Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 42/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 28.06.2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

6.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags für einen sog. Geräteunterstand auf seinem Grundstück … in Pogeez. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.06.2012 abgewiesen, weil der Unterstand im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

1.1 Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags als „Fehler bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts“ gerügt wird, dass eine Lage des Geräteunterstands im Gewässerschutzstreifen angenommen worden sei, wird dazu nur vage ausgeführt, weder die Örtlichkeit noch die Flurkarten „leg[t]en dies nahe“ (S. 4 der Antragsbegründung). Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 Abs. 4 S. 3 VwGO).

5

Der Hinweis auf den Vermerk des Beklagten vom 19.11.2011 (im Anlagenkonvolut K 14) zur Entfernung zwischen Geräteunterstand und Uferlinie ist unergiebig. Auch wenn der Kläger über die genaue Bestimmung der nach § 35 Abs. 2 S. 1 LNatSchG maßgeblichen Uferlinie im Zweifel gewesen sein sollte (vgl. dazu Beutling/Schwartmann, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 61 Rn. 9), was nicht einmal geltend gemacht wird, hätte er zu den von ihm selbst angesprochenen drei „Linien“, die in der Katasterkarte eingezeichnet worden sind (Flurstücksgrenze [Flurstück …], vorgelagerte Linie [Schilf] und gestrichelte Linie), Messergebnisse mitteilen können. Im Zulassungsverfahren ist es Sache des Klägers, insoweit die tatsächlichen Grundlagen seiner Rügen zu „liefern“ und dazu ggf. auch selbst zu messen und die Ergebnisse vorzulegen.

6

Die Rüge, es sei nicht festgestellt worden, dass eine Nebenanlage auf dem östlichen Nachbargrundstück (…) in „vergleichbarem Abstand“ (wovon ?) gelegen sei wie der Geräteunterstand, ist im Hinblick auf die dazu gefertigten Fotos (auf die der Kläger selbst verweist) unplausibel. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit diese (einzelne) Nebenanlage zur - entscheidungstragenden - Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich in Bezug auf den Geräteunterstand etwas beitragen können soll. Der für die Abgrenzung des Innenbereichs maßgebliche Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen, sondern mit den "letzten" tatsächlich vorhandenen maßstabbildenden Gebäuden (Beschl. des Senats v. 12.10.2009, 1 LA 44/09, NVwZ-RR 2010, 97). Dazu gehören untergeordnete Nebengebäude in aller Regel nicht (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001, 4 B 26.01, BauR 2002, 277). Diese liegen, wenn sie „jenseits“ der maßstabbildenden Gebäude liegen, im Außenbereich.

7

1.2 Gegen die „Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB“ wendet der Kläger - im Kern - ein, dass der durch die Gartengestaltung entstandene „Geländesprung um 3 m mit Treppe und Beeten“ keinen „derartigen Einschnitt“ darstelle, dass die „Bewertung, ob Innen- oder Außenbereich“ vorliege, „von den Nachbargrundstücken unabhängig zulässig“ sei; eine „Zäsurwirkung“ komme erst den Grundstückseinfriedigungen sowie dem südlichen Rad- und Fußweg zu. Mit dieser Kritik werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel gegen die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ausgelöst.

8

Der Hinweis darauf, dass die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan der „Wertung“ des Klägers zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich entspreche, ist rechtlich unerheblich. Im gerichtlichen Verfahren ist eigenständig zu entscheiden, ob das vorgesehene Bauvorhaben als im Innen- oder Außenbereich gelegen einzuordnen ist. Für „hinter dem Haus“ gelegene Flächen sind auch katastermäßige Grenzen oder das Buchgrundstück nicht maßgeblich, vielmehr ist die vorhandene maßstabgebende Bebauung zu bewerten, was die Möglichkeit einschließt, dass die Grenze zum Außenbereich nicht geradlinig, sondern aufgrund uneinheitlicher Bebauung „vor- und zurückspringen“ kann.

9

Die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der konkreten Grundstückssituation greifen nicht durch: Die Fotos, auf die der Kläger in seiner Antragsbegründung (S. 6 u.) verweist, belegen, dass die „Zäsurwirkung“ nicht erst von dem (in etwa) in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Rad- und Fußweg ausgeht, der unterhalb einer steilen, baumbestandenen Böschung verläuft (s. Bilder Nr. 37, 45, 53). Weiter dokumentieren diese Bilder deutlich, dass der zur Genehmigung beantragte Geräteunterstand - wie im erstinstanzlichen Urteil korrekt beschrieben - auf einer „Zwischenebene“ in der Böschung zwischen der „oberen“ Rasenfläche am Haus und dem „unteren“ Weg entstehen soll (Bilder 06, 46; Anlage 8 zur Wid.-Begründung vom 29.03.2011).

10

Ausgehend davon, dass für die Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich das "letzte" tatsächlich vorhandene maßstabbildende Gebäude - hier: das Wohnhaus des Klägers - maßgeblich ist, läge die genannte „Zwischenebene“ im Außenbereich, ohne dass dies durch einzelne untergeordnete Nebengebäude auf Nachbargrundstücken oder dadurch in Frage gestellt wird, dass der geplante Schuppen den Hang gegen Abrutschen sichern soll.

11

Anders könnte dies nur beurteilt werden, wenn der Hangbereich - einschließlich „Zwischenebene“ - in einem Hausgarten läge und dieser in den Grenzen einer „üblichen“ Größe - noch - dem Innenbereich zugeordnet werden könnte. In Einzelfällen zu dieser Problematik hat der Senat den bebauten Bereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen „hinter“ dem Hauptgebäude erstreckt, soweit dieser durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt und„bauakzessorisch“ als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt wird (Urt. des Senats v. 24.04.2007, 1 KN 1/06, Urt. des Senats c. 17.05.2001, 1 K 21/98, NVwZ-RR 2002, 485/486, sowie Urt. des Senats v. 29.07.1999, 1 L 55/98, n. v.). In der Rechtsprechung sind vergleichbare Aussagen für Grundstücksbereiche zu finden, die (etwa) als Höfe oder Hausgärten genutzt werden (OVG Saarlouis, Urt. v. 27.05.1988, 2 R 513/85, BauR 1989, 56; VG München, Urt. v. 20.05.2010, M 11 K 09.2743, Juris [Tn. 18, 19]). Solche „bauakzessorischen“ Bereiche - hinter dem Haus - sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings nur in begrenzter „Tiefe“ zuzurechnen. Erfasst werden allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.06.2004, 7 A 1475/04, Juris [Tn. 10]). Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab.

12

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zu Recht den für das Bauvorhaben des Klägers vorgesehenen Standort dem Außenbereich zugeordnet. Er liegt - eindeutig - nicht mehr im Bereich eines Hausgartens in „üblicher“ Größe; das gilt auch in Relation zu dem größeren Wohnhaus des Klägers. Der „Außenwohnbereich“ des Hauses mag die Terrassen- und Rasenfläche „am“ Haus umfassen, die Hangböschung mit dem Bereich, der für den Geräteunterstand vorgesehen ist, liegt schon (weit) jenseits des beschriebenen „Außenwohnbereichs“.

13

Die Hangböschung nimmt an dem eine Innenbereichslage kennzeichnenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bauflächen nicht mehr teil. Neben der Entfernung vom Hauptgebäude belegt dies auch die Topographie; der „abknickende“ Hang markiert die entscheidende Zäsur, die das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis geführt hat, dass die Hanglage nicht mehr als „bauakzessorische Fläche“ angesehen werden kann (S. 6 des Urt.-Abdr.). Aus der Sicht des Senats ist hinzuzufügen, dass damit die vorgesehene Baufläche - zutreffend - dem Außenbereich zugeordnet worden ist, ohne dass damit entschieden ist, dass die zwischen Böschungskante und Haus gelegene Rasenfläche vollständig als „bauakzessorischer“ (Innen-)Bereich anzusehen ist.

14

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Hang künstlich aufgeschüttet und gärtnerisch gestaltet worden ist, ergibt sich daraus kein Ansatzpunkt für eine andere - ihm günstigere - Beurteilung. Die obere Böschungskante markiert nur die äußerste Grenze der - bei großzügiger Bewertung - gerade noch dem Außenwohnbereich zuzuordnenden Fläche; weder die Aufschüttung noch eine gärtnerische Gestaltung der Böschung vermögen diese Grenze noch weiter nach „außen“ zu verschieben.

15

1.3 Die gegen die „Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB“ vorgebrachten Einwände führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung.

16

Auszugehen ist - zunächst - davon, dass das Vorhaben des Klägers im Außenbereich (s. o. 1.2) als sog. „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann unzulässig ist, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (evtl.) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1966, IV C 16.66, BVerwGE 25, 161/163).

17

1.3.1 Gegen die Richtigkeit der den Uferschutzstreifen und die Belange der Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswerts betreffenden Entscheidungsgründe werden keine die Berufungszulassung begründenden Zweifel angeführt. Die Beeinträchtigung der damit angesprochenen Belange trägt die Klagabweisung.

18

1.3.1.1 Ob das Vorhaben entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts (S. 7 u. des Urt.-Abdr.) außerhalb des 50m-Uferschutzstreifens liegt, ist - wie ausgeführt (s. o. 1.1) - nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger ist selbst - erstinstanzlich - noch von einer Lage des Vorhabens im 50-m-Uferschutzstreifen ausgegangen (Schriftsatz vom 12.06.2012, S. 13 f.), was - bezogen auf die seewärtige Grenze des Flurstücks 24/51 auch plausibel ist. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird in diesem Punkt keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.

19

1.3.1.2 Das klagabweisende Urteil wird - weiter - durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts getragen, dass das Vorhaben des Klägers die Belange der Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 [4. Var.] BauGB) beeinträchtigt.

20

Der Kläger versucht dem entgegenzusetzen, dass sein Vorhaben nur der Sanierung eines Vorgängerbaus diene und mit einem Gründach versehen werden solle (S. 7 der Antragsbegründung).

21

Damit bleibt unberücksichtigt, dass von einer Sanierung keine Rede sein kann; es geht um den Abriss eines nicht genehmigten Vorgängerbaus und eine (komplette) Neubebauung. Dies belegen die Fotos (Nr. 06 und 46).

22

Das Verwaltungsgericht hat die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 [4. Var.] BauGB „schon deshalb“ angenommen, weil das „Bauvorhaben in seiner Umgebung wesensfremd [sei], sich also nicht organisch in sie [einfüge], sondern darin als Fremdkörper in Erscheinung“ trete (S. 7 des Urt.-Abdr.). Auf eine „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes ist damit nicht abgestellt worden, so dass es auf die Frage förmlichen Landschaftsschutzes nicht ankommt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, 4 C 23.95, NVwZ 1998, 58; VGH München, Urt. v. 23.06.2003, 14 B 01.2423, Juris [Tn. 17]).

23

Die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Neubau, der - wie hier - einer anderen als einer (privilegierten) land- oder forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung dient, beeinträchtigt in der Regel den genannten öffentlichen Belang gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 [4. Var.] BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand April 2012, § 35 Rn. 96, 97 m. w. N.). Die Hinweise des Klägers auf die „Sanierung“ und das vorgesehene „Gründach“ genügen weder, um die Wesensfremdheit des Geräteunterstandes im Außenbereich zu überwinden, noch ergibt sich daraus ein anderer Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

24

1.3.2 Ob die vom Beklagten und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht angeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 [1. Var.] BauGB) ebenfalls beeinträchtigt werden, kann danach offen bleiben.

25

Die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 08.12.2011, wonach der für die Bebauung vorgesehene Hang wegen seiner starken gärtnerischen Überprägung kein gesetzlich geschütztes Biotop sei, ferner die im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 12.06.2012, S. 11) vorgetragenen Einwände dagegen, dass ein Eingriff i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, betreffen allein die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 [1. Var.] BauGB genannten öffentlichen Belange. Die Klagabweisung wird - unabhängig davon - durch Beeinträchtigung der zu 1.3.1 behandelten Belange getragen.

26

2 Aus dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Zulassung begründen sollen. Allein die Ansicht, dass die „tatsächliche Situation eine andere Subsumtion unter § 34 Abs. 1 BauGB erfordere“ und eine „inhaltliche Auseinandersetzung mit der fachlichen Wertung des Beklagten im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB erforderlich“ sei, zeigt weder auf, inwieweit mit dieser Subsumtion bzw. Auseinandersetzung (überhaupt) Schwierigkeiten verbunden sind, noch wird deren „Qualität“ (tatsächlich oder rechtlich) oder deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt.

27

3 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu entnehmen. Der Kläger beschreibt zwar eine - aus seiner Sicht bestehende - Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Divergenz liegt darin - allein - nicht: Für diesen Zulassungsgrund ist die Darlegung erforderlich, ob und ggf. welchen allgemeinen und abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971, 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 Nr. 81). Eine etwaige unrichtige Anwendung von in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles begründet keine Divergenz (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.08.1997, 7 B 261.97, DöV 1998, 117).

28

Anzumerken ist, dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354 sowie Urt. v. 26.05.1978, IV C 9.77, NJW 1978, 2564) sich auf das Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bezieht und für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nicht ohne Weiteres einschlägig ist.

29

4 Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO festzustellen. Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht (auch) mit den vom Kläger im „Anlagenkonvolut K 14“ überreichten Unterlagen und der „Kompensierbarkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft“ auseinandergesetzt hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat seine klagabweisende Entscheidung - selbständig tragend - auf mehrere Gründe gestützt; eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem dieser Gründe begründet keinen Gehörsverstoß.

30

5 Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

31

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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