Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 15/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 30. Mai 2018 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.162,37 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Antragsteller und Antragsgegner ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 30. Mai 2018 ist damit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden.

2

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer formell fehlerhaften Beurteilung des Beigeladenen getroffen wurde. Entgegen Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung vom 23. Februar 2003 zur „Einführung neuer Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein“ (SchlHA 2003, S. 62; im Folgenden: BURL-Ri), zuletzt geändert durch Dienstvereinbarung vom 23./ 26. September 2016 (SchlHA 2016, S. 381), benennt die Stellungnahme der Zweitbeurteilerin nicht ihre Beurteilungsgrundlage.

3

Der Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri ist eindeutig. Erst- und Zweitbeurteiler haben ihre Beurteilungsgrundlagen zu benennen. Das „sie“ in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri bezieht sich auf die in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 BURL-Ri genannten Personen: „Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers sowie […] der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers“. Ausnahmen von der Benennungspflicht werden nicht genannt.

4

Auch im Wege der Auslegung ist dieser Wortlautbefund nicht zu relativieren. Der Berichterstatter kann dabei offen lassen, ob Dienstvereinbarungen wie Verträge (so wohl der 3. Senat des Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli 2006 – 3 LB 27/05 –, Rn. 36, juris) oder wie Gesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2001 – 6 P 12.00 –, Rn. 28 f., juris) auszulegen sind, da dies hier nicht zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führt.

5

Ziff. 5.1 Abs. 3 und 4 BURL-Ri gibt nichts her für eine Einschränkung der Benennungspflicht nach Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri. Der Sache nach wird vom Antragsgegner vorgetragen, dass Ziff. 5.1. Abs. 3 BURL-Ri eine spezielle und abschließende Regelung dazu enthalte, was vom Zweitbeurteiler erklärt werden muss, wenn er sich dem Votum des Erstbeurteilers anschließt. Dies überzeugt vor der Funktion der Benennungspflicht nicht, die gewährleisten soll, dass für den Beurteilten und für Dritte wie z.B. Mitbewerber klar erkennbar ist, auf welchen – eigenen – Erkenntnissen die Beurteilung bzw. Stellungnahme (Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 BURL-Ri) beruht. Indem die zugrunde liegende Tatsachenbasis ausgewiesen wird, wird die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Beurteilungsergebnisses gesichert. Diese Transparenz ist umso wichtiger, als die Beurteilung selbst nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Die Transparenzfunktion erübrigt sich nicht dadurch, dass der Zweitbeurteiler sich dem Votum des Erstbeurteilers anschließt. Auch in dieser Situation muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen eigenen Erkenntnissen seine Anschluss-Entscheidung beruht. Die Benennung der eigenen Entscheidungsgrundlage in solchen Fällen ist dabei keine bloße Förmelei. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Zweitbeurteiler seiner Entscheidung stets dieselbe Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt hat wie der Erstbeurteiler. Es ist auch kein praktisch nachvollziehbarer Grund erkennbar, von der Benennungspflicht zu befreien. Weicht die Beurteilungsgrundlage des Zweitbeurteilers von der des Erstbeurteilers ab, liegt es auf der Hand, dass diese Veränderung der Tatsachengrundlage auszuweisen ist. Ist die Beurteilungsgrundlage identisch, kann verwiesen werden.

6

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Konkurrentenverfahren um einen höherwertigen Dienstposten geht es um die Vorwirkung der Verleihung eines höheren Statusamtes. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, hier: 46.324,74 EUR (= 7.720,79 EUR * 12 / 2). Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wird dieser Betrag halbiert, hier also: 23.162,37 EUR.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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