Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 34/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 16. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet, denn die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des ablehnenden Beschlusses unter anderem ausgeführt: Es sei allein der Betriebsablauf genehmigt, den die Gutachterin im Auftrage des Beigeladenen zugrunde gelegt habe. Deshalb sei bei der Berechnung der durch die Anlieferung verursachten Immissionen mit der Gutachterin davon auszugehen, dass die Anlieferung der Silage mit Fahrzeugen mit einer Zuladung von 18 t vorgenommen werde. Dass gegenwärtig nicht geklärt sei, ob die Zufahrtstraßen überhaupt mit derart schweren Fahrzeugen befahren werden dürfen, führe nicht zur Unbestimmtheit der Genehmigung. Erfolge die Beschickung der Biogasanlage durch häufigere Fahrten mit kleineren Fahrzeugen, weil die Straßenbaulastträger die Benutzung dieser Straßen mit derart schweren Fahrzeugen nicht erlaubten, so sei ein solcher Betrieb nicht von der Genehmigung gedeckt und deshalb unzulässig. Die Rügen des Antragstellers, die nur objektives Recht beträfen, seien nicht erheblich. Der Antragsteller könne sich nämlich nur auf eine Verletzung seiner nachbarlichen Abwehrrechte berufen. Insoweit komme nur das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme Betracht. Dieses Gebot sei durch die angefochtene Baugenehmigung jedoch nicht verletzt. Dies ergebe sich aus der Geruchsimmissionsprognose der Gutachterin vom 18. September 2010 und der Geräuschprognose der Gutachterin vom 23. September 2010. Aus beiden Gutachten folge, dass die Geruchs- und Geräuschimmissionen einem Wohngebiet zumutbar seien. Im Übrigen genieße das Grundstück der Antragstellerin auch nicht den Schutz eines Wohngebiets. Es sei bereits zweifelhaft, ob es bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege. Selbst dann komme ihm nur den Schutzanspruch eines Mischgebiets zu.
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Diese Begründung ist in sich schlüssig. Die dagegen vorgebrachten Bedenken des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner keine eigenen Gutachten eingeholt, sondern sich auf die vom Beigeladenen beigebrachten Gutachten gestützt hat. Anlass hierfür hätte allenfalls bestanden, wenn der Antragsteller substantiierte und für die Entscheidung über die Genehmigung erhebliche Kritik an dem Gutachten geübt hätte oder von Amts wegen derartige Bedenken aufgetreten wären. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch mit der Beschwerde legt der Antragsteller keine Gesichtspunkte dar, die Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Gutachten rechtfertigen könnten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die Gutachterin bei der Prüfung der durch das streitige Vorhaben zu erwartenden Immissionen von den tatsächlichen Angaben des Antragstellers in den Bauvorlagen (insbesondere der Verfahrensbeschreibung, aus der sich auch der Substratdurchsatz ergibt) ausgehen. Die genehmigten Bauvorlagen werden nämlich Gegenstand der Baugenehmigung und begrenzen damit Art und Umfang der Nutzung der Biogasanlage. Überschreitet der Beigeladene die zugelassenen Mengen (so insbesondere auch in Bezug auf die Rindergülle), so ist dies nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt und der Antragsgegner kann gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO gegen den Betrieb der Anlage bauordnungsrechtlich einschreiten. Wenn durch die Überschreitung seine Nachbarrechte verletzt werden, so hat der Antragsteller diesbezüglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gleiches gilt für die baulichen und verfahrensmäßigen Umstände, die die im Auftrage des Bauherrn tätige Gutachterin ihren Gutachten zu Grunde gelegt hat, auch wenn diese Umstände sich nicht ausdrücklich aus der Baubeschreibung ergeben. So ist der Beigeladene durch die der Geruchsimmissionsprognose vom 18. September 2010 zugrunde liegenden Annahmen ( S.21 des Gutachtens: u.a. Lagerung der Silage auf Siloplatte nach dem Sandwichverfahren; geruchsdichte Abdeckung der Silage mit offener Anschnittfläche) und die der Geräuschprognose vom 23. September 2010 zu Grunde liegenden Annahmen (S. 21 des Gutachtens: u.a. 1 - 3 Fahrten/h mit einem Transportgewicht von 18 t) gebunden.
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Auf die Frage, ob die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen bauplanungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB oder dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, kommt es nicht an, denn die von der Gutachterin ermittelten Geruchs- und Geräuschimmissionen wären dem Grundstück des Beigeladenen selbst zuzumuten, wenn es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handeln würde. Hierfür liegen jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinerlei Anhaltspunkte vor. Der sinngemäße Hinweis darauf, dass in der näheren Umgebung der geplanten Biogasanlage ein erheblicher Anteil Wohnbebauung und erhebliche Baulücken vorhanden sei, steht der Annahme, dass dieser Bereich – sofern er einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen sein sollte – als faktisches Mischgebiet oder Dorfgebiet zu beurteilen sei, nicht entgegen. Der benachbarte landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen und die weiteren Tierhaltungsbetriebe in der Nachbarschaft (… und …) schließen es nach Aktenlage aus, dem Grundstück des Klägers den Schutz eines Wohngebiets beizumessen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)