Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10921/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Juni 2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht hinreichend i. S. d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wurde bzw. nicht vorliegt.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 36 ff.).

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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Zudem muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage geäußert werden oder behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten. Es bedarf vielmehr der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 141; siehe zu alledem auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 11 ZB 17.31950 –, juris, Rn. 2). Insoweit ist es die Aufgabe des Rechtsmittelführers durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 – 4 A 1630/15.A –, juris).

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Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat zwar zwei aus seiner Sicht für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Fragen formuliert, zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht auf, dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragestellungen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Er hält es sinngemäß für klärungsbedürftig,

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1. „nach welchen Beurteilungskriterien ein Mitgliedstaat als sicher anzusehen oder dessen Asylsystem als systemisch mangelhaft zu betrachten ist;

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2. ob grundsätzlich für Rumänien anzunehmen ist, dass Schutzsuchende keinen Zugang zu entsprechenden Rechten der Qualifikationsrichtlinie für Schutzberechtigte erhalten, so dass dies ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt“.

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Unabhängig davon, dass der Kläger in Bezug auf die erste Fragestellung keine konkreten Anhaltspunkte dafür benennt, in welchen Bereichen das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab zur Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausgegangen ist, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwischenzeitlich weiter geklärt worden. Mit Urteilen vom 19. März 2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u. a. (C-297/17) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum unter Betonung des EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens präzisiert und partiell verschärft (vgl. zur Maßstabsverschärfung durch diese beiden Entscheidungen: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 juris, Rn. 4). Hiernach ist die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Art. 4 GRC Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 juris, Rn. 5, unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Allein die Tatsache, dass anerkannt Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, führt nicht bereits dazu, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Auch kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 91, 93 und 94). Ein über diese Grundsätze hinausgehender Klärungsbedarf besteht vorliegend nicht.

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Hinsichtlich der auf tatsächliche Umstände zurückzuführenden Fragestellung zu Ziffer 2 wird nach der wörtlichen Formulierung des Klägers die Entscheidungserheblichkeit schon deswegen nicht (mehr) dargetan, weil durch den Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich außerdem entschieden worden ist, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – sog. Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie – nicht schon für sich genommen dazu führt, dass Art. 3 EMRK unzulässig beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 92).

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Abgesehen davon erfüllt der Kläger die von ihm geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, weil er keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigt, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.

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Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der Kläger führt in seinem Zulassungsantrag selbst aus, die Ablehnung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK sei dann vertretbar, wenn wirksame Integrationsprogramme oder Integrationsmaßnahmen seitens Rumäniens ergriffen worden wären. Gerade dies hat aber das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt und hierzu ausgeführt, dass von der rumänischen Einwanderungsbehörde staatlich organisierte Integrationsprogramme sicherstellen, dass Schutzberechtigte neben einer Vielzahl weiterer Leistungen in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ihre elementaren Bedürfnisse (Wohnung, Nahrungsmittel, Zugang zu sanitären Einrichtungen) befriedigen können. Diese speziell zur Unterstützung der Integration anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter entwickelten und auf Dauer von sechs bis zwölf Monaten angelegten Integrationsprogramme basierten auf einem für jeden Erwachsenen individuell erstellten Integrationsplan. In diesen Programmen seien ein weitgefächertes Angebot an Unterstützungsleistungen und -maßnahmen, aber auch Zielvorgaben und Zeitlimits enthalten, bei deren Umsetzung die Schutzberechtigten von Fachpersonal – bestehend aus Sozialarbeitern, Psychologen und Soziologen – unterstützt würden. In Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit könne das Integrationsprogramm sogar auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden von dem Kläger nicht aufgegriffen und sind damit ohne weiteres zugrunde zu legen. Der das bloße Gegenteil behauptende Einwand des Klägers, wirksame Integrationsprogramme seien weder erkennbar, noch sei die Einführung solcher aufgrund der seit dem Jahre 2017 mit dem Regierungswechsel einhergehenden Bemühungen zur Eindämmung der Korruptionsbekämpfung zukünftig zu erwarten, übergeht die im angefochtenen Urteil hierzu im Einzelnen getroffenen Feststellungen.

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Unabhängig hiervon sind die vom Kläger im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Erkenntnisquellen und hieraus zu ziehenden Bewertungen angesichts der auf eine umfassende Erkenntnisquellenauswertung gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts unergiebig. Sie besitzen keine Aussagekraft zu den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegten Aufnahmebedingungen für nach Rumänien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte, weil sie wesentliche Annahmen des Verwaltungsgerichts außer Acht lassen. Zudem beziehen sich die behaupteten Veränderungen zum Teil auf Bereiche, die tragfähige Schlussfolgerungen für die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien nicht zulassen bzw. vom Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt werden.

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Dies gilt zunächst, soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Situation seit dem Regierungswechsel im Jahre 2017 nicht berücksichtigt habe. Die Antikorruptionsgesetze würden entschärft, was einer Entmachtung der Justiz gleichkomme und gleichzeitig einen gesicherten Rechtsstaat in Frage stelle. Es sei klar erkennbar, dass das rechtsstaatliche System ins Wanken gerate, da offensichtlich durch die Regierungsparteien die Tür zur Korruption wieder aufgestoßen werden solle. Solch ein massives Vorgehen in einem gänzlich anderen Bereich schlage aber auch auf die Gesamtsituation im Lande durch, so dass von einer allgemeinen Verschlechterung der Zustände in Rumänien seit 2017 ausgegangen werden müsse. Mit diesen behaupteten Veränderungen zur Bekämpfung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen zeigt der Kläger aber nicht im Ansatz etwas dafür auf, inwiefern dies für die hier zu treffende Entscheidung relevant sein könnte. Dafür, dass der Kläger als in Rumänien bereits anerkannter Schutzberechtigter im Falle seiner Rückführung in eine Situation extremer materieller Not i.S.d. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geraten könnte, bietet dieses Vorbringen keine Hinweise.

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Selbiges gilt im Ergebnis für den weiteren Einwand des Klägers, bereits im Jahre 2017 sei festgestellt worden, dass in Rumänien aufgrund einer Verlagerung der Flüchtlingsströme mehr Flüchtlinge anlandeten. Zwar wird in der angefochtenen Entscheidung – unter anderem – davon ausgegangen, dass belastende Anhaltspunkte für eine Überlastung der in Rumänien auch für den Kläger offen stehenden Unterbringungszentren nicht bestehen. Dieser verwaltungsgerichtlichen Annahme stehen die im Zulassungsantrag zitierten Auskünfte aber nicht entgegen. Sie sind hierzu nicht stichhaltig. Soweit in dem vom Kläger zuerst genannten Artikel von September 2017 mit dem Titel „Flüchtlinge in Rumänien; Kommt eine neue Schwarzmeerroute?“ ausgeführt wird, im vergangenen Monat habe die Küstenwache knapp 500 Flüchtlinge aufgegriffen, während bisher nur wenige Flüchtlinge die Route von der Türkei über das Schwarze Meer gewählt hätten, lassen sich aus dieser Momentaufnahme keine belastbaren Rückschlüsse für zukünftige Entwicklungen entnehmen und erst recht nicht solche, die sich auf die Unterkunftsbedingungen für bereits anerkannte Schutzberechtigte auswirken könnten. Es kommt hinzu, dass in demselben Artikel beschrieben wird, dass die wenigsten dieser Personen überhaupt in Rumänien bleiben, sondern die meisten vielmehr weiter nach Westeuropa reisen wollten, was von Rumänien aus bisher noch vergleichsweise leicht über eine der letzten grünen Grenzen möglich sei. Dem außerdem im Zulassungsantrag genannten Bericht vom 28. September 2017 mit dem Titel „Rumänien: Rumänische Boulevardpresse schürt Panik“ lässt sich dann sogar eine der Behauptung des Klägers beabsichtigten entgegenstehende Aussage entnehmen. Denn dort wird ausgeführt, dass der rumänische UN-Vertreter keinesfalls von "Überfällen" durch den Ansturm von Flüchtlingen gesprochen habe, sondern stattdessen bei der Eröffnung eines neuen Flüchtlingsheims in der Hafenstadt Constanta am Schwarzen Meer gesagt habe, die Zahl der Flüchtlinge sei nicht groß und deren Unterbringung und Betreuung sei "perfekt zu bewältigen".

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Zuletzt führt weder der Verweis des Klägers auf die Berichterstattung in der Boulevardpresse weiter, die begonnen habe, in der Bevölkerung Panik zu schüren, noch seine Aussage dazu, dass Berufsabschlüsse in Rumänien teils nicht anerkannt würden. Auch diese beiden Umstände sind nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung der hier entscheidungserheblichen Gesamtsituation für in Rumänien bereits anerkannte Schutzberechtigte zu liefern. Dies gilt schon deshalb, weil in dem zum Beleg dieser Behauptungen wiederum genannten Artikel vom 28. September 2017 auch angeführt wird, dass sich die bleibenden Schutzsuchenden in die Gesellschaft integrierten. Dies spricht erneut eher für das Gegenteil der vom Kläger mit diesem Artikel beabsichtigten Aussagen. Dass es syrischen Ärzte nach dieser Erkenntnisquelle nicht gestattet sein soll, ihren Beruf in Rumänien weiter auszuüben, zieht die insgesamt getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den realen und zum Überleben ausreichenden Arbeitsmöglichkeiten nicht in Zweifel.

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Ohnehin setzt der Kläger mit all diesen Einwänden den Feststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich nichts entgegen, die sich maßgeblich auf die Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 stützen und damit zugleich auf eine Auskunftsquelle, die Entwicklungen bis zum Spätsommer 2017 – soweit relevant – ohne Weiteres hätte einbeziehen können. Diese Auskunft des Auswärtigen Amtes handelt zudem auf mehreren Seiten neben der Situation von Dublin-Rückkehrern ausdrücklich die hier maßgeblichen Bedingungen von Schutzberechtigten in Rumänien ab.

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So setzt sich der Kläger beispielsweise nicht damit auseinander, dass nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunftslage die gegenüber anerkannt Schutzberechtigten geleisteten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen teilweise sogar über das hinausgehen, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn sie aus dem System fallen. Selbiges gilt für die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach die von der rumänischen Einwanderungsbehörde staatlich organisierten Integrationsprogramme sicherstellen, dass Schutzberechtigte neben einer Vielzahl weiterer Leistungen in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ihre elementaren Bedürfnisse (Wohnung, Nahrungsmittel, Zugang zu sanitären Einrichtungen) befriedigen könnten. Schutzberechtigte – so die weiteren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil – könnten das ihnen zustehende Recht auf Wohnung allein oder unter Mithilfe der Nichtregierungsorganisationen auch faktisch durchsetzen. Personen, die den Nachweis erbrächten, dass ihre Einkünfte unterhalb des Existenzminimums lägen, werde auf Antrag eine an Familiengröße und individuellen Sonderbedarf angepasste Wohnung für eine Dauer von fünf Jahren – mit der Option auf Verlängerung – zugewiesen, für welche sie lediglich 10 Prozent der Mietkosten selbst tragen müssten. Auf dem Arbeitsmarkt sei insgesamt eine ausreichende Anzahl an verfügbaren Arbeitsplätzen vorhanden. Bereits nach dreimonatigem Aufenthalt bestehe ein Recht auf Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt. Hilfsweise existiere aber auch eine grundlegende Absicherung durch das rumänische Sozialhilfesystem. Bei Einkommen unterhalb gewisser Grenzen sehe der rumänische Staat zur Sicherung des Existenzminimums zusätzliche finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen vor. Diese könnten unter anderem in der Befreiung von der Steuerpflicht bestehen sowie in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Strom und Heizung. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass jedenfalls innerhalb der ersten sechs Monate eine Unterbringung und Versorgung in einer der Aufnahmeeinrichtungen erfolge könne, könnten international Schutzberechtigte auch in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse (Wohnung, Nahrungsmittel, Zugang zu sanitären Einrichtungen) ohne größere Schwierigkeiten befriedigen. Mit all diesen die angefochtene Entscheidung maßgeblich tragenden Feststellungen setzt sich der Zulassungsantrag inhaltlich nicht auseinander und zeigt damit nicht auf, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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