Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10461/20
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Zwischenverfahrens nach Art. 267 AEUV, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Pflicht des beklagten Landkreises, den Klägern die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 zu erstatten. Der Kläger zu 1. ist am 22. Januar 2000 geboren und besuchte im betreffenden Schuljahr die 10. Klassenstufe der Realschule plus B. Die Klägerin zu 2. ist am 13. Oktober 2003 geboren, sie besuchte im fraglichen Schuljahr die 7. Klassenstufe derselben Schule. Die Kläger sind – wie ihre Eltern – deutsche Staatsangehörige, die Familie wohnt in W/Frankreich. Die Mutter der Kläger war während des gesamten Schuljahres 2015/2016 als angestellte Friseurin in Deutschland tätig.
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Nachdem die Schülerbeförderungskosten zunächst vom beklagten Landkreis getragen worden waren, teilte dieser den Klägern mit Bescheiden vom 16. Juni 2015 mit, dass die bisherigen, aus seiner Sicht freiwilligen Leistungen ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht fortgeführt werden könnten. Zur Begründung führte er aus, das rheinland-pfälzische Landesschulgesetz weise den Landkreisen die Schülerbeförderung nur für diejenigen Schülerinnen und Schüler zu, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hätten.
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Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche, mit denen sie vor allem geltend machten, die Entscheidungen des Beklagten stellten eine europarechtswidrige Diskriminierung zu ihren Lasten dar, da sie als Grenzgänger gleichheitswidrig von einer staatlichen Vergünstigung ausgeschlossen würden, wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Oktober 2016 und vom 24. Oktober 2016 zurückgewiesen.
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Mit ihrer am 28. November 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
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Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide vom 16. Juni 2015 und die Widerspruchsbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden bezogen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das Urteil vom 22. Juni 2017 stattgegeben. Ein Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten folge zwar nicht aus nationalem Recht, da dieses voraussetze, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hätten. Das Landesschulgesetz sei aufgrund des Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 aber entsprechend auf die Kläger anzuwenden.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass der Ausschluss der Kläger aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten aufgrund ihres Wohnsitzes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – keine europarechtswidrige Diskriminierung darstelle. Außerdem „bezweifle“ er, dass die von den Klägern besuchte Realschule plus in B die „nächstgelegene Schule“ i.S. des § 69 Abs. 3 SchulG sei. Als solche sei vielmehr das Collège O in W (Frankreich) anzusehen, das lediglich 850 Meter von der Wohnung der Kläger entfernt liege und das eine einer Realschule plus vergleichbare Schule sei mit der Folge, dass bei einer sinngemäßen Anwendung des § 69 SchulG auf den Fall der Kläger ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten auch danach nicht bestehe.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 seine Beteiligung an dem Verfahren erklärt und ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls entgegengetreten.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 (Az.: 2 A 11358/17.OVG) das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den folgenden Fragen eingeholt, die die Anwendbarkeit und Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. Nr. L 141 S. 1) betreffen:
- 12
1. Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. Nr. L 141 S. 1) dahingehend auszulegen, dass einer Vorschrift des nationalen Rechts, die die Pflicht nationaler Gebietskörperschaften (Landkreise) zur Schülerbeförderung auf die Einwohner des übergeordneten Gliedstaates (Bundesland) beschränkt, mittelbar diskriminierende Wirkung zukommt, auch wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände feststeht, dass durch das Wohnsitzerfordernis ganz überwiegend Einwohner des übrigen Staatsgebiets des Mitgliedstaates von der Leistung ausgeschlossen werden?
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Falls Frage 1 zu bejahen ist:
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2. Stellt die effektive Organisation des Schulwesens ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls dar, das eine mittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen vermag?
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Mit Urteil vom 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18) hat der Europäische Gerichtshof diese Fragen wie folgt beantwortet:
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1. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig macht, eine mittelbare Diskriminierung darstellt, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann.
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2. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ist dahin auszulegen, dass praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundesland keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen kann.
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Mit Beschluss vom 3. April 2020 (Az.: 2 A 11358/17.OVG) hat der Senat das Berufungsverfahren wiederaufgenommen.
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Der Beklagte macht auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren weiterhin geltend, er sei „als Exekutive“ weiterhin an die geltende Gesetzeslage gebunden, wonach ein Wohnsitzerfordernis in Rheinland-Pfalz gesetzlich normiert sei und woran es im Falle der Kläger fehle. Außerdem sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch nicht geklärt, „wie die Berechnung der zu erstattenden Schülerbeförderungskosten in der Praxis durchgeführt werden soll“. Schließlich bleibe es dabei, dass das Collège O in W (Frankreich), das lediglich 850 Meter von der Wohnung der Kläger entfernt liege, eine einer Realschule plus vergleichbare Schule sei mit der Folge, dass bei einer sinngemäßen Anwendung des § 69 Abs. 3 SchulG auf den Fall der Kläger ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten auch danach nicht bestehe.
- 20
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kläger mit der Klage abzuweisen.
- 21
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie verteidigen das angefochtene Urteil, das sie insbesondere auch aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren für zutreffend halten.
- 23
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt. Er gibt allerdings zu bedenken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren möglicherweise Raum dafür lasse, den Beförderungsanspruch der Kläger durch eine „fiktive Verlegung des Wohnsitzes als Berechnungsgrundlage“ auf die Landesgrenze zu verlegen und so in der Sache den Beförderungsanspruch „bis zur Grenze“ abzuschneiden und derart auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zu beschränken.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (2 Heftungen), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. Die Berufung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, zurückzuweisen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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I. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten ist daher lediglich ergänzend auszuführen, dass der Senat im Hinblick auf Art. 267 AEUV an die von dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18) vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit gebunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – Rs. C 493/17 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
- 27
Da nach der Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf die beiden Vorlagefragen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahin auszulegen ist, „dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig macht, eine mittelbare Diskriminierung darstellt, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann“ und „praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundesland keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen kann“, ist das Wohnsitzerfordernis, wie es in § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG normiert ist, insoweit als unionsrechtswidrig einzustufen. Es stellt eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern dar. Die nach § 69 SchulG gewährte Vergünstigung ist daher, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Mitglieder der europarechtswidrig benachteiligten Gruppe, der die Kläger als Kinder von Grenzgängern angehören, zu erstrecken (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 – Rs. 71/85 –, Slg. 1986, 3855 Rn. 22 f.; Urteil vom 21. Juni 2007 – Rs. C-231/06 u.a. –, Slg. 2007, I-5149 Rn. 39; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, NJW 2016, 3153). Dass sich der Beklagte auch angesichts der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gleichwohl, wie er mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 ausgeführt hat, an das in § 69 Abs. 1 SchulG normierte Wohnsitzerfordernis „als Exekutive gebunden“ sieht, ist vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar.
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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren steht auch der Verweisung der Kläger auf den (möglichen) Besuch des nahe ihres Wohnsitzes gelegenen Collège O in W (Frankreich) mit der Folge, dass die Pflicht zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG entfiele, entgegen. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Vergleichbarkeit dieser französischen Bildungseinrichtung mit einer Realschule plus lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar darlegt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2018 (Az.: 2 A 11358/17.OVG, S. 14 UA) darauf hingewiesen, dass unklar bleibt, welche Schule in Frankreich dem Schultypus „Realschule plus“ entsprechen soll und dass der Versuch einer Einordnung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt, falls man den Gebietsbezug im Bereich der Schulorganisation aufgibt. Der Europäische Gerichtshof hat diese praktischen Erwägungen und Schwierigkeiten allerdings nicht zur Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung bei der Übernahme von Schülerbeförderungskosten ausreichen lassen.
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Dies gilt auch für den Einwand des Vertreters des öffentlichen Interesses, der zu Bedenken gegeben hat, dass sich mit Blick auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs der Erstattungsanspruch für die Kosten der Schülerbeförderung möglicherweise auf diejenigen Kosten begrenzen lasse, die auf rheinland-pfälzischem Gebiet entstünden, wobei es sich anbiete, „zur Berechnungsgrundlage eine fiktive Lage des Wohnsitzes dort anzunehmen, wo die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung des öffentlichen Personennahverkehrs die Grenze schneidet“. Wie der Vertreter des öffentlichen Interesses in diesem Zusammenhang zutreffend selbst betont, hat der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2018 (Az.: 2 A 11358/17.OVG, S. 15 UA) den Gedanken der Beschränkung der Kosten auf das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz unter der Prämisse angeführt, dass die effektive Organisation des Schulwesens eine mittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen vermag. Dies hat der Europäische Gerichtshof aber mit Urteil vom 2. April 2020 (Rs. C-830/18, Rn. 44 f.) unmissverständlich verneint. Da der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe zu verstehen ist und nach dieser Maßgabe Bindung entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 1978 – Rs. 135/77 –, Slg. 1978, 855 Rn. 4; Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Art. 267 AEUV Rn. 60 [März 2014]; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, AEUV, Art. 267 Rn. 102 m. Fn. 3 m.w.N.), ist einer Beschneidung des Anspruchs durch eine Begrenzung der Kostentragungspflicht auf das eigene Hoheitsgebiet der Boden entzogen. Die Folge ist vielmehr, wie oben ausgeführt, dass die nach § 69 SchulG nach nationalem Recht gewährte Vergünstigung bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung auf die Kläger zu erstrecken ist, und zwar ohne Abzüge.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen (vgl. zur Einbeziehung der Kosten des Zwischenverfahrens Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow [Hrsg,], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 18).
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II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Bei § 69 SchulG handelt es sich insbesondere um nicht revisibles Landesrecht (vgl. entspr. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1989 – 7 B 53.89 –, juris Rn. 3, vom 8. Mai 2008 – 6 B 24.08 –, juris Rn. 2 und vom 13. August 2013 – 6 B 33.13 –, juris Rn. 4).
Beschluss
- 33
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 949,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- § 69 SchulG 4x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 3 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 130b 1x
- § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 132 1x
- 2 VO 492/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 11358/17 4x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 470/08 1x (nicht zugeordnet)