Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 76/10

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 12. August 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

 20.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger – als Pächter und damit lediglich obligatorisch Berechtigter an der landwirtschaftlichen Hofstelle bzw. dem landwirtschaftlichen Betrieb, die / den er durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses beeinträchtigt sieht – nicht klagebefugt ist, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Auffassung vertritt (weiterhin) auch das Bundesverwaltungsgericht, und zwar unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1 ff, auf die sich der Kläger immer wieder bezieht (Beschl. v. 20. April 1998 – 4 B 22.98 – BRS 60 Nr. 174; ebenso: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22. März 1996 – 1 L 1201/95 –, BRS 58 Nr. 155, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. April 1997 – 7 A 879/97 –, BRS 59 Nr. 194 und OVG Berlin, Besch. v. 30. Juli 2003 – 2 S 24.03 –, BRS 66 Nr. 187). Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1998 (a.a.O.) kann ein Grundstückspächter auch nicht als Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs oder eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück klagen. Dass der Eigentümer der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundflächen der Onkel des Klägers ist und dieser beabsichtigen soll, die Flächen „im Wege der Erbnachfolge“ auf den Kläger zu übertragen, ändert nichts daran, dass der Kläger derzeit nur obligatorisch Berechtigter ist. Er ist aufgrund dieser Umstände auch nicht Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition, eines gesicherten Eigentum-Anwartschaftsrechts. Das alles ist eindeutig und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, so dass auch die in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) nicht gegeben sind.

3

Auch an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage auch unbegründet sei, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Es mag zwar sein, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung – objektiv – rechtswidrig ist, weil das Baugrundstück zweifelsfrei dem Außenbereich zuzurechnen ist und die Auffassung des Beklagten, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt würden (vgl. Bl. 10 der Genehmigungsakte), jedenfalls nach den vorliegenden Lageplänen und dem Luftbild kaum nachvollziehbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 4 C 29.81 –, BRS 44 Nr. 87). Damit ist jedoch eine – subjektive – öffentlich-rechtliche Nachbarrechtsverletzung nicht dargelegt. Der Kläger hat sich mit den Argumenten, mit denen das Verwaltungsgericht eine solche Nachbarrechtsverletzung abgelehnt hat – im Abstand von ca. 150 m zum Emissionsschwerpunkt seines landwirtschaftlichen Betriebs befinde sich bereits Wohnbebauung, auf die er Rücksicht zu nehmen habe, und die künftigen Planungen zur Erweiterung seines Betriebs könnten nicht berücksichtigt werden –, in der Antragsbegründung nicht – wie nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO erforderlich – auseinandergesetzt: Der Hinweis, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei „mit dieser vorhandenen Bebauung nicht vergleichbar“, reicht für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht ansatzweise aus. Dem Argument, dass seine Entwicklungsplanungen nicht berücksichtigt werden könnten, hat er lediglich seine gegenteilige Auffassung entgegengesetzt, obwohl das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 – BRS 55 Nr. 175 angeführt hat. Abgesehen von der insoweit ebenfalls unzureichenden Darlegung ernstlicher Zweifel, gilt auch für die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich – die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Zulassung eines Wohnbauvorhabens in einer dörflich geprägten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB –, dass auf lediglich vage, unverbindliche Erweiterungsinteressen eines Landwirts nicht Rücksicht genommen werden muss (BVerwG, Beschl. v. 05. September 2000 – 4 B 56.00 –, BRS 63 Nr. 107; vgl. insoweit auch das Urteil des Senats v. 21. September 2006 – 1 KN 15/05 – m.w.N.).

4

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5

Anlass, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

6

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 47 Abs. 3, Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


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