Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 8/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Dezember 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.851,60 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
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Das Verwaltungsgericht hat zurecht abgelehnt, Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen und ihm dadurch die begehrte vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zu ermöglichen.
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1. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) kommt nicht in Betracht. Zwar reicht es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht.
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Eine Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungsanstalt für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist mit dem Wortlaut des § 14a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht vereinbar. Der Ruhegehaltssatz erhöht sich nach § 14a Abs. 1 BeamtVG vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist und er (u.a.) bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat (Abs. 1 Nr. 1). Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt gemäß Absatz 2 Satz 2 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten.
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Die Beitragszeiten des Klägers in seiner berufsständischen Versorgungseinrichtung sind keine für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten. Eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Rente, die nach den Vorschriften des „Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung“ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261) gewährt wird. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind in § 125 SGB VI abschließend aufgeführt. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: BWVA) zählt nicht dazu. Einer ausdrücklichen Verweisung auf Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch bedarf es in den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht. Aufgrund der eindeutigen amtlichen Bezeichnung des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch als „Gesetzliche Rentenversicherung“ ist der Verweis in § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die „Wartezeit … für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung“ eindeutig und unmissverständlich.
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Aus der Tatsache, dass die BWVA sich auf ihrer Internetseite als „die ‚gesetzliche Rentenversicherung‘ für die angestellten und niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg“ bezeichnet, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Eine rechtliche Position erwächst dem Kläger aus der Bezeichnung auf der Internetseite nicht. Zudem wird durch die gesetzten Anführungszeichen deutlich, dass auch die BWVA für sich nicht in Anspruch nimmt, ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu sein – was wohl auch der Kläger einräumt, wenn er in der Beschwerdeschrift von der „typischen gesetzlichen Rentenversicherung“ spricht.
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Auf eine Vergleichbarkeit von berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung, die der Kläger für sich ins Feld führt, kommt es hier nicht an. Sofern er damit auf eine analoge Anwendung des § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG abzielt, kommt eine solche hier bereits methodisch nicht in Betracht.
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Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 – juris, Rn. 17).
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Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren. Planwidrige Gesetzeslücken liegen im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung und -versorgung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, a.a.O., Rn. 18 ff.).
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Mit dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und hat hierzu auch nichts dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat hingegen zurecht die ausdrückliche Nennung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG als argumentum e contrario für den Willen des Gesetzgebers angeführt, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen in § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG – mangels Nennung – ausdrücklich nicht einbezogen sind und insofern für eine entsprechende Anwendung kein Raum ist. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers zum Regelungsinhalt von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BeamtVG überzeugen nicht. Mit welchem Inhalt der Gesetzgeber berufsständische Versorgungseinrichtungen in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BeamtVG einbezogen bzw. – nach Auffassung des Klägers – nur beschränkt einbezogen hat, spielt für das vom Verwaltungsgericht zutreffend verwendete Argument, dass der Gesetzgeber im Beamtenversorgungsgesetz zwischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der gesetzlichen Rentenversicherung zu differenzieren weiß, keine Rolle. Darüber hinaus übersieht der Kläger offensichtlich, dass die von ihm erwähnte Einschränkung auf solche Leistungen „zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat“ sich auf die 2. Alternative (Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung) und nicht auf die 1. Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG (Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) bezieht.
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Der Zweck des § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG spricht, anders als der Kläger meint, ausdrücklich gegen eine Berücksichtigung von Zeiten bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. § 14a BeamtVG a.F. ist vor dem Hintergrund vorangegangener Einschränkungen im Recht der Rentenversicherung geschaffen worden. In der Regel führte die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen dazu, dass Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben konnten und bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen waren, die deshalb gering blieben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre berücksichtigt werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 2 C 25.99 – juris, Rn. 19; BT-Drucks 10/4225, S. 21).
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Für Teilnehmer oder Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung galten diese Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen – wie auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburgs zutreffend ausführt – nicht. Die Regelungen für die Leistungserbringung werden von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch Satzung selbst festgelegt und weichen zumeist erheblich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung ab. So enthält etwa die Satzung der BWVA vom 1. Juli 2017 in § 25 Abs. 5 ein vorgezogenes Ruhegeld, welches ein – wie der Kläger – im Jahr 1955 geborener Teilnehmer ab Vollendung des 61. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann. Ein solches vorgezogenes Ruhegeld kennt die gesetzliche Rentenversicherung nicht. Im Gegensatz zu der gesetzlichen Rentenversicherung sind vor Inanspruchnahme von Ruhegeld (auch bei Berufsunfähigkeit) bei der BWVA keine Warte- oder Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen. Im Gegensatz zu früheren Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung, denen wegen des Wechsels in die Beamtenversorgung regelmäßig die Warte- oder Pflichtbeitragszeiten für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, können frühere Teilnehmer oder Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes, neben ihren Ansprüchen aus der Beamtenversorgung in der Regel auch Ansprüche aus ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend machen.
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Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 14a BeamtVG nicht zu einer Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung kommen. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – juris, Rn. 86). Dies wäre – wie dargelegt – hier der Fall. Die erheblichen Unterschiede zwischen ehemals gesetzlich Rentenversicherten und früheren Teilnehmern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die den Gesetzgeber zu der Regelung bewogen haben, übersieht der Kläger bei seinen Ausführungen zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Auf die zweifelsohne auch bestehenden Parallelen der Vorsorgesysteme kommt es insofern nicht an.
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2. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) kommt nicht in Betracht. Die Frage,
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ob auch berufsständische Versorgung unter den Begriff der „gesetzlichen Rentenversicherung“ in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG fallen,
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ist nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Die ist hier – wie oben ausgeführt – der Fall. Berufsständische Versorgung fällt nicht unter den Begriff der im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch geregelten und in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beläuft sich auf den zweifachen Jahresbetrag zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Gemäß Festsetzung vom 26. August 2015 (Bl. 56 VA) beträgt das Ruhegehalt 3.142,54 Euro (bei ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen i.H.v. 5.630,79 Euro und einem Ruhegehaltssatz von 55,81%). Dabei wurden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 15 von maximal 60 möglichen Monaten als anrechnungsfähige Pflichtversicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt. Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der maximal möglichen weiteren 45 Monate würde zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes von 3,59 Prozentpunkten (0,95667*3,75 [45 Monate/12] = 3,59) auf 59,4% und damit zu einem Ruhegehalt von 3.344,69 Euro (monatliche Differenz: 202,15 Euro x 24 Monate [zweifacher Jahresbetrag] = 4.851,60 Euro) führen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 1 BvR 2142/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 1x
- BeamtVG § 14 Höhe des Ruhegehalts 3x
- VwGO § 154 1x
- BBesG § 2 Regelung durch Gesetz 1x
- 2 L 244/98 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 6x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten 3x