Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 8/11
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25. März 2011 werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu 2) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu 2) jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
42.500,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewiesen, dass Frau …. im Laufe des Verfahrens die Wohnung des … (bisheriger Antragsteller zu 3)) erworben hat. Das Rubrum wurde deshalb entsprechend geändert.
- 2
Die Beschwerden sind unbegründet, denn die von den Beschwerdeführern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag der Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Der Senat teilt die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückstellung nicht:
- 3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war die Planung bereits bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses am 20. September 2009 ausreichend konkretisiert. Allein aus dem Hinweis im Aufstellungsbeschluss, dass geeignete Regelungen zur Nutzung der Kellerräume getroffen werden sollen, ergibt sich das Planungsziel zwar noch nicht. Im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz, in dem es heißt, dass bestandsorientierte Regelungen zum Ausmaß der baulichen Nutzung getroffen werden sollen, wird jedoch deutlich, dass eine Nutzung der Kellerräume zu Aufenthaltszwecken nicht ermöglicht werden soll, denn eine solche Nutzung ist gegenwärtig nicht genehmigt. Anhaltspunkte dafür, dass die bisher formell illegale Nutzung planerisch festgeschrieben werden soll, gibt es nicht. Im Gegenteil, die bereits vor Erlass des Aufstellungsbeschlusses beabsichtigte Versagung des Einvernehmens zum Genehmigungsantrag der Antragsteller durch die Beigeladene zu 1) unterstreicht die oben bezeichnete Zielrichtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, lässt sich auch aus dem Zurückstellungsbescheid eine fehlende Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses nicht ableiten. Zum einen kann der Zurückstellungsbescheid bereits deshalb keinen Einfluss auf die Beurteilung des Aufstellungsbeschlusses haben, weil der Zurückstellungsbescheid nicht von der Beigeladenen zu 1), die für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständig ist, sondern von dem Antragsgegner erlassen worden ist. Außerdem lässt sich aus den von den Beschwerdeführern zitierten Formulierungen des Zurückstellungsbescheides, dass die planerischen Festsetzungen noch nicht feststünden und nicht beurteilt werden könne, ob das Vorhaben der Antragsteller mit ihnen in Einklang stehe, nicht ableiten, dass der Antragsgegner von einer fehlenden Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses ausgegangen sei. Die beanstandete Formulierung beschreibt vielmehr den planerischen Regelfall. Wie und in welchem Ausmaß die planerischen Zielvorstellungen tatsächlich umgesetzt werden, lässt sich häufig zu Beginn der Planung nicht absehen und bedarf einer ausführlichen Prüfung im weiteren Planungsverfahren, insbesondere der sorgfältigen Abwägung aller Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
- 4
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dieses Ziel im Plangebiet durch aufeinander abgestimmte Festsetzungen der Geschossflächenzahl und ihrer konkreten Berechnungsweise nach § 20 Abs. 2 S. 2 BauNVO im Grundsatz erreichbar ist. Welche Festsetzungen im Einzelnen zur Erreichung dieses Planungsziels in Betracht kommen und ob diese sich im Ergebnis als rechtmäßig erweisen werden, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung. Ebenso wie bei der Beurteilung einer Veränderungssperre ist im Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung keine antizipierte Normenkontrolle der vorgesehenen Planung vorzunehmen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Stock, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand 1. September 2010, § 14 BauNVO Rn. 53 zur Veränderungssperre). Die Zurückstellung ist nur dann unzulässig, wenn die vorgesehene Planung offensichtlich und unheilbar rechtswidrig ist (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 zur Beurteilung einer Veränderungssperre). Derartige Fehler sind hier nicht erkennbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die enge Beschränkung der Planung auf ein Baugebiet nicht zu beanstanden ist, weil die benachbarten Gebiete bereits mit Bebauungsplänen überplant sind, die dieselbe Zielrichtung wie die angegriffene Planung beinhalten. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der planerischen Zielsetzung nicht zwingend davon abhängig ist, dass die Bebauungspläne der benachbarten Baugebiete eine lückenlose Umsetzung dieses Ziels gewährleisten. Die Beigeladene wird im Hinblick auf die von den Antragstellern erhobenen Bedenken allerdings zu überprüfen haben, ob ihre Konzeption, die Nutzung von Kellerräumen zu Aufenthaltszwecken zu verhindern, bei realistischer Betrachtung der jeweiligen Grundstücke und der planerischen Festsetzungen für die benachbarten Baugebiete umsetzbar ist. Falls dies nicht oder nur sehr eingeschränkt der Fall sein sollte, wird die Beigeladene besonders gründlich rechtlich zu prüfen und abzuwägen haben, ob sie gleichwohl ganz oder teilweise an der vorgesehenen Planung festhalten will und/oder ob eine Anpassung der Bebauungspläne für die angrenzenden Gebiete geboten ist.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- BauNVO § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 1x
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche 1x
- VwGO § 152 1x