Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 72/11
Tenor
Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
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Die Kläger begehren nach Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 22. November 2011 die Fortführung des Verfahrens.
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Sie sind der Ansicht, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil – zur Verwirkung – unterstellt werde, sie hätten das Baugeschehen quasi begleitend beobachtet. Die erdrückende Wirkung sei erst nach Fertigstellung der Bauten mit einem Gesamtausmaß von 63 m Länge und 8 m Höhe erkennbar geworden. Zur Verwirkung sei auch eine grundsätzliche Bedeutung zu Unrecht verneint worden.
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Eine Gehörsverletzung sei auch hinsichtlich der Frage der nachbarlichen Rücksichtnahme gegeben, soweit ohne Kenntnis der Lage vor Ort und ohne auf die Höhe der Gebäude abzustellen eine „Riegelwirkung“ bzw. eine optisch bedrängende Wirkung nicht angenommen worden sei. Übergangen worden sei ihr Vorbringen, die fehlende Privilegierung der Vorhaben des Beigeladenen dürfe im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeblendet werden. Der Beigeladene realisiere etwas ganz und gar Unzulässiges, was sich auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Rücksichtnahme auswirke. Auch das Vorbringen zur nachträglichen Legalisierung sei übergangen worden.
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Unangesprochen geblieben sei auch die erhebliche Grundrechtsverletzung; das gänzlich umbaute Grundstück der Kläger sei heute außer für den Beigeladenen nahezu wertlos.
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Der Beklagte hält die Anhörungsrüge für unbegründet. Diese greife keine Gehörsverletzung, sondern die im Beschluss vom 22. November 2011 vertretene Rechtsauffassung an.
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
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Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist gem. § 152a VwGO statthaft, bleibt aber ohne Erfolg. Den angeführten Antragsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
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1) Im vorliegenden Fall, in dem es - allein - um die am 21. Januar 2009 erteilte Genehmigung des Reitplatzes, des Paddocks und des Unterstandes für Pferde geht, hat das Verwaltungsgericht sein klagabweisendes Urteil vom 15. Juni 2011 nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte, sondern darauf gestützt, dass die Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verstoßen und auch nicht rücksichtslos seien. Auf den in der Gehörsrüge angesprochenen Aspekt der Verwirkung kommt es hier also von vornherein nicht an; auch der Senatsbeschluss vom 22. November 2011 vermittelt dazu keinen Ansatzpunkt.
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2) Auf die „Riegelwirkung“ aus Bewegungshalle, Pferdestall und Heu- und Strohlager kommt es hier ebenfalls nicht an. Dem Pferdeunterstand kommt keine „optisch bedrängende Wirkung“ zu. Soweit die Kläger auch im Rahmen der vorliegenden Gehörsrüge eine „Zusammenschau“ der hier betroffenen Vorhaben mit den weiteren Vorhaben (Heizöllagerbehälter, Bewegungshalle und Pferdeställe, Erweiterung Einfamilienhaus und Büroanbau, Boxenstall, Heu- und Strohlager) für erforderlich halten, nimmt der Senat auf seinen Beschluss im Verfahren 1 LA 71/11 (1 LA 56/11) Bezug.
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3) Die – weiter vorgebrachte – Rüge, die fehlende Privilegierung und die nachträgliche Legalisierung der Vorhaben des Beigeladenen dürfe im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeblendet werden, betrifft keinen Gehörsverstoß. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen der Kläger in seinem Beschluss vom 22. November 2011 zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt (Tn. 3, 9, 13, 18 des Beschl.-Abdr.). Soweit die Kläger meinen, die im Rahmen der Rücksichtnahme vorzunehmende Abwägung müsse durch eine fehlende Privilegierung der Vorhaben des Beigeladenen beeinflusst werden, bringen sie damit eine Rechtsansicht zum Ausdruck, der der Senat – so – nicht gefolgt ist und, wie anzumerken ist, auch nicht folgen musste. Auch wenn es so sein sollte, dass der Beigeladene mit seinen Vorhaben etwas „ganz und gar Unzulässiges“ realisiert hat, begründet dies – allein – noch keine abwehrfähige Rechtsposition, denn die Kläger sind nicht „Hüter“ des objektiven Baurechts. In die Abwägung können sie nur Immissionsschutz- und Abstandsgesichtspunkte einbringen, die aber – wie im Beschluss vom 22. November 2011 ausgeführt – keinen Ansatz für einen nachbarlichen Abwehranspruch oder auch (nur) für einen in eine (Rücksichtnahme-)Abwägung einzubringenden Belang vermitteln.
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4) Auch die Rüge, die „erhebliche Grundrechtsverletzung“ durch den Wertverlust des gänzlich umbauten Grundstücks sei „unangesprochen“ geblieben, betrifft keine Gehörsverletzung, sondern die rechtliche Beurteilung des Zulassungsantrags der Kläger. Abgesehen davon rügen die Kläger hier etwas, was in der (fristgebundenen) Begründung ihres Zulassungsantrags nicht enthalten war.
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5) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO analog.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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