Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 20/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8 A 81/16 wird unter Abänderung und Neufestsetzung des Streitwertes auf 20.000,- Euro zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss in einem Verfahren, in welchem über mehrere Informationszugangsbegehren zu entscheiden war.
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Ein erster, an den Beklagten gerichteter Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016 bestand aus vier Einzelfragen, die mit Bescheid vom 23. Februar 2016 beantwortet wurden; die Fragen 3 und 4 betrafen die ehrenamtliche Tätigkeit zweier vom Beklagten geförderter Vereine an Schulen. Mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragte der Kläger die Beantwortung zweier weiterer Fragen, die Tätigkeit der geförderten Vereine an Schulen betreffend. Im Zusammenhang mit dem vom Landtag beschlossenen „Aktionsplan gegen Homophobie“ beantragte der Kläger außerdem mit Schreiben vom 1. April 2016 die Herausgabe zweier Dokumente und die Beantwortung eines Katalogs von insgesamt 22 Fragen. Den gegen den Bescheid vom 23. Februar 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte unter Würdigung des gesamten Verfahrensablaufs durch Bescheid vom 18. Mai 2016 als unbegründet zurück. Die Anträge seien (sämtlich) rechtsmissbräuchlich.
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Mit der dagegen am Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 begehrt. Die Fragen 3 und 4 seien unvollständig beantwortet; darin liege eine Teilablehnung. Mit der vollständigen Aufhebung des Widerspruchsbescheides solle verhindert werden, dass die mit dem Widerspruchsbescheid zugleich intendierten Rechtsfolgen in Bezug auf die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016 nicht in Bestandskraft erwachsen. Für den Fall, dass das Gericht die Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 als hinreichend beantwortet betrachte, solle hilfsweise (nur) die vollständige Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 beantragt werden. Den Wert des Streitgegenstandes hat der zuständige Berichterstatter daraufhin gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 hat der Beklagte zu den Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 ergänzende Ausführungen gemacht und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016 aufgehoben, soweit darin auch die weiteren Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016 abgelehnt worden waren. Mit Bescheiden vom 5. und 7. Februar 2018 hat der Beklagte diese Anträge beantwortet.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Anträge modifiziert und ergänzt, wie sie im schriftlichen Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 (8 A 81/16) dargestellt sind. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen:
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a. Bei der Erweiterung des Verpflichtungsantrages zu den Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 – Klageantrag Nr. 1 – um die Zugänglichmachung von bestimmten Unterlagen die Förderung der beiden Vereine betreffend handele es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO im Wege der nachträglichen Klagehäufung; diese sei unzulässig. Im Übrigen sei der Verpflichtungsantrag unbegründet, weil der Beklagte die Fragen durch die Bescheide vom 23. Februar 2016 und 30. Januar 2018 vollständig beantwortet habe.
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b. Die dazu hilfsweise erhobene isolierte Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016, soweit er sich nicht durch den Änderungsbescheid vom 30. Januar 2018 erledigt hat, – Klageantrag Nr. 3 – sei neben dem weitergehenden Verpflichtungsantrag weder statthaft noch zulässig.
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c. Bei dem mit Klageantrag Nr. 2 formulierten Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Teils des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 (betr. die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016) handele es sich um eine statthafte, aber unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage. Insoweit fehle es am Feststellungsinteresse.
- 9
d. Bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Begehren festzustellen, dass der Beklagte durch näher bezeichnete Verfahrenshandlungen klägerische Rechte verletzt habe – Klageantrag Nr. 4 – handele es sich wiederum um eine unzulässige Klageänderung im Wege einer nachträglichen Klagehäufung.
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Mit gesondertem Beschluss vom 9. Februar 2018 hat die Kammer den Wert des Streitgegenstandes unter Verweis auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass es bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 5.000,- Euro hätte bleiben müssen. Soweit die Klageänderungen als unzulässig bewertet worden seien, wirkten sich diese nicht streitwerterhöhend aus. Im Übrigen verfolge er ein ideelles Gesamtinteresse. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
II.
- 11
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, nachdem der angegriffene Streitwertbeschluss durch die Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall.
- 13
Dass der Kläger die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht trotz anwaltlicher Vertretung allein erhoben hat, ist zulässig. Die Streitwertbeschwerde unterliegt keinem Vertretungszwang. Die speziellen Regelungen im kostenrechtlichen Verfahren gehen den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 VwGO vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden" (vgl. schon Beschl. des Senats v. 12.11.2015 - 4 O 53/15 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
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2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit der Streitwert vom Verwaltungsgericht auf 15.000,- Euro festgesetzt worden ist, bleibt dies im Ergebnis ohne Beanstandung. Da sich der Streitwert tatsächlich auf 20.000,- Euro belaufen muss, macht der Senat nach Anhörung der Beteiligten zugleich von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert den Streitwert von Amts wegen ab.
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Ausgangspunkt der Festsetzung ist § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand verschiedene voraussetzungslose Informationszugangsbegehren betrifft und keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Klägers bietet, die eine Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG erlauben (auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verhält sich zu diesen Verfahrensarten nicht). Gerade hier kann der Streitgegenstand typischerweise nur als immaterieller Anspruch bewertet werden (vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, juris Rn. 4, Urt. v. 30.07.2015 - 6 A 1998/13 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.01.2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 146 und v. 10.07.2015 - OVG 12 B 3.13 -, juris Rn. 225; VGH Mannheim, Urt. v. 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 64; im Ergebnis auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 7 B 11/16 -, juris Rn. 7 und v. 29.09.2017 - 7 B 6.17 u.a. - juris Rn. 2; a.A. [§ 52 Abs. 1 GKG]: OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 48).
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Werden mit der Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 und v. 10.07.2015 a.a.O.) oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen (vgl. Beschl. des Senats v. 10.02.2016 - 4 LA 44/15 -, n.v.), ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Entsprechend sind auf der Grundlage des Zeitpunkts bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 40 GKG) nicht nur drei, sondern vier Auffangwerte von jeweils 5.000,- Euro zu bilden und diese gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen:
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a. Der Klageantrag zu 1 ist mit 10.000,- Euro zu bewerten, da er zwei selbständige Gegenstände enthält, nämlich das Auskunftsbegehren in Bezug auf die Tätigkeit zweier bestimmten Vereine in Schulen (Frage 3 und 4) und ein im Wege der Klageänderung (-erweiterung) eingeführtes Akteneinsichtsbegehren in Bezug auf die Förderung der beiden Vereine durch das beklagte Ministerium. Dass die Kammer die Klageerweiterung als unzulässig betrachtet hat, ist unerheblich. Denn anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2016 - 6 E 10435/16 u.a. -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2011 - 4 So 79/11 -, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.01.2013 - 6 W 51/12 -, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.06.2001 - 5 U 87/91 -, juris Rn. 1) muss sich nach Auffassung des Senats auch eine als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) streitwerterhöhend auswirken. Im Gegensatz zur Konstellation „Haupt- und Hilfsantrag“ hängt der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht ab, weil es gemäß § 91 Abs. 1 VwGO über die Sachdienlichkeit der Änderung zu befinden hat. Da der entsprechende Änderungsantrag unbedingt und nicht nur hilfsweise gestellt wird, wirkt die Streitwerterhöhung deshalb entsprechend § 40 GKG (vgl. BFH, Beschl. v. 29.01.2016 - X B 93/15 -, juris Rn. 31) ab Einreichung des Antragsschriftsatzes bzw. Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.09.2016 -1 U 21/16 -, juris Rn. 163; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., (§ 3 ZPO) Anh I zu § 48 GKG Rn. 74).
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b. Die Klageanträge zu 1 und 3 stellen sich im Übrigen als Haupt- und Hilfsantrag dar, die nicht zu addieren sind. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 GKG, der sowohl für vermögensrechtliche als auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gilt (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 45 Rn. 3).
- 19
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG muss auch über den Hilfsantrag eine „Entscheidung ergehen“. Zwar ist nach dem innerprozessualen Bedingungseintritt (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2011 - 4 So 79/11 -, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14.04.1999 - IV ZR 253/98 -, NJW-RR 1999, 1157) eine Entscheidung über den Hilfsantrag getroffen worden, doch wurde der Hilfsantrag sodann als unzulässig abgewiesen. Ob es insoweit auch einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung in der Sache bedarf (so Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 45 Rn. 30 und Kurpat in: Schneider/Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 12, beide m.w.N.), ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass das Gesetz insoweit keine weitere Differenzierung trifft und auch eine Entscheidung mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit eines Antrages eine Befassung mit dem Antrag erfordert (vgl. nur Wöstmann in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 5 Rn. 16 m.w.N.).
- 20
Eine Addition kommt jedenfalls aus Gründen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht in Betracht, weil beide Anträge „denselben Gegenstand“ betreffen. Letzterer bestimmt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, sondern beinhaltet einen selbständigen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert. Eine Zusammenrechnung erfolgt nur dort, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH,
Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 -, juris Rn. 8 m.w.N.; entsprechend: VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2015 - 3 S 867/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Übertragen auf nichtvermögensrechtliche Ansprüche kommt es darauf an, ob die Gegenstände einen selbstständigen oder einen identischen materiellen Gehalt haben (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.06.2015 - 1 E 44/15 -, juris Rn. 6 und 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.2013 - 18 E 1241/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.). An einem selbständigen Gehalt fehlt es bei Vorliegen mehrerer Anträge auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn sie denselben Sach- oder Themenkomplex betreffen und die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht, weil sie sich gegenseitig ausschließen. So liegt es hier. Denn nach der Änderung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 durch Bescheid vom 30. Januar 2018 bezogen sich beide Ansprüche nur noch auf die vermeintlich unvollständig beantworteten Fragen 3 und 4 aus dem Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016.
- 21
Der Umstand, dass mit dem Hilfsantrag eine isolierte Aufhebung des (geänderten) Widerspruchsbescheides begehrt wurde, begründet keinen abweichenden Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil es vorliegend nicht auf den Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ankommt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.07.2013 - 5 Ta 74/13 -, juris Rn. 25 ff.). Im Übrigen hat die Kammer ausweislich der Urteilsgründe (S. 11/12) mangels selbständiger Beschwer nicht nur die Statthaftigkeit des Hilfsantrages entsprechend § 79 Abs. 2 VwGO verneint, sondern darüber hinaus die Unzulässigkeit des Antrages wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse festgestellt, weil Haupt- und Hilfsantrag auf den gleichen Gegenstand gerichtet waren. Tatsächlich war dieser Hilfsantrag deshalb, wie der Kläger einräumt, schon vom Klageantrag zu 1 umfasst und, wie der Beklagte folgerichtig ausführt, schlicht überflüssig.
- 22
c. Im Verhältnis zum Klageantrag zu 1 stellt sich der Klageantrag zu 2 als inhaltlich eigenständiger Hauptantrag dar. Insoweit erhöht sich der Gesamtstreitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG um 5.000,- Euro. Ebenso wie bei § 45 Abs. 1 Satz 3 erfolgt bei § 39 Abs. 1 GKG in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Zusammenrechnung, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2014 - 12 E 426/14 -, juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Nach teilweiser Erledigung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 bezog sich die begehrte Feststellung auf die ursprünglich abgelehnten Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016, von denen jedenfalls der Antrag vom 1. April 2016 einen anderen Sach- und Themenkomplex betrifft als der Klageantrag zu 1. Ein diesbezügliches, vom Kläger geltend gemachtes „ideelles Gesamtinteresse“ vermag der Senat ebenso wie der Beklagte nicht zu erkennen.
- 23
Auf den ursprünglichen Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und die Höhe des vom Berichterstatter der Kammer vorläufig festgesetzten Streitwertes kommt es nicht an. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 40 GKG) betraf der Klageantrag zu 1 nur noch den Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016 und der Klageantrag zu 2 die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016. Die Klageanträge sind jeweils mit 5.000,- Euro zu bewerten.
- 24
d. Eine letzte Werterhöhung um 5.000,- Euro erfolgt aufgrund des Klageantrages zu 4. Auch insoweit hat sich die Kammer – wie schon im Rahmen des Verpflichtungsantrages zu 1 – mit der Zulässigkeit der mit dem Antrag erfolgten erweiternden Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO befasst.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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