Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 40/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 06.06.2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 162,64 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und i. S. d. Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, aaO, § 124 Rn. 10 mwN.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 -7 LA 73/13-, zit. nach juris, Rn. 35; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. OVG Lüneburg, aaO).
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Die Klägerin ist der Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich bereits daraus, dass die streitgegenständlichen Fragen auch die Auslegung von Gemeinschaftsrecht beträfen und sich die Frage nach einer Notwendigkeit ergebe, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6/16 -, juris) mit der EU-Rechtskonformität auseinandergesetzt, so dass die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Einer weiteren Entscheidung im Berufungsverfahren bedarf es daher nicht.
2.
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Die Darlegungen der Klägerin sind auch nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 LA 34/14 -, zit. nach juris, Rn. 2 m. w. N.). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-H. OVG aaO, ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a).
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Daran gemessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht.
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Wie bereits höchstrichterlich entschieden, handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, für welche die Gesetzgebungskompetenz aus der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie - hier das Rundfunkrecht - folgt (BVerwG aaO, Rn. 12).
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Anders als die Klägerin meint, wird der Rundfunkbeitrag nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos erhoben. Nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV haben die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (BVerwG aaO, Rn. 14).
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Auch die übrigen Voraussetzungen des Steuerbegriffs liegen nicht vor: So wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern es ist weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG aaO, Rn. 15).
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Soweit die Klägerin vorbringt, mit Blick auf das unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ausgesendete Angebot des Beklagten als „Gegenleistung" für den Beitrag fehle es an einem individualisierten Verhältnis, was eine nicht individualisierte Gesamtfinanzierung und damit eine Steuer nahelege, verfängt das nicht.
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Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d. h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG aaO, Rn. 27).
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Kann der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerwG aaO, Rn. 28).
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Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind (BVerwG aaO, Rn. 29).
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Unter Berücksichtigung dieser Prämissen greift der Einwand einer fehlenden Individualisierung nicht durch.
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Überdies begegnet auch das Anknüpfen der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sachlich gerechtfertigt.
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Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, hält sich innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.
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Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte und demzufolge die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war (BVerwG aaO, Rn. 32).
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Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang eine Nutzung des öffentlichen Rundfunks auch außerhalb der Wohnung durch mobile Empfangsgeräte erfolgt. Abgesehen davon, dass sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d. h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht verlässlich feststellen lässt, ist allein maßgeblich, dass der weitaus überwiegende Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten, stationären oder mobilen Personal-Computern sowie Internetzugängen ausgestattet ist und daher eine überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber Empfangsgeräte typischerweise innerhalb der Wohnung nutzt oder zumindest vorhält. Dies rechtfertigt die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 1 A 408/14 -, juris, Rn. 50).
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Gemessen an diesen Maßgaben, die das saarländische OVG aufgestellt hat und denen sich der Senat anschließt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Beitrag auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
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Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG aaO, Rn. 44 m. w. N.).
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So liegt es letztlich auch hier. Die Heranziehung eines Wohnungsinhabers, der sich bewusst gegen Fernsehkonsum entschieden hat, ist Folge eines ausgesprochen seltenen Sonderfalls. Die mit ihr notwendig verbundene ungleiche Belastung einzelner Beitragszahler steht aber nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, bei der Rundfunkbeitragspflicht zur Bewältigung eines Massenphänomens an das Tatbestandsmerkmal des „Innehabens einer Wohnung“ anzuknüpfen.
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Im Übrigen verstößt die Rundfunkbeitragspflicht jedenfalls nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG aaO, Rn. 50).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 2 ff. RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 LA 73/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 6/16 1x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 34/14 1x
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