Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 86/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 6. Juli 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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1. Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Auf seinen Antrag vom Dezember 2012, das ihm zustehende Grundgehalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 29. Februar 2012 nach der höchsten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zu bemessen, hilfsweise, ihm für diesen Zeitraum eine angemessene Entschädigung von mindestens 100 € pro Monat zuzüglich Zinsen zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an ihn – den Kläger – für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2012 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 100 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Besoldung entsprechend der höchsten Dienstaltersstufe der ihm zustehenden Besoldungsgruppe. Zwar stelle die Anknüpfung an das Lebensalter bei der Zuordnung zu einer Besoldungsstufe eine Ungleichbehandlung dar. Jedoch könne die bestehende Diskriminierung nicht durch die Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe ausgeglichen werden, da das Bezugssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirke und daher nicht mehr herangezogen werden könne. Es bestünde auch kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, da die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt worden sei. Dem Kläger stehe jedoch der unionsrechtliche Haftungsanspruch für die Monate Januar und Februar 2012 zu.
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Nur soweit das Verwaltungsgericht seinen Hilfsantrag abgelehnt hat, wendet sich der Kläger hiergegen mit seinem Zulassungsantrag, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
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2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit. Hierzu reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354).
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a) Die Darlegungen in der Begründungsschrift, die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginne erst mit dem Vorliegen der subjektiven Kenntnis des Klägers zu laufen und nicht bereits zum Zeitpunkt der Klärung durch das Urteil des Gerichtshofs der Union in Sachen … und … am 8. September 2011 – C-297/10 u.a. – (Slg 2011, I – 7965 ff, juris), erwecken solche Zweifel jedoch nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Bundesgerichte (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, juris LS 7, Rn. 51 ff; vom gleichen Tage – 2 C 3.13 –, juris Rn. 52; BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 –, juris Rn. 612; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, juris Rn. 15; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1432/13 –, juris) darauf abgestellt, dass bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung zu laufen beginnt. Dies war hier der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Union, so dass die zweimonatige Ausschlussfrist damit am 8. November 2011 endete.
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Zwar trifft es zu, dass das Gesetz in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mehr als ein bloßes Kennen-Müssen, nämlich (tatsächlich vorhandene) „Kenntnis" - und insofern ein subjektives Moment - voraussetzt; diese Kenntnis hat sich dabei auf das Tatbestandsmerkmal "Benachteiligung" zu beziehen. Der objektiven Gesetzesfassung lässt sich aber kein Hinweis dahin entnehmen, dass der Betroffene über das positive Wissen um die anspruchsbegründenden Tatsachen hinaus auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehen muss. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG soll Betroffene nicht vor einer schlichten (subjektiven) Unkenntnis der Rechtslage schützen. Allein in der Sondersituation einer unklaren Rechtslage sollen Betroffene unter Zumutbarkeits- und Gleichbehandlungsaspekten keinen beachtlichen Nachteil erleiden. Ein solcher Nachteil ergäbe sich, wenn bereits vor dem Zeitpunkt der Herstellung objektiver Rechtsklarheit allein aus dem Grund der Wahrung der in Rede stehenden Ausschlussfrist eine Klageerhebung gewissermaßen „ins Blaue hinein" abverlangt würde. Der dadurch begründete Nachteil entfällt aber mit unmittelbarer Wirkung, sobald durch eine höchstrichterliche Entscheidung die Rechtslage in hinreichendem Maße objektiv geklärt wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt befindet sich derjenige, der die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, zugleich aber (aus welchen Gründen auch immer) noch keine subjektive Kenntnis von der erfolgten objektiven rechtlichen Klärung hat, in keiner wesentlich anderen Situation mehr als derjenige, der es bei gleichermaßen vorhandener Tatsachenkenntnis und bei einer von vornherein klaren Rechtslage aus subjektiver Rechtsunkenntnis heraus versäumt, rechtzeitig Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1432/13 –, juris Rn. 63; Hessischer VGH, Urteil vom 11. Mai 2016, – 1 A 1927/15 –, juris Rn. 56).
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b) Bezüglich dieser Frist von zwei Monaten lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht im Hinblick auf den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz begründen. Der vom Kläger insoweit angeführte § 51 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG stellt keine vergleichbare Anspruchsgrundlage dar.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch handelt. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 –, juris Rn. 10). Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Union bereits entschieden, dass derart kurze Fristen für die Stellung von Anträgen auf Entschädigung den genannten Grundsätzen nicht entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – C-327/15 –, juris).
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§ 51 Abs.1 Satz 1 SHBeamtVG sieht eine Ausschlussfrist von zwei Jahren für die Meldung von Dienstunfällen, aus denen Unfallfürsorgeansprüche hergeleitet werden können, vor. Diese Fürsorgeansprüche entstehen allein aufgrund des Unfalls. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist jedoch ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG und somit – wenn auch verschuldensunabhängig – ein eigener Verursachungsbeitrag des Dienstherrn. Bereits aufgrund dieser Unterschiede sind die Ansprüche nicht vergleichbar.
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c) Die Ausführungen des Klägers, der Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung sei nicht auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar, da es nicht um Ansprüche aus einem Treueverhältnis, sondern um Schadensersatzansprüche gehe, können keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers vom 1. Januar 2009 bis zum 7. September 2011 bereits deshalb abgelehnt, weil die Vorrausetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erst ab dem 8. September 2011 vorliegen. Erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Union in Sachen … und … liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Dies ist nämlich erst dann der Fall, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union offensichtlich verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – Rs.C-429/09, Fuß – Slg. 2010, I-12167 – Rn. 51 f m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3.13 –, juris Rn. 29).
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Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht ab dem 8. September 2011 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs dem Grunde nach für gegeben erachtet hat. Insoweit hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union dessen Voraussetzungen als erfüllt angesehen, nämlich dass gegen eine unionsrechtliche Norm verstoßen worden ist, die die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 u.a. –, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3.13 –, juris Rn. 26).
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Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bedarf, wie alle Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris Rn. 26 f., zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – juris Rn. 27). Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich.
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Das Argument des Klägers, der Gesetzgeber habe die Richtlinie 2000/78/EG verspätet umgesetzt, so dass er sich nicht seinerseits auf treuwidriges Verhalten des Betroffenen berufen kann, vermag in diesem Zusammenhang nicht weiter zu helfen. Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtStG). Dies bestimmt und kennzeichnet das Beamtenverhältnis. Danach ist der Beamte zum einen verpflichtet, den Dienstherrn auf (unions)rechtswidriges Verhalten hinzuweisen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Zum anderen, muss sich der Dienstherr darauf verlassen können, nicht nachträglich, insbesondere noch nach Ablauf des Haushaltsjahres, mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG, Urteile vom 21. September 2006 – 2 C 7.06 –, juris Rn. 15, und vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris Rn. 28).
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Auch ist die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch mit Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – RS. C-501/12 u.a.–, juris LS 5, Rn. 114 f.; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 20). Dem Gebot, dass die Modalitäten zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), ist Rechnung getragen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris Rn. 30 f.).
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Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 – (juris LS 1, Rn. 25 ff.) entschieden, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch erst ab dem Folgemonat der Antragstellung besteht. Da der Kläger erst im Dezember 2012 seinen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, könnte danach ein Anspruch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht für davor liegende Monate bewilligt werden. Schon aus diesem Grunde stellte sich dann vorliegend die Frage der zeitnahen Geltendmachung nicht.
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d) Unabhängig davon ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Höhe der Entschädigung von monatlich 100 € vom Kläger nicht mit gewichtigen Gründen in Zweifel gezogen worden. Der insoweit vom Kläger zitierten anderen Sichtweise des Verwaltungsgerichtes Frankfurt a.M. (Urteil vom 13. November 2015 – 9 K 2555/13 F –) vermag der Senat nicht zu folgen.
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So haben ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht und andere Obergerichte mangels weiterer Anhaltspunkte eine Entschädigung in Höhe von 100 € für angemessen erachtet (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, juris Rn. 61-63; Hessischer VGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 1 A 1927/15 -, juris Rn. 60). Dass dieser Wert der gesetzlichen Regelung einer Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG) entnommen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Vorschriften sind lediglich zur Orientierung mangels einer eigenständigen Rechtsgrundlage und anderer Anhaltspunkte als Begründung für eine Schadensermittlung im Sinne des § 287 ZPO herangezogen worden.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen entweder nicht entscheidungserheblich oder bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Für eine erneute Klärung besteht keine Veranlassung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- § 51 Abs.1 Satz 1 SHBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
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- AGG § 7 Benachteiligungsverbot 1x
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