaltungsgericht entschieden hat, nicht evident und schwerwiegend gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch – StGB – (Volksverhetzung). Seine Ausstrahlung darf daher von dem Antragsgegner nicht verweigert werden.
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Dem Inhalt des Wahlwerbespots lässt sich in Zusammenschau des gesprochenen Textes, der Einblendungen, der Darstellung und der Bebilderung seinem objektiven Sinngehalt nach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums im Lichte der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 –, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 28) im Kern nicht allein die von dem Antragsgegner in seinem Bescheid vom 7. Mai 2019 wiedergegebene Aussage entnehmen, in Deutschland lebende Ausländer würden „kollektiv und pauschal als Terrorverantwortliche und Terrortäter“ dargestellt. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 26. April 2019 (Az.: 2 B 10639/19.OVG, juris) zugrundeliegenden Fall, führt vorliegend nicht die Kombination verschiedener verwandter Begriffe mit der Bebilderung und dramaturgischen Darstellung dazu, dass aus der Aussage „Multikulti tötet!“ die Aussage „Ausländer töten!“ als einzig mögliche Lesart wird und damit eine gesamte Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht gestellt wird. Die Lesart, welche die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, dass lediglich die von ihr behauptete abstrakte Gefahr beschrieben wird, dass von einzelnen Ausländern, die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland gekommen sind, schwere Straftaten ausgehen, ist zumindest auch möglich und kann nicht mit der für eine Ablehnung der Ausstrahlung notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden.
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Anders als in dem von der Antragstellerin und dem Antragsgegner gleichermaßen angeführten, von dem Verwaltungsgericht Chemnitz entschiedenen Fall zu einem Wahlplakat mit dem Aufdruck „Multikulti tötet!“ (Beschluss vom 3. Mai 2019 – 7 L 271/19 –), tritt diese Botschaft in dem Wahlwerbespot, wie vorstehend dargelegt, nicht derart in den Vordergrund und steht in einem anderen Kontext. Anders als in dieser Entscheidung u.a. die räumliche Nähe der Hängung der Plakate zu Erinnerungsorten kann derartiges bei dem Wahlwerbespot naturgemäß nicht in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer, außerhalb des konkreten Inhalts des Wahlwerbespots stehender Äußerungen einzelner Parteifunktionäre etwa auf der Homepage der Antragstellerin, wie sie das Verwaltungsgericht Chemnitz vorgenommen hat, begegnet im Übrigen Bedenken, da die Kontextabhängigkeit der Äußerung so durch immer weitere Elemente angereichert wird, die über den Inhalt und den gesetzten Rahmen der zu beurteilenden Aussage hinausgehen. Es kommt insoweit darauf an, wie die Aussage zu verstehen ist, nicht wie sie die politische Partei „wohl gemeint haben wird“. Auch insofern gilt, dass die derart durch außerhalb des Textes liegende Gesichtspunkte ermittelte „verdeckte Aussage“ sich dem angesprochenen Publikum „als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen“ muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 29 m.w.N.). Dies ist bei dem Wahlkampfspot der Antragstellerin mit dem von dem Antragsgegner angenommenen Aussagegehalt, wie oben dargelegt, nicht der Fall.
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Damit wird in der von der Antragstellerin mit ihrer in der Beschwerdevorschrift angeführten Lesart, wonach insoweit in dem Wahlwerbespot lediglich die von ihr behauptete abstrakte Gefahr beschrieben werde, dass von einzelnen Ausländern, die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland gekommen seien, schwere Straftaten ausgingen, unter Zugrundelegung des hier erforderlichen Evidenzmaßstabs auch nicht i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen, indem ihnen derart als Bevölkerungsgruppe insgesamt und pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben würden (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 26. April 2019 – 2 B 10639/19.OVG –, juris Rn. 10 f.).
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Dass die Antragstellerin als besonders radikale Erscheinungsform des parteigebundenen Rechtsextremismus einzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 930; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – 10 B 17.1996 –, juris Rn. 32) ändert nichts daran, dass dies angesichts der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 GG (s.o. I.1.) nicht ausreicht, die Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu versagen (vgl. zum Verbot der rechtlichen Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 40 m.w.N.).
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II. Soweit die Antragstellerin mit ihrer am 13. Mai 2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2019 unbeschränkt eingelegten Beschwerde weiterhin auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstrahlung des von ihr eingereichten Wahlwerbespots am 10. Mai 2019 um 19:20 Uhr erstrebt, ist die Beschwerde zurückzuweisen, da sie insoweit wegen Zeitablaufs auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Eine Prozesserklärung hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht abgegeben.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 155 1x
- VwGO § 146 1x
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- VwGO § 152 1x
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- Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 11269/05 2x
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