Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 1/11
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 27.10.2010 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
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Die Klägerin meint, die Voraussetzungen der Zulassung der Überdachung nach § 6 Abs. 8 LBO 2009 lägen nicht vor, weil die Sitzfläche an drei Seiten durch vorhandene Baulichkeiten „abgeschlossen“ sei (im Nordosten durch das Wohnhaus des Beigeladenen [mit Küchenanbau], im Südosten durch [im Lageplan zum Bauantrag nicht eingezeichnete] Nebengebäude des Beigeladenen und im Nordwesten durch die Baulichkeiten der Klägerin); weiter stelle die im Südwesten (Gartenseite) errichtete Natursteinmauer eine Abgrenzung dar.
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Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
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Im rechtlichen Ausgangspunkt erfordert ein (gemäß § 6 Abs. 8 LBO abstandsflächenrechtlich privilegierter) Freisitz die Möglichkeit „freien“ Sitzens ohne Begrenzung durch Seitenwände, die eine gebäudegleiche Wirkung entfalten (Urt. des Senats v. 15.03.2007, 1 LB 20/06, S. 9/10 des Abdr.). Eine Überdachung, die sich an eine Wand (die des Wohnhauses) anlehnt, beeinträchtigt das „freie“ Sitzen nicht (OVG Münster, Urt. v. 11.04.1978, X A 1211/76, BRS 33 Nr. 94). Das Gleiche gilt, wenn die überdachte Fläche an zwei Seiten von bis an das Dach reichenden geschlossenen Seitenwänden begrenzt wird. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass eine durch die eigene Haus-Rückwand sowie durch die Seitenwand eines benachbarten (vorspringenden) Reihenhauses begrenzte Sitzfläche weiterhin als „Freisitz“ anzuerkennen ist, weil auf der zu den verbleibenden beiden Seiten hin offenen Fläche“ ein „freies“ Sitzen möglich bleibt (Urt. v. 15.03.2007, 1 LB 21/06, S. d. 10 Abdr.; ebenso: VGH Kassel, Beschl. v. 16.02.1984, III OE 119/82, BRS 42 Nr. 117 [S. 278]).
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Die vom Beigeladenen angelegte Sitzfläche ist danach ein Freisitz, denn sie ist zur südwestlichen „Gartenseite“ und zur Nordwestseite hin nicht „abgeschlossen“.
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Die etwa 1,40 m hohe Granitsteinbegrenzung an der „Gartenseite“ dient, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, der Gartengestaltung und der Sicherung des Grundstücksversatzes. Die schon vor Errichtung der Überdachung angelegte Begrenzung ist keine dem Freisitz zuzuordnende „Halbwand“, sondern im Hinblick auf die Topographie des Geländes erstellt worden.
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Der Freisitz ist auch „in Richtung“ der Grundstücksgrenze der Klägerin offen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass die Überdachung bzw. ihre Unterkonstruktion von der - auf dem Grundstück der Klägerin errichteten - 2,25 m hohen Grenzmauer und dem Nebengebäude einen schmalen, für die Anbringung einer Dachrinne ausreichenden Abstand hält (s. „Schnitt A - A“). Die überdachte Fläche auf dem Grundstück des Beigeladenen ist in Richtung Nordwesten unabhängig davon „offen“, dass auf dem Grundstück der Klägerin grenzständige Baulichkeiten errichtet worden sind (Nebengebäude, Grenzmauer). Der Beigeladene hat seinerseits keinerlei gebäudegleichen oder sonstwie massiv wirkenden Begrenzungen gebaut. Das Sitzen auf seiner Fläche bleibt in diese Richtung „frei“; der Senat folgt dazu den durchweg überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11 des erstinstanzlichen Urt.-Abdrucks).
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Der Freisitz bleibt damit an zwei Seiten - nach Nordwesten und nach Südwesten - „offen“; die (o. g.) Voraussetzungen für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung sind damit erfüllt.
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Die Frage, ob die an der „dritten“ Seite, im Südosten (noch) vorhandenen Nebengebäude des Beigeladenen als eine seitliche, „gebäudegleich“ wirkende Begrenzung der Sitzfläche anzusehen sind, hat das Verwaltungsgericht verneint; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch insoweit nicht begründet. Die schon zuvor vorhandenen Nebengebäude sind weder Bestandteil der angefochtenen Genehmigung noch - konstruktiv - der Überdachung. Sie wirken auch nicht als „Einheit“ mit der Überdachung, wie die der Verwaltungsakte beigefügten Fotos belegen. Die - insgesamt - beengte altstädtische Grundstückssituation erklärt das nahe „Heranrücken“ der Überdachung an die Nebengebäude, der Fall eines „Anlehnens“ oder der Errichtung einer geschlossenen Seitenwand ist hier offensichtlich nicht gegeben.
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Die - weitere - Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die auf ihrem eigenen Grundstück vorhandene grenzständige Bebauung vom Beigeladenen die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beanspruchen kann, kann nach alledem offenbleiben. Der Senat hat dazu entschieden, dass ein solcher Abwehranspruch unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob das grenzständige (Neben-)Gebäude bzw. die 2,25 m hohe Grenzmauer der Klägerin den einzuhaltenden Abstand mit oder ohne bauaufsichtliche Genehmigung, (materiell) rechtmäßig oder rechtswidrig unterschreitet; maßgebend sind vielmehr die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse, weil sie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmen (Beschl. des Senats vom 30.11.1999, 1 M 122/99, NordÖR 2000, 427).
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Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Zulassungsverfahren keine Anträge gestellt hat.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- § 6 Abs. 8 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 1 LB 20/06 1x (nicht zugeordnet)
- X A 1211/76 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 21/06 1x (nicht zugeordnet)
- III OE 119/82 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 122/99 1x (nicht zugeordnet)