Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 1/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein gegenüber dem Kläger in Ansatz gebrachten Versorgungsabschlags.

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Der am ... geborene Kläger trat nach vorhergehenden Tätigkeiten im Bereich der Privatwirtschaft sowie bei der Bundeswehr am 1. August 1988 als Beamter auf Probe in den Dienst des Beklagten und wurde zum 1. Februar 1991 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 31. März 2013 trat der Kläger - seinerzeit Kreisoberinspektor - auf eigenen Antrag in den Ruhestand.

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Die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein setzte das Ruhegehalt des Klägers mit Bescheid vom 7. Februar 2013 auf der Grundlage von 42,16 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und des sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert sowie unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags in Höhe von 4,5 vom Hundert auf 2.339,23 Euro monatlich fest.

4

Am 5. März 2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid insoweit Widerspruch ein, als der Versorgungsabschlag 3,6 vom Hundert überstieg. Zur Begründung führte er aus, er habe insgesamt mehr als 45 Jahre im Berufsleben gestanden. Bei einem Eintritt in den Ruhestand zum 1. April 2014 hätte er die volle Pension erhalten. Dass bei dem jetzt beantragten Eintrittsdatum in den Ruhestand die drei Monate „Nachdienzeit" mit einer Minderung von 0,9 vom Hundert angesetzt würden, sei aus seiner Sicht Willkür und könnte sogar verfassungswidrig sein.

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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 2 SH BeamtVG sei gegenüber dem Kläger zu Recht ein Versorgungsabschlag in Höhe von 4,5 vom Hundert in Ansatz gebracht worden. Es bestehe keine Möglichkeit, bei der Berechnung des Versorgungsabschlags das dreimonatige Hinausschieben der gesetzlichen Altersgrenze des Klägers unberücksichtigt zu lassen.

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Mit seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und konkretisiert.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2013 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2013 eine Versorgung mit einem Versorgungsabschlag von lediglich 3,6 vom Hundert zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

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Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Versorgungsanspruch um 0,9 vom Hundert gegenüber der Festsetzung aus den angefochtenen Bescheiden vermindert werde. Der Beklagte habe seiner vom Kläger beanstandeten Ruhegehaltsberechnung in jeder Hinsicht zutreffende Sachverhaltsmomente zugrundegelegt. Ausgehend von der gegenwärtig in Schleswig-Holstein bestehenden Gesetzeslage sei er gehalten gewesen, den Versorgungsabschlag mit 4,5 vom Hundert zu berechnen. Der Wortlaut des Gesetzes, hier § 16 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 16 Abs. 2 Satz 5 SH BeamtVG, lasse eine andere Berechnung nicht zu. Mit den Parteien des Rechtsstreits sei sich das erkennende Gericht aber darin einig, dass damit die unstreitig seitens des Klägers erbrachte „Lebensarbeitszeit“ von mehr als 45 Berufsjahren eine nicht zu rechtfertigende Abwertung erfahre, die in der Spitze - nämlich hinsichtlich des streitigen Anteils - zudem allein durch das Hinausschieben der gesetzlichen Altersgrenze verursacht werde. In Anbetracht der aus den Koalitionsverhandlungen bekanntgewordenen Absichtserklärungen stehe zu erwarten, dass die Gesetzeslage im Sinne des Klägers eine Änderung erfahren könne. Dies würde aber nicht nur den Fall des Klägers betreffen, sondern eine unbekannte Vielzahl ähnlich gelagerter Konstellationen, so dass gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zuzulassen gewesen sei, was zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Einzelrichter noch nicht erkennbar gewesen sei.

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Der Kläger hat gegen dieses ihm am 19. Dezember 2013 zugestellte Urteil am 15. Januar 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Er begehre bei der Berechnung des Versorgungsabschlags die Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 5 SH BeamtVG dahingehend, dass bei der Berechnung der Verminderung des Ruhegehalts auf das 65. Lebensjahr abgestellt werde. Denn seine berücksichtigungsfähige Lebensarbeitszeit - ruhegehaltsfähige Dienstjahre zuzüglich berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - habe bereits zum Zeitpunkt seiner am 1. April 2013 erfolgten Versetzung in den Ruhestand 48 Jahre betragen.

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Ausgehend von 48 Jahren berücksichtigungsfähiger Lebensarbeitszeit werde er, der Kläger, durch den Versorgungsabschlag in Höhe von 4,5 vom Hundert gegenüber denjenigen Beamten, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit dann lediglich 45 berücksichtigungsfähigen Berufsjahren abschlagsfrei in den Ruhestand träten, gleichheitswidrig benachteiligt. Da die Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand stufenweise bis auf das 67. Lebensjahr hinausgeschoben werde, verstärke sich diese Benachteiligung durch zukünftige Entwicklungen. Es werde Beamten dann möglich sein, bis zu zwei Jahre früher abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, wenn sie bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre berücksichtigungsfähig berufstätig gewesen seien.

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Demgegenüber würden bei ihm, dem Kläger, bei einem Eintritt in den Ruhestand von 15 Monaten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bereits Abschläge vorgenommen. Dieses missachte seine hohe Lebensleistung schwer und unerträglich. Dem sei durch die sachgerechte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 5 SH BeamtVG auch im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SH BeamtVG Rechnung zu tragen.

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Darüber hinaus macht der Kläger geltend, seine Benachteiligung durch den Versorgungsabschlag trotz Versetzung in den Ruhestand nach einer Zeit von mehr als 45 berücksichtigungsfähigen Dienstjahren und Vordienstjahren ergebe sich auch vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen zur vorgezogenen Altersrente mit 63 Jahren. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung der Beamten im Verhältnis zu Rentenempfängern sei nicht ersichtlich. Auch dem langjährig beschäftigten Beamten müsse eine vergleichbare Regelung zur Seite stehen, um ihn nicht gleichheitswidrig zu behandeln. Insbesondere vor dem Hintergrund der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums sei ihm, dem Kläger, das Ruhegehalt ohne einen Versorgungsabschlag von mehr als 3,6 vom Hundert zu gewähren.

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Schließlich hat der Kläger den ihn betreffenden Ruhensbescheid der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 23. Mai 2014 vorgelegt, wonach sein Ruhegehalt ab dem 1. Juli 2014 gemäß § 16 SH BeamtVG wegen des Bezugs einer Rente um den Ruhensbetrag in Höhe von 114,73 Euro vermindert worden ist. Der Kläger meint, gerade durch diesen Bescheid manifestiere sich vor dem Hintergrund der neuen Gesetzgebung zur abschlagsfreien Rente mit 63 Lebensjahren und 45 Beitragsjahren seine gleichheitswidrige Benachteiligung. Einen sachlichen Grund, weshalb bei einem Beamten der Ruhestand abschlagsfrei mit 63 Jahren nicht möglich sein solle, bei Rentnern hingegen schon, sei nicht ersichtlich. Hier dürfte jedenfalls das Alimentationsprinzip eine Harmonisierung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen erfordern. Daher habe er auch gegen den genannten Ruhensbescheid Widerspruch eingelegt.

18

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2013 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

20

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er vertritt weiterhin die Auffassung, der in den angefochtenen Bescheiden in Ansatz gebrachte Versorgungsabschlag in Höhe von 4,5 vom Hundert entspreche den Vorgaben der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SH BeamtVG. Auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 5 SH BeamtVG könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, weil er zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr nicht vollendet gehabt habe. Schließlich sei der vom Kläger nunmehr vorgelegte Ruhensbescheid vom 23. Mai 2014 im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant. Denn die Versorgungsbezüge des Klägers seien unabhängig von dem Versorgungsabschlag um die anzurechnende Rente in Höhe von 114,73 Euro zu kürzen gewesen.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der ihm gegenüber in Ansatz gebrachte Versorgungsabschlag in Höhe von 4,5 vom Hundert um 0,9 vom Hundert vermindert wird.

27

Die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein hat gemäß §16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §16 Abs. 2 Satz 2 und §16 Abs. 1 Satz 3 SH BeamtVG für den Kläger zu Recht einen Versorgungsabschlag in Höhe von 4,5 vom Hundert in Ansatz gebracht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt wird. In § 16 Abs. 2 Satz 2 SH BeamtVG ist geregelt, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 SH BeamtVG entsprechend gilt. Nach der letztgenannten Vorschrift sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. März 2013 und somit - das ist unstreitig - ein Jahr und drei Monate vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht hatte, nach § 36 Abs. 1 LBG antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden. Daher ist sein Ruhegehalt nach den genannten Gesetzesregelungen um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 4,5 vom Hundert zu vermindern.

28

Die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 5 SH BeamtVG greift nicht zugunsten des Klägers ein. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SH BeamtVG das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 SH BeamtVG und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SH BeamtVG berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 SH BeamtVG sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. März 2013 das 65. Lebensjahr nicht vollendet, so dass bereits die erste Voraussetzung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 5 SH BeamtVG nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine erweiternde Auslegung - „sachgerechte Anwendung" - dieser Gesetzesvorschrift wegen deren Ausnahmecharakter sowie des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts („65. Lebensjahr") nicht in Betracht.

29

Die vorangehend genannten Regelungen der Vorschrift des § 16 SH BeamtVG sind unter Berücksichtigung des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes mit Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG, sowie den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - und 27.7.2010 -2 BvR 616/09-). Auch der Kläger wendet sich nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit des ihn betreffenden Versorgungsabschlages, soweit dieser 3,6 vom Hundert nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der vorangehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und somit insbesondere des dem Landesgesetzgeber danach insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes gibt es erst recht keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade der im Fall des Klägers in Höhe von 0,9 vom Hundert in Ansatz gebrachte weitergehende Teil des Versorgungsabschlages verfassungswidrig wäre.

30

Abschließend sei unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass ausweislich des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts eine Änderung der Vorschrift des § 16 SH BeamtVG nicht beabsichtigt ist (vgl. LT-Drs. 18/#N!#, Stand: 2. Dezember 2014, S. 37).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

32

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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