Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 12/17
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 5. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 2
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 3
Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung bzw. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 26. September 2016 kann die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung für unzulässig. Dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzinteresse. Er sei bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig, sodass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung seiner Rechtsposition zur Folge hätte. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung sieht das Verwaltungsgericht als unbegründet an. Die Abschiebung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei unabhängig von der verfügten Ausweisung kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet, auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung lägen vor. Das Beschwerdevorbringen verhält sich in beiden Fällen nicht zu den Argumenten des Verwaltungsgerichts, sondern erörtert lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Darauf kommt es indessen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an.
- 4
Mit dem auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gerichteten Hilfsantrag dringt Beschwerde ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Vortrag zur bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei zu unsubstantiiert, um daraus auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung schließen zu können. Ein Duldungsanspruch wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der Eheschließungsfreiheit setze voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorstehe. Dies sei nicht glaubhaft gemacht. Eine Anmeldung der Eheschließung des Antragstellers beim Standesamt A-Stadt sei bislang nicht erfolgt. Hiergegen wendet die Beschwerde ein, zur Anmeldung der Eheschließung sei der Reisepass des Antragstellers erforderlich. Dieser befinde sich jedoch im Besitz der Antragsgegnerin, welche sich geweigert habe, den Pass herauszugeben. Diese Erwägung stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist allein die objektive Tatsache maßgeblich, dass die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht. Dies steht in Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. April 2013 – 4 MB 23/13 – und vom 3. Januar 2017 – 4 MB 51/16 –) aufgestellten Grundsatz, dass es regelmäßig nicht darauf ankommt, ob dem Ausländer bei Verzögerungen des Verfahrens ein Verschulden trifft. Sollte das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein, dass der Antragsteller davon abweichend eine Verschuldensprüfung für erforderlich hält, so ist dieser rechtliche Ansatz mangels Begründung nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen fehlt es dazu an erheblichem Tatsachenvortrag. Es käme gegebenenfalls nicht allein darauf an, ob der Ausländer die Nichtvorlage des Passes zu vertreten hat. Es müsste darüber hinaus ein Kausalzusammenhang dargetan werden. Dieser ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der Eheschließung nicht schon andere, vom Ausländer zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dazu fehlt jeder Vortrag. Der Antragsteller teilt nicht einmal mit, mit wem er die Ehe schließen will. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich er darum bemüht hätte, die Eheschließung beim Standesamt A-Stadt in der Zeit vor Abgabe des Passes (am 11. Oktober 2016) oder danach mit den vorhandenen Identitätspapieren anzumelden. Schließlich ist nicht dargelegt, dass er bereits im Besitz des nach § 1309 Abs. 1 BGB erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses ist (vgl. http://www.ambasadat.gov.al/germany/de/heiraten ).
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- BGB § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 4 MB 51/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 23/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x