Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 11142/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 15. März 2019 in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen brandschutzrechtlichen Anordnungen sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheiden vom 3. Juni 2019 erfolgte Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 10.000,00 € zu Recht abgelehnt.

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Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

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1. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 15. März 2019 ist weder aus formalen noch aus materiell-rechtlichen Gründen stattzugeben.

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a) Er erweist sich nicht bereits deshalb als (teilweise) begründet, weil die unter Ziffer 5 des Bescheides erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht den formell-rechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen würde.

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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Hierzu muss die Behörde erkennen lassen, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht. Es bedarf einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist. Hierfür genügt nicht eine allgemein gehaltene, formelhafte Begründung. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob sich die angeführten Gründe inhaltlich als tragfähig erweisen. Dies betrifft vielmehr die im Rahmen der Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, DVBl. 2014, 1074 und juris, Rn. 15; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 85).

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Die Antragsgegnerin hat indessen die Anordnung des Sofortvollzugs in einer diesen Anforderungen genügenden Weise begründet. So nimmt sie auf die Darstellung der Gefahrenlage in der Begründung zu den unter Ziffer 1 der Bescheide getroffenen Anordnungen Bezug und führt hierzu aus, dass angesichts dessen ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden könne, zumal im Bestreben um die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung bereits ein längerer Zeitraum verstrichen sei. Hiermit bezieht sich die Antragsgegnerin in ihrer Begründung aber auf individuelle, die Situation der Antragsteller einbeziehende konkrete Erwägungen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, weshalb aus ihrer Sicht im vorliegenden Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der in der Sache vorzunehmenden Interessenerwägung als tragfähig erweisen.

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b) Auch in der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der bauaufsichtlichen Anordnung der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller überwiegt, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.

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aa) Das überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sich die unter Ziffer 1 in den Bescheiden vom 15. März 2019 getroffene Anordnung, an der höchsten Stelle im Treppenraum des Anwesens Augustinerstraße 31 eine Rauchabzugsöffnung herzustellen sowie die Wohnungstür zur Dachgeschosswohnung mit einer rauchdichten absenkbaren Bodendichtung zu versehen, als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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(1) Die entsprechende Verfügung der Antragsgegnerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 85 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift können bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist. § 85 Abs. 1 LBauO stellt insoweit eine spezielle Eingriffsermächtigung für nachträgliche Anforderungen an bauliche Anlagen dar, die auf der Grundlage einer gültigen Baugenehmigung errichtet wurden und deshalb formellen Bestandsschutz genießen oder denen deshalb materieller Bestandsschutz zukommt, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig waren (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10875/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 496 und juris, Rn. 29; Kerkmann/Schmidt, in: Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 59, Rn. 19).

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In diesen Fällen können nachträgliche Anforderungen nur unter gegenüber der bauaufsichtlichen Generalklausel des § 59 Abs. 1 Satz 2 LBauO eingeschränkten Voraussetzungen ergehen (vgl. Kerkmann/Schmidt, a.a.O., § 59, Rn. 19). Ein bauaufsichtliches Einschreiten auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist nur dann zulässig, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit im konkreten Fall vorliegt. Dabei hat die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung eines Bausachverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln und zu bewerten. Nicht erforderlich ist, dass die hohe Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in absehbarer Zeit besteht. Vielmehr genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012, a.a.O., juris, Rn. 30; Jeromin, LBauO, a.a.O., § 85, Rn. 8, jeweils m.w.N.).

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Im Falle der Antragsteller ist vom Vorliegen einer entsprechenden konkreten Gefahr auszugehen. Dies ergibt sich aus der brandschutztechnischen Stellungnahme der Feuerwehr der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2019. Hierin wird ausgeführt, dass sich die Einsatztaktik der Feuerwehren seit Anfang/Mitte der 1990er Jahre geändert habe. Im Falle eines Brandes verfolge die Feuerwehr das Ziel, den ersten Rettungsweg, also den Treppenraum, für Personen in Geschossen oberhalb einer Brandwohnung begehbar zu machen. Dies erfolge durch Nutzung von Überdrucklüftern. Fehle an der obersten Stelle des Treppenraums die Möglichkeit einer Rauchableitung, so könne der Treppenraum nur bis zur obersten vorhandenen Fensteröffnung entraucht werden. Eine entsprechende Entrauchung des Treppenraums sei im Anwesen der Antragsteller ohne eine Rauchabzugsöffnung allenfalls über die Dachgeschosswohnung möglich. Hinzu komme, dass durch die Dachschräge im Zugang zu dieser Wohnung die Gefahr, dass sich giftige Gase, insbesondere Kohlenmonoxid, die mit der Hitze aufstiegen, im Bereich des Dachgeschosses sammelten und bei Fehlen einer rauchdichten Brandschutztür in die Wohnung eindringen könnten. Neben der Entstehung von Brandgasen ist ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Feuerwehr der Antragsgegnerin vom 4. September 2019 auch mit Auftreten starker Hitze im Bereich der Dachschräge zu rechnen.

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Insoweit besteht aber für die Bewohner der Dachgeschosswohnung im Brandfall eine durch fachkundige Feststellungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten belegte konkrete Gefahr für Leib oder Leben.

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Die zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen lassen sich den Vorschriften der Landesbauordnung entnehmen. So sieht § 15 Abs. 4 Satz 1 LBauO vor, dass jede Nutzungseinheit mit einem oder mehreren Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein muss. Dabei darf der zweite Rettungsweg nach § 15 Abs. 4 Satz 3 LBauO bei Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind, über mit vorhandenen Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen führen. Auf einen zweiten Rettungsweg kann nach § 15 Abs. 4 Satz 4 LBauO nur dann verzichtet werden, wenn der Treppenraum so angeordnet und beschaffen ist, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können und damit ein Sicherheitstreppenraum vorliegt. Die letztgenannten Anforderungen erfüllt indessen der Treppenraum im Anwesen der Antragsteller nicht. Nach § 34 Abs. 11 Satz 2 LBauO müssen zudem notwendige Treppenräume, also eigene durchgehende Räume für Treppen im Innern von Gebäuden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LBauO), entweder in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster aufweisen oder an der höchsten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. In Gebäuden der Gebäudeklasse 5, die im Falle der Antragsteller vorliegt, ist im obersten Geschoss zwingend eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. Nach § 34 Abs. 11 Satz 5 LBauO müssen Öffnungen zur Rauchableitung Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Zudem kann nach § 34 Abs. 11 Satz 6 LBauO verlangt werden, dass die Öffnungen zur Rauchableitung auch von anderen Stellen aus bedient werden können. Allgemein sieht § 15 Abs. 1 LBauO vor, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Gegenüber der Gefahreneinschätzung können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass ein zweiter Rettungsweg durch Einsatz der Rettungsgeräte der Feuerwehr über die Dachterrasse oder die Dachgaubenfenster gegeben sei. Einerseits setzt nach der gesetzlichen Regelung der Landesbauordnung die Abwehr einer Brandgefahr das Vorhandensein zweier Rettungswege voraus. Andererseits ist nach Einschätzung der fachkundigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine Rettung von Personen aus dem Dachgeschoss deshalb erschwert, weil die Kartäuser Straße, an der sich das Anwesen der Antragsteller befindet, sehr schmal ist und der Rettungskorb daher nicht bündig an die Fassaden geschwenkt werden kann. Zudem ist der Durchstieg durch das Fenster in den Rettungskorb mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden. Insoweit stellt aber der zweite Rettungsweg keine gleichwertige Alternative zu der Rettung über ein normentsprechend ausgestattetes Treppenhaus dar. Die Antragsteller können sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt der Genehmigung des Anwesens die strengeren Regelungen zur Gebäudeklasse 5 noch nicht existierten. Gerade die nachträglich eingetretene Verschärfung brandschutzrechtlicher Vorschriften rechtfertigt nämlich die Durchbrechung des Bestandsschutzes im Rahmen des § 85 LBauO. Insoweit stellt die brandschutztechnische Stellungnahme vom 28. Januar 2019 und die hierin beschriebene veränderte Einsatztaktik der Feuerwehren eine nachträglich veränderte Grundlage für die Einschätzung der Brandgefahr dar.

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(2) Liegen hiernach die Voraussetzungen für die getroffene Anordnung auch dann vor, wenn das Anwesen der Antragsteller sich im Hinblick auf die Anforderungen des Brandschutzes als bestandsgeschützt erweist, so steht dem Erlass der Anordnung auch nicht entgegen, dass sich aus der Protokollnotiz vom 17. Oktober 1986 der Erlass einer Duldungsverfügung oder eine hierauf gerichtete Zusicherung der Antragsgegnerin gemäß § 38 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG entnehmen ließe.

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Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass in dem Schriftstück der für die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes und damit einer Zusicherung erforderliche Bindungswille der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35, Rn. 91; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38, Rn. 56) zum Ausdruck kommt. Vielmehr enthält das handschriftlich verfasste Protokoll einer Ortsbesichtigung vom 16. Oktober 1986 lediglich die fachkundige Einschätzung eines Bediensteten der Berufsfeuerwehr, dass der Einbau einer Abzugsklappe nicht unbedingt erforderlich sei, da ein zweiter Rettungsweg bestehe und im Treppenhaus drei Fenster vorhanden seien, die bei Verqualmung geöffnet werden könnten. Welche Schlussfolgerungen die Bauaufsichtsbehörde aus diesen Feststellungen gezogen hat, lässt sich der Notiz indessen nicht entnehmen. Aus der vorangegangenen Korrespondenz kann allenfalls geschlossen werden, dass Einvernehmen bestand, dass die Antragsgegnerin den Nichteinbau einer Rauchabzugseinrichtung faktisch hinnehmen würde.

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Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass eine nachträgliche Anordnung auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht auch bei förmlicher Duldung eines rechtswidrigen Zustandes oder einer hierauf gerichteteten Zusicherung erlassen werden könnte. Vielmehr ermöglicht es § 85 LBauO sogar, den formellen Bestandsschutz einer Baugenehmigung zu durchbrechen. Demgegenüber stellt sich die durch eine Duldung oder eine Zusicherung vermittelte Rechtsstellung als erheblich schwächer dar.

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Schließlich hat die Antragsgegnerin eine mögliche Duldungsverfügung oder eine hierauf gerichtete Zusicherung im Zusammenhang mit der getroffenen Anordnung in Ziffer 4 des Bescheides nach § 48 Abs. 1 VwVfG wirksam zurückgenommen oder nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG wirksam widerrufen.

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Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (ggf. in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) nicht eingehalten worden wäre. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme oder der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die Rücknahme oder Widerruf rechtfertigen. Der Fristablauf setzt voraus, dass der Behörde sämtliche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hiernach ist die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung erheblichen Sachverhaltes nötig. Hierzu gehören auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Behörde muss ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sein, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356 und juris, Rn. 18 f.).

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Die erforderliche Kenntnis der eine Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen hatte die Antragsgegnerin aber frühestens im Januar 2019. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein möglicher sich aus dem Protokoll vom 16. Oktober 1986 ergebender Verwaltungsakt im Wesentlichen auf einer detaillerten brandschutztechnischen Stellungnahme beruhte. Hiernach stand der Antragsgegnerin eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob sich diese Einschätzung zumindest aus heutiger Sicht als rechtswidrig erweist, erst mit der entsprechenden fachkundigen Einschätzung durch einen für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Mitarbeiter der Feuerwehr Mainz vom 28. Januar 2019 zur Verfügung. Hingegen bildete die Stellungnahme der Feuerwehr vom 13. Dezember 2016 hierfür noch keine hinreichende Grundlage. Aus ihr war nicht zu ersehen, aus welchen Gründen die Notwendigkeit gesehen wurde, entgegen der Einschätzung aus dem Jahre 1986 einen Rauchabzug im Treppenraum vorzusehen. Eine entsprechende substantiierte Einschätzung erfolgte erst mit dem Schreiben vom 28. Januar 2019.

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b) Hinsichtlich der auf der Grundlage des § 56a i.V.m. § 78 Abs. 7 LBauO unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ergangenen Anordnung, einen im Brandschutz versierten Bauleiter zu beauftragen, haben die Antragsteller keine eigenständigen Beschwerdegründe vorgebracht, so dass es insoweit bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verbleibt.

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2. Dies gilt gleichermaßen für ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Zwangsgeldfestsetzung in den Bescheiden vom 3. Juni 2019 anzuordnen. Hinsichtlich dieser auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 LVwVfG erfolgten Festsetzung haben die Antragsteller ebenfalls keine Gründe vorgetragen, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47, 52 und 53 GKG.

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