Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 6/16
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der aus Ägypten stammende Antragsteller reiste nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 1. Januar 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 26. Januar 2013 erteilt. Am 24. Januar 2013 stellte er einen Verlängerungsantrag. Wegen unterschiedlicher Meldeanschriften ging die Ausländerbehörde davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, und erteilte Fiktionsbescheinigungen. Der Antragsteller beantragte in der Folgezeit weitere Aufenthaltstitel, u.a. am 16. Juli 2013 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung.
- 2
Mit Verfügung vom 17. April 2015 lehnte das Bezirksamt X (B-Stadt) die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab. Der Antragsteller erhob Widerspruch und teilte mit, er sei seit dem 1. Juni 2015 in A-Stadt (Schleswig-Holstein) wohnhaft. Das Bezirksamt X vertrat mit Schreiben vom 26. Juni 2015 die Auffassung, durch den Wegzug sei das Verfahren erledigt, und hob die Verfügung vom 17. April 2015 auf. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärte das Bezirksamt, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei festzustellen, dass die Zuständigkeit bei dem Bezirksamt verbleibe. Die Verfügung vom 17. April 2015 sei nicht im Rechtssinne aufgehoben worden. Hilfsweise werde die Aufhebung zurückgenommen. Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte das Bezirksamt „verbindlich“ fest, dass die Verfügung vom 17. April 2015 mit dem Schreiben vom 26. Juni 2015 wirksam zurückgenommen worden sei. Die zunächst angedachte Rücknahme der Rücknahme komme aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht in Betracht.
- 3
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Hilfsweise würden sämtliche Anträge aus den Gründen des Bescheides des Bezirksamts X vom 17. April 2015 abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags zu § 18 AufenthG werde ergänzt, dass ein nahtloser Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem Arbeitsaufenthalt nicht in Betracht komme.
- 4
Der Antragsteller erhob Widerspruch. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2016 abgelehnt. Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sei das Visumserfordernis nicht erfüllt.
- 5
Gegen den am 20. Januar 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. Februar 2016 eingegangene und begründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
- 6
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 7
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
- 8
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Der Antragsteller verfolgt die erstinstanzlich anhängig gemachten Rechtsschutzanträge ausweislich des Antrags in der Beschwerdeschrift noch insoweit, als er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2015 begehrt. Dieser Antrag ist unter dem Gesichtspunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen belastenden Verwaltungsakt darstellt und der Widerspruch hiergegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.
- 9
Die belastende Wirkung ergibt sich daraus, dass der Versagungsbescheid vom 28. Dezember 2015 die durch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2013 ausgelöste Fiktionswirkung gemäß §81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet. Dagegen spricht im Ergebnis nicht, dass der Antragsgegner den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt hat. Allerdings wird die Fiktionswirkung dann nicht beendet, wenn die Ausländerbehörde die Ablehnung lediglich damit begründet, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Fortbestehensfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll die sich aus der bisherigen Rechtsstellung des Ausländers ergebenden Rechtswirkungen aufrechterhalten, solange der Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, d.h. bis er durch eine Sachentscheidung erledigt wird. Der Antrag muss vollständig beschieden werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2014, AufenthG § 81 Rn. 41; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand 2015, § 81 Rn. 23). Das ist nicht nur dann zu verneinen, wenn die geltend gemachten Aufenthaltszwecke nicht vollständig abgearbeitet werden, sondern erst recht dann, wenn eine Entscheidung in der Sache überhaupt nicht ergeht.
- 10
Im vorliegenden Fall ist die Fiktionswirkung deshalb beendet worden, weil der Antragsgegner hilfsweise für den Fall, dass seine örtliche Zuständigkeit eingetreten sein sollte, in eine Sachprüfung eingetreten und sämtliche Anträge aus den Gründen des Bescheides vom 17. April 2015, ergänzt durch eigene Erwägungen, abgelehnt hat. Diese Hilfsbegründung ist tragend, da der Antragsgegner für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verbandskompetenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5/11 -, juris Rn. 17) mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers nach A-Stadt von dem Land B-Stadt auf das Land Schleswig-Holstein übergegangen und der Antragsgegner gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LVwG örtlich zuständig geworden ist. Gegen die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann nicht eingewandt werden, dass der Aufenthalt des Antragstellers aufgrund des Bescheides vom 17. April 2015 auf das Gebiet des Landes B-Stadt beschränkt war (§§ 61 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), da diese Beschränkung mit der Aufhebung jenes Bescheides entfallen ist.
- 11
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, denn der Bescheid vom 28. Dezember 2015 ist offensichtlich rechtmäßig.
- 12
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Aufenthaltserlaubnis könne nicht zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG verlängert werden. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG sieht es nicht als gegeben an. Dagegen wendet sich die Beschwerdebegründung nicht. Der Antragsteller macht lediglich geltend, die Voraussetzungen einer Erteilung nach § 18 AufenthG lägen vor. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung an der fehlenden Durchführung des Visumsverfahrens scheitert. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Für längerfristige Aufenthalte ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz1 AufenthG ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Der Antragsteller besitzt kein Visum zur Ausübung einer Beschäftigung.
- 13
Von der Durchführung des Visumsverfahrens kann nicht gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV abgesehen werden. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum 26. Januar 2013 erteilt. Erst nachdem dieser Aufenthaltstitel abgelaufen war, nämlich am 16. Juli 2013, hat er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG beantragt. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag sei verspätet, hält die Beschwerdebegründung entgegen, damit werde die Bedeutung der Fiktionswirkung verkannt. Das überzeugt nicht. Zwar galt die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft infolge des Verlängerungsantrags vom 24. Januar 2013 gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Soweit es - wie hier - um die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, steht diese Fiktion dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis jedoch nur dann gleich, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6/09 -, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 6. März 2014 - 1 B 17/13 -, juris Rn. 6 f.). Nach dem Willen des Verordnungsgebers zielt § 39 Nr. 1 AufenthV darauf ab, dass ein Ausländer, der bereits im Bundesgebiet ansässig ist, einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde einholen kann, ohne zuvor ausreisen zu müssen. Maßgeblich dafür ist der Besitz eines Aufenthaltstitels, der die Perspektive für einen Daueraufenthalt eröffnet. Deshalb reicht etwa der Besitz eines Schengen-Visums nicht aus (BR-Drs. 731/04, S. 182). Dementsprechend kann auch die Fortbestehensfiktion, die im Sinne einer Überbrückungsfunktion lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag Rechtswirkungen entfaltet, den Tatbestand des § 39 Nr. 1 AufenthV nicht ausfüllen. Würde die Fiktionswirkung eine materiellrechtliche Rechtsposition vermitteln, so würde dies die Stellung unbegründeter Verlängerungsanträge und eine Verzögerung des Verfahrens durch den Antragsteller geradezu herausfordern. Sie würde es auch der Ausländerbehörde ermöglichen, durch den Zeitpunkt ihrer Entscheidung Einfluss auf die materielle Rechtslage zu nehmen. Dies war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Die Fiktionswirkung zielt darauf ab, dass ein Antragsteller durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O. Rn. 21 f.).
- 14
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner die Voraussetzungen verneint, unter denen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden kann. Die Norm setzt - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines Anspruchs auf Erteilung - voraus, dass es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Das Verwaltungsgericht hat in die erforderliche Abwägung zu Gunsten des Antragstellers den mittlerweile vierjährigen Aufenthalt in Deutschland eingestellt, diesen Gesichtspunkt jedoch deshalb nicht für ausschlaggebend gehalten, weil sich bei dem Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm der Aufenthalt zu anderen Zwecken als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erlaubt werde, nicht habe bilden können. Der Antragsteller wendet dagegen ein, es müsse auch berücksichtigt werden, dass er über ein Beschäftigungsverhältnis, Wohnraum und Krankenversicherungsschutz verfüge. Das verfängt nicht. Solche Anzeichen für eine Aufenthaltsverfestigung sind nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (hier gemäß § 28 Abs. 5 AufenthG a.F.) nichts Ungewöhnliches und rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller - wie naheliegend - gegenwärtig nicht über Arbeit, Krankenversicherungsschutz und eigenen Wohnraum in seinem Heimatland verfügt. Allenfalls kommt es auf die zu erwartenden Lebensbedingungen während der Dauer des durchzuführenden Visumsverfahrens an. Dazu enthält die Beschwerdebegründung nichts. Die weiteren vom Antragsteller genannten Umstände - angeblich keine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigung in einer Flüchtlingsunterkunft - lassen einen Bezug zum Kriterium der Unzumutbarkeit nicht erkennen. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, in vergleichbaren Fällen sei von einer Nachholung des Visumsverfahrens abgesehen worden. Diese Fälle werden nicht konkret geschildert; ggf. bestünde ohnehin kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.
- 15
Unabhängig davon, dass für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung das Visumsverfahren durchzuführen ist, scheitert die Erteilung auch daran, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (§ 18 Abs. 2 AufenthG). Diese Zustimmung ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV entbehrlich. Der Antragsteller müsste dafür nicht nur eine bestimmte Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeit vorweisen, sondern auch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgebliche konkrete Arbeitsplatzangebot (§ 18 Abs. 5 AufenthG) datiert vom 18. Dezember 2015. Zu diesem Zeitpunkt galt die Aufenthaltserlaubnis lediglich gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Gleiches würde gelten, wenn auf den Zeitpunkt der Antragstellung (16. Juli 2013) abzustellen wäre. Die Fiktionswirkung steht nach ihrem dargestellten Zweck dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nur dann gleich, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt. Anderenfalls hätte sich der Antragsteller die Zustimmungsfreiheit schon durch einen bloßen (formellen) Verlängerungsantrag verschafft (OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 3 S 82.14 -, juris Rn. 5; ähnlich Welte, Jurion-Onlinekommentar zum AufenthG, Stand 2015, § 18 Rn. 28; zur Vorgängerregelung in § 3b Abs. 1 BeschVerfV vgl. VGH München, Beschluss vom 10. April 2013 - 19 CS 13.141 -, juris Rn. 18).
- 16
Mit dem Einwand, der Antragsgegner habe auf den uneingeschränkten Antrag nicht jede für den Aufenthalt in Betracht kommende Anspruchsgrundlage geprüft, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Es ist nicht vorgetragen, welche Anspruchsgrundlagen damit gemeint sind und woraus sich die Relevanz für das hiesige Rechtsschutzbegehren ergeben soll.
- 17
Unerheblich ist, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zur Ausreise aufgefordert hat. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Eine solche Verfügung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides; durch ihr (vorläufiges) Unterbleiben ist der Antragsteller nicht beschwert.
- 18
Zu Unrecht vermisst der Antragsteller weitergehende Ausführungen dazu, warum eine sofortige Vollziehung geboten sei. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so bedarf es in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage - wie hier - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, nicht noch zusätzlich einer gesonderten Begründung für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Senat, Beschluss vom 6. August 1991 -4M 109/91 -, juris Rn. 3).
- 19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
- 20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 31 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 1x
- § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke 3x
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 BeschVerfV 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 C 5/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 6/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 17/13 1x (nicht zugeordnet)