Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 35/15
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 2. Kammer, Einzelrichter vom 08.09.2015 wird geändert.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 09.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2012 bis 2014 i.H.v. insgesamt 3.295,-€.
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Die am ... 1931 geborene Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Dieses Haus wurde von ihr über Jahrzehnte als Hauptwohnsitz genutzt. Nach einem Krankenhausaufenthalt zog sie im Dezember 2011 in ein DRK-Seniorenheim in ..., in dem sie heute noch lebt. Von ihrem bisherigen Wohnsitz meldete sie sich zum 10.01.2012 ab.
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Im Verwaltungsverfahren teilte ihr Sohn für sie Folgendes mit: Die Steuerpflicht bestehe nicht. Die Klägerin könne ihr Haus nicht mehr nutzen. Sie habe aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit die Hoffnung aufgegeben, wieder in die vertraute Umgebung zurückzukehren. Sie habe die Pflegestufe I und könne sich nur mit Hilfe eines Gehwagens bewegen. Sie beabsichtige, das Haus zu verkaufen. Der Wert des Grundstücks bemesse sich allerdings ausschließlich nach dem Bodenwert. Das vorhandene Hauptgebäude, Baujahr 1945, weise einen erheblichen Reparaturstau auf, sei schlecht isoliert und besitze keine zeitgemäße Heizung.
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Für den Grundstückswert maßgebend sei deshalb die Bebaubarkeit mit einem Neubau. Das Grundstück befinde sich zwar noch im, jedoch am Rande des unbeplanten Innenbereichs. Die zukünftige Bauleitplanung werde wegen der Überplanung mit Seniorenwohnungen zu einer größeren Ausnutzbarkeit und deshalb zu einer deutlichen Wertsteigerung führen. Es sei daher wirtschaftlich vernünftig, mit der Verwertung noch abzuwarten.
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Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 09.04.2014 zur Zweitwohnungssteuer i.H.v. 1.084 € für das Jahr 2012 und i.H.v. 1097 € für das Jahr 2013 sowie zu einer Vorauszahlung i.H.v. 1.114 € für das Jahr 2014.
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Hiergegen legte die Klägerin am 28.04.2014 Widerspruch ein. Es bestehe keine Steuerpflicht. Sie sei nicht Inhaberin der Wohnung, weil es ihr an der tatsächlichen Verfügungsgewalt fehle. Wegen ihrer Pflegebedürftigkeit könne sie das Grundstück gar nicht mehr selbständig nutzen. Sie halte die Wohnung auch nicht für ihre persönliche Lebensführung vor. Eine dahin gehende Vermutung werde durch die tatsächlichen Umstände erschüttert. Mit ihrem unfreiwilligen, durch die Pflegebedürftigkeit erzwungenen Umzug in ein Alten- und Pflegeheim habe sich ihre bisherige Wohnung in eine Art Kapitalanlage umgewandelt. Die Wohnung werde nicht vorgehalten, weil es ihr aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht möglich sei, in die Wohnung zurückzukehren. Es sei daher beabsichtigt und aufgrund der geringen Renteneinkünfte auch erforderlich, das Grundstück zu veräußern. Eine Verwertung sei im Hinblick auf die erwartete Wertsteigerung bisher ausgesetzt. Das B-Plan-Verfahren schreite jedoch bisher nicht weiter voran.
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Das Eigentum an dem Hausgrundstück sei kein Ausdruck einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern vielmehr ein finanzieller „Klotz am Bein“, weil das Haus Unterhaltungskosten verursache, die sie aus ihren geringen Renteneinkünften nicht bestreiten könne.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.08.2014 zurück. Der Annahme, dass es sich bei dem Einfamilienhaus um eine steuerbefreiende Kapitalanlage handle, könne nicht gefolgt werden. Die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts vorgehalten werde, sei nicht erschüttert. Eine Wohnung werde stets bereits dann für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, wenn der Inhaber der Wohnung im Laufe des Veranlagungsjahres objektiv die Möglichkeit hatte, diese Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen. Eine hiervon abweichende subjektive Zweckbestimmung sei unbeachtlich. Vorliegend habe trotz etwaiger Verkaufsabsichten die Möglichkeit bestanden, die Wohnung in den Veranlagungszeiträumen jedenfalls durch Angehörige zu nutzen. Wenn die Klägerin aufgrund ihrer geringen Rente das Haus nicht unterhalten könne und dieses deshalb verkaufen wolle, sei nicht nachvollziehbar, dass das Objekt bis zu einem Verkauf nicht zur Einkommenserzielung, z.B. durch Vermietung, verwendet worden sei. Eine Kapitalanlage, bei der kein Einkommen erzielt werde, könne nicht als steuerbefreite Kapitalanlage berücksichtigt werden.
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Die Klägerin hat am 24.09.2014 Klage erhoben. Die Beklagte setze sich mit ihrem Vorbringen nicht ausreichend auseinander.
- 10
Auf Bitten des Verwaltungsgerichts legte die Klägerin Verbrauchsabrechnungen für Strom und Wasser des Objekts vor. Danach ergaben sich an Stromverbräuchen:
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01.01.2012 bis 31.05.2012
=
766 kWh
01.06.2012 bis 14.08.2012
=
294 kWh
15.08.2012 bis 31.12.2012
=
142 kWh
01.01.2013 bis 29.06.2013
=
191 kWh
30.06.2013 bis 31.12.2013
=
530 kWh
01.01.2014 bis 02.06.2014
=
493 kWh.
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Die Abwassermenge für den Zeitraum vom 15.11.2011 bis zum 27.10.2012 betrug 6 m³, der Frischwasserverbrauch für das Jahr 2013 belief sich 14 m ³ und für das Jahr 2014 auf 5 m³.
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Zu diesen Verbräuchen hat die Klägerin vorgetragen, dass diese allein durch die Unterhaltung des Objekts verursacht worden seien. Wasserverbrauch sei vor allem durch gelegentliches Rasensprengen verursacht worden. Der Strom sei benötigt worden für den Betrieb der Heizung, für eine mit einer Zeitschaltuhr gesteuerte Lampe, für einen mit einem Bewegungsmelder gesteuerten Außenscheinwerfer (um Einbrecher abzuschrecken) und letztlich für einen im Abstellraum der Garage befindlichen Gefrierschrank, der von einer Nachbarin genutzt werde, die gelegentlich das Haus kontrolliere.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 09.04.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die bestehende Vermutung für das Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf nicht widerlegt habe. Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die bauliche Ausnutzbarkeit für das Grundstück der Klägerin verändern werde, wenn das „...-Gelände“ überplant würde, weil auch in vom Kläger eingereichten Exposé darauf hingewiesen werde, dass 50 % der Fläche zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes nicht bebaubar sein werde. Es lägen daher bereits keine Gründe vor, aus wirtschaftlichen Gründen wegen der erhofften Wertsteigerung mit der Umsetzung bzw. Einleitung von Verkaufsbemühungen abzuwarten. Zudem erklärten diese Verkaufsabsichten auch nicht, warum das vollmöblierte Haus seit nunmehr dreieinhalb Jahren leer stehe. Zum einen trage dieser Leerstand über längere Zeit nicht zur Wertsteigerung des Gebäudes bei. Zum anderen verzichte die Klägerin wegen der fehlenden Vermietung auf mögliche Kapitalerträge. Auch die eingereichten Abrechnungen über Strom- und Wasserverbrauch belegten nicht, dass sich diese Menge nur im Rahmen von einigen wenigen Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben hätte. Außerdem finde u.a. eine tatsächliche Nutzung durch Dritte statt, indem der Nachbarin das Recht eingeräumt werde, den an den häuslichen Stromzähler angeschlossenen Gefrierschrank für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Einzelrichterurteil vom 08.09.2015 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei unerheblich, ob sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit überhaupt allein in dem Haus leben könne. Private Dispositionen und Veranlagungen seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin, die nur die Pflegestufe I habe, in dem Gebäude nicht mit einer Pflegekraft sollte wohnen können. Zudem verhalte es sich nicht selten so, dass ältere Leute bei einem Wechsel in ein Pflegeheim zunächst ihre alte Wohnung weiterhin vorhielten, um sich die Möglichkeit zu eröffnen, im Falle einer Besserung des Gesundheitszustandes in die alte Familienwohnung zurückzukehren. Desweiteren liege eine steuerpflichtige Zweitwohnung auch dann vor, wenn diese nicht für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst, sondern für Wohnzwecke von Angehörigen oder Freunden vorgehalten werde. Vorliegend könne die streitbefangene Wohnung auch vom Sohn der Klägerin genutzt werden.
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Der Klägerin sei auch nicht darin zu folgen, dass sich der alte Familienwohnsitz nach ihrem Auszug zu einer Vermögensanlage umgewandelt habe. Es fehle an objektiven Umständen, die die behauptete subjektive Zweckbestimmung tragen könnten. Selbst nachgewiesene Verkaufsbemühungen seien für sich genommen kein Beleg für noch gegen eine Verwendung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf. Es lägen somit keine objektiven Umstände vor, die annehmen ließen, dass die tatsächliche Vermutung eines Vorhaltens widerlegt sei. Zudem wiesen die eingereichten Abrechnungen Stromverbräuche auf, die es durchaus möglich erscheinen ließen, dass die Wohnung in den streitbefangenen Zeiträumen auch tatsächlich – von wem auch immer – genutzt worden sei. So ergebe sich für das Jahr 2012 ein Stromverbrauch von 1.202 kWh, und für das Jahr 2013 immerhin noch von 721 kWh.
- 21
Die Klägerin hat am 12.10.2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 27.11.2015 entsprochen hat.
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Mit Begründungsschriftsatz vom 29.12.2015 trägt die Klägerin vor: Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie das Haus zur „Eigennutzung“ vorhalte, bestünden nicht. Sie sei im Dezember 2011 aus dem Haus ausgezogen und lebe seitdem in einem in ... befindlichen Seniorenwohnheim. Den Wohnsitz in Malente habe sie zum 10.01.2012 abgemeldet. Das Objekt stehe seitdem leer. Das Alter und ihre objektive gesundheitliche Verfassung ließen es nicht zu, dass sie in das streitbefangene Objekt je wieder zurückkehre. Sie stelle das Haus auch nicht Familienangehörigen zur Verfügung. Auch diese hätten das Haus seit dem Verlassen der Klägerin im Dezember 2011 zu keinem Zeitpunkt auch nur kurzfristig genutzt und beabsichtigten dies auch nicht.
- 23
Die niedrigen Strom- und Wasserverbräuche im Veranlagungszeitraum seien ein weiteres objektives Moment zur Bestimmung des Verwendungszweckes. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die teilweise hohen mutmaßlichen Stromverbräuche darauf beruhten, dass sie auf vom Versorger vorgenommenen Schätzungen beruhten. Für den Zeitraum vom 28.07.2011 bis zum 13.06.2015 ergebe sich ein Verbrauch von lediglich 862,75 kWh/a.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 09.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet die Darstellung der Klägerin. Der Vortrag, das Haus habe seit Ende 2011 leergestanden, werde durch den Wasser- und Schmutzwasserverbrauch widerlegt. Ernsthafte Verkaufsbemühungen seien nicht zu erkennen. Damit stehe die immer noch vollständig möblierte Immobilie der Klägerin zur persönlichen Nutzung oder zur Nutzung durch ihre Verwandten zur freien Verfügung.
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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 09.04.2014 und vom 25.05.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben.
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Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Malente ist Gegenstand der Steuer „das Innehaben einer Zweitwohnung“ im Gemeindegebiet. Dieser Steuertatbestand ist vorliegend nicht erfüllt. Der Steueranspruch ist damit nicht entstanden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 38 AO).
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„Innehaben“ einer Wohnung bedeutet ein Bewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, wobei diese nicht auch tatsächlich verwirklicht werden muss; die Wohnung muss dafür bereitgehalten, „vorgehalten“, werden (Thiem/Böttcher, Rn 292a zu § 3 KAG). Als objektives Tatbestandsmerkmal ist das Innehaben als solches unabhängig von seiner Zweckbestimmung zu sehen. Die zweitwohnungssteuerrechtliche Bedeutung erhält es erst im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck „zum persönlichen Lebensbedarf“ als dem subjektiven Tatbestandsmerkmal. Wird eine nicht als Vermietungsobjekt betrachtete Zweitwohnung über Jahre hinweg weder von deren Inhaber noch von dessen Familienangehörigen auch nur gelegentlich bewohnt, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass sie derzeit nicht für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird (Thiem/Böttcher, Rn 297 zu § 3 KAG).
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Aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer folgt, dass der Steuertatbestand nur erfüllt ist, wenn die Wohnung (auch) für den persönlichen Lebensbedarf genutzt oder vorgehalten wird. Diese im Begriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung zur zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage bedarf einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles. Der gesamte objektive Sachverhalt muss daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt (Thiem/Böttcher, Rn 324 zu § 3 KAG).
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Das Tatbestandsmerkmal des „Vorhaltens“ fordert, dass zu der fehlenden Eigennutzung im Veranlagungszeitraum objektive Umstände hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Wohnung nicht für den persönlichen Bedarf vorgehalten wird (Thiem/Böttcher, Rn 308 zu § 3 KAG). Der Verwendungszweck der Wohnung, sei es für die rein persönliche Nutzung oder einen auch privaten Bedarf, sei es zur ausschließlichen oder nur gelegentlichen Einkommenserzielung – beruht auf der nicht überprüfbaren Vorstellung des Zweitwohnungsinhabers. Diese „innere Tatsache“ ist deshalb auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände und Merkmale zu beurteilen. Dies erfordert, soweit der Sachverhalt nicht offenkundig auf die eine oder andere Art der Nutzung hindeutet, eine umfassende Würdigung aller Tatsachen und Gegebenheiten des Einfalles in Bezug auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung (Thiem/Böttcher, Rn 316 zu § 3 KAG mit zahlreichen Nachweisen). Diesem Auftrag sind weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht nachgekommen.
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Unerheblich ist, ob das Vorhaben der Klägerin, einen Verkauf des Grundstücks bis zu einer Wertsteigerung durch gemeindliche Planungen auszusetzen, auf unsicherem Grund gebaut war. Es kommt nicht darauf an, ob die Planungen der Gemeinde erfolgreich waren oder ob ein Bürger sich auf den Abschluss der Planungen hätte verlassen dürfen, sondern allein darauf, ob die Klägerin das Hausgrundstück weiterhin zur Eigennutzung vorhalten wollte.
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Die Klägerin hält ihr Hausgrundstück jedoch nicht als Zweitwohnung für ihre persönliche Lebensführung oder für Angehörige vor. Dass sie die Wohnung selbst bewohnt oder wieder selbst bewohnen wird, wird von ihr glaubhaft bestritten und erscheint bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen. Die Klägerin hat in hohem Alter die Entscheidung getroffen, in ein Alters- und Pflegeheim überzusiedeln. Der Gedanke daran, dass sie diesen Entschluss revidieren wird, liegt sehr fern. Der Hinweis darauf, dass sie „nur“ die Pflegestufe I innehabe, ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, da nicht der aktuelle pflegerische Bedarf, sondern die getroffene Lebensplanung maßgeblich ist.
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Ein von der Beklagten ins Gespräch gebrachtes Vorhalten der Wohnung für die Nutzung durch Angehörige hat nach der glaubhaften Einlassung der Klägerin und den ebenso glaubhaften Ausführungen ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung nie stattgefunden. Die Beklagte hat ihren Verdacht auch nie konkretisiert. Gegen eine auch nur zeitweilige Wohnnutzung des Gebäudes sprechen zudem die geringen Verbräuche. Der Wasserverbrauch war in den Veranlagungsjahren minimal und kann durch Kontrollbegehungen einschl. Verhinderung von Stagnationswasser und Trockenfallens sowie Bewässerung des Gartens erklärt werden. Der aus den Abrechnungen ersichtliche Stromverbrauch erklärt sich durch die zeitschaltuhrgesteuerte Beleuchtung, die von der Nachbarin genutzte Gefriertruhe in der Garage und vor allem dadurch, dass die Werte vom Versorgungsunternehmen nach den Ergebnissen des Vorjahres geschätzt worden waren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 1x
- § 3 KAG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x