Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 6/10

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 08.03.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
   52.500,--  Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Zu den von der Antragstellerin erhobenen Bedenken, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, weist der Senat (nochmals) auf Folgendes hin:

2

Im Hinblick auf die Besonderheit von Zurückstellungsverfügungen nach § 15 BauGB, die zeitlich begrenzte Regelungen enthalten und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern sollen, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung derartiger Verfügungen regelmäßig zulässig. Andernfalls würde die Zurückstellung ihren Zweck vollständig verfehlen. Deshalb reicht es für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO aus, dass die Verfügung auf diese Situation hinweist. Dies ist hier geschehen.

3

Die Zurückstellungsverfügung ist auch rechtmäßig, denn die Voraussetzungen des § 15 BauGB liegen vor. Angesichts des Aufstellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2009 für den Bebauungsplan Nr. 100 wäre der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zulässig gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Planungsziel hinreichend konkretisiert. Planungsziel ist die Bewältigung des Immissionskonfliktes zwischen der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung einerseits und der angrenzenden gewerblichen Nutzung andererseits. In der dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Begründung sind unter Punkt 3 „Anliegerbeteiligung“ auch Möglichkeiten zur Regelung dieses Konflikts erläutert. Ob die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre, weil die angrenzenden gewerblichen Nutzungen in gleicher oder ähnlicher Weise auf die bereits vorhandenen Wohnnutzungen Rücksicht nehmen müssen, kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist, weil - wie die Antragstellerin geltend macht - die Immissionen aus dem Gewerbegebiet der beabsichtigten Wohnnutzung entgegenstehen, steht dies der Zurückstellung des Bauantrages nicht entgegen. Die Antragsgegnerin darf in einer Gemengelage unterschiedlicher baulicher Nutzungen auch dann planerische Maßnehmen zur Verbesserung der Immissionssituation ergreifen, wenn die gegenwärtig vorhandenen und von den Grundstückseigentümern beabsichtigten Nutzungen nicht schlechthin unvereinbar sind. Gerade die mögliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB gibt Anlass, die vorgesehene Planung durch eine Veränderungssperre oder eine Zurückstellung zu sichern. Wenn das Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich offensichtlich nicht zulässig wäre, bedürfte es der Zurückstellung nicht. Die Durchführung des Vorhabens würde der von der Antragsgegnerin erwogenen Lösung des Immissionskonflikts (Ausweisung eines Mischgebiets oder gänzlicher Verzicht auf Bebauung) auch entgegenstehen. Überzeugend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass angesichts der vorhandenen Wohnnutzungen bei Ausweisung eines Mischgebiets eine weitere Zulassung von Wohnnutzungen nicht zulässig sein dürfte.

4

Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die Bescheidung des Baugesuchs in rechtwidriger Weise verzögert, trifft nicht zu. Dass eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müsste, zum Anlass nimmt, Planungsmaßnahmen einzuleiten und nach §§ 14, 15 BauGB zu sichern, ist nicht zu beanstanden. Diese Maßnahmen müssen allerdings in dem Zeitraum ergriffen werden, die für eine ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs erforderlich sind (BGH, Urt. v. 12.07.2001 – III ZR 282/00, DVBl. 2001, 1619). Dies ist hier geschehen: Nach Eingang des Bauantrages am 15. September 2009 hat die Antragsgegnerin zügig die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen und bereits am 09. November den Zurückstellungsantrag gestellt (vgl. zu den Verfahrensschritten im Einzelnen Bl. 3 f des angefochtenen Beschlusses). Die Fristen des § 69 Abs. 6 LBO und des § 75 S. 2 VwGO sind damit deutlich unterschritten. Damit unterscheidet sich der Verfahrensablauf wesentlich von dem demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO), auf die die Antragstellerin sich beruft, zu Grunde lag (24. Oktober 1996 Bauvorbescheidsantrag, 12. März 1997 Zurückstellungsbescheid). Im Übrigen hindert eine rechtswidrige Verzögerung des Bauantrages durch die Baugenehmigungsbehörde die Zurückstellung des Bauantrages nicht, denn die Gemeinde hat – soweit die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen vorliegen – einen Anspruch auf Aussetzung der Entscheidung über das Baugesuch. Ob hier etwas anderes gilt, weil die Antragsgegnerin einheitlich für die Bauleitplanung und die Baugenehmigung zuständig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Entscheidung über die Genehmigung nicht in rechtswidriger Weise verzögert worden ist (s.o.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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