Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 1 LA 53/09
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 04. August 2009 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
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Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund dargelegt. Der Zulassungsantrag, der keinen konkreten Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO benennt, lässt sich zwar dahingehend auslegen, dass die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen möchte. Seine Begründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO), rechtfertigt solche Zweifel aber nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eventuelle Abwehrrechte gegen die streitige Stellplatzanlage verwirkt seien, ernsthaft in Zweifel gezogen hat, denn sie hat nicht darlegt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass solche Abwehrrechte – unabhängig von dem Gesichtspunkt der Verwirkung – nicht bestünden, ernstlich zweifelhaft ist.
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Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20.06.1995 - 1 L 167/94 - zu der Überzeugung gelangt, dass von der streitigen Stellplatzanlage trotz ihrer Breite von 18,50 m keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe, so dass nach § 6 Abs. 9 LBO a.F. (ähnlich jetzt § 6 Abs. 1 S. 2 LBO) zum Grundstück der Klägerin keine Abstandsfläche einzuhalten sei. Dagegen wendet die Klägerin - ebenfalls unter Verweis auf das o.g. Senatsurteil - ein, dass von den Stellplätzen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Sie beruft sich dabei auf die Anzahl der an der Grenze genehmigten Stellplätze (sieben) und die Nähe zum Wohnhaus der Klägerin. Jegliche weitere Begründung, insbesondere eine nähere Auseinandersetzung mit dem oben genannten Senatsurteil und seinen Konsequenzen für die Beurteilung des vorliegenden Falles, fehlt. Dies wäre zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts aber geboten gewesen, denn der Senat hat damals ausgeführt, dass von Stellplätzen für Personenkraftwagen, um die es hier geht, regelmäßig keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. So sei "eine Stellplatzanlage, die sich beispielsweise über 20 m an der Grundstücksgrenze" befinde, nicht zulässig. Wenn die Klägerin, die sich ausdrücklich auf dieses Urteil beruft, meint, dass auch von der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur 18,50 m breiten Stellplatzanlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, so hätte sie dies substantiiert begründen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
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Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht – allerdings im Hinblick auf § 55 Abs. 9 LBO a.F. (jetzt § 50 Abs. 9 LBO), der gleichartige Anforderungen wie das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt – mit ausführlicher Begründung verneint. Die pauschale Behauptung, sie – die Klägerin – werde durch den Lärm und die Scheinwerfer der an- und abfahrenden Fahrzeuge gestört, ist angesichts der eingehenden Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mit der sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinandersetzt, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin eventuelle Beeinträchtigungen durch das Licht von Autoscheinwerfern durch Gardinen, Jalousien oder ähnliche Schutzvorkehrungen selbst unterbinden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 6
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 2x
- 1 L 167/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 9 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 S. 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 9 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 9 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 152 1x