Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 5/19

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat entschieden hat, ohne der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme zu setzen.

2

Der Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entspricht dem Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, eine Stellungnahmefrist zu setzen (vgl. BVerfG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2019 – 2 BvR 93/19 –, Rn. 2, juris; Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 25. Oktober 1956 – 1 BvR 440/54 –, BVerfGE 6, 12-15, Rn. 9, juris). Ob das Gericht Schriftsätze zur Kenntnisnahme oder zur Stellungnahme übermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Setzt das Gericht keine Frist zur Stellungnahme, wird die durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit zur Stellungnahme gewahrt, wenn das Gericht eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung abwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1956 – 1 BvR 440/54 –, BVerfGE 6, 12-15, Rn. 9, juris; Beschluss vom 7. Juli 1955 – 1 BvR 455/54 –, BVerfGE 4, 190-193, Rn. 6, juris). Was eine angemessene Zeit ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2019 – 2 BvR 93/19 –, Rn. 4, juris; Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 –, Rn. 4, juris).

3

Der Senat hat vor seiner Entscheidung, die eine Beschwerde in einem Eilverfahren zum Gegenstand hat, eine ausreichende Zeit abgewartet. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 24. Juni 2019 und dessen weiterer Schriftsatz vom 1. Juli 2019 sind den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zeitnah zur Kenntnisnahme am 24. Juni 2019 bzw. am 5. Juli 2019 übermittelt worden. Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht verhalten, insbesondere keine Erwiderung angekündigt. Zwischen der Übermittlung des letzten Schriftsatzes des Antragstellers und der Entscheidung des Senats am 18. September 2019 liegen mehr als zwei Monate und damit ein ausreichend langer Zeitraum (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 –, Rn. 4, juris).

4

Etwas anders folgt auch nicht aus dem Vortrag zu einer telefonischen Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18. September 2019 bei der Geschäftsstelle des Senats, bis wann eine Stellungnahme zu erfolgen habe. Unabhängig von der Frage, ob der Beschluss schon durch die bereits zuvor erfolgte Hingabe zur Geschäftsstelle wirksam war (vgl.zum Streitstand bezüglich des Wirksamwerdens für Urteile: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 – 6 B 41.14 –, Rn. 6, juris), fehlte es jedenfalls an einer beachtlichen Äußerung, dass eine Erwiderung beabsichtigt sei. Der Verwaltungsprozess ist außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Schriftlichkeit geprägt (vgl. §§ 81, 85, 86 Abs. 4 VwGO). In Verfahren mit Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) bedürfen außerhalb der mündlichen Verhandlung abgebene Erklärungen der Schriftform (vgl. § 86 Abs. 4 VwGO und § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 1, § 130 ZPO) oder einer gleichgestellten Form (vgl. § 55a VwGO). Nur so lässt sich prüfen, ob die Äußerung von einer postulationsfähigen Person im Sinne des § 67 VwGO stammt und damit prozessual beachtlich ist. Eine telefonische Erklärung genügt nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr in Höhe von 60 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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