Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10197/19.OVG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Januar 2018 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

2

Die im Jahr 19… geborene Klägerin steht als Stadtamtfrau (Besoldungsgruppe A11) im Dienste der Beklagten und war dort zuletzt als Sachbearbeiterin im Fachbereich tätig. Seit dem 17. Dezember 2012 bekleidet sie das Amt der Vorsitzenden des Personalrats bei der Beklagten. Aus diesem Grund war die Klägerin ab dem 7. Februar 2013 in einem Umfang von 80 % und ab dem 16. Oktober 2015 in einem Umfang von 85 % freigestellt. Seit dem 1. Juli 2017 ist sie ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

3

Im März 2015 schrieb die Beklagte zwei Stellen aus, zum einen die Leitung der Personalstelle und zum anderen die Leitung des Fachbereichs 4 – Bauen und Umwelt –. Auf beide Stellen bewarben sich die Klägerin sowie weitere Beamte. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens wurden für die Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt. Die für die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung vom 7. Oktober 2016 wurde ihr am 26. Oktober 2016 ausgehändigt und am 10. November 2016 sowie am 30. November 2016 mit ihr erörtert. Bereits zuvor, am 29. September 2016, hatte ein Gespräch zwischen dem Bürgermeister der Beklagten als Beurteiler und der Klägerin stattgefunden. Der Beurteilungszeitraum erstreckte sich von Februar 2012 bis Februar 2016; der Beurteilung war eine Stellungnahme (Beurteilungsbeitrag) des unmittelbaren Fachvorgesetzten der Klägerin (Leiter Fachbereich) als Anlage beigefügt.

4

In der Leistungsbeurteilung erzielte die Klägerin innerhalb des vorgegebenen fünfstufigen Bewertungssystems (Notenstufen „A“ bis „E“) die zweithöchste Bewertung „B“ (übertrifft die Anforderungen). Dieses Leistungsgesamtergebnis resultierte aus vier Einzelbewertungen, bei denen die Klägerin viermal die Note „B“ erzielte. Die Befähigungsbeurteilung umfasste 17 Einzelmerkmale, die mit den Ausprägungsgraden I („besonders stark ausgeprägt“) bis V („nicht ausgeprägt“) zu bewerten waren. Hierbei wurde der Klägerin 15-mal die zweithöchste Bewertung „II“ (stark ausgeprägt) und zweimal die dritthöchste Bewertung „III“ (normal ausgeprägt) zuerkannt.

5

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung ein. Zur Begründung führte sie aus: Im Hinblick auf ihre Freistellung zu 85 % in ihrer Funktion als Personalratsvorsitzende sei der verbleibende zeitliche Umfang der tatsächlichen Arbeitserbringung nicht ausreichend, um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können. Es bedürfe einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung. Denn der tätigkeitsbezogene Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit betrage lediglich 15 %. Die Zeit vor der Personalratstätigkeit könne nicht herangezogen werden, da sie zu weit zurückliege. Keinesfalls dürfe die Anhörung des Fachvorgesetzten herangezogen werden. Insoweit sei zunächst auffallend, dass diese Stellungnahme kein Datum enthalte. Schon deswegen könne sie keine Verwendung finden. Außerdem seien in der Stellungnahme zahlreiche Unrichtigkeiten enthalten.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der gewählte Beurteilungszeitraum sei nicht zu beanstanden; insbesondere sei er nicht unzulässig lang. Die Beurteilung habe auch zur Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe allein durch den Bürgermeister erfolgen können. Eine Rechtspflicht zur Beurteilung durch Erst- und Zweitbeurteiler bestehe nicht. Dabei sei auch nicht zu beanstanden, dass der Bürgermeister Beurteilungsbeiträge durch den Fachbereichsleiter im Rahmen einer Anhörung eingeholt habe. Die Würdigung der Beurteilungsbeiträge sei dem beurteilenden Bürgermeister vorbehalten gewesen. Auch habe es der von der Klägerin begehrten fiktiven Laufbahnnachzeichnung vorliegend nicht bedurft. Die tatsächliche Arbeitserbringung durch die Klägerin sei über den Beurteilungszeitraum gesehen hinreichend umfangreich, um eine Beurteilung zu ermöglichen.

7

Die Klägerin hat am 9. Februar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen hat: Im Rahmen der dienstlichen Beurteilung seien ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie das Vorliegen einer möglichen Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden. Zudem beruhe die dienstliche Beurteilung auf einer fehlerhaften Aufgabenbeschreibung. Sie habe aufgrund ihrer Fachkompetenz zusätzliche Aufgaben wahrgenommen, die über die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung hinausgingen. Dies habe auch Aufgaben umfasst, die dem Grunde nach in die Zuständigkeit des Fachbereichsleiters gefallen seien. Die Übernahme der höherwertigen Aufgaben sei durch die Beklagte gebilligt worden, jedoch nicht zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung gemacht worden. Im Vorfeld der Anlassbeurteilung habe am 29. September 2016 zwischen ihr und dem Bürgermeister ein Beurteilungsgespräch stattgefunden. Sie sei über den Anlass und die Auswirkungen des Gesprächs im Vorfeld nicht hinreichend informiert worden. Insbesondere sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass sie ein Recht auf Hinzuziehung eines Mitglieds der Personalvertretung habe. Der vom Bürgermeister eingeholte Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten weise kein Datum auf, so dass der Entstehungszeitpunkt unklar bleibe. Was den Ersteller des Beurteilungsbeitrags anbelange, so sei dieser ihr gegenüber voreingenommen. Aus dem Beurteilungsbeitrag ließen sich Missfallensäußerungen zu ihrer Person herauslesen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie wegen ihrer Personalratstätigkeit weitgehend freigestellt gewesen sei und dass bei ihr im Jahr 2012 erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten vorgelegen hätten. Auch bestehe eine persönliche Abneigung des Fachvorgesetzten gegen sie. Dies äußere sich insbesondere auch dadurch, dass sie nachweislich mehrfach von Teambesprechungen (Jour-Fixe-Gespräche) ausgeschlossen worden sei. Sie habe das Verhalten des Fachvorgesetzten bereits beim Bürgermeister beanstandet. Als Reaktion darauf habe der Fachbereichsleiter ihr ohne ersichtlichen Grund den unmittelbaren Zugang zu den für die Bearbeitung erforderlichen Steuerakten verweigert. Schließlich sei ihr aus dem Kollegenkreis zugetragen worden, dass der Fachvorgesetzte mehrere Kollegen zu Wetten auf ihre persönliche Niederlage bei der Personalratswahl 2017 aufgefordert habe. Zudem sei das ihr erteilte Zwischenzeugnis vom 15. August 2006 nicht berücksichtigt worden. Dies bescheinige ihr eine „A-Beurteilung“. Die Abweichung von diesem Zwischenzeugnis sei in der Beurteilung vom 7. Oktober 2016 nicht begründet worden.

8

Ferner sei nicht beachtet worden, dass sie lediglich für den Beurteilungszeitraum Februar 2012 bis Februar 2013 dienstlich beurteilt werden dürfe. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2013 habe sie einen Anspruch auf Vornahme einer fiktiven Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung. Diese sei auch möglich; insbesondere habe vorliegend eine Vergleichsgruppe mit einer Größe von fünf Bediensteten gebildet werden können. Soweit eine fiktive Nachzeichnung anhand des Referenzgruppenmodells nicht vorgenommen werden könne, müsse auf eine andere Methode der Nachzeichnung zurückgegriffen werden. Wenn eine Vergleichsgruppenbildung nicht möglich sei, dürfe dies jedenfalls nicht zur Folge haben, dass auf die fiktive Nachzeichnung ganz verzichtet werde.

9

Nachdem die Klägerin zunächst allein die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer fiktiven Nachzeichnung begehrt hatte, hat sie zuletzt beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 27. Oktober 2016 (richtig: 7. Oktober 2016) sowie des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2017 zu verurteilen, sie für den Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer fiktiven Nachzeichnung für den Zeitraum der Freistellung,

11

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 27. Oktober 2016 (richtig: 7. Oktober 2016) sowie des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2017 zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Beurteilung ausschließlich aus Anlass zweier Auswahlverfahren erstellt worden sei. Ein Auswahlverfahren (Leitung der Personalstelle) sei mittlerweile durch die Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers abgeschlossen worden. Hinsichtlich des zweiten Auswahlverfahrens (Leitung des Fachbereichs 4 – Bauen und Umwelt –) habe die Klägerin erfolglos ein Eilverfahren bis zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durchgeführt (Az.: 4 L 353/17.MZ; 2 B 11317/17.OVG). In diesem Eilverfahren seien die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Klägerin erschöpfend und zutreffend geklärt worden. Damit bestehe für die vorliegende Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

14

Die Klage erweise sich aber auch als unbegründet. Was die Frage der fiktiven Laufbahnnachzeichnung anbelange, betreffe diese allein das Verfahren der Auswahlentscheidung und sei daher für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang. Im Übrigen fehle es an einer hinreichend großen Vergleichsgruppe für eine fiktive Nachzeichnung.

15

Soweit die Klägerin im Dezember 2017 einen Antrag auf Anerkennung eines höheren Grades der Schwerbehinderung gestellt habe, bleibe dies für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht ohne Belang. Auch die Funktionsbeschreibung in der streitigen Beurteilung sei korrekt. In der Beurteilung sei ihre Führungsverantwortung bewertet worden. Weitergehend wahrgenommene Aufgaben der Klägerin als in der Aufgabenbeschreibung angeführt, habe es nicht gegeben. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Gespräch am 29. September 2016 rüge, dass sie nicht über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Personalratsmitglieds belehrt worden sei, greife dies nicht durch. Eine fehlende Belehrung berühre die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht. Der Beurteilungsbeitrag sei dem Bürgermeister am 1. Mai 2016 per E-Mail übermittelt worden. Der Fachvorgesetzte der Klägerin sei auch nicht voreingenommen gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin seitens des Fachvorgesetzten nicht zu Besprechungen oder Jour fixe-Treffen eingeladen worden sei. Solche Treffen habe es während der Tätigkeit der Klägerin als Steuersachbearbeiterin nicht gegeben. Nach dieser Zeit anberaumte Treffen hätten nicht den der Klägerin obliegenden Tätigkeitsbereich betroffen. Der angesprochene Vorgang der Verweigerung des Zugangs zu Steuerakten beziehe sich auf einen Vorgang nach Ablauf des Beurteilungszeitraums und auch nach Erstellung des Beurteilungsbeitrages. Hintergrund dieses Vorgangs sei gewesen, dass 2016 Steuerakten für die zuständigen Sachbearbeiter der Steuerabteilung temporär nicht mehr auffindbar gewesen seien, weil diese der Klägerin vorgelegen hätten. Es sei daraufhin gegenüber der Klägerin nochmals klargestellt worden, dass eine Akteneinsicht bzw. Herausgabe von Steuerakten an die Klägerin – wie für andere Mitarbeiter auch – nur über die zuständigen Sachbearbeiter erfolge, nicht jedoch im Wege des direkten persönlichen Zugriffs. Es sei auch nochmals zu betonen, dass der Fachvorgesetzte nicht Beurteiler der Klägerin sei. Beurteiler sei der Bürgermeister gewesen. Dieser habe sich auch nicht allein auf den Anhörungsbeitrag des Fachvorgesetzten gestützt. Angesichts der Größe der Stadtverwaltung sei die Klägerin und deren Tätigkeit dem Bürgermeister auch persönlich bekannt, etwa durch die häufige Ausfertigung von Entwürfen und Vorlagen der Klägerin. Auf das Zwischenzeugnis der Klägerin vom 15. August 2006 könne nicht mehr abgestellt werden. Es stelle keine dienstliche Beurteilung dar und sei zudem veraltet.

16

Mit Urteil vom 19. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hilfsantrags stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob in der geänderten Antragstellung eine Klageänderung liege, da diese vorliegend jedenfalls sachdienlich sei. Die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Der angegriffenen Anlassbeurteilung komme nach wie vor Bedeutung zu, da das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Leitung des Fachbereichs 4 – Bauen und Umwelt – noch nicht abgeschlossen sei. Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Beurteilung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer fiktiven Nachzeichnung habe. Eine Referenzgruppe in hinreichender Größe lasse sich vorliegend nicht bilden. Die Klägerin könne von der Beklagten nichts Unmögliches verlangen.

17

Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Klage begründet, da die dienstliche Beurteilung an einem Verfahrensfehler leide. Nach § 69 Abs. 3 Satz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPersVG – sei ein Mitglied des Personalrats auf Verlangen des zu Beurteilenden am Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Gemäß § 69 Abs. 8 LPersVG sei der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats am Gespräch zu beteiligen. Ein solcher Hinweis sei vorliegend unterblieben, obwohl es sich bei dem Gespräch vom 29. September 2016 um ein Beurteilungsgespräch im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG gehandelt habe. Unter den Begriff des Beurteilungsgesprächs falle nicht nur das Gespräch anlässlich der Eröffnung der Beurteilung, sondern auch ein Gespräch im Vorfeld der Beurteilung (Beurteilungsvorgespräch). Der Verstoß gegen die Hinweispflicht schlage auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung durch und mache diese rechtswidrig. Dies folge bereits aus der ausdrücklichen Normierung der Hinweispflicht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass § 69 Abs. 8 LPersVG in Anlehnung an Hinweispflichten in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten (§§ 78 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 2 Satz 2 LPersVG) angefügt worden sei, bei denen sich Verstöße gegen die Hinweispflicht stets auf die jeweils betroffene Maßnahme auswirkten. Diese Konsequenzen müssten daher auch bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 69 Abs. 8 LPersVG zur Anwendung gelangen. Bleibe der Verstoß hingegen ohne Bedeutung, liefe die gesetzliche Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Hinzuziehung praktisch leer. Dies könne nicht Intention des Gesetzebers gewesen sein. Der fehlende Hinweis sei auch nicht deshalb unerheblich, weil es sich bei der Klägerin um die Vorsitzende des Personalrats handele, da sie an dem Beurteilungsgespräch nicht in dieser Eigenschaft teilgenommen habe. Auch könne der Klägerin kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, da sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen habe, ihr sei die betreffende Vorschrift seinerzeit nicht präsent gewesen. Unbeachtlich sei zudem der Einwand der Beklagten, selbst ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch berühre die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht. Vor dem Hintergrund, dass das Gespräch vom 29. September 2016 tatsächlich in die Beurteilung eingeflossen sei, unterscheide sich dieser Fall grundlegend von der Konstellation, dass ein in Richtlinien vorgeschriebenes Beurteilungsgespräch nicht stattgefunden habe.

18

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und damit die Unzulässigkeit der Klage folge bereits aus der Rechtsnatur der streitgegenständlichen Beurteilung, die als bloße Anlassbeurteilung Rechtswirkungen nur für das zugrundeliegende Auswahlverfahren entfalte. In diesem Fall sei die isolierte Anfechtung der Anlassbeurteilung nicht statthaft. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine Auswahlchancen in Bezug auf die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Stellenbesetzungsverfahren.

19

Die Klage stelle sich darüber hinaus aber auch als unbegründet dar. Für das lediglich der Vorbereitung der Beurteilung dienende Gespräch zwischen Klägerin und Bürgermeister der Beklagten am 29. September 2016 (Beurteilungsvorgespräch) bestehe keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Personalratsmitglieds. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht mit Blick auf die nach Eröffnung der Beurteilung geführten Gespräche am 10. und 30. November 2016. Als Beurteilungsgespräch im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG sei eine solche Gesprächssituation zu qualifizieren, die noch während des laufenden Beurteilungszeitraums zwischen Beurteiler und zu Beurteilendem stattfinde. Auch wenn man dies anders sehe, folge aus einem Hinweisfehler keine Neubeurteilungspflicht. Ein erst nach der Eröffnung stattfindendes Beurteilungsgespräch könne keine formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer bereits wirksamen Beurteilung sein. Auch die Rechtsprechung gehe bei einem rechtlich zwar gebotenen, aber tatsächlich unterlassenen Beurteilungsgespräch nicht von der Rechtswidrigkeit der Beurteilung aus. Zudem sprächen Sinn und Zweck der Hinweispflicht gegen eine auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung durchschlagende Wirkung eines unterbliebenen Hinweises. Das Beteiligungsrecht diene primär der Befriedung und Akzeptanzvermittlung, daneben auch der Sicherung von Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Beurteilung. Ein unterbliebener Hinweis auf die Hinzuziehungsmöglichkeit könne nicht zur sachlichen Unrichtigkeit der Beurteilung führen. Dies sei aber nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung dafür, dass ein Verfahrensfehler auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung durchschlage. Eine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 69 Abs. 8 LPersVG. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 2 Satz 2 LPersVG über die Mitbestimmung der Personalvertretung auf die betreffenden Maßnahmen durchschlage, gebiete keine Rechtsfolgengleichsetzung. Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht auf einen Hinweisfehler berufen. Sie selbst habe als langjährig und ganz überwiegend freigestellte Personalratsvorsitzende im Bewerbungsverfahren mit ihren personalvertretungsrechtlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen geworben. Daher könne sie nicht geltend machen, die Beteiligungsrechte des Personalrates nicht gekannt zu haben. Schließlich überzeugten auch die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung, insbesondere mit Blick auf ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten, auf die Funktionsbeschreibung sowie auf den Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten, nicht.

20

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Januar 2018 die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten für zutreffend hält. Der Klage fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Klagen gegen dienstliche Beurteilungen sei dieses gegeben, da auf Beurteilungen auch bei späteren Auswahlverfahren (hilfsweise) zurückgegriffen werden könne. Im Übrigen sei über die in der Hauptsache erhobenen Klagen noch nicht entschieden. Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht führe zwingend zur Unwirksamkeit der Beurteilung. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des § 69 Abs. 8 LPersVG auf eine bereits bestehende Beteiligungsmöglichkeit des Personalrats nach § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG aufgebaut. Er habe diese aber nicht als ausreichend angesehen, sondern ausdrücklich ein entsprechendes Informationsrecht des Beamten und spiegelbildlich eine Hinweispflicht des Dienstherrn normiert. Diese gesetzgeberische Verschärfung ergebe nur Sinn, wenn die Hinweispflicht mit Konsequenzen verbunden sei. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die Bezugnahme auf die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften der §§ 78 und 79 LPersVG in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 69 Abs. 8 LPersVG. Der Gesetzgeber habe damit auch für die Hinweispflicht nach § 69 Abs. 8 LPersVG identische Rechtsfolgen begründen wollen. Mit Blick auf die ausdrückliche Verweisung in der Gesetzesbegründung komme es auf die von der Beklagten angestellten Kausalitätsüberlegungen nicht an. Wenn – wie hier – gegen eine grundlegende Hinweispflicht verstoßen werde, dann müsse der Verstoß aufgrund der gesetzgeberischen Zusammenhänge unabhängig von Kausalitätsüberlegungen unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahme führen. § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG sei auch nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem dort genannten Personalgespräch um ein Gespräch im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung bei der Beurteilungserstellung handeln müsse. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die dienstliche Beurteilung auch noch nach deren Eröffnung abänderbar. Anderenfalls ergebe sich für den im Beurteilungsverfahren regelmäßig gestellten Antrag auf Neubescheidung kein Anwendungsbereich. Auch der Vortrag zur Treuwidrigkeit überzeuge nicht. Zum einen sei sie – die Klägerin – als Beamtin und nicht als Vorsitzende des Personalrats von dem Beurteilungsgespräch betroffen gewesen. Zum anderen habe sie aus der täglichen Praxis bei der Beklagten keine Kenntnis von diesem Recht gehabt. Hinsichtlich der sachlichen Unrichtigkeit der dienstlichen Beurteilung werde auf die Klagebegründung Bezug genommen.

23

Der Senat hat den Fachvorgesetzen der Klägerin, Fachbereichsleiter X, in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2020 angehört.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Personalakten (4 Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 4 L 54/17.MZ, 4 L 352/17.MZ und 4 L 353/17.MZ Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Beklagten hat, soweit sie beim Senat anhängig ist (I.), Erfolg (II.).

26

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der von der Klägerin in der Vorinstanz hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 7. Oktober 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2017 zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen. Der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Hauptantrag auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer fiktiven Nachzeichnung ist dagegen nicht in die Berufungsinstanz gelangt; über ihn hatte der Senat daher nicht zu entscheiden.

27

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dasjenige von mehreren erstinstanzlichen Klagebegehren, hinsichtlich dessen kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht in die Berufungsinstanz gelangt; dies gilt auch, wenn mehrere Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 469.98 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 5 B 69.08 –, juris Rn. 3). War der Hauptantrag in der Vorinstanz abgewiesen und nur dem Hilfsantrag stattgegeben worden, so liegt eine Entscheidung über beide Anträge vor. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Hauptantrages, der Beklagte durch die Verurteilung nach dem Hilfsantrag beschwert (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 – V ZR 23/63 –, NJW 1964, 772). Jeder Beteiligte kann deshalb im Rahmen seiner Beschwer Rechtsmittel einlegen. Daher wird der Hauptantrag nur dann zum Gegenstand auch des Rechtsmittelverfahrens, wenn gegen die Abweisung selbst Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel eingelegt werden (Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 129 Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb § 124 Rn. 56). Will der Kläger die Abweisung des Hauptantrages nicht gegen sich gelten lassen, muss er Berufung oder Anschlussberufung einlegen, um eine Prüfung seines Hauptantrages durch das Berufungsgericht zu erreichen (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Januar 2020, § 129 Rn. 4 m.w.N.). Abweichendes gilt nur für den umgekehrten Fall, dass die Vorinstanz über einen Hilfsantrag nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat. In dieser Konstellation ist allgemein anerkannt, dass durch die Berufung des Beklagten der Hilfsantrag ohne weiteres dem Berufungsrechtszug anfällt, ohne dass es eines Rechtsmittels des Klägers bedarf. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über den Hilfsantrag zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1997 – 9 B 657.96 –, juris Rn. 6; vom 31. Oktober 1997 – 9 B 698.97 –, juris Rn. 2; vom 5. Juni 1998, a.a.O., juris Rn. 20; vom 24. Juni 2009, a.a.O.; und vom 5. April 2012 – 4 B 45.11 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2018 – 3 M 381/18 –, juris Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 –, juris Rn. 23 m.w.N.; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 129 VwGO Rn. 4; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 129 Rn. 2).

28

Die letztgenannte Konstellation ist vorliegend indes nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat nicht dem Hauptantrag der Klägerin, sondern – nach dessen Prüfung und Verneinung – allein ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Da nur die Beklagte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat, ist auch nur dieser Teil der Entscheidung – die Stattgabe des Hilfsantrags – in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die (abweisende) Entscheidung des Verwaltungsgerichts hingegen in Rechtskraft erwachsen.

29

II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen, da sie zwar zulässig (1.), aber unbegründet ist (2.).

30

1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass für die Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Sachentscheidung ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte eines der beiden Stellenbesetzungsverfahren – Leiter/in des Fachbereichs 4 (Bauen und Umwelt) – nach dem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2020 bislang (auch mit Blick auf das vorliegende Verfahren) noch nicht zum Abschluss gebracht hat. Zum anderen folgt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Überprüfung der dienstlichen Beurteilung aus dem Umstand, dass die Klägerin mittlerweile (seit Juli 2017) als Vorsitzende des Personalrats von der dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt ist (vgl. § 40 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPersVG –). Sollte die Klägerin in Zukunft dienstlich beurteilt werden, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte hierzu die letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung der Klägerin fortschreibt (zu dieser und anderen Möglichkeiten der fiktiven Nachzeichnung BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6.13 –, juris Rn. 35). Auf eine Verbesserung dieser (dann) letzten dienstlichen Beurteilung ist die Klage vorliegend gerichtet. Es ist damit zumindest nicht auszuschließen, dass der dienstlichen Beurteilung der Klägerin eine Bedeutung für künftige Personal- bzw. Auswahlentscheidungen der Beklagten zukommt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28. August 1986 – 2 C 26.84 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris Rn. 27). Auch aus diesem Grund kann das geltend gemachte Klagebegehren die Rechtsposition der Klägerin tatsächlich verbessern (vgl. auch VG München, Urteil vom 24. Februar 2015 – M 5 K 13.4666 –, juris Rn. 11; zur Bedeutung früherer dienstlicher Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 15).

31

2. Die Leistungsklage auf Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung der Beklagten vom 7. Oktober 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017 sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein durchgreifender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln vor (a), noch ist die dienstliche Beurteilung aus inhaltlichen Gründen zu beanstanden (b).

32

a) Die von der Klägerin gerügten Formalfehler liegen entweder schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vor oder sie sind aus Rechtsgründen unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Nichtbeachtung personalvertretungsrechtlicher Vorgaben vorliegend nicht zur (formellen) Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung (aa). Zudem liegt weder eine Voreingenommenheit des Erstellers des Beurteilungsbeitrags noch des Beurteilers der Klägerin vor (bb).

33

aa) Die Beklagte hat es zwar versäumt, bei den durchgeführten Gesprächen am 10. November bzw. 30. November 2016 einen Hinweis nach § 69 Abs. 8 LPersVG zu erteilen (1). Dieser Verfahrensmangel schlägt indes nicht auf den Inhalt der angegriffenen Beurteilung durch (2).

34

(1) Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei dem mit der Klägerin am 29. September 2016 geführten Gespräch vor Erstellung der Beurteilung nicht um ein Beurteilungsgespräch im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG gehandelt hat. Beurteilungsgespräche, die der Vorbereitung der Beurteilung dienen (Beurteilungsvorgespräche), sind von § 69 Abs. 3 Satz 6, Abs. 8 LPersVG nicht erfasst. Beurteilungsgespräche, bei denen ein Recht auf Anwesenheit eines Mitglieds des Personalrats besteht, sind vielmehr nur solche Gespräche, die die Besprechung bzw. Erörterung einer fertiggestellten und eröffneten Beurteilung zum Gegenstand haben (ebenso bereits OVG RP, Urteil vom 27. Juni 1995 – 5 A 12266/94.OVG –, juris Rn. 31, zu dem mit § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG wortgleichen § 69 Abs. 3 Satz 5 LPersVG a.F.). Dies ergibt die an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung der Norm:

35

Das Beurteilungsverfahren hat einzig in § 15 der Laufbahnverordnung – LbVO – vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444) eine rudimentäre Regelung erfahren. Diese kennt die Verpflichtung zu einem Gespräch erst nach Fertigstellung der Beurteilung. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LbVO sind Beurteilungen „den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen“. Das § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG ebenfalls von einem Gespräch über die fertiggestellte Beurteilung ausgeht, ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift sowie aus ihrem Wortlaut. § 69 Abs. 3 LPersVG regelt in Satz 5 zunächst die Pflicht, die dienstliche Beurteilung der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Erst danach, nämlich in Satz 6, ist das Recht eines Mitglieds der Personalvertretung zur Teilnahme an dem Beurteilungsgespräch niedergelegt. Wäre der Gesetzgeber von einer Mitwirkung des Personalrats schon im Vorbereitungsstadium der Beurteilung ausgegangen, hätte er diese Reglung dem vorhandenen Satz 5 vorangestellt. Abgesehen davon hätte der Gesetzgeber dann die Formulierung „an einem Beurteilungsgespräch“ gewählt, anstatt auf „das“ Beurteilungsgespräch abzustellen.

36

Auch die historische Auslegung stützt den Befund, wonach sich § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG auf Gespräche nach Eröffnung der Beurteilung bezieht. Die Vorschrift ist auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und F.D.P. vom 9. November 1992 (vgl. LT-Drucks. 12/2194, S. 21) in die Vorgängerregelung übernommen worden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, dass ohne ausdrückliche Regelung kein Recht eines Personalrats besteht, an dem Beurteilungsgespräch teilzunehmen, wobei mit „Beurteilungsgespräch“ das Gespräch über die eröffnete Beurteilung gemeint war (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 – 6 P 23.80 –, juris Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung gerade die vom Bundesverwaltungsgericht zur Voraussetzung erklärte gesetzliche Grundlage schaffen wollte.

37

Schließlich erhärtet auch die teleologische Auslegung den Befund. Sinn und Zweck des Beteiligungsrechtes des Personalrats ist es, den Beamten dabei zu unterstützen, die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen, sofern berechtigte Einwendungen vom Dienstherrn nicht ausgeräumt werden (vgl. auch BVerwG, a.a.O.; Küssner, in: ders./Hofe/Stöhr, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2019, § 69 Rn. 56). Das Beurteilungsvorgespräch dient demgegenüber zunächst einmal der Klärung der Grundlagen der Beurteilung und findet häufig zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Beurteilung noch nicht einmal im Entwurf vorliegt. Die Beteiligung des Personalrats zu einem Zeitpunkt, zu dem der spätere Erörterungsgegenstand noch gar nicht feststeht, erscheint aber nicht angebracht (in diesem Sinne ausdrücklich auch Klimpe-Auerbach, Der Personalrat 2011, 144 [148]).

38

Nach alledem bestand zwar keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin vor dem Gespräch am 29. September 2016 auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats zu beteiligen. Allerdings ist ein Hinweis nach § 69 Abs. 8 LPersVG – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – auch nicht vor den Gesprächen am 10. November bzw. 30. November 2016 erfolgt, bei denen es sich nach den vorstehenden Erwägungen um Gespräche zur Besprechung der bereits erstellten dienstlichen Beurteilung und damit um Beurteilungsgespräche im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG handelte.

39

(2) Der unterbliebene Hinweis nach § 69 Abs. 8 LPersVG auf die Beteiligungsmöglichkeit nach § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG vor Durchführung der Beurteilungsgespräche am 10. November bzw. 30. November 2016 führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift; ein Verstoß hiergegen schlägt regelmäßig – und so auch – hier nicht auf die Beurteilung durch.

40

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 19. Juni 1991 – 2 A 12437/90.OVG –, juris Rn. 39; vom 15. Dezember 2006 – 2 A 11032/06.OVG –, juris Rn. 20; vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08.OVG –, juris Rn. 24; Beschluss vom 3. November 2009 – 2 A 10435/09.OVG –, ESOVG; Urteil vom 24. September 2018 – 2 A 11906/17.OVG –) ist eine Beurteilung nicht schon deshalb fehlerhaft, weil eine Erörterung (Besprechung) mit dem beurteilten Beamten unterblieben ist (so auch VGH BW, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 S 1882/94 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 S 915/05 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2005 – 1 A 4240/03 –, juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, juris Rn. 8 ff.; SächsOVG, Urteil vom 14. November 2006 – 2 B 292/06 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 2 A 381/12 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. August 2012 – 2 A 169/10 –, juris Rn. 6; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattkommentar, Bd. II, Stand März 2019, Teil B Rn. 470 m.w.N.; ferner auch Wahlen, in: Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand November 2019, § 51 Rn. 45, zu § 51 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes BW). Dies gilt für das Beurteilungsvorgespräch ebenso wie für das – hier maßgebliche – Gespräch aus Anlass der Besprechung der dienstlichen Beurteilung. Ein solches Verständnis ist Ausfluss des Grundsatzes, dass Verfahrensvorschriften keinen Selbstzweck bilden, sondern dass ihnen eine dienende Funktion im Hinblick auf die Gestaltung materieller Rechtspositionen und die Verwirklichung materieller Rechte der Verfahrensbeteiligten zukommt. Die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften führt demzufolge in der Regel nicht schon als solche zur Rechtswidrigkeit der am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidung, sondern nur dann, wenn sie bewirkt, dass diese Entscheidung sachlich-inhaltlich nicht den (materiellen) Rechtsvorgaben entspricht (OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2006, a.a.O.; SaarlOVG, Beschluss vom 1. Februar 2008 – 1 B 477/07 –, juris Rn. 9).

41

Eine solche Konstellation ist vorliegend indes auszuschließen. Die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2016 kann schon faktisch nicht von der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats an den (zeitlich nachgelagerten) Beurteilungsgesprächen vom 10. November bzw. 30. November 2016 bzw. dem versäumten Hinweis auf § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG gegenüber der Klägerin abhängen, da es sich hierbei um eine Beteiligung nach Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung durch den Beurteiler handelt. Mit § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG wird dem besonderen Bedürfnis Rechnung getragen, durch die psychologische Wirkung, die von der Anwesenheit eines Personalratsmitglieds ausgeht, den auf dem Beurteilten lastenden Druck abzubauen und zu einer Beruhigung der Atmosphäre sowie zu größerer Transparenz beizutragen (vgl. Küssner, in: ders./Hofe/Stöhr, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2019, § 69 Rn. 58). Eine – auch nur potentielle – inhaltliche Einflussnahme auf die Beurteilung durch den Personalrat bezweckt die Bestimmung demgegenüber nicht; die dienstliche Beurteilung steht inhaltlich nicht zur Disposition der Personalvertretung. Anders gewendet beschränkt sich das Anwesenheitsrecht auf eine passive Teilnahme ohne eigene Mitwirkungsrechte des Personalrats (vgl. jüngst auch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2.20 –, juris Rn. 28, zur Teilnahme eines Personalratsmitglieds an Beurteilungsgesprächen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes). Darüber hinaus ist vorliegend zu sehen, dass am 10. November bzw. 30. November Beurteilungsgespräche mit der Klägerin tatsächlich stattgefunden haben, in deren Vorfeld allerdings der Hinweis auf eine Beteiligung des Personalrats unterblieben ist. Ist nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung sogar das vollständige Unterbleiben einer Beurteilungsbesprechung regelmäßig unbeachtlich, gilt dies erst recht für den Fall, dass ein solches Gespräch – wenngleich mit reduziertem Teilnehmerkreis – stattgefunden hat. Den vorstehenden Erwägungen widerspräche es daher, den Dienstherrn zur Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung ohne Rücksicht auf deren inhaltliche Richtigkeit nur deshalb zu verurteilen, weil bei ihrer Besprechung gegen die Hinweispflicht auf das Recht zur Beteiligung des Personalrats nach § 69 Abs. 3 Satz 6, Abs. 8 LPersVG verstoßen worden ist (a.A. – ohne Begründung – Küssner, in: ders./Hofe/Stöhr, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2019, § 69 Rn. 59; Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Loseblattkommentar, Band 1, Stand Juni 2020, § 69 Rn. 93).

42

(b) Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zwingt auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 69 Abs. 8 LPersVG, die auf mitbestimmungsrechtliche Tatbestände Bezug nimmt (vgl. LT-Drucks. 15/4466, S. 21 f.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 69 Abs. 8 LPersVG in Anlehnung an die bestehenden Hinweispflichten in § 78 Abs. 2 Satz 2 LPersVG und § 79 Abs. 2 Satz 2 LPersVG geschaffen wurde und dass ein Verstoß gegen die beiden letztgenannten Bestimmungen regelmäßig auf die betreffende mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (bei Beamtinnen und Beamten: Geltendmachung von Ersatzansprüchen [§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 LPersVG], vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen, Erhebung der Disziplinarklage [§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 LPersVG]) durchschlägt (S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Allerdings verbietet sich eine Gleichsetzung von § 69 Abs. 8 LPersVG mit den §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 2 Satz 2 LPersVG über den Wortlaut hinaus auf Rechtsfolgenseite vorliegend aus gesetzessystematischen Gründen. Während § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats beschränkt ist, sind die §§ 78 f. LPersVG Gegenstand des die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats betreffenden Unterabschnitts (§§ 73-83) des Landespersonalvertretungsgesetzes. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG können Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen (§ 74 Abs. 1 Satz 2 LPersVG). Mit Blick auf diese von § 74 Abs. 1 LPersVG angeordnete strenge Rechtsfolge sind die Folgen eines unterbliebenen Hinweises im Bereich der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 79 Abs. 2 Satz 2 LPersVG zu sehen. Auf § 69 LPersVG findet der Unterabschnitt über die Mitbestimmung und damit die Regelung des § 74 Abs. 1 LPersVG indes keine Anwendung.

43

bb) Der weitere von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler der Voreingenommenheit ihres Beurteilers bzw. ihres Fachvorgesetzten liegt bereits nicht vor.

44

Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn.12, jeweils m.w.N.). Eine – der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegende – tatsächliche Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 21. März 2019 – 1 WB 6.18 –, juris Rn. 45). Ein Verfahrensfehler kann zudem auch daraus resultieren, dass ein Beurteiler die Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 WB 105.78 –, juris Ls. 1 und Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 S 1882/94 –, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, juris Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 CE 17.2188 –, juris Rn. 9). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist weder von einer Voreingenommenheit des Fachvorgesetzten der Klägerin (1) noch des Beurteilers selbst auszugehen (2).

45

(1) Der Leiter des Fachbereichs war nicht daran gehindert, einen Beurteilungsbeitrag für die angegriffene dienstliche Beurteilung zu verfassen. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass Herr X nicht willens oder nicht in der Lage war, die Leistungen der Klägerin sachlich und gerecht einzuschätzen.

46

Ohne Erfolg macht Klägerin geltend, eine Voreingenommenheit ergebe sich bereits aus verschiedenen Formulierungen in dem (mit E-Mail vom 1. Mai 2016 vom Fachvorgesetzten der Klägerin an den Bürgermeister der Beklagten übermittelten) Beurteilungsbeitrag. Im Gegenteil wird hierin die Arbeitsweise der Klägerin einleitend als „äußerst gewissenhaft und sehr selbständig“ beschrieben und ihr eine „hohe Fachkompetenz“ in ihrem Tätigkeitsbereich sowie die Fähigkeit zur effizienten Aufgabenerledigung bescheinigt. Soweit die Klägerin insbesondere auf die Ausführungen zur Bearbeitungsdauer von ihr übertragenen Vorgängen (Seite 2, Absatz 4 des Beurteilungsbeitrags) abstellt, lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Fachbereichsleiters herleiten. Die dort niedergelegten Tatsachen betreffen zum einen das Bestehen von Beschwerden seitens des Sachgebietes Stadtkasse sowie zum anderen das daraufhin durchgeführte Gespräch mit der Klägerin. Diese beiden Tatsachen werden auch von der Klägerin nicht bestritten. Daran anknüpfend wird in dem Beurteilungsbeitrag die Sicht der Klägerin wiedergegeben und abschließend festgestellt, wegen der zwischenzeitlich verbesserten Bearbeitungszeiten habe der Fachbereichsleiter die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Eine für die Annahme einer Voreingenommenheit erforderliche unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 13) enthält diese Passage – wie auch der Beurteilungsbeitrag im Übrigen – nicht.

47

Auch die auf das Verhalten des Fachvorgesetzten bezogenen Einwände der Klägerin verfangen nicht. Soweit die Klägerin ausführt, ihr sei grundlos der Zugang zu Steuerakten verweigert worden und der Fachbereichsleiter habe auf ihre Niederlage bei der Personalratswahl 2017 „gewettet“, liegen diese Vorkommnisse bereits außerhalb des Beurteilungszeitraums (Februar 2012 bis Februar 2016) und zudem in zeitlicher Hinsicht nach Erstellung des Beurteilungsbeitrags (Mai 2016). Auf ein späteres Verhalten des Beurteilers (bzw. des Erstellers eines Beurteilungsbeitrags) kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf den Beurteilungszeitraum gezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 12). Hierfür liegen keine, aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Fachvorgesetzte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2020 ausgeführt, es sei im Vorfeld der Wahl zu „Flurgesprächen“ über die Erfolgsaussichten einzelner Bewerber für die Personalratswahl 2017 gekommen und er schließe nicht aus, dass er sich dem Vortrag der Klägerin entsprechend geäußert haben könne. Selbst wenn man in diesem Verhalten eine emotional gefärbte Reaktion erblicken wollte, stellt diese – auch aufgrund ihres singulären Charakters – noch nicht die Erwartung in Frage, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Erfassung und Beurteilung dienstlicher Leistungen erfüllen (vgl. allg. zur dienstlichen Beurteilung BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, juris Rn. 73; ferner VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 4 S 472/12 –, juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 6 ZB 14.312 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2020 – 6 A 4508/18 –, juris Rn. 10).

48

Was schließlich die unterbliebenen Einladungen der Klägerin zu Jour-Fixe-Besprechungen anbelangt, hat der Fachvorgesetzte hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass diese inhaltlich an dem Aufgabenbereich des Fachbereichs ausgerichtet gewesen seien und die Klägerin seit ihrer überwiegenden Freistellung ausschließlich Aufgaben wahrgenommen habe, die klassischerweise zum Sachgebiet der Stadtkasse gehörten (zentrale Bearbeitung von Anträgen auf Stundung, Niederschlagung und Erlass). Daher sei eine Teilnahme der Klägerin an den Besprechungen seinerzeit nicht angezeigt gewesen. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Eine Voreingenommenheit des Herrn X begründet schließlich auch nicht der – ohnehin nur im Vagen gebliebene – Vortrag der Klägerin, andere Fachvorgesetzte pflegten einen anderen Umgang mit ihren Mitarbeitern bei der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen.

49

(2) Konnte danach der Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten der Klägerin zur Grundlage der angegriffenen dienstlichen Beurteilung gemacht werden, ist auch nichts für die Annahme einer Voreingenommenheit des Bürgermeisters der Beklagten und damit des Beurteilers selbst ersichtlich. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, das Protokoll des Beurteilungsvorgespräches vom 29. September 2016 weise „diverse inhaltliche Mängel“ auf, ergibt sich hieraus kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Beurteilers.

50

b) Darüber hinaus ist die angegriffene Beurteilung auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin vorgebrachten inhaltlichen Bedenken zu beanstanden.

51

aa) Die Anlassbeurteilung erweist sich zunächst nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung kein Gesamtergebnis gebildet hat. Beurteilungen müssen nicht zwingend mit einem abschließenden Gesamturteil schließen. Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss in dem Eilverfahren betreffend die Stelle „Leiter/in Fachbereich 4“ vom 22. September 2017 (Az.: 2 B 11317/17.OVG) darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften, anders als § 49 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – BLaufbVO –, die Bildung eines Gesamturteils nicht vorschreiben. Vorliegend kommt hinzu, dass die Bildung eines Gesamturteils nach dem von der Beklagten gewählten Beurteilungssystem ohnehin nicht sinnvoll möglich wäre. Das Beurteilungsformular unterscheidet nämlich zwischen einer Leistungsbeurteilung und einer Befähigungsbeurteilung. Mit dem auch in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – verankerten Merkmal der Befähigung werden allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame, nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogene Eigenschaften erfasst. Solche Befähigungsmerkmale entziehen sich aber einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung. Nach welchen Maßstäben und zu welchem Zweck die Eigenschaften des Beamten, die weder zwingend in der auf dem Dienstposten gezeigten Leistung Ausdruck gefunden haben, noch als Eignungsmerkmale für die Anforderungen des angestrebten Amtes zu berücksichtigen sind, in einer umfassenden persönlichen Befähigungsgesamtnote zusammengefasst werden sollten oder könnten, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Gesamtsaldierung widerspricht vielmehr dem Sinn der Befähigungsanalyse, mit der individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herausdifferenziert werden sollen, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die künftige Verwendung des Beamten zu schaffen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 B 11317/17.OVG –, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 41 ff.).

52

bb) Rechtliche Bedenken an der dienstlichen Beurteilung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Leistungsgesamtergebnis vorliegend nicht gesondert begründet worden ist. Auch mit diesem Gesichtspunkt hat sich der Senat in dem Beschluss vom 22. September 2017 (a.a.O.) eingehend befasst und hierzu ausgeführt:

53

„Auch das Leistungsgesamturteil bedurfte vorliegend keiner gesonderten Begründung. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung von Beurteilungen, die gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLaufbVO mit einem Gesamturteil zu schließen haben, auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Selbst dann war eine gesonderte Begründung vorliegend nämlich entbehrlich.

54

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das Gesamturteil ist dabei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Dabei steht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, BVerfGK 12, 106 [108] und vom 17. Januar 2014 – 1 BvR 3544/13 –, juris Rn. 15). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf bei Ankreuzbeurteilungen das so gebildete Gesamturteil regelmäßig einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen sowie einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 39). Erläuterungsbedürftig ist insbesondere der Fall, in dem Einzelbewertungen und Gesamturteil nach unterschiedlichen Bewertungsskalen vorgesehen sind, weil hier unklar sein kann, wie sich die Skalen zueinander verhalten. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei der Gesamtbewertung ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung indes nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note als die vergebe[ne] nicht in Betracht kommt, weil sie sich – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt oder bereits die Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils enthalten (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017 – 2 C 51/16 –, juris Rn. 12-15).

55

Nach diesen Maßstäben bedurfte die Gesamtnote „B“ im zu entscheidenden Einzelfall keiner näheren Begründung, da sie sich angesichts einer gleichmäßigen Benotung geradezu aufdrängt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich dem Beurteilungssystem durch die Bildung von Unter- und Hauptmerkmalen Aussagen zur regelmäßigen Gewichtung und Bildung des Gesamturteils entnehmen lassen.

56

aa) Das Beurteilungsformular der Beklagten sieht vor, dass die leistungsbezogene Gesamtbewertung aus den vier Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Kooperative Mitarbeiterführung gebildet wird. Die vier Hauptmerkmale gliedern sich wiederum in verschiedene Untermerkmale. Alle Unter- und Hauptmerkmale sowie das Leistungsgesamturteil werden nach einer fünfstufigen Skala von A bis E bewertet, wobei die einzelnen Bewertungsstufen textlich hinterlegt sind. Da vorliegend sämtliche Hauptmerkmale im Fall der Antragstellerin mit „B“ bewertet wurden, kam für die Bildung des Gesamturteils – unabhängig von jeder Gewichtung – nur das gefundene Ergebnis in Frage, so dass eine schriftliche Begründung vorliegend entbehrlich war.

57

bb) Selbst wenn eines der vier Hauptmerkmale mit „A“ oder „C“ bewertet worden wäre, hätte sich aus dem vorliegenden Beurteilungssystem ergeben, dass die Beurteilung jedenfalls für den Regelfall von einer Gleichgewichtung der vier Hauptmerkmale ausgeht. Entscheidet sich der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens dafür, aus verschiedenen Untermerkmalen vier Hauptmerkmale zu bilden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter diesen Hauptmerkmalen ein ganz unterwertiges Merkmal befinden soll. Andernfalls hätte der Dienstherr bei praxisnaher Betrachtung eine andere Aufteilung gewählt. Ergibt sich daher bei einer Gleichgewichtung der vier Hauptmerkmale ein eindeutiges Bild, wie dies etwa bei einer Bewertung der Hauptmerkmale mit „BBBC“ für das Gesamturteil „B“ der Fall ist, erscheint es jedenfalls unter Zugrundelegung des konkret verwandten Beurteilungssystems in hohem Maße plausibel, als Leistungsgesamtbewertung die Note „B“ zu vergeben und umgekehrt zwar möglich, aber begründungsbedürftig, ein „C“ zu vergeben. Dies entspricht nach der Erfahrung des Senats auch der einhelligen Praxis in diesem, gerade in personalintensiven Bereichen in Rheinland-Pfalz sehr häufig angewandten Beurteilungssystem.

58

Der Annahme einer Gleichgewichtung der Hauptmerkmale steht auch nicht die Rechtsprechung zum Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamturteils entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet es sich, ohne entsprechende Rechtsgrundlage das Gesamturteil arithmetisch zu ermitteln. Klarzustellen ist zunächst, dass sich diese Rechtsprechung nur auf das Gesamturteil, nicht aber auf die Ermittlung der Benotung mehrerer Hauptmerkmale bezieht, die sich ihrerseits aus mehreren Untermerkmalen zusammensetzen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21/93 –, BVerwGE 97, 128 und juris Rn. 18). Bei der Bildung des Gesamturteils muss der Beurteiler aber sodann die unterschiedliche Bedeutung der Einzelmerkmale wertend berücksichtigen, indem er sie gewichtet (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21/93 –, BVerwGE 97, 128 und juris Rn. 18; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2/06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 und juris Rn. 14). Es muss also sichergestellt sein, dass ein Beurteiler zum Abschluss des Beurteilungsvorgangs die gezeigte Leistung auf der Grundlage der bewerteten Einzelmerkmale wertend zusammenfasst und diesen – wertenden – Vorgang nicht aufgrund einer bloßen Rechenoperation überspringt oder sich gar gehindert sieht, die von ihm an sich als richtig erachtete Bewertung zu vergeben, weil eine Rechenoperation ein anderes Ergebnis auswirft. Beurteilungen sind eben keine mathematische Wissenschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134/11 -, juris Rn. 11). Das bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass der Beurteiler nach wertender Betrachtung der Hauptmerkmale nicht zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass diese gleich zu gewichten sind. Die Gleichgewichtung ist nämlich nicht nur eine zulässige, sondern – wie gezeigt wurde – bei planvoll ausgesuchten Unter- und Hauptmerkmalen sogar eine naheliegende Gewichtungsmethode. Das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses darf daher nicht als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale missverstanden werden.

59

Läuft vor dem dargestellten Hintergrund und im vorliegenden Beurteilungssystem die Gleichgewichtung der Hauptmerkmale eindeutig auf eine bestimmte Note hinaus, ist für den Beamten wie die Gerichte offenbar und nachvollziehbar, nach welchem Maßstab und anhand welcher Gewichtung der Beurteiler das Gesamtergebnis gewonnen hat. Daher bedarf im vorliegenden Beurteilungssystem nicht nur der Fall, in dem bei einer Bewertung der Hauptmerkmale mit „BBBB“ die Gesamtnote auf „B“ lautet keiner gesonderten Begründung, sondern auch der Fall, in dem eine Bewertung der Hauptmerkmale mit „BBBC“ auf „B“ lautet. Anders stellt sich der Fall dar, in dem von der Gleichgewichtung abgewichen oder eine besondere Gewichtung zwingend nötig wird, um zu einem Gesamtergebnis zu gelangen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn bei der Bewertung der Hauptmerkmale mit „BBBC“ die Gesamtnote auf „C“ lauten beziehungsweise die Hauptmerkmale mit „AABB“ oder „ABCD“ bewertet worden sind. Hier ist eine Begründung der Bildung des Gesamturteils unumgänglich. Unabhängig hiervon ist sie aber in jedem Falle zulässig und wünschenswert.“

60

An diesen (von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht dezidiert angegriffenen) Einschätzungen hält der Senat fest.

61

cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, die der dienstlichen Beurteilung als Anlage beigegebene Aufgabenbeschreibung sei in mehrfacher Hinsicht ergänzungsbedürftig. Soweit sie rügt, die Aufgabenbeschreibung entspreche nicht ihrer langjährigen Tätigkeit und zur Begründung ihres Vortrags auf eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2009 verweist, kann sie hieraus nichts für sich herleiten. Es versteht von selbst, dass eine solche mehrseitige Stellenbeschreibung, die im Rahmen eines Verfahren zur Bewertung von Dienstposten und folglich mit einer anderen Zweckbestimmung erstellt wurde, keine Bindungswirkung für die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Beurteiler zu treffenden Aussagen über im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgaben entfaltet. Es genügt vielmehr den Anforderungen an die notwendige Aufgabenbeschreibung in einer dienstlichen Beurteilung, wenn die angefochtene Beurteilung in gedrängter, stichwortartiger Form den Aufgabenbereich wiedergibt und die wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt (vgl. dazu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2015 – 2 A 201/13 –, juris Rn. 9; VG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2016 – 7 K 3296/14 –, juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner gesonderten Erwähnung einzelner von der Klägerin wahrgenommener Aufgaben. Sie kann daher auch nicht beanspruchen, dass die Aufgabenbeschreibung explizite Ausführungen zu von ihr – unter anderem – bearbeiteten Haftungs-, Vergleichs- und Rechtsbehelfsverfahren sowie zu der „Erledigung schwieriger Rechtsfälle“ enthält. Soweit die Klägerin schließlich die Nichtberücksichtigung von wahrgenommenen Führungsfunktionen moniert, verkennt sie, dass die Beklagte im Rahmen der Leistungsbeurteilung ausdrücklich auch die kooperative Mitarbeiterführung der Klägerin berücksichtigt und diese mit der Notenstufe B („übertrifft die Anforderungen“) bewertet hat.

62

dd) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem weiteren Vortrag durch, die Beklagte habe ihre Behinderung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt. Was den für den Beurteilungszeitrum festgestellten Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin von 30 anbelangt, ist dieser auf dem Deckblatt der dienstlichen Beurteilung ausdrücklich ausgewiesen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen „Antrag auf Neubewertung ihrer Körperbehinderung gestellt, wobei auch eine rückwirkende Anerkennung einer Schwerbehinderung zu 50 Prozent geprüft“ werde, ist dieser Antrag nach den von ihr selbst vorgelegten Dokumenten erst am 6. Dezember 2017 und damit über ein Jahr nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingegangen. Ungeachtet der Frage des Ausgangs des Feststellungsverfahrens und der daraus resultierenden (Beteiligungs-)Pflichten eines Dienstherrn war der Beklagten weder im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids eine Schwerbehinderung der Klägerin bzw. eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bekannt. Entsprechendes hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Eine solche Unkenntnis geht indes nicht zu Lasten des Dienstherrn. Vielmehr muss der gesetzlich vorgesehene Schutz von dem schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden – und zwar vor der Abfassung der Beurteilung (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 – 6 A 223/13 –, juris Rn. 14). Das bedeutet zumindest, dass der Beamte den Dienstherrn zunächst einmal über seine Schwerbehinderung in Kenntnis setzen muss, wenn diese nicht offensichtlich ist. Hatte der Dienstherr im Beurteilungsverfahren keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Beamten, führt die Nichtbeachtung entsprechender Schutzvorschriften – etwa die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung – nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1482/09 –, juris Ls. 2 und Rn. 10).

63

ee) Was den – in der Berufungsinstanz ausdrücklich aufrechterhaltenen – Vortrag der Klägerin anbelangt, es sei angesichts ihrer krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten im Jahr 2012 und der überwiegenden Freistellung als Personalratsvorsitzende ab dem Jahr 2013 fraglich, ob überhaupt eine „hinreichende Beurteilungsfähigkeit“ bestehe, kann sie auch hieraus nichts für sich herleiten. Im Gegenteil steht diese Argumentation im Widerspruch zu dem von der Klägerin nunmehr (nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptantrags durch die Vorinstanz) allein noch verfolgten Sachanliegen, nämlich der Verurteilung der Beklagten zur erneuten Erstellung ihrer dienstlichen Beurteilung.

64

Ungeachtet dessen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. September 2017 – 2 B 11317/17.OVG – ausgeführt, warum die Argumentation der Klägerin auch in der Sache nicht zutrifft (a.a.O., S. 3 des Beschlussabdrucks):

65

„Sofern die Antragstellerin meint, sie hätte aufgrund ihrer teilweisen Freistellung überhaupt nicht dienstlich beurteilt werden dürfen, trifft dies nicht zu. Richtig ist, dass freigestellte Personalratsmitglieder gemäß § 107 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG –, § 6 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, andererseits aber in Bezug auf ihre Personalratstätigkeit nicht der Beurteilung des Dienstherrn unterliegen (vgl. zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 1999 – 2 B 11275/99 –, DÖV 2000, 165; BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 13/05 –, BVerwGE 126, 333 und juris Rn. 17 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass tatsächlich gezeigte Leistungen, und seien sie auch nur mit einem Teil der Arbeitskraft erbracht, vom Dienstherrn nicht zur Kenntnis genommen und beurteilt werden dürften. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob die so gewonnenen Erkenntnisse eine hinreichende Grundlage für eine Auswahlentscheidung bilden oder ob gegebenenfalls zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden müssen (…).“

66

An diesen Ausführungen hält der Senat auch in dem vorliegenden Verfahren fest.

67

ff) Die angegriffene dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2016 ist schließlich auch nicht mit Blick auf das der Klägerin am 15. August 2006 gemäß § 104 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) – LBG a.F. – erteilte (qualifizierte) Dienstzeugnis zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Behauptung zutrifft, das (ausschließlich aus Fließtext ohne Notenangaben bestehende) „Zwischenzeugnis“ weise die „Bestnote A als Gesamtergebnis“ aus. Denn dem nunmehr in § 69 des Landesbeamtengesetzes – LBG n.F. – geregelten Dienstzeugnis kommt bereits nicht die rechtliche Qualität einer dienstlichen Beurteilung zu, da es – anders als diese – von seiner Zweckbestimmung her nicht als Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen dient (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 1990 – 2 B 51.90 –, juris Rn. 3; Urteil vom 23. November 1995 – 2 A 2.94 –, juris Rn. 14; Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 85 Rn. 2 ff.; Richter/Gamisch, DÖD 2013, 263 [264]; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Loseblattkommentar, Band 1, BBG 2009, Stand Juni 2020, § 85 Rn. 3, 8, jeweils zum Dienstzeugnis nach § 85 BBG). Darüber hinaus kann die Klägerin bereit aufgrund der seit der Ausstellung verstrichenen Zeitspanne aus dem im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung über zehn Jahre alten Dienstzeugnis nichts für sich herleiten.

68

III. Aus den vorstehenden Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

69

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

70

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bezeichneten Art nicht vorliegen.

B e s c h l u s s

71

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen