Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 24/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 8. August 2019 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2019 ist nur teilweise begründet.

2

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) bei Beschwerden nur die rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hat das Ziel, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen. Wenn sich die Beschwerdegründe als nicht berechtigt erweisen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat dann nicht von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre (so auch VGH München, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03/60 –, NVwZ 2004, 251). Ob etwas Anderes anzunehmen ist, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen als offensichtlich rechtswidrig erweist (so Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 43; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 146 Rn. 27; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 146 Rn. 25, die jedoch davon ausgehen, dass in extremen Ausnahmefällen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine Berücksichtigung nicht dargelegter Gründe von Amts wegen gerechtfertigt sein mag), bedarf hier keiner Entscheidung.

3

Erweisen sich die Beschwerdegründe hingegen als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO erst Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. VGH München a.a.O., Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 43).

4

Die vom Antragsgegner geltend gemachten Gründe sind zwar berechtigt (nachfolgend 1.), die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen überwiegend als richtig (nachfolgend 2.).

1.

5

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019 allein darauf gestützt, dass der Antragsgegner den Heimbetrieb ohnehin zum 15. August 2019 beenden und sich möglicherweise sogar ins Ausland absetzen wolle. Dies habe der Antragsteller durch die Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht und sei vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden. Es bestehe daher keine Veranlassung mehr, die Vollziehung der Betriebsuntersagungsverfügung weiterhin aufzuschieben, sondern der Heimaufsicht müsse umgehend die Möglichkeit eingeräumt werden, alles zu unternehmen, um ihre Verfügung umzusetzen und eine Anschlussbetreuung der Bewohner sicherzustellen.

6

Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg.

7

Der Antragsgegner hat dargelegt, dass ihn der Schriftsatz des Antragstellers vom 1. August 2019, in dem vorgetragen worden ist, dass der Betrieb am 15. August 2019 eingestellt werden solle, erst am 7. August 2019 per Post erreicht habe. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Schriftsatz seitens des Verwaltungsgerichts erst am 5. August 2019 an den Antragsgegner weitergeleitet worden ist (vgl. Bl. 10 Gerichtsakte 15 B 91/19), glaubhaft. Der Antragsgegner bringt auch zu Recht vor, dass es ihm nicht zur Last gelegt werden könne, dass bereits im Laufe des 8. August 2019 ein Beschluss gefasst worden sei, obwohl die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (Zustellung am 1. August 2019) gesetzte Frist erst am 8. August 2019, 24:00 Uhr, geendet habe. Sein Erwiderungsschriftsatz vom 7. August 2019 habe noch keine Erklärung zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 1. August 2019 enthalten.

8

Der Senat übersieht zwar nicht, dass aus dem Verhalten des Antragsgegners Anfang August 2019 durchaus die Schlussfolgerung gezogen werden konnte, dass der Betrieb der stationären Einrichtung des Antragsgegners mit Ablauf des 15. August 2019 eingestellt werden soll. Dies zeigt vor allem die E-Mail vom 1. August 2019, die der Betreuer des Bewohners …, Herr …, von der Einrichtung des Antragsgegners erhielt (Anlage BG 8). Herrn … wurde unter Übersendung eines neuen Mietvertrages mitgeteilt, dass zum 16. August 2019 eine selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaft nach § 10 SbStG gegründet werden soll.

9

Tatsächlich ist es aber zum 16. August 2019 nicht zu einer Umwandlung der stationären Einrichtung nach § 7 SbStG in eine betreute Wohn- und Hausgemeinschaft nach § 10 SbStG gekommen. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeschrift unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 1) auch glaubhaft gemacht, dass er beabsichtigt, die Senioren-Residenz als stationäre Pflegeinrichtung weiter zu betreiben. Gleiches hat er – wie sich einem Vermerk des Antragstellers entnehmen lässt (Anlage BG 9) – gegenüber der Wohn- und Pflegaufsicht des Antragstellers während der Begehung am 15. August 2019 zum Ausdruck gebracht. Der Antragsgegner gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Die Änderung des Heimbetriebes in eine Wohngemeinschaft sei nur sein „Plan B“ gewesen, sofern das Gericht einer Schließung zum 15. August 2019 zugestimmt hätte. Die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO greift damit nicht durch.

2.

10

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis aber aus anderen Gründen überwiegend als richtig dar. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 25. Juli 2019 veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht, die dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nr. 1, 2 und 4 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019 das private Aussetzungsinteresse des Antragsgegners überwiegt.

11

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen, ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag zunächst abgelehnt wird, die erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 08.09.2016 – 3 MB 36/16 –).

12

Nr. 1, 2 und 4 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019 stellen sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als offensichtlich rechtmäßig dar.

13

Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1 der Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben wird, den Betrieb der Einrichtung einzustellen, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG). Danach ist der Betrieb einer Einrichtung von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz nicht erfüllt sind und weder Beratungen noch Anordnungen dazu geführt haben, dass die Einrichtung ordnungsgemäß betrieben wird.

14

Eine Betriebsuntersagung stellt das letzte Mittel („ultima ratio“) ordnungsrechtlichen Vorgehens dar und der Einsatz dieses Instruments ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (vgl. Landtags-Drucks. 16/2290, S. 50). Einzelne Pflege- und Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten beruhen, können eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen. Angesichts des Umstandes, dass die Betriebsuntersagung präventiven und keinen repressiven Charakter hat, reicht es nicht aus, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel bezogen auf eine in einem Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich feststehen, sondern sie müssen im Rahmen der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SbStG gebotenen tatsachengestützten Prognose, ob die Qualitätsanforderungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes künftig eingehalten werden, die Annahme rechtfertigen, dass dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft erneut nicht der Fall sein wird und deshalb die Schließung der Einrichtung unabweisbar geboten ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.01.2019 – 12 CS 18.2658 – juris Rn. 49 ff. zu einem dem SbStG vergleichbaren bayrischen Landesgesetz). So liegt es hier. Der Antragsgegner hat gegen die Anforderungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes – trotz zahlreicher ordnungsrechtlicher Maßnahmen (Anordnungen nach § 23 Abs. 1 SbStG und § 23 Abs. 4 SbStG – Belegungsstopp sowie diesbezügliche Festsetzung von Zwangsgeldern) – wiederholt und in gravierender Art und Weise verstoßen. Der Senat geht davon aus, dass dies auch in der Zukunft erneut der Fall wäre und die Schließung der Einrichtung daher zur Abwendung von Gefahren für Leben, Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Bewohner unabweisbar ist. Im Einzelnen:

15

Bereits am 17. Oktober 2018 fand eine Regelprüfung der stationären Einrichtung gemäß § 20 SbStG statt. In der abschließenden Zusammenfassung des Prüfberichtes (Bl. 346 ff. Beiakte A) heißt es:

16

„Es gibt gravierende Mängel (zum Beispiel im Medikamentenmanagement, der Behandlungspflege, der Pflegedokumentation etc.) sowie anhaltende personelle Engpässe (seit Monaten eine unbesetzte Leitungsposition der Pflegedienstleistung), die weder bei der Wohn- und Pflegeaufsicht noch bei der Pflegekasse angezeigt wurden. Darüber hinaus lagerte Herr ... zwei große Kisten mit Arzneimitteln von bereits verstorbenen Bewohnern, darunter auch zwei Betäubungsmittel, und beschriftete diese als sein Eigentum.

17

Die gesetzlichen Mindeststandards der Pflege werden seit Inbetriebnahme der Einrichtung im März 2018 nicht erfüllt. Herr ... ist aus pflegefachlicher Sicht nicht als Einrichtungsleitung geeignet, eine Pflegeeinrichtung pflegefachlich und sachlich entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu leiten. Es fehlen einfachste, pflegefachliche Grundlagen (Pflegeplanungen/Pflegetagespläne liegen seit Monaten nicht vor). … Basisstandards, Expertenstandards, Konzepte, Verfahren, Regelungen etc. sind nicht vorhanden. Es fehlt ein umfassender Überblick zum Beispiel zu rechtlichen Anforderungen zum Betreiben einer Pflegeeinrichtung, zur pflegefachlichen Versorgung der Bewohner nach neuestem Erkenntnisstand usw. Es ist Herrn ... nicht klar, ob und wie viele Bewohner in seiner Einrichtung leben, die zum Beispiel auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder ob und wenn ja wie viele Bewohner mit die Freiheit einschränkenden Maßnahmen in der Einrichtung leben etc. Während der Prüfung aufgefallene pflegefachliche Besonderheiten, wie zum Beispiel starke Wassereinlagerungen der unteren Extremitäten eines Bewohners, werden auch Tage später nicht pflegefachlich reflektiert.“

18

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 wurde dem Antragsgegner der Prüfbericht übersandt und er wurde aufgefordert, die hierbei festgestellten Schwächen innerhalb der im Prüfbericht genannten Fristen abzustellen.

19

Der Antragsteller verfügte aufgrund der festgestellten Mängel mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 auf Grundlage von § 23 Abs. 4 SbStG zudem einen bis zum 17. Januar 2019 befristeten Belegungsstopp und ordnete für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3000,00 € an.

20

Mit Bescheid vom 20. November 2018 erließ der Antragsteller – verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung – hinsichtlich der noch nicht abgestellten Schwächen insgesamt neun Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 SbStG.

21

Da vier Anordnungen nicht erfüllt wurden, setzte der Antragsteller mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 € fest.

22

Mit Bescheid vom 19. März 2019 erließ der Antragsteller – erneut verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung – fünf weitere Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 SbStG. Der Antragsgegner wurde insbesondere aufgefordert, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SbStG ein ordnungsgemäßes Medikamentenmanagement zu betreiben.

23

Am 26. und 27 März 2019 fand eine erneute Regelprüfung gemäß § 20 SbStG statt. In der abschließenden Beurteilung von pflegefachlicher Seite heißt es im Prüfbericht (Bl.1361 ff. Beiakte D):

24

„Gesetzliche Mindeststandards der Pflege sind in der Einrichtung wiederholt und dauerhaft nicht erfüllt. Immer wieder treten massive personelle Engpässe sowie unbesetzte Leitungspositionen sowie zum Teil gravierende Mängel in der Medikamentengabe, der Grundpflege, der Behandlungspflege und der Dokumentation auf. Trotz wiederholter Beratungen und Anordnungen wurden diese erheblichen Mängel nicht abgestellt. Bei der Fülle der aufgetretenen Mängel ist eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner nicht auszuschließen. Von Oktober 2018 bis März 2019 sind keine spürbaren Verbesserungen der Pflegesituation festzustellen.“

25

Besonders hinzuweisen ist seitens des Senats im Prüfbericht auf den Prüfbereich der Arzneimittelversorgung (Kapitel 16). Danach konnte zwar ein Medikamentenkonzept durch die Verwaltungskraft vorgelegt werden. Die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung hätten das Konzept, trotz wiederholter Nachfrage, jedoch nicht gekannt. Das Medikamentenkonzept sei auch nach wie vor fehlerhaft und nicht gemäß dem Schreiben vom 19. Dezember 2018 und der Anordnung vom 19. März 2019 überarbeitet worden. Bei der Dauermedikation hätten mehrfach die relevanten Angaben wie die Stärke und bei fast allen Medikamenten die Verabreichungsform gefehlt. Bei der Bedarfsmedikation habe überwiegend ein nachvollziehbarer Indikationsgrund nach ärztlicher Verordnung gefehlt. Die Einrichtung habe nicht durchgängig belegen können, dass überhaupt eine Verordnung eines Arztes vorgelegen habe bzw. dass ein Medikament von einem Arzt an- oder abgesetzt worden sei. Alle angebrochenen Mehrdosisbehältnisse wie Tropfen, Salben usw. seien lediglich mit einem Anbruchdatum, nicht aber mit einer Aufbrauchfrist (einzige Ausnahme die Insuline) versehen gewesen. Die Temperaturkontrolle des Medikamentenkühlschranks weise erhebliche Lücken auf.

26

Es wurde festgestellt, dass die vorbereiteten Medikamente nicht mit der im Medikamentenblatt dokumentierten ärztlichen Verordnung übereingestimmt hätten (Punkt 16.4.2 und 16.5.2). Beispielsweise habe die Bewohnerin … um 10:00 Uhr, 15:00 Uhr und 21:00 Uhr jeweils 10.000 Einheiten Kreon erhalten sollen. Diese Medikamente seien jedoch lediglich für Mittwoch und Samstag gestellt gewesen. Warum an den anderen Tagen kein Kreon gestellt worden sei, hätten die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung nicht erklären können.

27

Der Bewohner … habe am 12. Februar 2019 und am 8. März 2019 das Betäubungsmittel Capros akut 5mg als Bedarfsmedikation erhalten, obwohl das Medikament am 19. Dezember 2018 abgesetzt worden sei. Dieser Sachverhalt sei der Pflegedienstleitung nicht bekannt gewesen. Sie selbst habe Capros verabreicht.

28

Die Bewohnerin … sei am 25. März 2019 zur Kurzzeitpflege aus dem DRK-Krankenhaus Mölln-Ratzeburg aufgenommen worden. Für den Entlassungstag und den darauf folgenden Tag seien Medikamente in einem Dispenser mitgegeben worden. Die Überprüfung der Medikamente seitens der Wohn- und Pflegeaufsicht habe ergeben, dass die mitgegebenen Medikamente nicht denen im Medikamentenplan des Krankenhauses entsprochen hätten. Die Einrichtungsleitung habe bestätigt, dass es sich nicht um die im Krankenhausbericht verordneten Medikamente handeln könne. Ein Abgleich durch die Einrichtungsleitung oder ein Rückruf mit dem Krankenhaus habe nicht stattgefunden. Die Medikamente seien so wie im Dispenser gestellt verabreicht worden.

29

Während der Prüfung wurden weiterhin bei elf zufällig ausgesuchten Bewohnern die Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung, Gewichtsverläufe und die Pflegemaßnahmen entsprechend der Pflegedokumentation überprüft (S. 51 ff. des Prüfberichtes vom 26. und 27. März 2019). Hervorgehoben sei hier die 80-jährige Bewohnerin Frau …, die am Parkison-Syndrom und einer Stuhlinkontinenz leide. Zu der Bewohnerin liege eine 5-seitige Maßnahmenplanung aus „2019 Nr. 1“ vor. Es fehlten jedoch der Start des Maßnahmenplans sowie ein Ersteller. Zu lesen sei dort lediglich, dass auf eine ausgewogene und ausreichende Flüssigkeitszufuhr hinzuweisen sei. Eine nachweisliche pflegefachliche Evaluation sei nicht erfolgt bei kontinuierlichem Gewichtsverlust der Bewohnerin von insgesamt 11,8 kg innerhalb von knapp 5,5 Monaten und nach zweifachen Krankenhausaufenthalt wegen einer Exsikkose (Austrocknung des Körpers). Der Prüfbericht gelangt hier zu dem Fazit, dass eine bedarfsgerechte Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung nicht stattfinde, sodass erhebliche Gesundheitsstörungen nicht auszuschließen seien. Der Pflegeprozess sei nicht nachvollziehbar abgebildet. Es bestehe weiterhin das Risiko, dass die Bewohnerin fortlaufend an Gewicht verliere, da keine geplanten Maßnahmen zur Prophylaxe umgesetzt würden. Aus pflegefachlicher Sicht sei die Bewohnerin zudem hochgradig gefährdet, einen Dekubitus (Druckgeschwür durch Wundliegen) zu bekommen, da diese von der Pflegeeinrichtung nicht erkannt und entsprechend auch keine koordinierten und geplanten Maßnahmen durchgeführt würden.

30

An der Prüfung nahm auch eine für die Medizinprodukteüberwachung zuständige Mitarbeiterin des Landesamtes für soziale Dienste, …, teil. Auch diese konnte zahlreiche Mängel feststellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk vom 27. März 2019 (Bl. 1502 ff. der Beiakte D) verwiesen. Am 18. Juni 2019 fand wiederum eine Besichtigung durch das Landesamt für soziale Dienste statt (Aktenvermerk vom 20. Juni 2019, Bl. 1518 ff. Beiakte D). Dabei wurde festgestellt, dass weiterhin kein dokumentierter Nachweis über die Einweisung der Anwender in die vorhandenen Geräte vorgelegt werden könne. Es seien keine Verfahrensanweisungen vorhanden. Die Qualitätskontrollen würden nicht regelmäßig wöchentlich durchgeführt. Die Auswertung der gemessenen Werte des Gerätes Wellion LUNA (Blutzuckermessgerät) sei nicht korrekt. Außerhalb des Kontrollbereiches liegende Werte würden als OK bewertet. Maßnahmen würden nicht getroffen. Das Gerät werde nicht zwischen den einzelnen Anwendungen an verschiedenen Bewohnern desinfiziert. Ein Bewohner habe einen O²-Konzentrator. Nach Auskunft der Pflegedienstleitung werde dieser nicht durch das Pflegepersonal bedient. Auf Nachfrage des Landesamtes für soziale Dienste, was geschehe, wenn der Bewohner Hilfe benötige, habe Frau … (Pflegedienstleitung) geantwortet, dass dies kein Problem sei, da alle Geräte ähnlich zu bedienen seien. Eine Einweisung sei nicht erforderlich. Eine Flächendesinfektion von Medizinprodukten finde im Pflegeheim nur sporadisch und in einem geringen Umfang statt. Die Medizinprodukte wie Pflegebetten, Rollstühle, Geräte sowie die patientennahen Flächen würden überhaupt nicht desinfiziert. Auf dem Pflegewagen werde kein Flächendesinfektionsmittel mitgeführt. Die Mitarbeiter würden nicht geschult.

31

Bei der infektionshygienischen Überwachung durch den Fachdienst Gesundheit des Antragstellers wurden am 27. März 2019 ebenfalls Verstöße festgestellt und daraufhin Anordnungen von Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG getroffen (Bl. 1524 ff. Beiakte D).

32

Bei der Lebensmittelüberwachung durch den Antragsteller am 27. März 2019 konnte u.a. festgestellt werden, dass Tüten mit Wildschweinfleisch unsachgemäß gelagert worden seien (es habe am Einfrierdatum gefehlt und die Tüten seien nicht verschlossen gewesen). Im oberen Regal des Tiefkühlschrankes habe sich eine Tüte mit einem gefrorenen Klumpen aus Blut, Gewebe und einer Einmal-Krankenunterlage befunden. Der Antragsgegner gab auf mehrmalige Nachfrage an, dass es sich um die Nachgeburt seiner Tochter handele.

33

Mit Bescheid vom 15. April 2019 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner den Prüfbericht vom 26./27. März 2019 mit der Aufforderung, die festgestellten Schwächen innerhalb der dort genannten Fristen abzustellen.

34

Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 wies der Antragsteller darauf hin, dass die im Prüfbericht gesetzten Fristen zwischenzeitlich abgelaufen seien, ohne dass eine Stellungnahme zu den jeweiligen Punkten erfolgt sei und forderte nunmehr eine Rückmeldung bis spätestens zum 15. Mai 2019. Andernfalls müssten kostenpflichtige Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 SbStG erlassen werden.

35

Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 setzte der Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € wegen der Nichtbefolgung von drei Verfügungspunkten aus der Anordnung vom 20. November 2018 fest.

36

Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 erließ der Antragsteller die Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 SbStG, die im Prüfbericht vom 15. April 2019 aufgeführten Schwächen abzustellen. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, bis zum 17. Juni 2019 zu den einzelnen Punkten im Prüfbericht schriftlich Stellung zu nehmen und die geforderten Unterlagen über die Abstellung der Schwächen vorzulegen.

37

Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 erließ der Antragsteller – verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung – auf Grundlage von § 23 Abs. 4 SbStG erneut einen bis zum 29. August 2019 befristeten Belegungsstopp. Der Sofortvollzug wurde angeordnet.

38

Am 5. Juni 2019 fand eine Nachprüfung der Mängelbeseitigung zu den im Rahmen der Regelprüfung vom 26./27. März 2019 festgestellten Mängel statt. Im Prüfbericht (Bl. 1426 ff. BA D) heißt in der abschließenden Beurteilung von pflegefachlicher Seite:

39

„Nach wie vor werden gesetzliche Mindeststandards der Pflege in der Einrichtung wiederholt und dauerhaft nicht eingehalten.

40

Immer wieder treten personelle Engpässe, die Nichtwahrnehmung von Leitungsaufgaben, sowie zum Teil gravierende Mängel in der Medikamentengabe, der Grundpflege, der Behandlungspflege und der Dokumentation auf.

41

42

Trotz wiederholter Beratungen und Anordnungen wurden diese erheblichen Mängel nicht abgestellt. Bei der Fülle der aufgetretenen Mängel ist eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner nicht auszuschließen. Auch bei dieser Nachprüfung sind keine spürbaren Verbesserungen der Pflegesituationen festzustellen.“

43

Während der Begehung der Einrichtung am 15. August 2019 wurde festgestellt, dass sich der Antragsgegner nicht an den verhängten Belegungsstopp halte (vgl. Anlage BG 9). Am 1. August 2019 habe er Herrn … und Herrn … und im weiteren Verlauf Herrn … in der Einrichtung aufgenommen. Der Behauptung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. August 2019, dass die Personen nicht entgeltlich als Bewohner aufgenommen worden seien, sondern es sich um drei hilflose Personen gehandelt habe, die unentgeltlich zur Abwendung einer Obdachlosigkeit aufgenommen worden seien, wertet der Senat als Schutzbehauptung.

44

All dies belegt, dass der Antragsgegner – trotz aller ordnungsrechtlicher Maßnahmen des Antragstellers – die vorhandenen Mängel und Verstöße gegen das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, vor allem gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 6 SbStG, nicht abgestellt hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es auch in der Zukunft bei einem Weiterbetrieb zu erheblichen Verstößen gegen das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz kommen würde und die Betriebsuntersagung daher unabweisbar ist.

45

Die Betriebsuntersagung nach Nr. 1 der Anordnung vom 18. Januar 2019 erweist sich auch als verhältnismäßig. Gleich geeignete, mildere Maßnahmen gibt es nicht. Beratungen nach § 22 SbStG und Anordnungen auf Grundlage von § 23 SbStG haben nicht zu einer Besserung der vorhandenen Situation in der stationären Einrichtung des Antragsgegners geführt. Den vorhandenen Mängeln kann nach Auffassung des Senats auch nicht mit der Anordnung eines Beschäftigungsverbots nach § 24 Abs. 1 SbStG oder dem Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 24 Abs. 2 SbStG begegnet werden. Die dem Senat vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass für die Missstände maßgeblich die strukturellen Mängel vor allem im Bereich Pflege und Arzneimittelversorgung ausschlaggebend sind, für die der Einrichtungsträger in Gestalt des Antragsgegners verantwortlich ist. Die Betriebsuntersagung stellt sich auch als angemessen dar. Diese stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragsgegners nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, da die kollidierenden Rechtsgüter der Bewohner, für die – wie oben ausgeführt – bei einem Weiterbetrieb der Einrichtung eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht, höher zu gewichten sind. Auch die Unannehmlichkeiten, die mit einem Umzug für die in der Regel alten und teilweise kranken Bewohner verbunden sein werden, müssen dahinter zurückstehen.

46

Ein Ermessen ist dem Antragsteller nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SbStG nicht eröffnet.

47

Nr. 2 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019, mit der dem Antragsgegner aufgeben wird, die Bewohner und ihre Angehörigen/Betreuer über die bevorstehende Schließung im Rahmen eines Angehörigenabends zu informieren, eine Teilnahme der Wohn- und Pflegeaufsicht sicherzustellen und dafür umgehend einen Termin mitzuteilen, erweist sich auf Grundlage von § 17 Nr. 3 SbStG ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Hiernach ist der Träger verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner über die Tätigkeit der zuständigen Behörde zu informieren.

48

Nr. 4 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019 beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 SbStG, der nach § 15 Abs. 2 SbStG auch auf stationäre Einrichtungen Anwendung findet. Die Einrichtung ist danach verpflichtet, Angaben über die nachgewiesene anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu machen, wenn beabsichtigt ist, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern. Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats auch anzuwenden, wenn es auf Grundlage von § 25 SbStG zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Behörde kommt.

49

Nr. 3 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019, in der dem Antragsgegner aufgegeben wird, alle Bewohner in einer anderen stationären Einrichtung unterzubringen, stellt sich indes als offensichtlich rechtswidrig dar. Für eine derartige Anordnung fehlt es sowohl im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz als auch in der Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-DVO) an einer Ermächtigungsgrundlage.

50

§ 15 Abs. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 SbStG verpflichtet die Einrichtung – wie soeben dargestellt – nur dazu, bestimmte Angaben zu machen. Die Anordnung geht vom Regelungscharakter darüber deutlich hinaus, da vom Antragsgegner die tatsächliche Unterbringung aller Bewohner in einer anderen stationären Einrichtung verlangt wird.

51

Der Antragsteller selbst beruft sich insoweit auf das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (S. 6 der Anordnung), welches die Anordnung jedoch nicht zu tragen vermag. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen (§ 1 Satz 1 WBVG). Es enthält zivilrechtliche Regelungen für das Vertragsverhältnis und ermächtigt nicht die zuständige Heimaufsicht dazu, gegenüber einem Einrichtungsträger im Wege eines Verwaltungsaktes anzuordnen, nach einer Betriebsuntersagung für eine anderweitige Unterbringung der Bewohner zu sorgen. Eine Pflicht des Unternehmers im Sinne des WBVG für einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen Sorge zu tragen und für die Umzugskosten in angemessenen Umfang aufzukommen, besteht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WBVG nur dann, wenn der Verbraucher dies verlangt und dieser nach § 11 Abs. 3 Satz 1 WBVG aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt hat.

52

Die Anordnung kann auch nicht auf § 115 Abs. 4 SGB XI gestützt werden, der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WBVG unberührt bleibt. § 115 Abs. 4 SGB XI enthält keine Ermächtigung zugunsten der Heimaufsicht, sondern hiernach sind die Pflegekassen bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege verpflichtet, den betroffenen Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt (§ 115 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu beteiligen (§ 115 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).

53

Nur bezüglich der Nr. 3 der Anordnung der Betriebsuntersagung vom 18. Januar 2019 überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse des Antragsgegners. Hinsichtlich Nr. 1, 2 und Nr. 4 der Anordnung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Hierbei berücksichtigt der Senat über die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügungspunkte hinaus auch, dass nach den Feststellungen des Antragstellers im Kreisgebiet für die Bewohner ausreichend freie Plätze in anderen stationären Einrichtungen zur Verfügung stehen (nach dem Aktenvermerk vom 26. Juni 2019, Bl. 1485 Beiakte D, gibt es 51 freie Plätze im Kreis Herzogtum-Lauenburg), worauf der Antragsteller auch im Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 (S. 12) hingewiesen hat.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da das Unterliegen des Antragstellers nur geringfügig ist, sind dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz auferlegt worden.

55

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht – wie bereits das Verwaltungsgericht im Streitwertbeschluss vom 5. März 2019, Az.: 15 B 13/19 – davon aus, dass das finanzielle Interesse des Antragsgegners am weiteren Betrieb der Einrichtung mit einem Jahreswert von 250.000,00 € zu bewerten ist, so dass für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hiervon die Hälfte (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), mithin 125.000,00 € anzusetzen sind.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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