Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 10/07

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts- 12. Kammer – vom 01. Februar 2007 ist unwirksam.

Der Kläger trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens bis zum 19. Februar 2008; die übrigen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert bis zum 19. Februar 2008 beträgt 1.170.000,-- Euro und danach 780.000,-- Euro.

Gründe

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1) Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

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2) Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für insgesamt erledigt erklärt.

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a) Hinsichtlich der für das Flurstück … der Flur … in … und der für das Flurstück … der Flur … in … vorgesehenen beiden Windkraftanlagen hat der Kläger die Genehmigungsanträge zurückgenommen (Schriftsatz v. 19. Februar 2008, S. 1; Bl. 444 d. A.). Damit war insoweit die Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen zu Protokoll vom 25. August 2008 (Bl. 726 d. A.) bestätigen dies.

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b) Im Übrigen ist der Rechtsstreit hinsichtlich

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- der beiden südöstlich der Ortslage … gelegenen Windkraftanlagen, die in der Anlage zum Protokoll vom 25. August 2008 – Bl. 731 d. A. – mit „(5)“ bezeichnet worden sind, durch Protokollerklärungen des Klägers und des Beklagten vom 25. August 2008 (Bl. 726 d. A.) sowie durch Schriftsatz des Beigeladenen vom 29. September 2008 (Bl. 758 d. A.) sowie
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- der beiden am … gelegenen Windkraftanlagen, die in der Anlage zum Protokoll vom 25. August 2008 – Bl. 731 d. A. – mit „(6)“ bezeichnet worden sind, durch Schriftsatz des Klägers vom 29. September 2008 (Bl. 752 d. A.) und des Beklagten vom 17. September 2008 (Bl. 749 d. A.) sowie durch Schriftsatz des Beigeladenen vom 29. September 2008 (Bl. 758 d. A.)
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für erledigt erklärt worden.

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Damit sind alle vom vorliegenden Rechtsstreit betroffenen und vom Kläger in den Antragsschreiben vom 05. März 2004 bzw. 15. August 2005 und vom 15. September 2005 zur Genehmigung gestellten sechs Windkraftanlagen erfasst.

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3) Das Verfahren ist somit gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01. Februar 2007 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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4) Über die Kosten des gesamten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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a) Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, soweit es den beiden Windkraftanlagen zuzuordnen ist, hinsichtlich derer der Genehmigungsantrag zurückgenommen worden ist (oben 2 a), dem Kläger aufzuerlegen, denn insoweit hat er die Hauptsacheerledigung durch die teilweise Antragsrücknahme herbeigeführt. Die Antragsrücknahme ist bereits vor dem Verhandlungstermin am 25. August 2008 erfolgt, wie der Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar 2008 (Bl. 444 d. A.) belegt.

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b) Im Übrigen – bzgl. der im Verfahren verbliebenen vier Windkraftanlagen – ist es sachgerecht, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beklagten und dem Beigeladenen aufzuerlegen; das entspricht für das Verfahren bis zum 19. Februar 2008 (s. o. 2 a) einer Kostenlast des Beklagten bzw. des Beigeladenen von je einem Drittel.

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Die Hauptsacheerledigung ist insoweit – im Ergebnis – dadurch veranlasst worden, dass durch die Augenscheinseinnahme im Verhandlungstermin vom 25. August 2008 und die vom Kläger vorgelegte neue „Sichtbarkeitsanalyse“ vom 28. August 2008 allseits übereinstimmend festgestellt worden ist, dass zwischen den (noch) zur Genehmigung gestellten (vier) Windkraftanlagen und dem Kulturdenkmal (Kirche) von den relevanten Sichtpunkten (-achsen) aus keine „wesentliche“ Sichtbarkeitsbeziehung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes festzustellen ist. Dieser – zuvor anders beurteilte – Umstand ist der „Sphäre“ des Beklagten und des Beigeladenen gleichermaßen zuzuordnen, so dass deren hälftige Kostenlast insoweit sachgerecht ist.

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Soweit der Beklagte anführt, der vom Verpflichtungsantrag zum Neubescheidungsantrag reduzierte Klagantrag sei als Teil-Klagrücknahme anzusehen (Schriftsatz vom 17.09.2008, S. 2), die dem Kläger kostenmäßig zum Nachteil gereiche, ist dem nicht zu folgen. Zwar kann die Beschränkung eines Klageantrags auf die Neubescheidung eine teilweise Rücknahme einer zuvor erhobenen Verpflichtungsklage bewirken. Das Gericht ist indes bei der Erfassung des Klagebegehrens an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (§ 88 VwGO). Dabei ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen; dieser konnte von Anfang an nur eine Neubescheidung erstreben, nachdem die angefochtenen Bescheide sich auf den Ablehnungsgrund aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes beschränkt hatten und die Prüfung weiterer Genehmigungsvoraussetzungen unterblieben war und z. T. mangels vollständiger Vorlagen (zum genauen Standort) auch noch nicht möglich war. Der Kläger hat somit in Wahrheit nur eine Neubescheidung begehrt. Der – nach vorausgegangener Erörterung – in der mündlichen Verhandlung gestellte Neubescheidungsantrag (s. Protokoll vom 25.08.2008, S. 7; Bl. 728 d. A.) stellt dies nur klar.

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Der weitere (vom Beklagten genannte) Gesichtspunkt, dass die (genauen) Standorte der geplanten Windkraftanlagen nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung verschoben worden sind, rechtfertigt keine Kostenfolgen zu Lasten des Klägers. Die Verschiebungen sind nur in geringem Umfang erfolgt und haben für die – allein streitige – Beurteilung der Sichtbarkeitsbeziehung zwischen der … Kirche und den geplanten Windkraftanlagen keine messbare Auswirkung.

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Die vom Beigeladenen angeführten Aspekte, wonach in die Sichtbarkeitsbeziehung auch der entlaubte oder beseitigte Zustand der Bäume am „Lollfuß“ (Schriftsatz vom 12.09.2008) und die Lichteffekte der auf den Anlagen zu installierenden Warnleuchten einzubeziehen seien (Stellungnahme zu Protokoll, Bl. 732 d. A.) führen zu keiner anderen Kostenlastverteilung. Die (auch vom Beigeladenen als „schlüssig“ anerkannte) Sichtbarkeitsanalyse des Klägers vom 28. August 2008 belegt, dass die geplanten, mehr als 3 km von der Kirche entfernten Anlagen für einen Betrachter auf der Sichtachse zur … Kirche nicht zu erkennen sind. Die Lichteffekte der Warnleuchten sind, wie auch die aus der Besichtigung von vergleichbaren Anlagen in H. (Nordfriesland) am 25. Juli 2008 gewonnenen Eindrücke ergeben haben (Bl. 708 d. A.), nicht derart stark, dass sie als „wesentliche“ Beeinträchtigung der Umgebung der … Kirche begründen könnten. Es mag Fälle geben, in denen eine solche Beeinträchtigung zu bejahen ist, doch müsste dann ein Blend-, Reflex- oder Ablenkungseffekt in einer deutlichen Sichtbarkeitsbeziehung zum Denkmal stehen, was vorliegend nicht der Fall ist.

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5) Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.

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a) Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung für Streitigkeiten um die Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) eine Streitwertannahme von 130,-- Euro je kW Leistung zugrunde (Beschl. v. 05.05.2008, 1 O 22/07; s. auch „Streitwertannahmen“ des OVG Lüneburg, NordÖR 2002, 197, zu 3 g). Daran wird – im Ausgangspunkt - auch für das vorliegende Verfahren festgehalten; der abweichenden Streitwertbemessung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.02.2007), die sich an den Investitionssummen orientiert, folgt der Senat nicht. Die Streitwertbemessung ist sachgerecht an der Anlagenleistung und der dadurch bestimmten (voraussichtlichen) „Stromernte“ und Rentabilität zu orientieren (Beschl. des Senats vom 05.05.2008, a.a.O.).

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b) Bei einem Ansatz von 130,-- Euro je kW Leistung ergäbe sich für die auf je 3 MW ausgelegten Anlagen ein Streitwert von 390.000,-- Euro je Anlage. Hier ist indes - einschränkend – zu berücksichtigen, dass der Kläger nur eine Neubescheidung seines Genehmigungsantrages erstreiten wollte; dies ist eine Klarstellung zu vorher angekündigten Antragsformulierungen (s. o. 4 b). Die Streitwertbemessung unterscheidet zwar – grundsätzlich – nicht danach, ob um einen Vorbescheid oder um die endgültige („Voll“-) Genehmigung von Windkraftanlagen gestritten wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.2006, 1 LA 260/05, BauR 2006, 1723), doch gilt - ausnahmsweise - dann etwas anderes, wenn mit einer Voranfrage noch nicht all das beantwortet wird, was für die endgültige Genehmigung maßgeblich ist (Beschl. des Senats vom 05.05.2008, a.a.O.). Das ist hier der Fall; es erscheint deshalb gerechtfertigt, den Streitwert im vorliegenden Einzelfall mit der Hälfte des „vollen“ Streitwerts, also 65,-- Euro je kW Leistung anzusetzen; das entspricht einem Streitwert von 195.000,-- Euro je Anlage.

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c) Bis zur Rücknahme des Genehmigungsantrages für zwei Windkraftanlagen (s. Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar 2008, Bl. 444 d. A.) war – dementsprechend – der Streitwert auf (6 x 195.000,-- Euro =) 1.170.000,-- Euro festzusetzen; danach auf (4 x 195.000,-- Euro =) 780.000,--. Euro.

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6) Anzumerken bleibt folgendes:

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Die im (ersten) Erörterungstermin vom 04. Dezember 2007 diskutierte Frage, ob im Zusammenhang mit der Aufstellung von Windkraftanlagen bzw. dem sog. „Repowering“ der weitere Umgebungsbereich von Kulturdenkmalen besonders geschützt werden kann, ist im Rahmen eines Einzel-Genehmigungsverfahrens - wie hier - nicht „grundsätzlich“ zu klären. In erster Linie und vorrangig bietet es sich an, diese Frage planungsrechtlich aufzugreifen. Die Belange des Denkmalschutzes sind gem. § 2 Abs. 1 Landesplanungsgesetz i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz bei der Regionalplanung und ihrer Fortschreibung und gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Bauleitplanung (§ 5 Abs. 2 b BauGB) zu berücksichtigen, also auch bei der Bestimmung und ggf. Fortschreibung von Eignungs- oder Vorranggebieten für Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Der Abbau von Altanlagen kann gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB verbindlicher Planungsinhalt werden. Der Versuch, Fragen dieser Art in Einzelgenehmigungsverfahren zu klären, ist, wie das vorliegende Verfahren belegt, mit hohem Aufwand und Zeitverzögerungen verbunden, ohne dass daraus über den Einzelfall hinausreichende Erkenntnisse zu gewinnen wären. Es wäre sinnvoll zu prüfen, ob und ggf. wo in Schleswig-Holstein im weiteren Umgebungsbereich von Kulturdenkmalen Konflikte i. S. des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes enthaltenen Gedankens zu erwarten sind und in diesen Fällen planungsrechtlich, auf den o. a. Ebenen, zu reagieren.

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7) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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