Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 6/19
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 11. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.066,54 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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Das Verwaltungsgericht ist – in Übertragung der zur Bundesrichterwahl entwickelten Grundsätze – von einem beschränkten Prüfungsumfang ausgegangen (vgl. hierzu umfassend den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19 –, juris). Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen fehlten, verfahrensrechtliche Vorgaben seien nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheine nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor den Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar (Beschlussabdruck S. 7). Gegen diesen vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten begrenzten Prüfungsmaßstab hat der Antragsteller nichts erinnert. Insoweit gehen seine Einwände bezüglich der Beurteilungen ins Leere. Die diesbezüglichen Rügen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffen selbständig tragende alternative Begründungselemente. Ist eine Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Beschwerdegrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2014 – 2 MB 17/14 –, Rn. 25, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 1428/18 –, Rn. 3, juris; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 69.13 –, Rn. 4, juris).
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Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht angenommenen beschränkten Prüfungsmaßstabes bewegt sich lediglich eine Rüge, nämlich dass der „Vorsitzende“ des Richterwahlausschusses, Richter am Amtsgericht - weiterer aufsichtsführender Richter - xxxxx, befangen gewesen sei. Insoweit kommt eine – auch nach dem beschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts beachtliche – Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben (vgl. Beschlussabdruck S. 7) in Betracht, da eine ggf. ausgeschlossene Person an der Wahl mitgewirkt haben könnte. Eine Befangenheit des „Vorsitzenden“ des Richterwahlausschusses ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
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Nach § 17 Abs. 2 LRiG kann ein Mitglied des Richterwahlausschusses vom Antragsgegner, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 C 35.18 –, Rn. 5, juris: zu § 42 Abs. 2 ZPO).Entscheidend ist insoweit, ob ein Bewerber bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Mitglieds des Richterwahlausschusses zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZB 55/09 –, Rn. 6, juris: zu § 42 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen zeigt nichts auf, was die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigt.
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xxxxx war zunächst nicht der Vorsitzende des Richterwahlausschusses (vgl. § 11 Abs. 3 LRiG), sondern der Berichterstatter (vgl. § 28 LRiG i.V.m. der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Richterwahlausschusses
), in Vertretung für die damalige Richterin am Verwaltungsgericht xxxxx. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzender des Ausschusses ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LRiG die Ministerin bzw. der Minister für Justiz. Dass eine persönliche Verbundenheit von xxxxx zum Erstbeurteiler bestanden habe und er jener Richter sei, der ein Jahr zuvor vom Erstbeurteiler beurteilt und mit der für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Entscheidungsgrundlage ausgestattet worden sei, zeigt keine Umstände auf, die an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung von xxxxx zweifeln lassen. Eine nicht näher dargelegte, vage formulierte persönliche Verbundenheit mit dem Erstbeurteiler begründet keine Besorgnis der Befangenheit, da selbst eine freundschaftliche Beziehung zu einem der Bewerber nicht generell eine Besorgnis der Befangenheit begründen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 C 35.18 –, Rn. 6, juris). Zudem erschließt sich dem Senat nicht, warum Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung von xxxxx wegen dessen früherer Beurteilung durch den Erstbeurteiler entstehen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - 2 O 11/14 – m.w.N.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 11/14 1x
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- 2 MB 17/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
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- VwGO § 162 1x
- § 28 LRiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 Satz 1 LRiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 LRiG 1x (nicht zugeordnet)