Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10076/21
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020 verurteilt, dem Kläger seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 auch insoweit schriftlich zu beantworten, als sie die jeweiligen Vergütungen der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Bad Kreuznach, der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH, der Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach und der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder anderweitigen Zusatzleistungen betrifft.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Klägers über die Vergütung der Geschäftsführer von vier kommunalen Unternehmen.
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Der Kläger gehört dem Bündnis für soziale Energiepreise und gerechte Politik (BüFEP) e.V. an und er ist Mitglied des Stadtrates der Stadt Bad Kreuznach.
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Die Stadt Bad Kreuznach hält – teils unmittelbar, teils mittelbar über städtische Unternehmen – die Mehrheitsanteile an den Gesellschaften Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH (GuT), Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Bad Kreuznach (Gewobau), Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH (BGK), Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) und Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach (Stadtwerke). Die Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach wird durch zwei Geschäftsführer vertreten, die übrigen Gesellschaften jeweils durch einen Geschäftsführer.
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Im Beteiligungsbericht der Stadt Bad Kreuznach für das Haushaltsjahr 2015 wurde für die genannten Gesellschaften auf die in der Gemeindeordnung – GemO – grundsätzlich vorgesehene Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführung verzichtet. Die Stadt hat Beteiligungsberichte für spätere Jahre (noch) nicht veröffentlicht.
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Mit einer Anfrage vom 19. Mai 2020 bat der Kläger die Beklagte um schriftliche Auskunft zu der Frage, welche Vergütungen die Mitglieder der Geschäftsführung der genannten Gesellschaften pro Jahr erhalten, aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder anderweitigen Zusatzleistungen. Unter dem 12. Juni 2020 erinnerte er unter Verweis auf § 33 Abs. 4 GemO an seine Anfrage.
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Auf die erneute Erinnerung des Klägers vom 20. Juli 2020 teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 12. August 2020 die erbetenen Auskünfte bezogen auf die Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH mit und verweigerte die Auskünfte im Übrigen, da die Geschäftsführer der anderen Gesellschaften die Erteilung von Auskünften hinsichtlich ihrer Bezüge an den Kläger abgelehnt hätten.
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Der Kläger hat seine daraufhin erhobene Klage im Wesentlichen damit begründet, er habe einen Anspruch auf Beantwortung seiner Anfrage nach § 33 Abs. 4 GemO. Außerdem seien zumindest die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführer nach § 90 Abs. 2 Satz 1 GemO im Beteiligungsbericht aufzuführen. Etwaig entgegenstehende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs – HGB – seien nicht relevant. Seinem Auskunftsanspruch stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Betroffener entgegen. So sei ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Geschäftsführer von vergleichsweise geringem Gewicht, da die Ratsmitglieder einer Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Die von der Beklagten behauptete Gefahr einer gesellschaftsfremden und gesellschaftsschädigenden Verwendung der begehrten Informationen durch den Kläger bestehe nicht.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 schriftlich zu beantworten, soweit diese nicht das Unternehmen Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH betrifft.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, es sei bereits zweifelhaft, ob die Vergütung der Geschäftsführer städtischer Beteiligungsgesellschaften der Befassungskompetenz des Gemeinderats unterliege. Jedenfalls betreffe das Auskunftsrecht nach § 33 Abs. 4 GemO aber nur „einzelne“ Angelegenheiten. Einen in diesem Sinne konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten Lebenssachverhalt habe der Kläger jedoch nicht dargetan. Auch sei nicht ersichtlich, was der Kläger mit seiner Anfrage bezwecke. Rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen oder Fragen „ins Blaue hinein“ seien unzulässig. Die Pflicht zur Mitteilung der Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung stehe aber ohnehin unter dem Vorbehalt des § 286 Abs. 4 HGB, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Im Übrigen stünden einem Auskunftsrecht des Klägers nach § 33 Abs. 5 GemO schutzwürdige Interessen Betroffener entgegen. Zwar könnten die Geschäftsführer sich nicht gegen ein Auskunftsverlangen eines Gesellschafters wenden. Gesellschafter sei jedoch nur die Stadt und nicht der Kläger als einzelnes Mitglied des Rates. In dieser Funktion sei er nicht schutzwürdiger als die Geschäftsführer der Gesellschaften, deren Verträge stets nur befristet seien und die in ihrer Branche gegebenenfalls weitere Geschäftsführervertragsverhandlungen führen wollten. Hinzu komme die Gefahr einer gesellschaftsfremden und gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger, der bereits seine Anfrage an die Beklagte vom 19. Mai 2020 veröffentlicht habe. Daraus sei ersichtlich, dass er die Information nicht vertraulich behandeln werde. Außerdem habe der Kläger in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflichten verletzt, zuletzt im Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Prüfberichten des Landesrechnungshofs. Bereits im Jahr 2014 habe es einen Rechtsstreit mit ihm über ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld gegeben und davor sei er aus den Aufsichtsräten der Stadtwerke und der BGK ausgeschlossen worden.
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Mit Urteil vom 14. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 schriftlich zu beantworten, soweit diese die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung der Unternehmen betrifft. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Beantwortung seiner Anfrage aus § 33 Abs. 3 und 4 GemO i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Bad Kreuznach – GO KH –. Die Anfrage des Klägers betreffe einzelne Angelegenheiten der Gemeinde, da die betroffenen privaten Unternehmen im Mehrheitseigentum der Stadt Bad Kreuznach stünden und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähmen. Aus der Natur der Sache folge, dass die Vergütung der Geschäftsführer solcher Unternehmen zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre. § 90 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 GemO sei zu entnehmen, dass die Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer auch vom Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasst sei. Die Anfrage des Klägers beziehe sich weiter auf amtliches Wissen oder in zumutbarer Weise zu erlangende Kenntnis der Beklagten, wie sich aus § 88 Abs. 1 GemO beziehungsweise § 51a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – ergebe. Schließlich stünden dem Auskunftsanspruch bezogen auf die Gesamtvergütung der jeweiligen Geschäftsführung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer oder der privaten Mitgesellschafter oder besondere Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen (§ 33 Abs. 5 GemO, § 19 Abs. 1 Satz 2 GO KH). So könnten sich die Gesellschaften mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung des § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG weder gegenüber ihrer Gesellschafterin noch gegenüber deren Organen erfolgreich auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Soweit Interessen privater Mitgesellschafter berührt seien, komme hinzu, dass diese die mit einer Beteiligung an einer kommunal beherrschten Gesellschaft verbundenen öffentlich-rechtlichen Bindungen kennen würden und daher insoweit nicht schutzwürdig seien. Auch das Interesse der betroffenen Geschäftsführer an der Wahrung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das Interesse des Klägers an der Beantwortung seiner Anfrage im tenorierten Umfang. Für ein nachvollziehbares Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft spreche zunächst, dass der zuletzt gefertigte Beteiligungsbericht der Stadt Bad Kreuznach keine Angaben zur Höhe der Gesamtvergütung der vom Kläger benannten Gesellschaften enthalte. In diesem Fall müsse nach der gesetzgeberischen Wertung des § 90 Abs. 2 GemO der Auskunftsanspruch des Klägers so weit reichen wie der aus § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO folgende Informationsanspruch des Gemeinderats über die Gesamtvergütung der Geschäftsführer. Diese Angabe könne nicht nach § 286 Abs. 4 HGB unterbleiben, da § 90 Abs. 2 GemO im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer dessen Anwendung gerade nicht anordne und auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme. Da die Angaben über die Höhe der Geschäftsführervergütungen weiter nur den Ratsmitgliedern, die nach § 20 Abs. 1 GemO zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, zugänglich gemacht würden, sei der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Geschäftsführer auf informationelle Selbstbestimmung von vergleichsweise geringem Gewicht. Soweit die Beklagte einwende, der Kläger habe bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen, seien derartige Verstöße grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Sanktionsmitteln zu ahnden. Allerdings habe der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Angaben über die Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen sowie über deren einzelne Vergütungskomponenten. Bei § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO handele es sich insoweit um eine Spezialvorschrift gegenüber dem allgemeinen Fragerecht des Ratsmitglieds nach § 33 Abs. 4 GemO.
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Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, § 90 GemO und § 33 GemO verfolgten unterschiedliche Zielrichtungen, weshalb § 90 GemO die Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats und seiner Mitglieder nicht einschränke. Dabei sei die Kenntnis allein der Höhe der Gesamtausgaben – ohne die Kenntnis der Vergütungszusammensetzung – nicht ausreichend, um deren Angemessenheit qualifiziert beurteilen und Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge ausarbeiten zu können. Die Ausübung des Frage- und Kontrollrechts hänge auch nicht von einem Darlegungserfordernis ab. Es treffe weiter nicht zu, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Schließlich sei die angegriffene Entscheidung nicht widersprüchlich.
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Der Kläger beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 auch insoweit schriftlich zu beantworten, als sie die Vergütungen der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Bad Kreuznach, der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH, der Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach und der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder anderweitigen Zusatzleistungen betrifft.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020 die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt sodann,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht die Beklagte geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, da nicht klar sei, wozu sie verurteilt worden sei. Aber auch in der Sache könne sie jedenfalls zu einer Mitteilung der einzelnen Geschäftsführergehälter und deren Komponenten beziehungsweise der Gesamtbezüge der jeweiligen Geschäftsführung, wenn die Gesellschaft nur durch einen Geschäftsführer vertreten werde, nicht verpflichtet werden. So sei unerheblich, ob sich der Stadtrat mit der Höhe von Geschäftsführerbezügen befassen könne, da jedenfalls der Kläger als einzelnes Ratsmitglied keine Kompetenz zur Wahrung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen über die Beklagte oder die Geschäftsführer und Gesellschaften habe. Er könne alleine auch ein diesbezügliches Thema nicht auf eine Stadtratssitzung bringen. Weiter handele es sich bei der Frage der Höhe der Geschäftsführervergütungen nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung, sondern um Angelegenheiten der Gesellschaften und der betroffenen Geschäftsführer. Dabei seien es nicht die Organe der Stadt, sondern die Organe der Gesellschaften, die die Vergütungen festlegten. Die Beklagte entscheide – soweit nicht das Dezernat des Bürgermeisters betroffen und dieser zuständig sei – hierüber nicht als Oberbürgermeisterin mit, sondern als Vertreterin der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung. Weiter sei die Anfrage des Klägers nicht auf eine einzelne Angelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 4 GemO gerichtet, sondern auf eine allgemeine Ausforschung. Ein sachlicher Bezug zur Aufgabenwahrnehmung des Ratsmitglieds sei nicht ersichtlich. Es gebe keine Ansätze im städtischen Haushaltsentwurf, die hiermit im Zusammenhang stünden und es stehe auch kein Geschäftsführervertrag bei einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft zur Beratung an. Weiter sei im Sinne des § 33 Abs. 5 GemO eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder es stünden schutzwürdige Interessen Betroffener entgegen. Die Geheimhaltungspflicht folge aus den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Insoweit könne sich der Kläger nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO – i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Landesdatenschutzgesetzes – LDSG – berufen, da er nicht über die dort genannten Aufsichts- und Kontrollbefugnisse verfüge und kein Prüfer sei. Das Verwaltungsgericht habe weiter die gesetzliche Wertung des § 286 Abs. 4 HGB, der dem Datenschutz diene, nicht hinreichend berücksichtigt. Auch komme dem verfassungsrechtlich über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten Geheimhaltungsinteresse der Geschäftsführer, die ihr Einverständnis zur Auskunftserteilung verweigert hätten, nicht nur geringes Gewicht zu. Die Geschäftsführer hätten regelmäßig lediglich befristete Verträge über fünf Jahre inne, weshalb diese häufig Vertraulichkeitsklauseln beinhalteten. § 90 Abs. 2 GemO sei dagegen als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht geeignet. Außerdem regele dieser Ansprüche des Stadtrats und nicht des einzelnen Ratsmitglieds. Mehr als das gesetzlich gebotene – also die fristgerechte Vorlage und Erörterung des Beteiligungsberichts und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in geeigneter Form – sei daraus aber ohnehin nicht erzwingbar, wobei Angaben über das Gehalt von Einzelgeschäftsführern gerade nicht erforderlich seien. Auch sei der Einwand, der Kläger habe bereits in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen, zu Unrecht als unerheblich bewertet worden. Weiter argumentiere das Verwaltungsgericht unzutreffend mit § 51a Abs. 1 GmbHG, da das klagende Ratsmitglied gerade kein Gesellschafter sei. Schließlich begehre der Kläger die Offenlegung der Gehälter nicht in einer nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates. Im Übrigen seien dem Kläger bestimmte, die Vergütung der Geschäftsführer betreffende Informationen bereits bekannt, etwa aus seiner (früheren) Tätigkeit als Aufsichtsrat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat Erfolg, die der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Klage ist insgesamt begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Informationen nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO, § 19 Abs. 1 GO KH (1.). Dieser Anspruch ist auch nicht aufgrund spezieller Vorschriften oder entgegenstehender Rechte Betroffener ausgeschlossen oder in seinem Umfang eingeschränkt (2.). Die Beantwortung der Frage hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Kläger insoweit der Schweigepflicht aus § 20 GemO unterliegt (3.).
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1. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO, § 19 Abs. 1 GO KH sind erfüllt. Danach kann jedes Ratsmitglied schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.
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a) Der Kläger ist als Mitglied des Stadtrats der Stadt Bad Kreuznach anspruchsberechtigt nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO. Bei seiner Anfrage vom 19. Mai 2020 handelt es sich um eine förmliche Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, Informations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO, Rn. 11) an die hier passivlegitimierte beklagte Oberbürgermeisterin. Jedenfalls in seinem Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2020 hat der Kläger sogar ausdrücklich auf § 33 Abs. 4 GemO verwiesen.
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b) Die Anfrage des Klägers betrifft eine Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GemO.
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Bei der Höhe der Geschäftsführergehälter der betroffenen Gesellschaften, an denen die Gemeinde – zum Teil unmittelbar, zum Teil mittelbar – mehrheitlich beteiligt ist, handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Wenn sich die Gemeinde zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe der Daseinsvorsorge eines Unternehmens in Privatrechtsform bedient, gehört hierzu auch die Organisation und Haushaltsführung der betroffenen Unternehmen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 53; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 21). Dabei kann dahinstehen, ob Fragen eines Ratsmitglieds zu Angelegenheiten eines kommunalen Unternehmens schon wegen dieses Bezugs zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe dem Fragerecht nach § 33 Abs. 4 GemO unterfallen, oder ob sich die betroffene Angelegenheit darüber hinausgehend nachweisbar auf die Gemeinde selbst auswirken muss (vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 22 m.w.N.). Letzteres ist hier nämlich gegeben. Zwar dürfte sich die jeweilige Vergütungsregelung der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen nicht unmittelbar auf den gemeindlichen Haushalt auswirken. Dies soll aber jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn die Angelegenheit eine grundsätzliche, in der Entscheidungshoheit des Gemeinderats liegende, Steuerungs- oder Kontrollfrage betrifft. Eine solche Frage ist hier tangiert, wie aus § 32 Abs. 2 Nr. 14 GemO folgt, wonach dem Gemeinderat die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung, Übernahme oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Gemeinde obliegt. Dies ist eine grundsätzliche Steuerungs- oder Kontrollfrage, für deren Beurteilung wiederum gerade die Höhe und Zusammensetzung der Gehälter der Geschäftsführer ein erhebliches Kriterium sein kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 54 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 40).
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Dem Anspruch des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass seine Anfrage nicht – wie die Beklagte geltend macht – in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse beziehungsweise des einzelnen Ratsmitglieds fallen würde.
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So lässt sich schon dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 GemO nicht entnehmen, dass ein Auskunftsrecht nur für solche Angelegenheiten der Gemeinde bestünde, für die der Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berührt ist (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 21; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 – 3 K 452/14.NW –, juris, Rn. 60; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 51). Ob aus dem Sinn und Zweck des Fragerechts gleichwohl eine dahingehende Beschränkung herzuleiten ist, kann letztlich dahinstehen, da die Frage des Klägers zu den Vergütungen der Geschäftsführer jedenfalls den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats betrifft. Die innergemeindliche Zuständigkeit für die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen der Privatrechtsform liegt zwar primär bei dem Bürgermeister beziehungsweise dem zuständigen Beigeordneten (vgl. § 88 Abs. 1 bis 3 GemO), wohingegen eine Befassungskompetenz des Gemeinderats in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur für bestimmte (zentrale) Angelegenheiten besteht (vgl. § 88 Abs. 5 GemO). Der Gemeinderat kann aber nach § 88 Abs. 1 Satz 6 bzw. Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 6 GemO dem für die Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung beziehungsweise im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ zuständigen Bürgermeister oder Beigeordneten und den weiteren Vertretern Richtlinien oder Weisungen erteilen. Dabei beschließt die Gesellschafterversammlung gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. d) GemO – hinsichtlich der mittelbaren Unternehmensbeteiligungen der Gemeinde i.V.m. § 91 GemO – i.V.m. dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (vgl. § 17 Nr. 2 m des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke GmbH, § 15 m des Gesellschaftsvertrags der BGK, § 7 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der BAD, § 7 Abs. 2 o des Gesellschaftsvertrags der Gewobau). Auch über die einzelnen Regelungen im Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers – und damit über dessen Vergütung und deren Zusammensetzung – entscheidet nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat. Demnach ergibt sich schon aus dem gegenüber dem gemeindlichen Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat bestehenden Weisungsrecht des Gemeinderats dessen Befassungskompetenz. Unabhängig davon folgt auch aus § 90 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 GemO, dass dem Gemeinderat eine Kontrollfunktion – und damit eine Zuständigkeit – hinsichtlich der gemeindlichen Beteiligungen und hier zumindest auch über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung zukommt. Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats aus der ihm nach § 32 Abs. 2 Nr. 14 GemO zustehenden Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung, Übernahme oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Gemeinde, für die die Höhe und Zusammensetzung der Gehälter der Geschäftsführer ein erhebliches Kriterium sein kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 54 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 40).
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Eine Beschränkung des Fragerechts des Ratsmitglieds aus § 33 Abs. 4 GemO auf solche gemeindlichen Angelegenheiten, für die eine spezielle Kompetenz nicht nur des Rates, sondern auch des Ratsmitglieds besteht, lässt sich ebenfalls nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, hier aber ersichtlich auch nicht aus deren Sinn und Zweck herleiten. Das Fragerecht dient dazu, dem Ratsmitglied die Erfüllung seiner Aufgaben durch die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Hierzu gehört aber gerade die eigenverantwortliche Mitwirkung an den dem Rat obliegenden Aufgaben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 – 3 K 452/14.NW –, juris, Rn. 60; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 51).
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c) Es handelt sich weiter um eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO. In Abgrenzung zum Unterrichtungsrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GemO, das sich auf alle Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung erstreckt, umfasst das Auskunftsrecht eines Ratsmitglieds nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO nur einzelne Angelegenheiten. Dies sind nur solche, die sich auf einen konkreten, nach Ort und Zeit bestimmbaren Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, Informations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO, Rn. 10; VGH BW, Urteil vom 12. März 2001 – 1 S 785/00 –, juris, Rn. 42; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen vor. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich die Frage des Klägers auf die Geschäftsführergehälter fast aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Stadt Bad Kreuznach erstreckt (vgl. aber SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 24 ff., Rn. 28). Jeweils für sich betrachtet handelt es sich bei dem Gehalt des Geschäftsführers einer städtischen Gesellschaft um einen konkreten, nach Ort und Zeit, sowie nach den betroffenen Personen bestimmbaren Lebenssachverhalt. Es kann aber insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Ratsmitglied mehrere derart konkreter Gegenstände in einer Anfrage bündelt oder es die Fragen einzeln stellt. Hier ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine – unzulässige – rechtsmissbräuchliche Frage handeln würde oder um eine Scheinfrage ohne jeglichen realen Hintergrund oder eine Frage „ins Blaue hinein“, die auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet wäre (vgl. dazu Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, Informations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO, Rn. 10; auch VGH BW, Urteil vom 12. März 2001 – 1 S 785/00 –, juris, Rn. 42). Insbesondere ist das Unterrichtungsrecht des Ratsmitglieds nicht davon abhängig, dass ein konkreter Geschäftsführervertrag zur Beratung im Gemeinderat ansteht.
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d) Da sich aus § 33 Abs. 4 GemO auch keine Verpflichtung des Ratsmitglieds zur Begründung seiner Anfrage ergibt (vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 52), ist schließlich nicht entscheidend, welches konkrete Informationsinteresse das Ratsmitglied mit seiner Anfrage tatsächlich verfolgt, so lange sich aus der Frage hinreichend ergibt, dass sie eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung betrifft. Dies ist – wie gezeigt – der Fall.
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e) Schließlich bezieht sich die Frage des Klägers auf Informationen, die der Beklagten oder die in der Verwaltung bekannt sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – 10 A 10631/13.OVG –, juris, Rn. 4). Die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Soweit sie vorgetragen hat, dass die Gemeinde in den Organen einiger Unternehmen nicht von ihr, sondern von dem zuständigen Bürgermeister vertreten werde und damit nur dieser über die entsprechenden Kenntnisse verfüge, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist nicht, ob die Informationen der Beklagten persönlich vorliegen, sondern allein, ob sie innerhalb der Verwaltung zur Verfügung stehen. Dahinstehen kann deswegen auch, ob ein Auskunftsrecht besteht, wenn die begehrten Informationen zwar nicht vorliegen, der Bürgermeister sie aber in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – 10 A 10631/13.OVG –, juris, Rn. 4; Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, Informations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO, Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 51).
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Weiter haben die Beklagte und der zuständige Bürgermeister die jeweiligen Kenntnisse in ihrer amtlichen Funktion – hier als gesetzliche Vertreter der Gemeinde – erlangt (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, Informations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO, Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 51), da sie die Stadt nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 GemO in den Gesellschafterversammlungen und den Aufsichtsräten, die über die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer und über die Ausgestaltung der Verträge entscheiden, vertreten.
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2. Dem Kläger steht der Anspruch auf Auskunft in dem von ihm begehrten Umfang zu, nämlich über die Geschäftsführergehälter der jeweiligen Unternehmen, aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszulagen oder anderweitigen Zusatzleistungen. Dies folgt im Ausgangspunkt daraus, dass das Ratsmitglied grundsätzlich selbst darüber befinden können muss, welche Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 4; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 44; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 – 3 K 452/14.NW –, juris, Rn. 60). Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs des Klägers folgt hier weder aus § 90 Abs. 2 GemO (a)), noch aus § 286 Abs. 4 HGB (b)), § 51a GmbHG (c)), datenschutzrechtlichen Vorschriften (d)) oder § 33 Abs. 5 GemO (e)).
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a) Zunächst wird der Umfang des Auskunftsanspruchs des Ratsmitglieds nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO nicht durch § 90 Abs. 2 GemO begrenzt.
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Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 GemO hat die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v.H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht soll nach § 90 Abs. 2 Satz 2 GemO insbesondere Angaben enthalten unter anderem über die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung. Demnach umfasst der Beteiligungsbericht grundsätzlich nur Angaben über die Gesamtbezüge der jeweiligen Geschäftsführung, nicht aber über die Bezüge der einzelnen Geschäftsführer. Weiter enthält der Beteiligungsbericht keine Angaben über die Zusammensetzung der Gehälter. Außerdem ist streitig, ob unter der Voraussetzung des § 286 Abs. 4 HGB sogar die Angabe über die Gesamtbezüge der Geschäftsführung entfallen kann, wenn die Gesellschaften – wie hier drei der vier betroffenen Unternehmen – von nur einem Geschäftsführer vertreten werden und sich deshalb anhand der Angabe der Gesamtbezüge auch die Bezüge eines Mitglieds der Geschäftsführung feststellen lassen.
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Die Regelung über den Beteiligungsbericht und dessen Inhalt in § 90 Abs. 2 GemO begrenzt aber Inhalt und Umfang des Fragerechts des Ratsmitglieds und der korrespondierenden Antwortpflicht des Bürgermeisters nach § 33 Abs. 4 GemO nicht; es handelt sich nicht um eine spezielle, das Auskunftsrecht insoweit abschließend regelnde, Vorschrift (so auch ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 59 zu § 75a Abs. 2 Nr. 3 ThürKO; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. Mai 2006 – 4 BV 05.756 –, juris, Rn. 34). Dies folgt aus dem abweichenden Regelungsbereich und der unterschiedlichen Zweckrichtung beider Vorschriften. § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO normiert ein Fragerecht des Ratsmitglieds und die korrespondierende Antwortpflicht des Bürgermeisters über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung. Bei entsprechendem Geheimhaltungsbedürfnis erfolgt die mündliche Antwort des Bürgermeisters in nichtöffentlicher Sitzung (vgl. § 19 Abs. 3 lit. b GO KH), hinsichtlich schriftlich beantworteter Anfragen unterliegt das Ratsmitglied der Schweigepflicht, wenn eine Angelegenheit im Sinne des § 20 GemO betroffen ist. § 90 Abs. 2 Satz 1 GemO regelt demgegenüber die Pflicht der Gemeindeverwaltung zur Vorlage eines Beteiligungsberichts an den Gemeinderat; § 90 Abs. 2 Satz 2 GemO enthält eine nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) der in der Regel („soll“) in den Beteiligungsbericht aufzunehmenden Angaben. Der in § 90 Abs. 2 Satz 2 GemO inhaltlich näher konkretisierte Beteiligungsbericht dient dabei aber nicht nur der regelmäßigen Information des Gemeinderats – und damit der Ratsmitglieder – über die kommunalen Unternehmensbeteiligungen, sondern gleichzeitig auch der Information der Gemeindeöffentlichkeit, da der Beteiligungsbericht nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GemO bei der Gemeindeverwaltung öffentlich auszulegen ist. Zwar ist es über § 114 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GemO speziell für den Zweck der Auslegung möglich, Angaben über solche Angelegenheiten aus dem Beteiligungsbericht zu streichen, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beteiligungsbericht originär (zumindest auch) auf Veröffentlichung angelegt ist, was für die hier begehrte schriftliche Antwort des Bürgermeisters an ein Ratsmitglied, das im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Relevanz der abgefragten Informationen nach § 20 GemO der Schweigepflicht unterliegt, nicht der Fall ist. Darüber hinaus besteht der Zweck der regelmäßigen Berichtspflicht darin, durch Transparenz und Publizität eine wiederkehrende Kontrolle und Aufgabenkritik anzustoßen (vgl. VGH RP, Urteil vom 28. März 2000 – VGH N 12/98 –, juris, Rn. 51 zu § 90 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 GemO). Ihr kommt insoweit auch der Charakter einer Informationsquelle mit Frühwarnfunktion zu (so Oster, in: PdK RhPf B-1, Stand: Juni 2006, § 90, Rn. 4). Zur Erfüllung dieser Zwecke kann es aber gerade erforderlich sein, dass der Gemeinderat und die einzelnen Ratsmitglieder einen aus ihrer (Kontroll-)Funktion folgenden, über die Angaben im Beteiligungsbericht hinausgehenden, Aufklärungsbedarf nach § 33 Abs. 4 bzw. § 33 Abs. 3 GemO gegenüber dem Bürgermeister geltend machen.
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b) Eine Begrenzung des Auskunftsanspruchs nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO ergibt sich weiter nicht aus § 286 Abs. 4 HGB. Danach können bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, die nach § 285 Nr. 9 lit. a und b HGB im Anhang eines Jahresabschlusses einer GmbH verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der Geschäftsführer unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieses Organs feststellen lässt. Zwar liegt diese Voraussetzung bezogen auf drei der betroffenen Gesellschaften vor, da diese von nur einem Geschäftsführer vertreten werden. Der Anwendungsbereich des § 286 HGB ist aber nicht eröffnet, da es vorliegend nicht um die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungspflichten im Jahresabschluss geht. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke, da der mit § 286 Abs. 4 HGB bezweckte Schutz der persönlichen Daten der betroffenen Geschäftsführer im Rahmen des § 33 Abs. 5 GemO gewährleistet ist. Außerdem liegt eine vergleichbare Interessenlage nicht vor, da mit der Beantwortung der Frage eines Ratsmitglieds im Rahmen des § 33 Abs. 4 GemO keine Offenlegung persönlicher Daten verbunden ist, wie sie nach § 285 HGB erfolgt. Vielmehr ist die Beantwortung hinsichtlich vertraulicher Informationen bei einer mündlichen Anfrage im nichtöffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung möglich und unterliegt bei einer schriftlich zu erteilenden Auskunft der Verschwiegenheitspflicht nach § 20 GemO.
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c) Weiter steht § 51a GmbHG einem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 17 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch), da die Stadt als Gesellschafterin, vertreten durch die Beklagte, durch die Erteilung der streitgegenständlichen Auskünfte an den Kläger nicht ihre gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verletzen würde.
- 42
Zwar folgt als Kehrseite des umfassenden Informationsrechts der Gesellschafter aus § 51a Abs. 1 GmbHG als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht. Danach ist die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 – II ZR 125/02 –, juris, Rn. 17). Insoweit handelt es sich bei dem Gemeinderat ebenso wie bei einem einzelnen Ratsmitglied weder um Gesellschafter, noch ein Organ oder ein Organteil der Gesellschaft und damit um gesellschaftsfremde Dritte, an die Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden dürften (so Richter, LKV 2016, 36 [39]). Rechtlich ist der Kläger als Ratsmitglied aber gleichwohl nicht als gesellschaftsfremder Dritter einzuordnen. Dies folgt schon aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen, darüber hinausgehend aber auch aus dem besonderen Umstand, dass das Ratsmitglied Mitglied des Organs (Gemeinderat) der (Haupt-)Gesellschafterin (Stadt bzw. mittelbar über eine kommunal beherrschte GmbH) der Gesellschaften ist und ihm gerade in dieser Funktion ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Geschäftsführergehälter aus § 33 Abs. 4 GemO gegenüber der beklagten Oberbürgermeisterin als Vertreterin der Gemeinde zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 – II ZR 125/02 –, juris, Rn. 18 in einem vereinsrechtlichen, in der Sache auf vorliegende Konstellation übertragbaren, Fall; vgl. auch Zöller/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Aufl. 2019, § 51a, Rn. 8).
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Auch die Voraussetzungen für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 51a Abs. 2 GmbHG liegen nicht vor. Danach dürfen die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird, wobei die Verweigerung eines Beschlusses der Gesellschafter bedarf. Hier fehlt es bereits an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht vor, da es sich bei einer Verwendung der Informationen durch die Beklagte zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht nach § 33 Abs. 4 GemO nach Vorgesagtem nicht um einen gesellschaftsfremden Zweck handelt. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihm sei bewusst, dass er die begehrten Informationen nicht weitergeben dürfe, steht auch eine Verwendung zu gesellschaftsfremden Zwecken durch diesen nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu befürchten (vgl. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019, § 51a, Rn. 34). Demgegenüber lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Kläger seine streitgegenständliche Anfrage vom 19. Mai 2020 veröffentlicht hat, nicht schließen, dass er auch die Antwort der Beklagten veröffentlichen werde. Die Anfrage selbst enthielt keinerlei vertrauliche Informationen, weshalb deren Veröffentlichung nichts entgegenstand. Weiter kann zwar eine gravierende frühere Verletzung der Vertraulichkeit grundsätzlich die Besorgnis einer zweckwidrigen Verwendung begründen (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O., Rn. 34). Allerdings hat die Beklagte eine gravierende Verletzung der Vertraulichkeit durch den Kläger nicht hinreichend dargetan. Soweit sich die Beklagte auf Vorfälle bezieht, die den Ausschluss des Klägers aus den Aufsichtsräten der Stadtwerke und der BGK zur Folge hatten, werden diese nicht weiter konkretisiert. Außerdem liegen diese bereits lange zurück und betrafen zudem wohl Verstöße des Klägers gegen Verschwiegenheitspflichten als Aufsichtsratsmitglied und nicht gegen seine – vorliegend in Rede stehenden – Pflichten als Stadtratsmitglied. Weiter liegt auch die behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Kläger im Jahr 2014 bereits lange zurück und wurde von der Beklagten in der Sache nicht weiter konkretisiert. Auch wurde ein gegen den Kläger in diesem Zusammenhang gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 GemO verhängtes Ordnungsgeld nicht bestandskräftig. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Prüfberichten des Landesrechnungshofs über die Gewobau im Jahr 2019 wurde schließlich nicht einmal ein Ordnungsgeld gegen den Kläger verhängt.
- 44
d) Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der begehrten Auskünfte an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Geschäftsführer durch die Beklagte an den Kläger nach Art. 6 Abs. 2 und 3 i.V.m. Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c und e DSGVO, § 7 Abs. 1 Nr. 6 LDSG i.V.m. § 33 Abs. 4 GemO zulässig. Die Weitergabe der Daten dient der Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen innerhalb der Gemeinde hinsichtlich der Angelegenheiten der Gemeinde. Weder Wortlaut, Systematik noch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 6 LDSG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass innerkommunale Kontrollbefugnisse nicht unter diese Vorschrift fallen. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich auf die parlamentarische Kontrolle (vgl. LTDrucks. 17/5703, S. 63), der auf kommunaler Ebene die Kontrolle durch den Gemeinderat und seine Mitglieder entspricht. Die darauf gestützte Weitergabe der Daten steht auch in Einklang mit Art. 6 Abs. 2 und 3 i.V.m. Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c und e DSGVO, da die Beklagte aufgrund des § 33 Abs. 4 GemO einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt, zu deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, und die Verarbeitung zudem für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. dazu Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl. 2021, Art. 6, Rn. 18; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO, Art. 6 Rn. 90, 98).
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e) Schließlich wird das Auskunftsrecht des Klägers aus § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO nicht durch § 33 Abs. 5 GemO, § 19 Abs. 1 Satz 2 GO ganz oder teilweise ausgeschlossen. Danach besteht das Auskunftsrecht nicht, wenn und soweit für die betreffenden Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall, insbesondere stehen der Beantwortung der Frage des Klägers keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Betroffener – hier der Gesellschaften (aa)), privater Mitgesellschafter (bb)) oder der Geschäftsführer (cc)) – entgegen.
- 46
aa) Zunächst können sich die betroffenen Gesellschaften nicht auf überwiegende schutzwürdige Interessen – etwa auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder allgemein ihre Wettbewerbsposition – berufen.
- 47
Zwar unterfällt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Dies gilt insbesondere auch für Vergütungsvereinbarungen mit Geschäftsführern, da diese nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung hat, da mit der Offenlegung von Vergütungsstrukturen die Gefahr der Abwerbung von Mitarbeitern und der sinkenden Attraktivität des Arbeitgebers einhergeht und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 235, 263). Aber die hier betroffenen Gesellschaften können sich als inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat bzw. hier kommunal beherrscht werden, nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 56, 58, 86; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 238, 241; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).
- 48
Die Gesellschaften können sich auch nicht mit Erfolg auf Staats- bzw. hier: Kommunalwohlbelange als ungeschriebene Grenze von Informationsansprüchen des Gemeinderats oder seiner Mitglieder berufen. Zwar könnte insoweit grundsätzlich ein (fiskalisches) Interesse der Kommune am Schutz vertraulicher Informationen ihrer (Beteiligungs-)Unternehmen als Staats- bzw. Kommunalwohlbelang zu berücksichtigen sein, soweit dieses durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. für den Informationsanspruch des Bundestages BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 246, 281 ff.; siehe auch VGH RP, Urteil vom 28. März 2000 – VGH N 12/98 –, juris, Rn. 54). Aber ebenso wie das Staatswohl der Bundesregierung und dem Bundestag gemeinsam anvertraut ist und das Parlament sowie seine Organe in diesem Verhältnis deshalb nicht als Außenstehende behandelt werden können, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 247), gilt dies im Verhältnis der kommunalen Organe untereinander für das Wohl der Gemeinde. Deshalb kommt eine Berufung auf solche Belange grundsätzlich nicht in Betracht, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen getroffen wurden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 247). Dies ist hier der Fall, da die Ratsmitglieder hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist, der Schweigepflicht nach § 20 GemO unterliegen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO überdies mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht (sicher) ausschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 247).
- 49
bb) Der Auskunftserteilung stehen weiter die Interessen privater Mitgesellschafter nicht entgegen. Da die privaten Gesellschafter die mit der Beteiligung an einer kommunal beherrschten Gesellschaft verbundenen öffentlichen Bindungen kennen und damit außerdem an den Chancen und Risiken, die sich aus den Handlungsbedingungen der öffentlichen Hand ergeben, gleichermaßen teilhaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 55), geht deren Schutz nicht weiter als der Schutz der betroffenen Gesellschaft selbst, deren Interessen das Auskunftsinteresse des Klägers – wie festgestellt – jedoch nicht überwiegen (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 20. September 2011 – 2 K 140/11 Me –, juris, Rn. 51; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).
- 50
cc) Schließlich überwiegt das Interesse der betroffenen Geschäftsführer an der Vertraulichkeit ihrer Daten nicht das Interesse des Klägers an der Beantwortung seiner Anfrage.
- 51
Zwar unterfällt der Schutz der Geschäftsführer vor einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten – wozu auch Informationen über die Höhe und Zusammensetzung ihrer Einkünfte gehören – dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 18 f. zu der in § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV normierten Pflicht zur Veröffentlichung der Vergütungen der Vorstände von Krankenkassen; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 236).
- 52
Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Weitergabe der Informationen an ein Ratsmitglied als Organteil der (Haupt-)Gesellschafterin aufgrund deren gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 51a GmbHG überhaupt einen Eingriff in das Grundrecht „von außen“ darstellt (dies verneinend ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 60; dagegen Richter, LKV 2016, 36 [39]).
- 53
Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff nämlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 42 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wobei diese Beschränkungen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 21). Hinreichende Grundlage für einen in der Auskunftserteilung liegenden Grundrechtseingriff ist § 33 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GemO (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 236 für das Frage- und Informationsrecht des Bundestages und die korrespondierende Auskunftspflicht der Bundesregierung). Auch im konkreten Fall greift die Erteilung der begehrten Auskünfte an den Kläger nicht unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Geschäftsführer ein. Vielmehr dient die Beantwortung einem legitimen Zweck, da sie der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Gemeinderats dient und insoweit die notwendige Kontroll- und Steuerungsfunktion des Gemeinderats gegenüber der Beklagten und den betroffenen Unternehmen im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Gemeinde sicherstellt. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Beantwortung der Frage auch geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne.
- 54
Zwar handelt es sich bei der Weitergabe von Informationen über die Vergütungen für die Geschäftsführer grundsätzlich um einen Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht, da personenbezogene Daten über die Vergütung im ausgeübten Beruf des Grundrechtsträgers Rückschlüsse über dessen wirtschaftliche Verhältnisse im privaten Bereich ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 31 f. zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Grundsätzlich denkbar ist außerdem, dass sich das Bekanntwerden der Höhe und Zusammensetzung ihrer Vergütungen bei etwaigen künftigen Vertragsverhandlungen mit anderen Unternehmen negativ auf die Verhandlungsposition der Geschäftsführer auswirken könnte, was für diese auch deswegen besonders zum Tragen käme, da sie bei den betroffenen Gesellschaften in der Regel nur befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren angestellt werden. Gleichwohl wiegt der Eingriff in die Rechte der Geschäftsführer im konkreten Fall nicht schwer, da vorliegend nicht eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Geschäftsführer in Rede steht (so aber in BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 34 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV), sondern lediglich eine interne Weitergabe von einem Organ der (Haupt-)Gesellschafterin an Teile eines anderen Organs. Der Kläger unterliegt nämlich hinsichtlich der begehrten Informationen der Schweigepflicht nach § 20 GemO, deren Verletzung überdies gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden kann. Die Schweigepflicht greift hier unabhängig davon ein, dass der Kläger die schriftliche Beantwortung einer Anfrage und nicht deren (mündliche) Beantwortung im nichtöffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung begehrt (so im Fall des ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 62). Dies folgt bereits unmittelbar aus § 20 Abs. 1 GemO, wonach u.a. Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet sind, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Unter diesen Umständen ist ein höheres Eingriffsgewicht nicht aus dem Vorbringen der Beklagten abzuleiten, wonach der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach seine Verschwiegenheitspflichten verletzt habe. Zwar könnten frühere Verstöße eines Ratsmitglieds gegen die Schweigepflicht im Grundsatz geeignet sein, der Möglichkeit eines Bekanntwerdens von Informationen im Rahmen der Abwägung größeres Gewicht beizumessen und deshalb die Interessen des Ratsmitglieds an der Erfüllung seiner Unterrichtungs- und Kontrollrechte hinter die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zurücktreten zu lassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung dieser Unterrichtungs- und Kontrollrechte für die Aufgabenerfüllung der Ratsmitglieder genügen hierfür aber nicht bloße Befürchtungen, da sonst deren Aushöhlung drohte. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr das Vorliegen konkreter Tatsachen, die – etwa aufgrund der Schwere oder Häufigkeit zurückliegender Verstöße – gerade auch für die Zukunft einen (erneuten) Verstoß gegen die Schweigepflicht hinreichend sicher erwarten lassen. Für eine solche Annahme reicht der insoweit unsubstantiierte Vortrag der Beklagten zu den – teilweise überdies bereits lange zurückliegenden – Vorfällen, die nicht einmal zu einer – primär in Betracht zu ziehenden – Sanktionierung des Klägers nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO geführt haben, nicht aus.
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Im Hinblick darauf, dass es demnach nicht um eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Geschäftsführer geht, überwiegen deren schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung ihrer Vergütungshöhe und -zusammensetzung nicht das Interesse des Klägers an der Beantwortung seiner Frage. So dient die Beantwortung der Frage des Klägers einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht. Zwar ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Schutz der persönlichen Daten der Geschäftsführer seine Grundlage im Verfassungsrecht findet, wohingegen der Informationsanspruch des Ratsmitglieds nur im einfachen Recht begründet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 18). Das Fragerecht des Ratsmitglieds und die hiermit korrespondierende Antwortpflicht der Beklagten dienen aber – wie gezeigt – der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Gemeinderats, speziell der wichtigen Kontroll- und Steuerungsfunktion des Gemeinderats im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. In diesem Zusammenhang wird der Vergütung von Führungspersonal erhebliche praktische Bedeutung beigemessen, auch etwa für die Unternehmenspolitik und die Motivation der betroffenen Personen bei ihrem unternehmerischen Handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 40 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Selbst wenn diesbezüglichen Informationen keine unmittelbare Haushaltswirksamkeit zukommt, können sie doch gerade für die nach § 32 Abs. 2 Nr. 14 GemO dem Gemeinderat obliegende Entscheidung über die Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen oder Beteiligungen an diesen richtungsweisend sein. In diesem Zusammenhang ist es letztlich systemimmanent und deshalb auf Grundlage der Gemeindeordnung – auch ohne entsprechende vertragliche Regelung – für die Geschäftsführer voraussehbar und letztlich hinzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Funktion bei einer kommunal beherrschten Gesellschaft, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, auch der besonderen Beobachtung und Kontrolle nicht nur durch die kommunale Gesellschafterin, sondern auch durch deren Organe und Organteile unterliegen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris, Rn. 34 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV).
- 56
3. Die Beklagte hat dem Kläger seine schriftliche Anfrage schriftlich zu beantworten (vgl. § 19 Abs. 2 GO KH). Wie bereits ausgeführt, unterliegt der Kläger hinsichtlich der begehrten Informationen der Schweigepflicht aus § 20 GemO. Soweit die Beklagte schließlich vorträgt, dass dem Kläger einzelne Informationen bereits aus anderen Zusammenhängen bekannt seien oder bekannt sein müssten, kann er hierauf nicht verwiesen werden, da er – wie gezeigt – einen Anspruch auf umfassende Beantwortung seiner Anfrage hat.
- 57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.
- 59
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
- 60
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).
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- § 19 Abs. 1 GO 2x (nicht zugeordnet)
- § 88 Abs. 1, Abs. 3 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 4 GemO 16x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 3 und 4 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 785/00 2x (nicht zugeordnet)
- § 114 Abs. 2 Satz 2 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GemO 1x (nicht zugeordnet)