Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 9/20
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.01.2020 für den Neubau eines sechs Wohneinheiten umfassenden 2- geschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoss, das eine Grundfläche von 198 m² aufweist; die Firsthöhe des mit einem 39° geneigten Dach versehenen Gebäudes misst 10,08 m. Das Gebäude ist giebelständig auf dem ca. 678 m² großen Grundstück … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) genehmigt und wahrt zu seiner Nordseite einen Abstand von gut 3 m. Es wird straßenseitig – dem Gebäude vorgelagert – über sechs Kfz-Stellplätze verfügen. Der Antragsteller ist Eigentümer des nördlich an die Vorhabenflächen grenzenden 698 m² großen Grundstücks …, das über einen östlich des Grundstücks des Beigeladenen verlaufenden sog. Pfeifenstiel erschlossen und mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit Dachgeschoss bei einer Grundfläche von 103 m² bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines parallel zum gerichtlichen Eilrechtsschutzbegehren bei der Antragsgegnerin am 19.02.2020 gegen die Baugenehmigung vom 23.01.2020 erhobenen Widerspruchs, verbunden mit dem Begehren, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Vorhabengrundstück stillzulegen, mit Beschluss vom 11.03. 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag sei unbegründet. Unter Berücksichtigung der insoweit geltenden Maßstäbe überwiege das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Genehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Ein Verstoß der im Verfahren nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht auszumachen. Der Antragsteller könne sich weder auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen, noch auf einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittle, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild im Sinne der insoweit geltend gemachten überwiegenden Bebauung mit Einfamilienhäusern mit geringerer Grundflächenzahl und mit Grünflächen- und Grünbezug nicht entspreche. Letztgenannten Anspruch erkenne die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an. Die insoweit in Bezug genommenen Kriterien beträfen das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche, die nur im überplanten Gebiet und nur bei ausdrücklichem planerischen Willen der Gemeinde Drittschutz vermittelten. Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung seien mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie ließen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und hätten nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz des Nachbarn sei daher im unbeplanten Innenbereich das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermögliche und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schütze. Dieses aber sei nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Ungeachtet des Umstandes, dass das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gewesen sei, sei festzustellen, dass dieses, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandflächenregelung geschützten Nachbarbelange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung, grundsätzlich ausgeschlossen sei, korrekt beachtet worden sei. Das Wohnbauvorhaben erweise sich auch nicht hinsichtlich seiner Ausmaße als rücksichtslos. Es fehlten greifbare Anhaltspunkt für die Annahme einer erdrückenden oder gar erschlagenden Wirkung, zumal das Vorhaben in einem Abstand von ca. 12 m zum Wohnhaus des Antragstellers liege. Dass durch das genehmigte Vorhaben Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Gartengrundstück des Antragstellers in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen würden, rechtfertige ebenfalls die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht, denn dies sei in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssten vielmehr grundsätzlich hingenommen werden. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Die Befürchtung schließlich, wegen der massiven Bebauung des Vordergrundstücks würden Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr oder Krankenwagen das Hinterliegergrundstück nicht mehr finden, liege fern.
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Gegen den ihm am 18.03.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 01.04.2020 eingelegten und am 20.04.2020, einem Montag, begründeten Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Unter Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vortrags zu Tatsachen und Rechtsgründen rügt er, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass durch ein planmäßiges ständiges Verwaltungshandeln und durch die Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren ein faktisches Baugebiet auch mit nachbarschützenden Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der Baulichkeiten und mit faktischen Baugrenzen entstanden sei. Jene Genehmigungspraxis habe darin bestanden, lediglich Einzel- oder Doppelhäuser – aber keine Mehrfamilienhäuser – in dem Baugebiet zu genehmigen bzw. Bauanträge mit einer die kleinteilige Bebauung übersteigenden GRZ und GFZ als nicht einfügsam abzulehnen. Mit ihrer planmäßigen Genehmigungspraxis habe die Antragsgegnerin eine Selbstbindung erkennen lassen und die Eigentümer des Gebiets diesbezüglich bewusst in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollen, was sich auch mit deren in ihrer Internetpräsenz nach außen hin gegebenen Darstellung einer durch Ein- und Zweifamilienhäuser mit hohem Grünbezug geprägten Stadtrandlage decke. Diese Vorgehensweise sei mit Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans gleichzusetzen und müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 09.08.2018 (- 4 C 7.17 -, sog. Wannsee-Entscheidung) daher auch im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu einem Drittschutz führen. In dem für das „Einfügen“ zu betrachtenden Gebiet beidseits der … (bis …-Straße/… Weg), das nicht auf den Bereich der … ausgedehnt werden dürfe, weil dort bereits der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 der Antragsgegnerin mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung beginne, befänden sich 40 Grundstücke mit insgesamt 43 Wohngebäuden. Davon wiesen 3% der Grundstücke eine GRZ > 0,3, 35 % eine GRZ von 02 – 0,3 und 63 % eine GRZ > 0,2 auf. 9 % der Gebäude seien eingeschossig, 72 % seien eingeschossig mit Dachgeschoss; nur 5 % der Gebäude seien 2- geschossig und 14 % seien 2- geschossig mit Dachgeschoss. Ein 3- geschossiges Gebäude finde sich im gesamten Gebiet nicht. Insgesamt 39 Gebäude seien Einfamilienhäuser; die vier Mehrfamilienhäuser seien teilweise älter als 50 Jahre. Die Wandhöhen der Gebäude lägen zwischen 3,80 m und 6,80 m; die Firsthöhen betrügen von 6,80 m bis 9,50 m. Zwar weise der Bereich westlich an der … eine heterogene Bebauung mit teils großen Baukörpern auf. Hierbei handele es sich jedoch um eine städtebauliche Anschlussbebauung zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem Wohngebiet. Tatsächlich gebe es daher nur ein zu betrachtendes Mehrfamilienhaus (Schützenstraße 40), dessen Grundfläche mit 221 m² zwar deutlich größer als diejenige des Vorhabens sei. Indessen liege die GRZ jenes Gebäudes mit 0,18 deutlich unterhalb der vom Vorhaben erreichten Größenordnung von 0,3. Dieser Solitär bzw. Ausreißer sei daher als einziges Referenzobjekt nicht geeignet, für das Gebiet und damit das Vorhaben als „tonangebend“ herangezogen zu werden. Zudem missachte die Vorhabengenehmigung die im Bereich der … existierenden Baufluchten von einerseits rund 8 m von der Straßenlinie im vorderen und rund 40 m von der Straßenlinie im rückwärtigen Bereich.
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Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des auf der Grundlage eines zutreffenden Entscheidungsmaßstabs ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses.
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Die Beschwerde stellt klar heraus, die Erwägungen des Erstgerichts zum – verneinten – Gebietserhaltungsanspruch nicht angreifen zu wollen, zumal sich der Antragsteller eines solchen Anspruchs, der nicht nur den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet, sondern – aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB folgend – auch Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen Baugebiet das Recht gibt, sich unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen das Eindringen eines der Art der baulichen Nutzung nach nicht zulässigen Vorhabens zur Wehr zu setzen, wegen der in Rede stehenden Wohnbebauung in einem Wohngebiet zu keiner Zeit berühmt habe. Gleiches gelte hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht thematisierten Gebietsprägungserhaltungsanspruchs. Demgegenüber – bzw. bezüglich des letztgenannten Aspekts mit anderer Schwerpunktsetzung – beruft sich der Antragsteller mit der Beschwerde (nur) auf Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses in Bezug auf die sog. Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es das Maß der baulichen Nutzung und die zu überbauende Grundstücksfläche anbelangt, was das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung zu Unrecht vollständig ausgeklammert habe. Hierzu überträgt der Antragsteller die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der sog. „Wannsee-Entscheidung“ (Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, juris) auf den Fall des unbeplanten Innenbereichs und liest aus einer – positiven wie negativen – Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin hinsichtlich jener Faktoren eine Konzeption ab, wonach diese Faktoren in ein wechselseitiges, die Eigentümer des betreffenden Gebiets zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis gestellt worden seien, sodass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukomme. Diesem Ansatz, der dem Antragsteller unabhängig davon, ob er durch Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, Nachbarschutz zuspräche, folgt der Senat nicht.
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Es gibt keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch (Nds. OVG, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 ME 154/19 -, juris [Rn. 8]). Aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 (- 4 C 7.17 -) lässt sich zugunsten des Antragstellers nichts herleiten. Danach können zwar Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall nachbarschützend sein, wenn der Plangeber – auf dessen Willen es grundsätzlich ankommt – die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. Dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, lag allerdings der besondere Fall eines (übergeleiteten) Bebauungsplans aus dem Jahr 1959 zugrunde, der noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und noch vor der erst im Jahr 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz in Kraft getreten war. Bereits bei „jüngeren“ Bauleitplänen aus der Zeit nach 1960 bzw. gar unter Geltung des Baugesetzbuches dürfte die genannte Rechtsprechung schwerlich Anwendung finden (vgl. a. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2020 - 2 B 1322/19 -, juris [Rn. 25]). Keineswegs aber hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung einen aus Bundesrecht abgeleiteten – generellen – Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung anerkannt; es leitet den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan vielmehr von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab, die im unbeplanten Innenbereich – wie er hier in Rede steht – naturgemäß fehlt (Nds. OVG, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 ME 154/19 -, a.a.O. [Rn. 8]). Insofern ist der Verweis des Antragstellers auf eine aus der Bestandsbebauung abgeleitete Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin bei der Zulassung von Bebauung im Gebiet oder gar eine (vermeintliche) Praxis, Vorhaben mit bestimmtem Umfang dort nicht zuzulassen, nicht geeignet, eine entsprechende Zwecksetzung zu unterstellen bzw. die Maßfaktoren subjektiv-rechtlich aufzuladen. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Sie ergeht nur auf Antrag (§ 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Der jeweilige Antragsteller bzw. Bauherr bestimmt somit selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, sodass sich etwa aus einer antragsgemäßen Genehmigungserteilung ersichtlich kein von der Genehmigungsbehörde intendiertes wechselseitiges Austauschverhältnis „beteiligter Grundstücksnachbarn“ ableiten lässt, in dem ein nachbarlicher Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen werden sollte. Inwiefern sich aus nicht zugelassenen Vorhaben, über die nur spekuliert werden kann, ein solches – Nachbarschutz vermittelndes – Austauschverhältnis ergeben soll, erschließt sich ebenso wenig. Insbesondere auch aus der von der Beschwerde bemühten Internetpräsenz der Antragsgegnerin, mit der sich diese als „Vorort“ der Metropolregion Hamburg mit großzügig durchgrünten Einfamilien- und Zweifamilienhaussiedlungen bezeichne, lässt sich weder allgemein, noch im Besonderen hinsichtlich des vorliegend konkret zu betrachtenden Gebiets ein nachbarschützender Charakter bestimmter, das Maß der baulichen Nutzung betreffender Faktoren entnehmen. Gerügt werden kann das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn mithin nur dann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei [Beschl.-Abdr. S. 5 - 6], stellt die Beschwerde indes nicht infrage. Sie stützt sich zwar einleitend vollinhaltlich auf die bereits in der erstinstanzlichen Antragsschrift angeführten Tatsachen und Rechtsgründe. Diese Inbezugnahme enthält allerdings keine notwendige Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungsgründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); ihr ist daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen.
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Soweit die Beschwerde dessen ungeachtet mit einer dezidierten Auflistung einzelner (vermeintlich) konkret ausgemachter (Maß-)Faktoren (Wandhöhe, absolute (First-)Höhe, Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche, GRZ, Anzahl der Wohneinheiten) und deren Gegenüberstellung zum genehmigten Vorhaben ein faktisches Einfamilienhausgebiet mit erkennbaren (faktischen) Maß-Festsetzungen darzustellen sucht, in welches sich das Vorhaben – ersichtlich – nicht einfüge, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Beschwerde beschreibt insoweit bereits die rahmenbildende nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend. Maßstabsbildend in diesem Sinne ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 13..2014 - 4 B 38/13 -, juris [Rn. 7] m.w.N.). Dazu kann entgegen der Annahme der Beschwerde sehr wohl auch die Bebauung eines angrenzenden (qualifiziert) beplanten Gebiets gehören (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris [Rn. 5] und Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 -, juris [Rn. 15]). Angesichts der räumlichen Nähe des Vorhabens auch zum Bebauungsplangebiet Nr. 16 der Antragsgegnerin spricht nach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) ungeachtet der dortigen Gebietsfestsetzung „Gewerbegebiet“ sehr viel dafür, auch den Übergang in die Scholtzstraße und damit die westlich der Schützenstraße befindliche mehrgeschossige, d.h. 2- bzw. 3- geschossige und auch von der Grundfläche her mindestens vergleichbare Wohnbebauung (Scholtzstraße 13, ggf. auch Nr. 11a) beim Einfügen des Vorhabens hinsichtlich seines Maßes mit zu betrachten. Ebenso wenig erscheint es nach Aktenlage und unter Auswertung der im Internet verfügbaren Kartendienste, die sich hinsichtlich ihrer Aktualität nicht von den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen unterscheiden, gerechtfertigt, die 3- geschossige Wohnbebauung mit jeweils fünf bzw. sechs Nutzungseinheiten (Schützenstraße 54 und 56) unmittelbar vor dem Übergang zum Bebauungsplangebiet Nr. 16 als nicht rahmenbildend „auszuscheiden“. Sie prägen die nähere Umgebung ungeachtet der ihnen städtebaulich ggf. zugewiesenen Funktion einer „Anschlussbebauung zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem Wohngebiet“ deutlich und sind daher ebenso zu berücksichtigen wie die vom Verwaltungsgericht angesprochene Reihenhausbebauung Schützenstraße 48d, 48e, 50a sowie das Mehrfamilienwohnhaus Schützenstraße 40 mit einer die Grundfläche des Vorhabens sogar übersteigenden Größe. Letzteres Gebäude ist in dem bei der Bestimmung der nach § 34 BauGB maßgebenden „vorhandenen Bebauung“ beidseits der Schützenstraße im Bereich zwischen Hermann-Löns-Straße im Osten bis zum Übergang in die Scholtzstraße im Westen mit tatsächlicher Prägung mithin ebenso vorhanden wie die vorerwähnten Gebäude in der Scholtzstraße sowie Schützenstraße 54 und 56 und Schützenstraße 48d, 48e, 50a und ist demzufolge nicht, wie die Beschwerde meint, als Fremdkörper auszusondern. Mit ihrem zu knapp beschriebenen Gebietsumgriff lässt die Beschwerde ihrerseits nach dem Sachstand im summarischen Verfahren nicht nur diverse Referenzobjekte hinsichtlich Geschossigkeit, Grundfläche, absoluter Höhe und Wohnungsanzahl für das streitgegenständliche Vorhaben unberücksichtigt und gelangt insofern auf einer unzureichenden Datengrundlage zu fragwürdigen Ergebnissen. Sie lässt dessen ungeachtet auch im Übrigen augenfällige Daten wie beispielsweise die Firsthöhe des Gebäudes Schützenstraße 42 von 11,20 m, die derjenigen des Nachbargebäudes Schützenstraße 40 entsprechen dürfte, gänzlich unerwähnt.
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Der Senat vermag auch nicht die von der Beschwerde bemühte einheitliche vordere und hintere „Bauflucht“ zu erkennen, die durch keines der von ihr in Bezug genommenen Referenzobjekte überschritten wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht erkennbar ist, inwiefern insbesondere die benannten straßenseitigen – vorderen – Baugrenzen dem Antragsteller Nachbarschutz vermitteln sollen, finden sich im straßenseitigen Bereich allerdings auf der Südseite der Schützenstraße zwei Gebäude (Schützenstraße 36 und 45), die jene von der Beschwerde ausgemachte Baugrenze jedenfalls teilweise überschreiten. Dass durch eine straßenseitige Zulassung von Stellplätzen auch „vor“ jener (vorderen) Baugrenze bodenrechtliche Spannungen ausgelöst würden, trägt die Beschwerde weder vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Was den rückwärtigen Bereich insbesondere auf der Nordseite der Schützenstraße anbelangt, liegen im Übrigen diverse Hinterliegergebäude außerhalb jener ausgemachten Baugrenze, so auch das Wohnhaus des Antragstellers, nicht hingegen das von ihm angegriffene Vorhaben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 146 2x
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- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 B 1322/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 38/13 1x (nicht zugeordnet)