Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11071/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 3.750,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung als unzulässig zu verwerfen.

2

In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind für die Beschwerdeentscheidung nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist; sie muss sich mit dem Beschluss auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2018 – 7 B 10279/18.OVG –; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – 1 CS 03.2000 –, juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 6 S 2964/06 –, juris, Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht.

3

Der Antragsteller legt nicht dar, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss fehlerhaft sein sollten. Es hat ausgeführt, eine Eingabe an den Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz rechtfertige die Abänderung seines früheren Beschlusses vom 27. Februar 2019 (– 3 L 1268/18.KO –) nicht. Mit dieser Überlegung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Er legt lediglich das Schreiben der Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und der Beauftragten für die Landespolizei an ihn vom 8. Juli 2019 vor. Eine inhaltliche Befassung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 3. Juli 2019 kann darin nicht gesehen werden. Im Übrigen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zutreffend. Die Eingabe des Antragstellers ist kein Gesichtspunkt, der die Sachlage, die für den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 und den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 (– 7 B 10435/19.OVG –) maßgeblich war, in relevanter Weise verändert. Sie hat insbesondere keine Bedeutung für die Prüfung, ob der Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung der Versagungsgrund in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG entgegensteht. Es ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der betroffene Ausländer Straftaten in einem Maß begangen hat, die seine Duldung verbietet. Dabei sind sie auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 121 LV) nur dem Gesetz unterworfen. Selbst eine positive Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers hätte deshalb keine unmittelbar bindende Wirkung für die Gerichte. Insofern musste hier die Entscheidung des Petitionsausschusses nicht abgewartet werden. Die Reichweite des Rechts, sich mit Eingaben an Behörden und Volksvertretungen wenden zu können (Art. 17 GG, Art. 11 LV), wird damit nicht unzulässig eingeengt. Es verpflichtet lediglich die Stelle, an die sich die Eingabe richtet, zur Entgegennahme und zur Prüfung (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, GG-Komm., 78. Lfg. 05.2019, Art. 17, Rn. 26). Das Ergebnis der Prüfung, das zudem nicht positiv sein muss, ist nur für die angerufene Stelle unmittelbar bindend.

4

Im Hinweis des Antragstellers, bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung überwiege sein Interesse am Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, kann ebenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses gesehen werden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2019 dargelegt, dass das Interesse an der Fachkräftegewinnung – und damit am Verbleib eines Ausländers bis zur Beendigung der Ausbildung – regelmäßig hinter demjenigen an der Abschiebung von Straftätern wie dem Antragsteller zurücktritt. Er bleibt jegliche Erklärung dafür schuldig, warum diese Regelannahme nunmehr nicht mehr zutreffen sollte und deshalb eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO angezeigt sein könnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dem Antragsteller geht es – wie im vorherigen Verfahren – letztlich um eine Duldung für die Zeit seiner Ausbildung. Bei Ausbildungsduldungen geht der Senat vom Regelstreitwert aus, der in Eilverfahren auf drei Viertel zu reduzieren ist.

7

Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache war keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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