Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 13/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25. Januar 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.
Die Beteiligten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 ist zulässig und begründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind allein die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
- 2
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht schon dann entsprochen werden, wenn „bereits leise Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des angegriffenen Bescheides bestehen. Vielmehr beruht die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf einer Interessenabwägung, bei der es zunächst auf die Frage ankommt, ob die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (std. Rspr. des Senats seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
1.
- 3
Daran gemessen hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit Erfolg, als sich der Antragsteller gegen die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Fristsetzung für seine Ausreise wendet. Auch wenn sich der Antrag in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich nur gegen die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung in hinreichender Klarheit, dass der Antragsteller speziell auch die Bestimmung der Ausreisefrist in Ziffer 4 angreift. Beide Ziffern hängen inhaltlich zusammen. Erweist sich die Fristbestimmung als fehlerhaft, kann die Abschiebung mangels Bestehens einer Ausreisefrist auch nicht vollzogen werden, solange die Ausländerbehörde keine neue Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. Welte, AufenthG, Stand 2015, § 59 Rn. 14 f).
- 4
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller im Bescheid vom 21. November 2016, dem Prozessbevollmächtigten am gleichen Tag bekanntgegeben, eine Frist zur Ausreise bis zum 7. Dezember 2016 gesetzt. Das Verwaltungsgericht ließ dies unbeanstandet und erachtete die Frist als angemessen. Der Antragsteller rügt, dass die Frist nicht auf ein bestimmtes Datum festgelegt werden dürfe, sondern, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VwV) entsprechend, durch Angabe eines Wochen- oder Monatszeitraums bestimmt werden müsse. Außerdem habe die Antragsgegnerin die Frist nicht begründet. Die letztgenannte Rüge ist begründet. Die Fristbestimmung widerspricht offensichtlich den gesetzlichen Verfahrensvorschriften.
- 5
Rechtsgrundlage für die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; diese entspricht der in § 50 Abs. 2 AufenthG behandelten Ausreisefrist, nach deren Ablauf der Ausländer das Bundesgebiet zu verlassen hat. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Dieser zeitliche Rahmen kann als der gesetzliche Regelfall angesehen werden. Daneben sieht § 59 Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit vor, die Frist ausnahmsweise kürzer (Satz 2) oder auch länger (Satz 4) zu bestimmen (vgl. Funke/Kaiser in: GK AufenthG, Stand Dez. 2016, § 59 Rn. 96, 104; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Stand 2016, § 59 AufenthG Rn. 2).
- 6
Eine datumsmäßige Fixierung der Frist – wie hier bis zum 7. Dezember 2016 – ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 19/14 -, BVerwGE 151, 377-386, Juris Rn. 26). So liegt es hier. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er die Verlängerung seiner zuletzt bis zum 25. Dezember 2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis erst deutlich nach deren Ablauf beantragt hatte. Auf die Frage, ob ihm damals, wie der Antragsteller meint, ein unbefristeter Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, mit der Folge, dass dann auch ein Verlängerungsantrag entbehrlich gewesen wäre, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auch die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels tatsächlich nicht rechtzeitig beantrag hatte.
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Davon ausgehend, dass der Fristlauf regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung beginnt (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, Beck OK Ausländerrecht, Stand 2016, § 59 AufenthG Rn. 18), hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller der Sache nach eine Ausreisefrist von 16 Tagen gesetzt (21.11. bis 07.12.2016). Allerdings hat sie die darin liegende Bemessung der Frist nicht begründet.
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Abschiebungsandrohungen bedürfen nach § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht nur der Schriftform, sondern sind auch mit einer Begründung zu versehen. Ergänzend bestimmt § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Da es sich bei der Bestimmung der Ausreisefrist zudem um eine Ermessensentscheidung handelt (Funke/Kaiser, a.a.O., Rn. 97), sind auch die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in der Begründung kenntlich zu machen, § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2016, § 59 AufenthG, Rn. 45; Funke/Kaiser, a.a.O., Rn. 100). Daran fehlt es vorliegend. Die Ausreisefrist wird in Ziffer 4 des Bescheides vom 21. November 2016 zwar auf den 7. Dezember 2016 festgelegt, doch wird hierfür an keiner Stelle des Bescheides eine Begründung gegeben. Die Begründung der Abschiebungsandrohung auf Seite 5 erwähnt noch nicht einmal den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelhaft anzusetzenden Rahmen von sieben bis 30 Tagen. Ebenso wenig ergibt sich eine ausreichende Begründung konkludent aus den sonstigen Ausführungen des Bescheides (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1983 - 1 B 18/83 - in Juris).
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Eine Begründung erübrigt sich auch nicht allein deshalb, weil die Antragsgegnerin eine Ausreisefrist innerhalb des Rahmens des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewählt hat und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich wären (vgl. Welte, AufenthG, Stand 2015, § 59 Rn. 9c). Solche besonderen Umstände i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG liegen unter anderem vor bei einer besonderen Dauer des Aufenthalts und beim Bestehen familiärer oder sozialer Bindungen (vgl. BT-Drs. 17/5470 S. 24) und müssten deshalb bei dem hier geborenen und aufgewachsenen Antragsteller eine Rolle spielen. Denn das Ermessen ist dem Zweck der Ausreisefrist entsprechend auszuüben. Sie soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v.22.12.1997 - 1 C 14/96 -, Juris Rn. 14 f. m.w.N.; Welte, a.a.O. Rn. 9a, 9b).
- 10
Der Begründungsmangel ist unter diesen Umständen auch nicht unbeachtlich i.S.d. § 115 LVwG. Dies würde entweder voraussetzen, dass die Entscheidung bei Beachtung des Verfahrens nicht anders hätte ausfallen dürfen (rechtliche Alternativlosigkeit) oder dass sich der Fehler auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat. Von beidem kann bei Ermessensentscheidungen regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Behörde bei Beachtung der Verfahrensvorschrift zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 46 Rn. 25 ff.; 32). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem noch nicht einmal erkennbar ist, ob sich die Antragsgegnerin des sich aus § 59 Abs. 1 AufenthG ergebenden Ermessensspielraums und der im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmenden Abwägung (§ 73 Abs. 1 LVwG) überhaupt bewusst gewesen ist.
- 11
Da die Antragsgegnerin allerdings nicht gehindert ist, den Begründungsmangel im Widerspruchsbescheid zu beheben (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG), war die aufschiebende Wirkung zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen.
2.
- 12
Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht. Eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist nicht dargelegt.
- 13
Der Antragsteller wendet gegen die Abschiebungsandrohung weiter ein, dass es auch an der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG) fehle, weil die zuletzt bis zum 25. Dezember 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nicht hätte befristet werden dürfen und bei einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ein Verlängerungsantrag entbehrlich gewesen wäre. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der verbreiteten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu folgen ist, wonach die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht jedenfalls seit den Änderungen im Aufenthaltsgesetz durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I, 2258) keine Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung (mehr) ist (vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 17.07.2014 - OVG 7 B 40.13 -, Juris Rn. 35; Hailbronner, a.a.O., Rn. 14a; Funke-Kaiser a.a.O., Rn. 42 ff., 51; Kluth a.a.O., Rn. 12.; Bauer a.a.O., Rn. 13; Welte, a.a.O. Rn. 4a; ders., in: Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand 2013, § 59 AufenthG, Rn. 23a). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Darauf kommt es auch nicht an. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
- 14
Der Verweis des Antragstellers, dass er aufgrund seiner Geburt und seines ausschließlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als „faktischer Inländer“ anzusehen sei, geht im vorliegenden Zusammenhang ins Leere. Zum einen ist die im Bescheid unter Ziffer 1 verfügte Ausweisung, bei der diese privaten Belange gegen das öffentliche Interesse an der Ausweisung abzuwägen wären, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zum anderen weist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf Seite 6 zutreffend darauf hin, dass die sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungsverbote, etwa aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen „Verwurzelung“, dem Erlass der Abschiebungsandrohung – hier in Ziffer 5 – nicht entgegenstehen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Selbst wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG hätte, bliebe die Androhung der Abschiebung rechtmäßig, weil die Duldung die (vollziehbare) Ausreisepflicht unberührt lässt, § 60a Abs. 3 AufenthG. Auch damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
- 15
Fragen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote wirft die Beschwerdebegründung nicht auf.
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
- 17
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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