Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 207/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 5. Mai 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht begründet. Ohne Erfolg stellt der Kläger die Voraussetzungen für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in Abrede.

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Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, können durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 9. Juni 1981 – 7 CB 94.80 –, juris Rn. 4). Im Einzelfall kann es im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 11 ZB 20.2176 –, juris Rn. 21).

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Dass das angeordnete eingeschränkte Haltverbot eine in diesem Sinne „enge Straßenstelle“ betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit Gründen bejaht, die vom Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.

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Soweit der Kläger im Zulassungsantrag sinngemäß ausführen lässt, das Verwaltungsgericht berufe sich bei seiner Entscheidung auf eine Behauptung der Stadt Bramstedt zu Verkehrsunfällen und Sachbeschädigungen in der Vorgeschichte (Urteil Seite 5, 3. Absatz, GA 116), ohne den notwendigen Beweis erhoben zu haben, geht dies fehl. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht mit behaupteten Unfallereignissen und Sachbeschädigungen in der Vorgeschichte begründet. Vielmehr hat es – selbständig tragend – festgestellt, dass

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„aufgrund der von der Beklagten eingereichten Luftbilder und Fotos (mit eingetragenen Erläuterungen und Abmessungsergebnissen) die Straße vor dem Grundstück des Klägers teilweise nur 4,95 Meter breit ist und deshalb Feuerwehrfahrzeuge Probleme haben, diese Engstelle zu bewältigen.“

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Das ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

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In tatsächlicher Hinsicht durfte das Verwaltungsgericht die in das Foto (GA 76) eingetragenen Abmessungen bei seiner Entscheidung zugrunde legen, aus denen sich mindestens an zwei Stellen eine Fahrbahnbreite von lediglich 4,95 Metern ergibt. Der Kläger hat diese Eintragungen erstinstanzlich nicht angegriffen. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Abmessungen unzutreffend sein könnten. Der Kläger hat sich das Foto mit den Abmessungen im Rahmen seines Zulassungsantrags selbst als Anlage 1 (GA 143, GA 76) zu eigen gemacht. Soweit er hierzu im Zulassungsantrag sinngemäß vorträgt, „die Straße“ sei 9,05 Meter breit, greift er die Abmessung einer längs zur Fahrbahn liegenden Einmündung einer anderen Straße auf. An den für die Bereiche vor und hinter der Einmündung festgestellten Fahrbahnbreite von 4,95 Metern ändert dies nichts.

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Auch die rechtliche Schlussfolgerung, dass es sich bei diesen Bereichen um eine „Engstelle“ handelt, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist das Halten an „engen“ Straßenstellen unzulässig. Eine enge Stelle liegt in diesem Sinne vor, wenn ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände zu beiden Seiten nicht oder nicht mehr ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist. Dies erfordert unter Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO zulässigen Fahrzeugbreiten und einem Sicherheitsabstand von 50 cm eine übliche Durchfahrtsbreite von 3 bis 3,5 m. Die Gegenfahrbahn ist bei dieser Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 12 StVO (Stand: 04.05.2020), Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 3 C 7.17 –, BVerwGE 164, 253-269, Rn. 29).

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Bei der hier vorliegenden Fahrbahnbreite von 4,95 Metern kann neben einem haltenden Fahrzeug von höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) ein (Rettungs-) Fahrzeug gleicher Breite nicht auf der Fahrbahn vorbeifahren.

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Auf die von dem Kläger angesprochenen Hilfsfristen der Feuerwehr kommt es für das aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO resultierende Halteverbot und die hier zu seiner Verdeutlichung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO angeordneten Verkehrszeichen nicht an. Denn die Verkehrsregel und die Verkehrszeichen richten sich an alle Straßenverkehrsteilnehmer und dienen nicht speziell dazu, der Feuerwehr die Einhaltung ihrer Hilfsfrist zu ermöglichen. Der Beklagte war daher insbesondere nicht verpflichtet, die angegriffenen Verkehrszeichen damit zu begründen, dass bisherige Einsätze der Feuerwehr ohne diese Verkehrszeichen aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Situation verzögert wurden.

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Die Anordnung der Verkehrszeichen erscheint auch nach § 45 Abs. 9 StvO zwingend notwendig, weil das im betroffenen Bereich geltende Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO in seiner Bedeutung von den Verkehrsteilnehmern ohne eine Beschilderung nicht hinreichend erkannt wird. Dies belegt schon das Vorbringen des Klägers, der mit seiner Klage im Ergebnis erstrebt, vor seinem Haus entgegen der genannten Vorschrift zu parken, und damit selber zu erkennen gibt, dass er das Halteverbot nicht erkannt hat. Zusätzlich wird dies aber auch durch das von den Beteiligten vorgelegte Luftbild belegt (GA 142, GA GA 77). Darauf sind in dem hier in Rede stehenden Bereich Fahrzeuge am Fahrbahnrand in Reihenaufstellung mit sehr engen Abständen zueinander zu erkennen. Die engen Abstände lassen darauf schließen, dass die Fahrzeuge trotz des Halteverbots abgestellt wurden.

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Die Anordnung des Beklagten ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass weitere Beschilderungen (zusätzliches Halteverbot auf der rechten Seite der Kirchstraße gegenüberliegend) erforderlich seien, stellt dies die Erforderlichkeit der hier angegriffenen Anordnung nicht in Frage.

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2. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auf die von dem Kläger zur Begründung angeführten Fotografien von Feuerwehrfahrzeugen kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend und selbstständig tragend mit den Abmessungen der Straße begründet. Auch die hier unerheblichen Hilfsfristen der Feuerwehr vermögen eine besondere Schwierigkeit nicht zu begründen.

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3. Auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht verletzt, indem es die unerheblichen Ausführungen des Klägers zur Hilfsfrist der Feuerwehr im Schriftsatz vom 20. März 2020 nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht auf die Hilfsfristen „gestützt“, sondern ausgeführt, dass sich aus Hilfsfristen kein Maßstab für die Notwendigkeit verkehrsrechtlicher Anordnung ableiten lasse. Dass dies aufgrund eines verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gebliebenen Vorbringens anders beurteilt werden müsste, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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