Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 58/11
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 05. Juli 2011 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
30.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, d.h. der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben:
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Die Auffassung der Klägerin, das Flurstück ..., auf dessen nördlicher Teilfläche (in eine Größe von ca. 600 qm) das streitige Wohnbauvorhaben verwirklicht werden soll, bilde ein eigenständiges und einer gesonderten rechtlichen Beurteilung unterliegendes Baugebiet (Mischgebiet) und - davon ausgehend - könne die für ein Mischgebiet typische Mischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe auch bei Zulassung des Vorhabens noch unproblematisch erreicht werden - die südliche Teilfläche des Flurstücks ... sei fast 800 qm groß -, teilt der Senat nicht. Das Flurstück ... bildet kein eigenständiges Baugebiet (Mischgebiet). Es gehörte vor der Planänderung zusammen mit einem Teil des östlich benachbarten Flurstücks zum Teilgebiet 6 des Plangebiets, das gemeinsam mit dem sich östlich anschließenden Teilgebiet 7 als Mischgebiet ausgewiesen war. Diese Teilgebiete 6 und 7 bildeten ein einheitliches Mischgebiet. Das war daran erkennbar, dass die Grenze zwischen den beiden Teilgebieten in der Planzeichnung durch eine sog. Knödellinie markiert war, nach der Planzeichenerklärung das Planzeichen für unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines - einheitlichen - Baugebiets (hier: Unterschiede hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung). Warum sich an der „Einheitlichkeit“ des Baugebiets etwas ändern sollte, wenn eine Planänderung - bei Beibehaltung der Art der baulichen Nutzung - nur für Teilbereiche des Baugebiets vorgenommen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die räumliche Beschränkung der Planänderung hatte seine Ursache allein darin, dass nur diese Teilbereiche, die jetzigen Teilgebiete 7a und 7b, von den Änderungen - vor allem was die Baugrenzen angeht (ursprünglich: 2 Baufenster, jetzt: 1 einheitliches Baufenster, vgl. dazu Ziff. 3 und 4 der Begründung für die 1. Planänderung) - betroffen waren. Für die Frage, ob bei einer Zulassung des Vorhabens der Klägerin die Gefahr bestünde, dass das Mischgebiet seinen Charakter verlöre und in ein Wohngebiet „umkippte“, ist somit nicht nur auf das Flurstück ... bzw. das verbleibende Teilgebiet 6 abzustellen, sondern auf den gesamten als Mischgebiet festgesetzten Bereich.
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Dass - davon ausgehend - bei Zulassung des Vorhabens der Klägerin das Mischgebiet angesichts der in den Teilgebieten 7a und 7b verwirklichten (Wohn-) Nutzungen in ein Wohngebiet „umkippte“, ist nicht zweifelhaft und stellt auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass hier eine Ausnahmesituation vorliege: Nach der konkreten örtlichen Situation habe die Festsetzung des Mischgebiets lediglich der „Abpufferung“ zwischen der westlich des Mischgebiets geplanten Sporthalle und einer überwiegenden bzw. reinen Wohnnutzung gedient, dagegen nicht der Gewährleistung des für ein Mischgebiet typischen Nutzungsmixes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37 und VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.07.1993 - 3 S 824/92 - juris). Abgesehen davon, dass gegen die Festsetzung eines Mischgebiets mit dieser Intention - Verminderung der Schutzwürdigkeit der an sich geplanten Wohnbebauung - die vom Verwaltungsgericht dargelegten Bedenken bestünden (Stichwort: „Etikettenschwindel“), war nach den im Planverfahren eingeholten Lärmgutachten eine solche „Abpufferung“ nicht erforderlich. Auch aus der Begründung des Plans in seiner Ursprungsfassung ergibt sich nichts dafür, dass die beigeladene Gemeinde eine solche planerische Absicht verfolgt hätte (vgl. Ziff. 4, 2. Absatz, der Planbegründung).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung der Teilgebiete 6, 7a und 7b als (einheitliches) Mischgebiet auch nicht bereits jetzt funktionslos und damit unwirksam. Zwar sind nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid in den Teilgebieten 7a und 7b insgesamt 7 reine Wohneinheiten entstanden (mit einer Wohn- und Nutzfläche von 760,35 qm), die gewerblich - als Büro - genutzte Fläche beträgt dort nur 58,58 qm. Angesichts dessen, dass in dem verbleibenden Teilgebiet 6 die Grundflächenzahl auf 0,5 festgesetzt ist und damit eine deutlich höhere Bebauungsdichte zulässig ist als in den ca. 3.800 qm großen Teilgebieten 7a und 7b mit ihrer dort insgesamt zulässigen Grundfläche von (910 qm + 200 qm =) 1.110 qm und zudem im Teilgebiet 6 die zulässige Zahl der Vollgeschosse - durchgehend - 2 beträgt, im Teilgebiet 7 b dagegen nur 1, lässt sich die für ein Mischgebiet typische Mischung zwischen Wohnen und dem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe noch in genügendem Umfang erreichen. Dabei ist hervorzuheben, dass es für ein Mischgebiet nicht zwingend erforderlich ist, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, a.a.O., S. 100).
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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift: Ob durch die Zulassung eines (weiteren) Wohnhauses in einem Mischgebiet dessen Gebietscharakter „umkippt“ hin zu einem Wohngebiet, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich allgemeingültig - nach festen Prozentzahlen o.ä. - nicht beantworten. Das gleiche gilt für die Frage, ab wann die Funktionslosigkeit eines Plans oder einzelner seiner Festsetzungen anzunehmen ist.
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3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen besonderer rechtlicher und / oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen: Dass die Rechtssache solche besonderen Schwierigkeiten nicht aufweist, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. 1.
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Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Senat hält es für billig die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 152 1x
- 3 S 824/92 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 S. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 124a 1x