Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 86/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -1. Kammer, Einzelrichter - vom 22.05.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 28,00 € Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
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Die Berufung ist insbesondere nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) zuzulassen. Zwar reicht hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschl. vom 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht.
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Den Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht erkannte Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung auch zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, ist nicht zu folgen. Die Beantwortung dieser Frage hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -). Unter beiden Aspekten kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran geben sein, dass auch bei Fortfall der vom Verwaltungsgericht als nichtig bezeichneten Regelung eine Satzung verbleibt, die für sich rechtmäßig und deshalb wirksam ist, praktisch anwendbar bleibt und dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspricht.
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Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht erkannte Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat. Infrage käme allein eine Rechtswidrigkeit der in § 5 der Satzung festgelegten Abgabesätze. Es liegt nahe, dass dann, wenn eine Gruppe von einkalkulierten Abgabepflichtigen, hier der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, ausfällt und sich deshalb die veranschlagte Anzahl der Kostenträger vermindert, bei gleichbleibendem Aufwands- und Kostenvolumen Auswirkungen auf den Abgabensatz zu verzeichnen sind.
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Dies verhilft dem Zulassungsbegehren des Klägers indes nicht zum Erfolg. Denn zum Einen würde eine Minderung der Abgabenpflichtigen, des Divisor in der Kostenträgerrechnung, in der Kalkulation den Abgabensatz erhöhen. Dies liefe dem Interesse des Klägers zuwider. Und zum Zweiten wären die Überlegungen zu kurz gegriffen. Der Kläger legt nämlich nicht dar, dass es zu einer solchen Verringerung in der Anzahl der Abgabenpflichtigen und damit der Kostenträger im Ergebnis kommen wird.
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Steht die Zweitwohnung im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute, so ändert sich nichts. Steht die Wohnung im Alleineigentum eines der Ehegatten, so wird der Ehepartner des Zweitwohnungsinhabers nicht von jeglicher Abgabenpflicht befreit, sondern ist lediglich auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbestimmung zu veranlagen. Gegen ihn wird die Kurabgabe deshalb entweder tageweise festgesetzt oder aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. a der Satzung (weiterhin) mit der Jahressaisonpauschale. Dabei wird es zu einem Abgabenaufkommen in etwa gleicher Höhe kommen. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.
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Des Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass die Beklagte zur Erhebung der Kurabgabe nicht befugt sei. Der Senat hat bereits in dem - ebenfalls die Beklagte betreffenden - Verfahren 2 KN 2/07 im Urteil vom 21.05.2008 ausgeführt:
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„Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 KAG in der am 29. März 2007 noch geltenden Fassung können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, im Bereich der Anerkennung für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen Kurabgaben erheben. Nach § 4 GO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 KAG wird die hierfür erforderliche Satzung durch die Gemeinde erlassen. Alle Ortsteile der im Jahre 2003 entstandenen Stadt Fehmarn sind als Kur- oder Erholungsort anerkannt. Der Ortsteil Burg auf Fehmarn ist im Jahr 1974 als Seeheilbad anerkannt worden. Auch der Ortsteil Neue Tiefe ist als Ortsteil der ehemals selbständigen Gemeinde Bannesdorf 1994 als Erholungsort anerkannt worden. Der Umstand, dass Burg und Neue Tiefe nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlich klassifiziert worden sind, weil deren Angebote an öffentlichen Einrichtungen, die Erholungszwecken dienen, unterschiedlich sind, ist insoweit irrelevant, weil bereits eine Anerkennung als Erholungsort ausreichend ist, um Kurabgaben erheben zu können."
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An dieser Sach- und Rechtslage hat sich - wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung anschaulich ausführt - weder durch die Neufassungen des §10 KAG noch durch die durchgeführte Gebietsänderung etwas geändert; hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
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Ohne Erfolg bleibt der Vortrag des Klägers, die Teilgebiete der Beklagten seien von deutlich unterschiedlichem Gepräge, böten unterschiedliche touristische Angebote und seien schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der großen räumlichen Distanz voneinander nicht einheitlich zu erfassen. All dies beeinträchtigt die Befugnis der Beklagten zur Erhebung einer Kurabgabe nicht.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und das Gepräge der Insel Fehmarn geändert hätten und seiner Ansicht nach die dort angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Anlagen zur Nutzung der Windenergie der - weiteren - Anerkennung als qualifizierter touristischer Ort entgegenstünden, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die einzelnen Orte sind - weiterhin - nach der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort anerkannt. Erst mit der Bestandskraft eines Widerrufs dieser Anerkennung, nicht schon bei bloßem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen erlischt das Recht der Gemeine- eine Kurabgabe zu erheben (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 9 zu § 10 KAG mit nachweisen aus der Rspr.).
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Dass ein solcher Widerruf erfolgt sei, wird vom Kläger nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang bleibt anzusprechen, dass sein Vortrag, die Beklagte sei trotz Hinweises auf § 87b Abs. 3 VwGO säumig geblieben, ins Leere geht. Die Beklagte war nicht verpflichtet nachzuweisen, dass die ausgesprochenen Anerkennungen weiterhin bestehen. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen darzutun, dass die Anerkennungen durch Widerruf entfallen sind. Dies ist nicht geschehen.
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Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass die Beklagte - etwa aufgrund der örtlich unterschiedlichen touristischen Angebote - verpflichtet wäre, Kurzonen mit unterschiedlich hohen Abgabesätzen zu bilden. Dies kann insbesondere dem Senatsurteil vom 21.05.2008 - 2 KN 2/07 - nicht entnommen werden. In diesem Normenkontrollurteil hatte sich der Senat mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, die die Bildung solcher gestaffelten Zonen völlig untersagte, und sich dem Weg geöffnet, dass es in der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde liege, sich bei deutlich erkennbar örtlich unterschiedlichem Gepräge und bei aufgrund des unzureichenden Verkehrsnetzes beschränkter Erreichbarkeit der touristischen Einrichtungen zu einer solchen Kurzonenbildung zu entschließen. Dagegen, dass sich die Beklagte nunmehr entschlossen hat, einheitliche Abgabesätze zu fordern, ist rechtlich nichts zu erinnern.
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Weiterhin führt auch der Vortrag des Klägers nicht zum Erfolg, dass das Angebot an Kureinrichtungen nur gering sei. Hier wird übersehen, dass der Kurabgabesatz ein kalkulierter Satz ist. Sind die für die Herstellung und den Betrieb der Kureinrichtungen betriebenen Aufwendungen nur gering, so bleibt auch der Kurabgabensatz niedrig. Wird höherer Aufwand betrieben, so steigt auch der entsprechende Satz.
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Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben zu seinen tatsächlichen Aufenthalten in der Wohnung fehlbewertet habe. Das in der Antragsbegründungsschrift hierzu enthaltene Vorbringen lässt die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geforderten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Zutreffend ist allein, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zu der widerleg- lichen Vermutung führt, dass der Inhaber sich in dieser Wohnung im Erhebungszeitraum auch tatsächlich aufgehalten habe. Diese Vermutung hat der Kläger aber nach wie vor nicht widerlegt. Er hat vielmehr lediglich bestätigt, dass er sich an näher bestimmten Tagen in der Wohnung aufgehalten hatte. Dass dies allein zu - „kurabgabeunschädlichen“ - Inspektionen oder Renovierungen erfolgt war, wird indes nicht dargelegt. So wird insbesondere nicht dargelegt, dass der Kläger in einer anderen Unterkunft übernachtet - und dort eventuell die Tageskurabgabe abgeführt - hätte.
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Schließlich führt auch das Antragsvorbringen zur Erstattung überzahlter Kurabgaben nicht zur Berufungszulassung. Hier ist schon fraglich, ob der Inhalt der Antragsbegründungsschrift dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. „Darlegen“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 -VIII B 78.61 -, E 13, 90). Weitere inhaltliche Anforderungen an die Darlegung ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach die Begründungspflicht der Beschleunigung des Rechtsmittels dienen soll. Der Begründungszwang soll nach Vorstellung des Gesetzgebers die Rechtsmittelinstanz entlasten und den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsgrundes reduzieren (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 6. VwGO-ÄndG, BT-Drucks. 13/2993, S. 13). Dies erfordert, dass in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet unterbreitet werden. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe selbst herauszusuchen.
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Die Ausführungen im Antragsvorbringen auf S. 8 und S. 9 oben sind hingegen so gut wie unverständlich. Wollte der Antragsteller damit Argumente aus der Regelung des § 9 der Satzung ziehen, dass derjenige, der im Erhebungsjahr entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Veranlagung zur „Jahressaisonpauschale“ nicht erfüllt oder einen nach Tagesätzen bereits veranlagten Aufenthalt vorzeitig abbricht, so gehen diese Ausführungen ins Leere. Der Kläger hat nämlich den Nachweis dafür, dass er sich im Jahr 2011 nicht in abgabenpflichtiger Weise im Gebiet der Beklagten aufgehalten hat, nicht geführt. Ausführungen dazu, dass der tatsächliche Aufenthalt kürzer als die in § 4 Abs. 2 der Satzung zugrunde gelegten 28 Tage gewesen sei, sind unbeachtlich. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dieser festgelegten Zahl von 28 Aufenthaltstagen nicht um ein Tatbestandsmerkmal handelt sondern um eine Maßstabsregelung. Da es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine (widerlegliche) Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zahlen muss, der nachweisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat, als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 153 zu § 10 KAG).
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Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache - wie aus dem Ausgeführten ersichtlich - keinerlei tatsächliche oder rechtliche Fragen auf, die als derart schwierig bezeichnet werden könnten, dass sie die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Präsidentin des OVG
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Referenzen
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- § 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 87b 1x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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