Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 51/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. März 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines kleinen Außenmeniskusrisses links und einer fibrösen Steife als Dienstunfallfolgen. Nachdem die Beklagte diese beiden Dienstunfallfolgen sowie eine Patella-Subluxation, rechts, habituell anerkannt hatte, nahm sie nach Einholung eines Gutachtens ihren Bescheid zurück und stellte mit neuem Bescheid als Folgen des Unfalls fest: Muskelzerrung linker Unterschenkel; Kniegelenks-Distorsion links. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sprung vom Zaun weniger auf eine Meniskusverletzung als vielmehr auf eine Muskelzerrung im Bereich der Unterschenkelmuskulatur schließen lasse. Die Verletzungen der Klägerin, insbesondere der Außenmeniskusriss, seien Folge unfallunabhängiger Veränderungen und nicht des Dienstunfalles. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein weiteres Gutachten ein, nach dem nicht auszuschließen, aber auch nicht voll zu beweisen sei, dass die Rissbildung im Bereich des Außenmeniskus unfallbedingt aufgetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Dienstunfall (lediglich) zu einer Wadenmuskelzerrung geführt habe. Diese sei aber weder die alleinige, noch wesentlich mitwirkende Ursache der von der Klägerin behaupteten Körperschäden. Vielmehr sei die Vorschädigung des Außenmeniskus überwiegend verantwortlich für die Gesundheitsstörungen der Klägerin. Das Verwaltungsgericht ist dem Gutachten gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

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2. Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Gesamtwürdigung der verschiedenen medizinischen Stellungnahmen ergäben sich offensichtlich schwierige medizinische Abgrenzungsfragen, die als besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzusehen seien.

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Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mit anderen Worten: wenn seine Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben

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Die Klägerin hat in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten dargelegt, die über das allgemein übliche Maß hinausgehen. Weder das Unfallereignis selbst, noch die festgestellten bzw. geltend gemachten Unfallfolgen, wie sie sich aus den dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten einschließlich der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen ergeben, sind überdurchschnittlich schwierig. Die Feststellung der Kausalität eines Unfallereignisses für geltend gemachte Verletzungen ist geradezu typisch für das Dienstunfallrecht, das seinerseits zwar dadurch gekennzeichnet ist, dass es vielfach auf die Klärung medizinischer Fragen ankommt, für die ein Gericht sich gutachterlicher Hilfe bedienen muss. Die Einholung von Sachverständigengutachten, auch solcher medizinischer Art, ist aber nicht außergewöhnlich, sondern in vielen Rechtsgebieten notwendig. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus der bloßen Existenz von einander widersprechenden Wertungen; es ist Aufgabe eines Gerichts, diese im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu prüfen und rechtlich angemessen zu bewerten. Im Übrigen ergibt sich auch für den Senat - genauso wie für das Verwaltungsgericht - nach den vorliegenden Gutachten - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Prof. Dr. … - eine eindeutige und damit eher einfache Beweislage. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angegriffen Urteil (UA S. 7 und 8), wie dies zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich gewesen wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), fehlt.

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3. Die Klägerin sieht auch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da sich die Verteilung der Beweislast zur Kausalität bei Dienstunfällen als schwierig erweise, wenn bestimmte Unfallfolgen von der zuständigen Behörde zunächst als kausal anerkannt und diese Anerkennung sodann aufgrund neuer medizinischer Stellungnahmen wieder aufgehoben werde (unter Verweis auf eine Entscheidung des VG Düsseldorf – 23 K 3788/09 – vom 9. Januar 2012). Insoweit habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

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Zum einen formuliert die Klägerin bereits keine entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Bedeutung, zum anderen stellte sich die mutmaßlich gestellte Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Rücknahme eines zunächst anerkennenden Bescheides nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen schon nicht. Unabhängig davon ist die Frage nach der Beweislast bereits höchstrichterlich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geklärt bzw. lässt sich anhand der allgemein im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Regeln klären. Aus den genannten Gründen weist der Rechtsstreit schließlich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.

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Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen, aus der sich die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (stRspr., vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1962 - 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.>, vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 - und vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, zuletzt vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Rn. 12, juris).Für das Vorliegen eines Dienstunfalls und dessen Folgen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. Zu den anwendbaren allgemeinen Beweisgrundsätzen gehört etwa auch der Beweis des ersten Anscheins. Dieser kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 B 127.96 - Rn. 5, juris).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen (vgl. UA S. 5 bis 7) hat das Verwaltungsgericht festgestellt (UA S. 7, 2. Absatz):

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen (Außenmeniskusriss links und fibröse Steife) nicht durch den Unfall vom 2. September 2009 verursacht worden sind.

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Danach ist die Beweisfrage nicht etwa - wie im Zulassungsantrag unterstellt – offen geblieben und das Verwaltungsgericht hat nach Beweislastregeln entscheiden. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht verneint die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungsfolgen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wer die Beweislast bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes trägt, schon nicht, abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hierzu auch keine Ausführungen gemacht hat.

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Insoweit gilt aber allgemein: Da die Beklagte den von ihr erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt aufgehoben und damit eine für sie - die Beklagte - selbst günstige Entscheidung getroffen hat, trägt sie nach allgemeinen Beweisgrundsätzen für den Fall, dass die der Aufhebung zugrundeliegenden Umstände nicht in dem erforderlichen Maß (nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) erwiesen sind, die materielle Beweislast. Die Behörde genügt aber ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen – wie im Dienstunfallrecht – der Kläger zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. November 2009 - 3 B 05.633 - Rn. 49, juris).

14

4. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) darin, dass sie sich auf verschiedene Zeugen berufen habe, die das Verwaltungsgericht ohne Angabe von Gründen nicht geladen habe; dies stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.

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Mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensfehler schon nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat sie die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge (Dr. …, Bl. 226/234, …, Bl. 105) sowie die schriftsätzliche Nennung eines weiteren Arztes (Dr. …, Bl. 108, ohne angekündigten Beweisantrag) in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Die bloße Nichtladung eines Zeugen stellt, sofern in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist, keinen Verfahrensmangel dar.

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Falls die Klägerin sich die Möglichkeit hätte offenhalten wollen, die genannten Zeugen zu fragen oder durch sie Fragen an den Sachverständigen stellen zu können, hätte sie diese zur mündlichen Verhandlung mitbringen müssen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin war hierfür nicht erforderlich. Dass das Gericht die Zeugen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, war der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Ladung bekannt.

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Hat es ein anwaltlich vertretener Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn sich die bezeichneten Ermittlungen dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. An all dem fehlt es hier bereits.

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Da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten vor dem Verwaltungsgericht, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren, muss zudem entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Auch dazu finden sich keine Ausführungen im Zulassungsantrag.Angesichts des eindeutigen Gutachtens, das sich mit den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen befasst hat, musste sich dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung nicht aufdrängen.

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5. Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Klägerin darin, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, ihr noch eine Stellungnahmefrist zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu geben, mit der Begründung abgelehnt hat, dass alle Aspekte des Rechtsstreites, insbesondere die medizinischen, in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden seien. Diese Behauptung sei offensichtlich rechtsfehlerhaft, da das Verwaltungsgericht keine eigenen medizinischen Kenntnisse habe. Aus diesem Grunde könne es auch nicht ermessen, ob tatsächlich alle Aspekte geprüft und bewertet worden sein. Dies gelte erst recht, da es davon abgesehen habe, die benannten Zeugen zu laden. Insofern sei ihr offensichtlich das rechtliche Gehör abgeschnitten worden. Die beantragte Stellungnahmefrist habe dazu gedient, sich medizinischen Sachverstand zu holen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn die angebotenen Zeugenbeweise eingeholt und eine weitere privatgutachterliche Stellungnahme des Prof. … eingereicht worden wäre.

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Auch mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe über medizinische Fachfragen eine Entscheidung getroffen und sich damit eigene, indes durch nichts belegte Sachkunde angemaßt, trifft offensichtlich nicht zu. Ein Aufklärungsmangel liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa, wie die Klägerin meint, eigenen medizinischen Sachverstand behauptet und diesen in seiner Entscheidung nutzbar gemacht, sondern auf der Grundlage der durch das eingeholte Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung eine eigene Bewertung vorgenommen und die daraus folgenden rechtlichen Schlüsse gezogen.

21

Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Antrags, eine Stellungnahmefrist einzuräumen die Voraussetzung eines Verfahrensmangels erfüllt. Das Gutachten ist der Klägerin im August 2015 zugegangen, im November hat der Gutachter noch einmal ergänzend Stellung genommen, die mündliche Verhandlung war rund vier Monate später. Die Klägerin hat in der Zwischenzeit ergänzende Stellungnahmen von Dr. … und Prof. Dr. … vorgelegt. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen erörtert. Die Klägerin trägt nicht vor, was sie, wäre ihr eine Stellungnahmefrist gewährt worden, noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, so dass jedenfalls das Beruhen der erstinstanzlichen Entscheidung auf diesem - unterstellten - Verfahrensmangel zu verneinen ist.

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6. Soweit die Klägerin schließlich meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergäben sich in Gesamtwürdigung der vorgetragenen Aspekte, insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn die angebotenen Zeugenbeweise eingeholt und eine weitere privatgutachterliche Stellungnahme des Prof. … eingereicht worden wäre, sind mit diesem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon nicht dargelegt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

25

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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