Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 41/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 07. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Kläger erstrebt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks … . Seine Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der zu überbauenden Fläche nicht ein. Die auf den Grundstücken …, … und … vorhandenen Baulichkeiten würden von der Beklagten nicht geduldet bzw. seien als Fremdkörper anzusehen.

II.

2

Der Antrag für Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe führen weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Berufungszulassung.

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1) Der Senat hat keine Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die - allein streitige - Frage, ob sich das in 50 m Abstand vom … geplante Gebäude des Klägers nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, rechtlich zutreffend verneint hat. Die auf den Grundstücken …, … und … vorhandenen Baulichkeiten vermögen dies nicht zu erschüttern.

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a) Auf dem Nachbargrundstück … ist 1966 ein kleines Gartenhäuschen genehmigt worden, das - wäre es unverändert erhalten - als untergeordnete Nebenanlage anzusehen wäre. Die spätere erhebliche Erweiterung und Umgestaltung des Gartenhäuschens auf ca. 130 qm Nutzfläche ist ungenehmigt erfolgt. Für die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB wäre das - jetzt vorhandene, erheblich vergrößerte - Gebäude nur zu berücksichtigen, wenn es von der Beklagten in einer Weise geduldet würde, die keine Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dessen Vorhandensein abgefunden hat (vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Lbl., 2006, § 34 BauGB Rn. 35 m. w. N.; Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314). Eine solche Duldung ist hier nicht festzustellen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte das Gebäude erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit "in den Blick" genommen hat. Sie hat (dann) aber sogleich konkrete Schritte eingeleitet, indem sie den Eigentümer zum Erlass von Bauordnungsverfügungen (Rückbau, Nutzungsuntersagung) angehört hat. Von einer Hinnahme oder Duldung der ungenehmigten Nutzung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Recht der Beklagten zum Einschreiten gegenüber den Nachbarn ist auch nicht verwirkt. Ihre Befugnis, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu achten, wäre allenfalls eingeschränkt, wenn der Nachbar aufgrund besonderer Umstände zu der Annahme berechtigt hätte sein können, dass von bauordnungsrechtlichen Befugnissen auf Dauer kein Gebrauch mehr gemacht werden soll (vgl. VGH München, Urt. v. 17.06.1998, 2 B 97.171, BayVBl. 1999, 590 ff.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

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b) Scheidet damit das hintere Gebäude auf dem Grundstück … aus der relevanten "näheren Umgebung" i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB aus, so gilt - im Ergebnis - das Gleiche für die Gebäude auf den Grundstücken … und … . Diese Gebäude hat das Verwaltungsgericht (in Bezug auf das hier relevante Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche) zutreffend als Fremdkörper bewertet.

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Der Annahme des Klägers, dieser Bewertung stehe entgegen, dass es sich um zwei Baukörper handele, die nicht mehr "singulär" sein könnten, ist nicht zuzustimmen. Diese Annahme widerspricht der Rechtsprechung des Senats, die (wie die Beklagte zutreffend aufzeigt) auch zwei aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten als Fremdkörper angesehen hat, wenn sie "wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen" (Urt. des Senats v. 10.01.1995, 1 L 113/94; Juris [Tn. 31]). Das im Zusammenhang mit sog. "Fremdkörpern" häufig zu findende Attribut "singulär" ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ. Die "Einzigartigkeit" von baulichen Anlagen, die als "Fremdkörper" anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese "völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen", in einem "auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" stehen und deshalb "den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können"; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung - ohne tonangebend zu sein - herausfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, 4 C 23.86, BVerwGE 84, 322 [bei Juris Tn. 15-16]).

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Soweit der Senat in seinem Urteil vom 08.10.1998 (1 L 91/97, NordÖR 1999, 365) die Bewertung als Fremdkörper als "von vornherein problematisch" bezeichnet hat, wenn es nicht nur einen, sondern zwei solcher Fälle gibt, bezog sich dies auf eine "überschaubare" (nähere) Umgebung. Eine Grundsatzaussage des Inhalts, dass es in einer Umgebung nur einen "Fremdkörper" geben kann, ist daraus nicht zu entnehmen, zumal es in jenem Fall an "einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" fehlte (a.a.O., bei Juris Tn. 28). Aus dem weiteren (im Zulassungsantrag angeführten) Senatsurteil vom 23.09.2010 (1 LB 3/10, n. v.) ist keine Aussage zu entnehmen, die die These, bei zwei Baukörpern sei eine Bewertung, es handele sich dabei um Fremdkörper, ausgeschlossen, stützten könnte.

8

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zutreffend angenommen, dass die (weit) "zurückspringenden" Gebäude auf den Grundstücken … und … im Vergleich zur ansonsten vorhandenen Bebauung in der Umgebung - zwischen den Grundstücken … und … und den Grundstücken … und … (s. S. 6 des erstinstanzl. Urt.-Abdr.) - jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, als Fremdkörper anzusehen sind. Anzumerken ist, dass die Wahl des Bauplatzes für die Grundstücke … und … historisch durch die in diesem Bereich verlaufende 60 kV-Freileitung beeinflusst worden war (Bl. 31 der Beiakte A), was zusätzlich belegt, dass diese Gebäude den Rahmen der ansonsten realisierten Bebauung verlassen.

9

c) Das Verwaltungsgericht hat - nach alledem - zutreffend entschieden, dass die auf den Grundstücken …, … und … vorhandenen Baulichkeiten aus dem umgebungsrelevanten Rahmen ausscheiden. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt somit nicht vor.

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2) Die Berufungszulassung kann auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht beansprucht werden.

11

Nach den vom Kläger zitierten Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 31.07.1998, 10 A 1329/98, NVwZ 1999, 202; OVG Weimar, Beschl. v. 10.12.1997, 3 ZEO 1053/97, DVBl. 1998, 489) wäre die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen, wenn "gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht", Zweifel dargelegt worden wären, die sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. Das ist nicht der Fall. Die Tatsachenfeststellung - als solche - steht außer Streit. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist keinen Zweifeln ausgesetzt (s. o. 1).

12

Der Hinweis des Klägers auf die mit der "standortbezogenen Einfügsamkeit" verbundenen Schwierigkeiten und die Annahme, insoweit sei eine Inaugenscheinnahme erforderlich, verfehlt den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls. Die aus dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmenden örtlichen Verhältnisse - insbesondere zur Bebauung im Karree … / … / … - und die dazu vorliegenden Lagepläne ergeben eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der "Einfügsamkeit" i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. Welche "Schwierigkeiten" (erst) durch eine Ortsbesichtigung ausgeräumt werden können, ist den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Allein die Möglichkeit, evtl. vorhandene (Rest-)Zweifel hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung durch eine Ortsbesichtigung auszuräumen, genügt für das Vorliegen "besonderer Schwierigkeiten" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (Beschl. des Senats vom 03.09.1998, 1 L 58/98, NordÖR 1998, 385; ebenso: OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.12.2008, 2 A 228/08, LKRZ 2009, 146 und vom 11.01.2007, 2 Q 35/06, BauR 2008, 485).

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3) Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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