Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 124/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Zulassung.
- 2
1. Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit ihrer Klage vom 24. Mai 2013 beantragte sie, die Beklagte zu verpflichten, die Besoldung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 29. Februar 2012 anhand der höchsten Dienstaltersstufe neu festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 ergänzte die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2011 auf Gewährung der jährlichen Sonderzahlungen ab 2008 und der Folgejahre sowie einer Überprüfung der Gesamtalimentation zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 31. Oktober 2016 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro zu zahlen. Zu dem ergänzenden Klageantrag verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.
- 3
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin ausdrücklich nicht zur Entscheidung über die altersdiskriminierende Besoldung gestellt hat, rügt sie, dass nicht sämtliche Klageanträge beschieden worden sind.
- 4
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil es mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2011 bereits an einer Beschwer fehlt. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Es handelt sich bei dem vorliegenden erstinstanzlichen Urteil um eine lückenhafte Entscheidung, weil die Klägerin einen Antrag gestellt hat, über den nicht entschieden worden ist. Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden lässt, ist zwar fehlerhaft. Jedoch hätte die Klägerin einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO, gegebenenfalls zunächst einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 Abs. 1 VwGO stellen können. Eine Vervollständigung des Urteils kann im Rechtsmittelweg nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 B 17.09 – juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 20 ZB 09.2140 – juris).
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 6
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
- 7
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 120 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 119 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)