Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 1/18
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.828,52 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2018 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen vom 30. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. April 2017 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuordnen, soweit der Bescheid einen Straßenausbaubeitrag von mehr als 20.804,79 € festsetzt. Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Die Beschwerdebegründung stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG nicht in Frage.
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Zutreffend hat das Veraltungsgericht ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG entstanden ist, der durch die Abnahme der Bauarbeiten festgestellt wird (stRspr. des Senats seit Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 2 MB 24/07 – juris, Rn 13 ff.; siehe auch Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 LB 42/07 – juris, Rn 31 ff., 36). Dies war der 19. Juni 2015, an dem der achte und letzte Bauabschnitt abgenommen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die neue Satzung in Kraft getreten, so dass es auf eine etwaige Rückwirkung nicht ankommt. Auch die Annahme, dass weder eine direkte noch analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 SBS – gegebenenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes – in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden.
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Der Antragsteller führt aus, dass bereits im Jahr 2007 mit den beitragspflichtigen „Maßnahmen“ begonnen worden sei. Diese hätten sich über insgesamt acht Bauabschnitte erstreckt, zu denen die Abnahme jeweils zeitnah erfolgt sei. Bei sachgerechter Betrachtung seien die „Maßnahmen“ daher bereits vor dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung als nahezu vollständig abgeschlossen anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der sogenannten echten Rückwirkung außer Acht gelassen und die Vorgaben aus § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG bzw. § 13 Abs. 3 SBS nicht berücksichtigt. Hiermit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen.
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Ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG bzw. von § 13 Abs. 3 SBS liegt nicht vor. Zwar wird in § 13 Abs. 1 Satz 1 SBS bestimmt, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Die streitgegenständliche Beitragspflicht wird jedoch nicht von der angeordneten Rückwirkung erfasst, da sie wegen der fehlenden Abnahme vor dem In-Krafttreten der (neuen) Satzung noch nicht entstanden war. Für den vom Antragsteller vertretenen Grundeigentümer wirkt die Satzung vielmehr nur für die Zukunft. Tritt eine mit Wirkung für die Zukunft erlassene Beitragssatzung zu einer Zeit in Kraft, in der die Arbeiten für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung bereits in vollem Gange sind, fällt aber der Abschluss der Maßnahme in den Zeitraum nach In-Kraft-Treten der neuen Satzung, so richten sich die Beitragspflichten allein nach der neuen Satzung, weil der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt der Geltung der alten Satzung noch nicht entstanden war (vgl. Arndt, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 2 Rn. 96; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 215).
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Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 3 SBS verneint. Voraussetzung für die Beschränkung der Beitragshöhe nach dieser Regelung ist, dass sachliche Beitragspflichten nach der bisher gültigen Satzung entstanden waren. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 SBS wurden vom Antragsteller nicht dargelegt. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
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Die Anwendbarkeit älterer Satzungsregelungen ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgetragenen Umstand, dass andere Bauabschnitte der Gesamtmaßnahme bereits vor Jahren fertiggestellt und abgenommen worden seien. Die Herstellung, der Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung einer einzelnen Einrichtung ist der Regelfall. Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d.h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen, dem Bauprogramm. Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d.h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 – juris, Rn. 32). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von diesem Regelfall eine Beitragspflicht für einzelne der acht Bauabschnitte entstanden ist. Hierfür wäre das Bestehen einer sogenannten Abschnittsbildung erforderlich (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 24. März 2010 – 2 LB 23/09 – juris, Rn. 41 ff.). Die Abschnittsbildung ist ein verwaltungsinterner Ermessensakt. Hierbei handelt es sich – als Vorfinanzierungsinstrument – um eine Möglichkeit der Gemeinde zur gesonderten Abrechnung von Ausbauabschnitten, die eine öffentliche Einrichtung betreffen und deren Ausbau über einen längeren Zeitraum erfolgt (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2015 – 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 35 zum Erschließungsbeitragsrecht). Sie ist ein Instrument, die Entstehung endgültiger Beitragspflichten vorzuziehen, jedoch kein Instrument, um auf die Höhe der Beiträge Einfluss zu nehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O.; Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 355). Da eine Abschnittsbildung wegen der Veränderung des Abrechnungsgebietes zwangsläufig auch eine Veränderung der Beitragsbelastungen der Anlieger zur Folge hat, unterliegt sie rechtlichen Bindungen, insbesondere dem Willkürverbot (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, § 8 KAG Rn. 355 ff. m.w.N.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 277 ff. m.w.N.).
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Eine Abschnittsbildung im dargestellten Sinn wurde nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Unterlagen für die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme nicht vorgenommen. Dies entspricht auch dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Februar 2018. Die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht. Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich überhaupt eine Pflicht der Gemeinde zur Vornahme einer Abschnittsbildung bestehen kann, wurde mit der Beschwerde jedenfalls nicht dargelegt, dass im Hinblick auf die Gewährung der Beitragsgerechtigkeit im konkreten Fall eine solche Pflicht der Antragsgegnerin bestanden hätte.
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Soweit der Antragsteller das zeitliche Zusammentreffen der Abnahme des letzten Bauabschnitts und des In-Kraft-Tretens der streitbefangenen Beitragssatzung rügt, hat dieser Umstand für sich genommen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Beitragsanspruchs. Das Entstehen der Beitragspflicht richtet sich allein nach den dargestellten objektiven Gesichtspunkten. Eine etwaige, von der Antragsgegnerin zu verantwortende, Verzögerung der Abnahme mit der Folge der Nichtanwendbarkeit einer älteren Satzungsregelung hat weder auf den Beitragsanspruch als solchen noch auf dessen Höhe Einfluss.
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2. Die Beschwerde vermag auch mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Einstufung des streitbefangenen Gutenbergrings als Anliegerstraße nicht durchzudringen.
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Das Verwaltungsgericht ordnet die streitbefangene Gutenbergstraße nach einer summarischen Prüfung der Kategorie Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SBS zu. Danach sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, während Haupterschließungsstraßen nach der benannten Satzungsregelung (Satz 2) überwiegend dem innerörtlichen Verkehr oder überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen dienen.
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Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einstufung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp auf der Grundlage der Satzung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 – juris, Rn 31 und Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 6). Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck auf S. 8 nicht „ausschließlich auf die Funktion der Straße im Gesamtverkehrskonzept der Gemeinde ankommt“, sondern sich durch die tatsächlichen Verhältnisse eine von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichende Verkehrsbedeutung ergeben kann. Indes wird mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass dem Gutenbergring aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine andere Verkehrsfunktion als die einer Anliegerstraße zukommt.
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Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden, Merkmalen auszurichten. Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die (tatsächliche) Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat (stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 – juris, Rn. 33; Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 7, so auch Urteil des 4. Senats vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 – juris, Rn. 59). Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung sind allerdings nur Indizien. Sie können zur Verkehrsfunktion und damit zur letztlich ausschlagegebenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Straße in Widerspruch stehen. Die absolute Verkehrsbelastung, d.h. das Gesamtverkehrsaufkommen in einer Straße, gibt für sich genommen jedoch kaum Aufschluss darüber, welcher Straßenkategorie sie zuzuordnen ist. Auch starker Anliefer- und Besucherverkehr zu den anliegenden Grundstücken ist Anliegerverkehr und nimmt der Straße nicht ihren Charakter als Anliegerstraße. Eine rein mathematisch vergleichende Betrachtungsweise bei der Einstufung in die vorgesehenen Straßenkategorien ist zu eng. Dies gilt schon deshalb, weil sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Zweckbestimmung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist (vgl. hierzu Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, Rn. 334 m.w.N.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn. 496 m.w.N; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 7 f. m.w.N.).
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Anliegerstraßen sind Straßen, die im Wesentlichen der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienen. Wegen der vor allem funktionsbezogenen Betrachtung der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde ist aber nicht ausschließlich und (allein) entscheidend darauf abzustellen, wie viele Anlieger an der ausgebauten Straße wohnen oder wie viele Unternehmen dort ansässig sind, welcher Verkehr von diesen Grundstücken ausgeht und welchen Anteil dieser Verkehr am Gesamtverkehrsaufkommen ausmacht. Jede Straße im Gemeindegebiet, von Sackgassen abgesehen, besitzt neben der reinen Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke eine mehr oder weniger bedeutsame Verbindungsfunktion für andere Straßen und Baugebiete (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 – juris, Rn. 28; Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 335 m.w.N.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 494 m.w.N.).
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Ist nach der Ortssatzung – wie hier – zwischen Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen zu unterscheiden, hat dies auch Auswirkungen auf die Bestimmung der jeweiligen Straßenkategorie. Haupterschließungsstraßen sind Straßen mit beachtlichem innerörtlichen Verkehr. Sie dienen neben der Erschließung angrenzender Grundstücke überwiegend der Aufnahme des Verkehrs angebundener reiner Erschließungsstraßen und führen ihn Hauptverkehrsstraßen zu. Sie haben Erschließungs- und Sammelfunktion innerhalb von Baugebieten und im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Nicht jede Erschließungsstraße, die auch Verkehr aus angebundenen Straßen aufnimmt, ist deshalb eine Haupterschließungsstraße. Voraussetzung für die Einstufung einer Straße als Haupterschließungsstraße ist, dass die Sammlungsfunktion gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund steht (vgl. Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn 338; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 495, 499).
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Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Ergebnis nachvollziehbar dargestellt, dass der Gutenbergring überwiegend dem Anliegerverkehr für das Gewerbegebiet entlang des Gutenbergrings dient. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
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Die Beschwerde meint, eine abweichende Verkehrsbedeutung ergebe sich aus der weiten Ausdehnung des Gewerbegebiets an der Niendorfer Straße in westlicher und südlicher Richtung, weshalb dem Gutenbergring in Bezug auf das benachbarte Gewerbegebiet an der Niendorfer Straße gerade diejenige Sammelfunktion zukomme, welche die reine Erschließungsfunktion des Gutenbergrings nachrangig werden lasse. Im in Bezug genommenen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 26. Juli 2017 (gemeint ist 31. August 2017; Bl. 88 d.A.) führt der Antragsteller insoweit aus, dass der Ziel- und Quellverkehr zur und von der Niendorfer Straße größtenteils über den Gutenbergring verlaufe. Das betreffe neben den innerörtlichen Verkehren insbesondere die örtlichen und überörtlichen Verbindungen nach Norden, vor allem zurLangenhorner Chaussee, aber auch zur Ohechaussee.
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Unabhängig davon, dass sich dem Senat nicht erschließt, was der Antragsteller in diesem Kontext mit innerörtlichen Verkehren konkret meint, hat sich das Verwaltungsgericht mit dem vorgetragenen (Kern-)Argument – der Gutenbergring werde als Verbindung/ Abkürzung zwischen der Niendorfer Straße und der Ohechaussee bzw. zur Straße In de Tarpen genutzt – nachvollziehbar auseinandergesetzt. Es hat im Einzelnen dargestellt, dass nicht ersichtlich sei, welche Ortsteile der Gutenbergring seiner Funktion nach verbinden soll oder aufgrund welcher sonstigen Umstände eine Verkehrsbedeutung bestehen soll, die die Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke stark zurücktreten ließe. Insbesondere aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände – Lage und Verlauf des Gutenbergrings sowie straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Vorfahrt und Fahrbahngestaltung der Straße Am Redder – kommt dem Gutenbergring nicht die Bedeutung einer Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 SBB zu. Diese Annahme wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Gutenbergring von Verkehrsteilnehmern als „Abkürzung“ zwischen der Niendorfer Straße und der Straße In de Tarpen genutzt werden dürfte. Auch wenn eine Straße von zahlreichen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungs- und Verbindungsweg genutzt werden sollte, ist anhand der weiteren Einzelfallumstände zu bewerten, ob dies die Einstufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 8).
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Der Antragsteller vertritt zudem die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag außer Acht gelassen, wonach die betroffenen Anlieger am Gutenbergring ihre Zufahrten in den Hauptverkehrszeiten größtenteils nicht nutzen könnten, weil das Verkehrsaufkommen durch den Ziel- und Quellverkehr zur und von der Niendorfer Straße sowie durch den überörtlichen Verkehr in und aus nördlicher Richtung geprägt sei. Unabhängig von der fehlenden Nachprüfbarkeit der Angaben des Antragstellers berücksichtigt der Vortrag in dieser Pauschalität nicht den Umstand, dass die absolute Verkehrsbelastung einer Straße nach den dargestellten Grundsätzen für die Zuordnung zu einer Straßenkategorie – wenn überhaupt – nur indizielle Bedeutung hat. Des Weiteren entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in den Hauptverkehrszeiten – der Antragsteller dürfte vor allem die vom Berufsverkehr geprägten Zeiträume von 7-9 Uhr und von 15-18 Uhr meinen – in vielen Bereichen einer Gemeinde das Verkehrsaufkommen steigt. Dies gilt im Besonderen auch für das großflächige Gewerbegebiet entlang des Gutenbergrings. Schließlich wird dort insbesondere erheblicher Individualverkehr von den im Gewerbegebiet Beschäftigten ausgelöst. Das vom Antragsteller hervorgehobene hohe Verkehrsaufkommen steht der Einstufung des Gutenbergrings als Anliegerstraße als solches jedenfalls nicht entgegen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf hin, dass der Gutenbergring über zwei Anbindungen an die Niendorfer Straße verfügt und sich für alle an ihm belegenen Grundstücke das insoweit problematische „Linksabbiegen“ durch eine entsprechende Planung bei der Anfahrt vermeiden ließe. Ferner sind die Einmündungen des Gutenbergrings zur Niendorfer Straße durch Lichtsignalanlagen geregelt sind, so dass auch immer wieder „verkehrsfreie“ Phasen im Gutenbergring entstehen, die vor allem die Verkehrsteilnehmer betreffen dürften, die den Gutenbergring nur als Abkürzung nutzen wollen.
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Weiterhin trägt der Antragsteller vor, dass der Ausbau der Fahrbahnbreite des Gutenbergrings auf inzwischen 10 Meter es ermögliche und hierfür grundlegend sei, dass dort überwiegend Verkehr stattfinde, der nichts mit der ursprünglichen Zweckbestimmung des Ausbaus zu tun habe. Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage. Im Hinblick auf die bereits erörterte maßgebliche Funktion des Gutenbergrings im Gesamtverkehrskonzept der Antragsgegnerin, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die (tatsächliche) Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat, kommt der tatsächlichen Ausgestaltung des Gutenbergrings in Anbetracht der benannten Umstände jedoch keine bzw. nur eine marginale Bedeutung zu. Dahinstehen kann, ob sich aus der Art der Ausgestaltung der Straße Rückschlüsse auf ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Straßentyp ziehen lassen (vgl. Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 333: nur bedingt; vgl. hingegen Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 490b, wonach die Fahrbahnbreite eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße habe). Das Verwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf den Vortrag der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Straßenbreite des Gutenbergrings vor allem im Hinblick auf die Interessen der gewerblichen Anlieger, u.a. Verkehr mit Lastwagen und langen Gespannen sowie Schwerlastverkehr, bestimmt wurde. Im Beschwerdeverfahren ergänzt die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass die Fahrbahn im gesamten Gutenbergring durch den Ausbau in den Jahren 2007 bis 2015 nicht verbreitert worden sei. Die Straße bestehe seit ihrer erstmaligen Herstellung in den 1960er Jahren in der heute noch aktuellen Dimensionierung. Wenn sich die tatsächliche Fahrbahnbreite des Gutenbergrings demzufolge seit jeher nicht verändert hat, beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers argumentativ auf die schlichte Zunahme des Verkehrs im Gutenbergring, die durch die Fahrbahnbreite begünstigt werde.
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Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet sind, eine Einstufung des Gutenbergrings als Haupterschließungsstraße zu begründen. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt die insoweit zu beachtenden Maßstäbe nicht hinreichend. Voraussetzung für die Einstufung einer Straße als Haupterschließungsstraße ist vor allem, dass die Sammlungsfunktion gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund steht. Für den Senat ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht erkennbar, dass beim Gutenbergring eine solche Sammlungsfunktion gegenüber der Erschließung der angrenzenden Gewerbegrundstücke im Vordergrund steht. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht angesprochen – entlang des Gutenbergrings eine Vielzahl von Gewerbetrieben angesiedelt haben, die einen entsprechenden Ziel- und Quellverkehr auslösen. Die Aussage der Antragsgegnerin, dass am Gutenbergring ausschließlich gewerbliche genutzte Grundstücke belegen seien, die einen erhöhten Zielverkehr auslösten, wurde vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Ergänzend ist zu beachten, dass es angesichts der Qualität und Quantität der im Gutenbergring belegenen Gewerbebetriebe schlüssig ist, dass ein Großteil des Verkehrsaufkommens von diesen ausgelöst werden dürfte. Für den Senat ist etwa nach weitergehender Betrachtung der auch vom Antragsteller genutzten Übersichtsaufnahmen bei „google maps“ (Bl. 92 d.A.) erkennbar, dass sich im Gutenbergring diverse Unternehmen befinden, die nicht nur Individualverkehr von den dort Beschäftigten, sondern in erheblichem Umfang auch Zielverkehr von Kunden auslösen. Hierzu gehören beispielweise diverse Logistikunternehmen bzw. Speditionen, ein Großhandelsunternehmen (Gutenbergring Nr. 2), eine Tankstelle (Nr. 49), Parkplätze mit Shuttle-Service zum Hamburger Flughafen (Nr. 11 und Nr. 49) und eine Autovermietung (Nr. 43).
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Demgegenüber ist nicht ersichtlich bzw. dargelegt worden, von welchen angebundenen reinen Erschließungsstraßen der Gutenbergring den Verkehr aufnehmen soll. Sammlungsfunktion kommt im betroffenen örtlichen Bereich vielmehr der Niendorfer Straße bzw. der Straße In de Tarpen zu. Insoweit führt die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Funktion des Gutenbergrings nachvollziehbar aus, dass eine Verbindung zwischen der Niendorfer Straße und der Langenhorner Chaussee über diesen zwar grundsätzlich möglich sei, die Verkehre in Ost-West Richtung jedoch über die Ohechaussee abgewickelt werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 15. August 2017, Bl. 80 d.A.).
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Der Vortrag des Antragstellers zu den sich an der Einmündung zur Niendorfer Straße und zur Straße Am Redder belegenen Wegweisungszeichen, mit denen auf die DEKRA-Akademie hingewiesen wird und deren Auswirkungen bei der Bewertung der Verkehrsfunktion des Gutenbergrings ist im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Diese Beschwerdegründe wurden mit Schriftsätzen vom 25. April und 9. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht. Nach Fristablauf erstmals erhobene Beschwerdegründe bleiben jedoch unberücksichtigt (vgl. Mayer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 146 Rn 13a m.w.N.). Es handelt sich insoweit auch nicht um Gründe, die sich erst nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergeben haben und deswegen zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden können (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 1 MB 27/15 – juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Relevanz des Hinweisschildes an der Niendorfer Straße wurde bereits vom Verwaltungsgericht erörtert. Hierzu verhalten sich die innerhalb der Begründungsfrist des Antragstellers erhobenen Einwendungen hingegen nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass das Hinweisschild an der Einmündung zur Straße Am Redder erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet bzw. aufgestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unwidersprochen dargelegt, dass die verkehrsrechtliche Anordnung zum Aufstellen des Hinweisschildes vom 27. Dezember 2015 datiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 11.314,06 €.
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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