Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 39/21
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu je 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Gründe
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Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021 bleibt ohne Erfolg.
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I. Die Beschwerdebegründung wird bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Dies gilt in Bezug auf die gebotene Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Grundsätzlich muss sich die Beschwerdebegründung jeweils gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und im Einzelnen begründen, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Dabei müssen die entscheidungstragenden Rechtssätze, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen und das Entscheidungsergebnis mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, n. v. und 18. November 2020 – 4 MB 38/20 –, juris Rn. 7 m.w.N). Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, n. v.; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2020, § 146 Rn. 14; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 m. w. N.).
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An einem derart strukturierten Vorbringen fehlt es hier jedoch. Die Beschwerdebegründung setzt sich überwiegend nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander. Sie wendet sich vielmehr gegen das Handeln des Antragsgegners, ohne insoweit den Bezug zu der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung herzustellen. Es wird nicht deutlich und bleibt damit dem Senat überlassen zu bestimmen, auf welche vom Verwaltungsgericht geprüften Ermächtigungsgrundlagen, Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen das Beschwerdevorbringen bezogen ist. So ist beispielsweise nicht dargetan, inwieweit der Vortrag, dass der Antragsgegner im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung verlangt habe, die Eintriebsgitter wiederaufzustellen, Auswirkung auf die Richtigkeit der mit der Beschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung haben soll bzw. auf welchen Punkt der rechtlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts sich diese Ausführungen beziehen. Auch soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführen, die Beschwerde richte sich gegen das Verwaltungshandeln des Antragsgegners, der alle Verfügungen gegen die Antragstellerin zu 2 gerichtet habe, obwohl sie nicht Tierhalterin sei und der die Anordnung der Beschlagnahme der Rinderpässe erlassen habe, obwohl keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe, fehlt eine Darlegung der Relevanz dieser Ausführungen mit Blick auf die zu beurteilende Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 29. Juni 2021. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die konkret angegriffenen Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu identifizieren und diesen das Beschwerdevorbringen sinnvoll zuzuordnen.
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II. Selbst bei einer entsprechenden, wohlwollend vom Senat zugunsten der Antragsteller vorgenommenen Zuordnung des Beschwerdevorbringens zu den einzelnen Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, dennoch im Ergebnis nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 29. Juni 2021.
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Das Vorbringen der Antragsteller kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie mit diesem insgesamt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der erhobene Widerspruch gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 werde in der Sache „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ erfolglos bleiben, entgegentreten. Diese insoweit angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts begegnet jedoch aus den von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren genannten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.
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Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage der im Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2021 unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Verfügungen in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG zu finden ist. Die Ermächtigung zur Fortnahme und Veräußerung der Rinder, wozu das Verwaltungsgericht insoweit ohne nähere Begründung auch die Aufforderung zur Herausgabe der Rinderpässe zu zählen scheint, finde sich in Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, die sofortige Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten, sodass dem Senat eine Überprüfung auch insoweit nicht möglich ist.
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1. Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung vor, dass es seit der letzten Kontrolle auf ihrem Hof am 29. Mai 2021 zu keinen Ausbrüchen der Rinder mehr gekommen und die Einzäunung seit dem 29. Mai 2021 ausbruchssicher verstärkt worden sei, dass es den Tieren niemals an Futter, Wasser und Mineralleckmassen gefehlt habe und keines der Tiere verhaltensgestört oder verhaltensauffällig sei. Es kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie sich mit diesem Vortrag in der Sache gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, dass die Rinder im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sind und eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sichergestellt ist bzw. dass sie den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den Rindern erhebliche oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugeführt haben. Damit stellen sie die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht in Frage.
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a) Nach der im Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stand die Rinderhaltung weder im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen mit § 2 TierSchG im Einklang, noch genügt sie im hier – mangels Erlass eines Widerspruchsbescheids – maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Beschluss des Senats 27. August 2021 – 4 MB 41/21 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 3 B 124/20 –, juris Rn. 4) den Anforderungen des § 2 TierSchG. Danach muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Vorgaben werden in Bezug auf Nutztiere wie die hier betroffenen Rinder durch die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) konkretisiert. Zu einer in diesem Sinne verhaltensgerechten Unterbringung von Rindern gehört, dass die Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sind, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV.
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Diesen Anforderungen wurde die Haltung der Rinder durch die Antragsteller gemäß den vom Antragsgegner getroffenen und im Verwaltungsvorgang dokumentierten Feststellungen nicht gerecht. Insbesondere eine ausbruchssichere Einzäunung der Rinderweide der Antragsteller war nicht sichergestellt. Dies zeigt sich bereits daran, dass es seit dem 14. Oktober 2020 zu insgesamt 15 Ausbrüchen von Rindern aus der Haltung der Antragsteller kam. Ferner dokumentieren die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder, die am 23. April 2021, am 6. Mai 2021 und 28. Mai 2021 gefertigt wurden, dass die Weiden mit defekten Stacheldraht- bzw. Elektrozäunen eingezäunt waren, die nicht nur ungeeignet waren, die Rinder auf den Weiden zu halten, sondern die offensichtlich eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Rinder boten.
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Auch die zuständige Amtsveterinärin des Kreises Schleswig-Flensburg gelangte unter anderem in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Blatt 109 ff. Verwaltungsvorgang) zu der Einschätzung, dass die Bedingungen der Rinderhaltung der Antragsteller nicht den Vorgaben des § 2 TierSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV entsprachen. Die Weidezäune seien an mehreren Stellen defekt und unzureichend gegen das Ausbrechen gesichert. Durch den fehlenden Grasaufwuchs auf den Weiden und die benachbarten Flächen mit reichlich Aufwuchs hätten die Tiere eine erhöhte Motivation auszubrechen. Die Situation werde noch verschlimmert, indem noch nicht einmal ad libitum Heu angeboten werde. Eine Verletzung und sonstige Gefährdung der Rinder könne nicht so sicher ausgeschlossen werden, wie dies möglich wäre. Damit werde eine Verletzungsgefahr für die Rinder in Kauf genommen. Außerdem habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin während der Abwesenheit des Antragstellers mit der Rinderhaltung stark überfordert gewesen sei und sie nicht über die erforderlichen Fähigkeiten für die Pflege der Rinder verfüge. Der Antragsteller könne aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des Tierhalters nicht wahrnehmen.
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Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den amtlichen Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; OVG Nds., Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –, juris Rn. 4 m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Dies schließt es zwar nicht aus, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 16. April 2015 – 3 M 517/14 –, juris, Rdnr. 13; OVG Nds., Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, Rn. 39, juris). Ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist jedoch eben so wenig ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, Rn. 11, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9) wie die hier in der Beschwerdebegründung enthaltene Behauptung des Gegenteils.
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Es steht der Annahme einer den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprechenden Rinderhaltung durch die Antragsteller auch nicht entgegen, dass es seit dem 29. Mai 2021 zu keinen weiteren Ausbrüchen ihrer Rinder gekommen ist und die Antragsteller behaupten, die Einzäunung seit dem 29. Mai 2021 ausbruchssicher verstärkt zu haben. Die Amtsveterinärin hat in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten vom 17. Juni 2021 ausführt, dass zwischen dem Antragsgegner und dem Sohn der Antragsteller am 29. Mai 2021 vereinbart worden sei, dass die Weidefläche zunächst verkleinert und entsprechend sicher eingezäunt würde und die Rinder, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht einfangen ließen, in einem vom Viehhändler gestellten Gatter angefüttert werden sollten. Daher sei die Verkleinerung der Weidefläche und deren Einzäunung Bestandteil der vom Antragsgegner am 29. Mai 2021 ergriffenen Maßnahmen. Zudem stelle ein (nach dem Vortrag der Antragsteller) verbesserter Zustand der Umzäunung lediglich eine Momentaufnahme dar, da die Rinder auch in der Vergangenheit nach kurzer Zeit neu errichtete Umzäunungen durchbrochen hätten, weil diese nicht ausreichend stabil verankert gewesen seien, durch ihre Höhe nicht das Ausbrechen großer und kleiner Rinder verhindert hätten, die Tiere durch das Nahrungsangebot auf den Nachbarflächen im Vergleich zum Nahrungsangebot auf den eigenen Flächen zu Ausbrüchen motiviert worden seien und die Tierhalter nicht in der Lage gewesen seien, die Einzäunung täglich zu kontrollieren.
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Mit diesen Ausführungen der Amtsveterinärin, die sich auch das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat und die der Annahme einer durch die Antragsteller veranlassten tierschutzrechtlich konformen Haltung der Rinder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen, setzen sich die Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Sie nehmen weder das Gutachten der Amtstierärztin noch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Anlass, im Beschwerdeverfahren dezidiert zu erläutern, welche Maßnahmen sie zur Reparatur der Weidezäune ergriffen haben und beschränken sich insoweit auf die nicht genügende pauschale Aussage, die Amtsveterinärin habe nur Mutmaßungen angestellt. Mit dem Einwand, dass auch nicht sichergestellt sei, wie sie in Zukunft hinreichend Futter auf den Weiden zur Verfügung stellen und die Kontrolle der Zäune sowie des Zustands der Rinder auf den Weiden gewährleisten wollen, setzen sich die Antragsteller in der Beschwerdebegründung überhaupt nicht auseinander.
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Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, die Einschätzungen der Amtsveterinärin insoweit in Zweifel zu ziehen. Zum einen muss daher davon ausgegangen werden, dass es lediglich aufgrund der vom Antragsgegner am 29. Mai 2021 veranlassten und mit Hilfe des hinzugezogenen Viehhändlers sowie des Sohnes der Antragsteller umgesetzten Verkleinerung und Einzäunung der Weidefläche zu keinen weiteren Ausbrüchen der Rinder gekommen ist. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller in der Lage sind, der Motivation der Rinder zum Ausbruch dauerhaft entgegenzuwirken und die Einzäunung der Weide zu kontrollieren.
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b) Die Rinder waren durch die den Anforderungen des § 2 TierSchG über längere Zeit nicht entsprechenden Haltungsbedingungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Eine erhebliche Vernachlässigung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 22). Diese ist hier offensichtlich der Fall.
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Den Tieren drohte eine permanente Verletzungsgefahr, indem sie auf öffentliche Straßen laufen oder sich an defektem Zaunmaterial Schnittverletzungen zuziehen konnten. Faktisch waren eine Kontrolle des Gesundheitszustands und ein Eingreifen bei Krankheiten oder Verletzungen nicht mehr möglich, da die Tiere aus ihrer Haltungsumgebung ausgebrochen waren. Dies gilt auch heute noch. Denn noch immer ist der Verbleib der Rinder nicht vollständig geklärt. In der HIT-Datenbank sind 26 Rinder gemeldet, im Zuge der letzten Vorortkontrolle durch den Antragsgegner befanden sich auf den Weiden jedoch nur 24 Rinder.
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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Rindern – wie die Antragsteller behaupten – immer ausreichend Futter, Wasser und Mineralleckmassen zur Verfügung gestanden hat bzw. zur Verfügung steht. Es sei aber erwähnt, dass die Antragsteller sich auch an dieser Stelle mit einer bloßen Behauptung begnügen und keine substantiierten Angaben, beispielsweise zu Art, Menge und Zusammensetzung des Futters, machen. Diese bloße Behauptung kann die Darlegungen der Amtsveterinärin, dass den Rindern nicht ausreichend ad libitum Heu zur Verfügung gestanden habe, nicht entkräften.
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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Sachlage wie der vorliegenden nicht der Zuordnung der vernachlässigten Rinder zu einer Ohrmarkennummer bedarf. Denn die erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist hier – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bezüglich sämtlicher Rinder im Bestand gegeben.
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Es kann ferner dahinstehen, ob einige Rinder darüber hinaus – was von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren bestritten wird – schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigen. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fordert für die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung der betroffenen Tiere nicht ein kumulatives Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung und schwerwiegenden Verhaltensstörung („oder“).
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c) Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf verweisen, dass sich keines der Rinder bislang verletzt oder einen Verkehrsunfall verursacht habe, kann dieser Vortrag darauf bezogen werden, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit Blick auf das Haltungsverbot fordert, dass den Tieren wegen eines wiederholten Verstoßes gegen § 2 TierSchG erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Es trifft zwar zu, dass sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang und den Gutachten der Amtsveterinärin nicht entnehmen lässt, dass es bereits zu Verletzungen der Rinder oder zu Unfällen mit diesen gekommen ist. Die Antragsteller übersehen allerdings, dass das Verwaltungsgericht Gegenteiliges auch nicht angenommen hat. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an.
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Die Behörde muss zur Auferlegung eines Haltungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, über längere Zeit – wie hier – gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die zuständige Behörde muss demnach nicht gleichsam sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (vgl. Beschluss des Senats vom 26. September 2019 – 4 MB 20/19 –, n.v.; Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2006 – 11 TG 677/06 –, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. April 2002 – 1 S 1900/00 –, juris Rn. 10).
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2. Die Antragsteller können mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren auch nicht die im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG vom Antragsgegner getroffene und vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bestätigte Prognose, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG genügende Haltung durch sie nicht sichergestellt wird bzw. dass es weiterhin zu Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG kommen wird, widerlegen. Zwar verweisen sie – wie bereits erwähnt – darauf, dass es seit Ende Mai 2021 nicht zu weiteren Ausbrüchen der Rinder gekommen sei, sie ihren Bestand verkleinert hätten und hinreichend Futter bereitstellten. Wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, ist jedoch nicht erkennbar, dass der Umstand, dass es zu keinen weiteren Ausbrüchen gekommen ist, tatsächlich auf eine durch die Antragsteller veranlasste nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen zurückzuführen ist. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht insoweit abgehoben. Selbst wenn man in den von den Antragstellern geschilderten Umstände ein Wohlverhalten erkennen wollte, hätten sie dieses lediglich vor dem Hintergrund der bevorstehenden Fortnahme und Veräußerung der Rinder durch den Antragsgegner gezeigt. Ein unter dem Druck eines laufenden Verfahrens gezeigtes Wohlverhalten ist – worauf auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat – grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG zu erschüttern (vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2021 – 4 MB 41/21 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 23 ZB 18.756 –, Rn. 8, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 –, Rn. 4, juris; OVG Berlin- BBg., Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 52.17 –, Rn. 7, juris).
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3. Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen, dass das Verwaltungsgericht mit knappen Ausführungen darüber hinweggegangen sei, dass der Antragsteller, der Halter der Rinder sei, vor Erlass der streitbefangenen Verfügungen nicht hinreichend zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen aufgefordert wurde, bzw. dass die mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid vom 25. Mai 2021 gesetzte Frist zur Herstellung von § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen am 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 noch nicht abgelaufen gewesen sei, rechtfertigt dieses Vorbringen im Ergebnis ebenfalls nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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Die Fortnahmeverfügung auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 TierSchG kann im Einzelfall auch ohne Fristsetzung und vorherige Aufforderung zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen ergehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 9 CS08.2859 –, Rn. 4, juris). Hingegen sieht § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 TierSchG mit Blick auf die Veräußerungsverfügung zwar vor, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter „nach Fristsetzung“ nicht sicherzustellen ist. Eine Fristsetzung ist jedoch trotz des Wortlauts der Norm entbehrlich, wenn – wie hier – gleichzeitig mit der Fortnahmeverfügung ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängt und für sofort vollziehbar erklärt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20 –, Rn. 30, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 25 CS 04.2360 –, Rn. 3, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 –, Rn. 14, juris; Hirt/Maisack/Moritz, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen ebenso wenig wie zu der Frage, ob und wenn ja welche Anforderungen an dieser Stelle an die Rechtmäßigkeit des Haltungsverbots zu stellen sind, sodass sich auch der Senat mit dieser Frage nicht weiter zu befassen hat.
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Außerdem ist die Fristsetzung dann entbehrlich, wenn es unter Würdigung aller Umstände (insbesondere der Fehlverhaltensweisen des Halters oder seiner mangelnden Sachkunde oder Zuverlässigkeit) ausgeschlossen erscheint, dass der Halter die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Auch dieser Fall liegt hier vor. Selbst unterstellt, die Annahme der Antragsteller, dass allein der Antragsteller Halter der Rinder ist, sei zutreffend, läge eine die Entbehrlichkeit der Fristsetzung begründende Unzuverlässigkeit vor. Denn in diesem Fall hätte der Antragsteller die Rinderhaltung über einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum der Antragstellerin überlassen, die über entsprechende Sachkunde nicht nachweislich verfügt und mit dieser offenbar überfordert war. Außerdem haben sich auch nach Rückkehr des Antragstellers aus Südamerika ca. Mitte Mai 2021 die Haltungsbedingungen nicht wesentlich verbessert. Es ist vielmehr am 23., 24. sowie am 27. Mai 2021 zu weiteren Ausbrüchen der Rinder gekommen. Hierzu gab auch der Antragsteller bei einer Vorortkontrolle am 28. Mai 2021 an, von den letzten Ausbrüchen der Rinder nichts bemerkt zu haben. Nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und insoweit im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Antragsgegners ist der Antragsteller auch gesundheitlich nicht in der Lage, Zäune zu reparieren bzw. die Einzäunung der Weiden hinreichend zu kontrollieren.
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Aus den genannten Gründen ist auch im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragsteller weiterhin gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG verstoßen werden.
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Der Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 25. Mai 2021 verpflichtet hat, eine ausbruchssichere Einzäunung der Weiden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 4. Juni 2021 herzustellen, lässt den Erlass der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen vom 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 auch nicht unbillig erscheinen. Die entsprechende Fristsetzung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller darauf, bis zum Ablauf des 4. Juni 2021 von weiteren tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen in dieser Angelegenheit auch dann verschont zu bleiben, wenn in tatsächlicher Hinsicht Umstände hinzutreten, die ein Eingreifen des Antragsgegners ohne Fristsetzung rechtfertigen. Der Bescheid vom 25. Mai 2021 beruhte auf den Feststellungen einer Vorortkontrolle am 6. Mai 2021. Zwischen dem 6. Mai 2021 und dem 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 ist es zu drei weiteren Ausbrüchen von Rindern gekommen. Am 27. Mai 2021 hatten zeitweise acht Rinder die Weide verlassen und waren auf eine Straße gelaufen. Diese Sachlage rechtfertigte ein Einschreiten des Antragsgegners vor Ablauf der mit Bescheid vom 25. Mai 2021 gesetzten, ohnehin nur als Höchstfrist zu qualifizierenden - Frist zum 4. Juni 2021.
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4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran geäußert, dass die Antragstellerin (ebenfalls) richtige Adressatin der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen vom 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 ist. Adressat von auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG beruhenden Verfügungen ist der Halter im weiteren Sinne, d.h. jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat. Mehrere Personen können gleichzeitig Halter eines Tieres im weiteren Sinne sein und dann auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Darauf, ob der in Anspruch genommene Halter zugleich auch Eigentümer der Tiere ist, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 23 ZB 17.1908 –, Rn. 20, juris; Hirt/Maisack/Moritz, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 21, 44).
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Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist. Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine demgegenüber nachgeordnete eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet. Übernimmt ein Betreuer - verantwortlich - einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung eines Tieres, so beschränkt sich seine Verantwortung nicht ausschließlich hierauf, also nicht etwa allein auf die Ernährung. Ihn trifft im Rahmen seiner Tätigkeit eine umfassende Obhutspflicht, so dass er die Augen vor Missständen - etwa Erkrankungen, Verletzungen oder Gefahren für die Tiere - nicht verschließen darf und verpflichtet ist, in gebotener Weise Abhilfe zu veranlassen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2020 – 4 MB 40/20 –, n.v.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, Rn. 14 - 16, juris).
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Dass die Antragstellerin hier jedenfalls während der Abwesenheit des Antragstellers die Rinder in diesem Sinne betreute bzw. zu betreuen hatte, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden und wird auch von den Antragstellern selbst nicht in Zweifel gezogen.
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5. Soweit die Antragsteller rügen, dass der Antragsgegner die Beschlagnahme der Rinderpässe angeordnet und Zwangsmaßnahmen angedroht habe, obwohl keine Gefahr im Verzug vorliege, bleibt unklar, worauf sie mit diesem Vortrag abzielen. Weder enthält § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG eine entsprechende Tatbestandsvoraussetzung, noch hat das Verwaltungsgericht an irgendeiner Stelle seiner Ausführungen auf das Vorliegen einer Gefahr im Verzug abgestellt.
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Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragsteller, dass der Antragsgegner sich auf die Behauptung gestützt habe, dass ein Tier nicht in der HIT-Datenbank gemeldet sei. Derartige Behauptungen des Antragsgegners liegen der streitbefangenen Verfügung nicht zugrunde. Der Antragsgegner hat lediglich ausgeführt, dass am 28. Mai 2021 26 Rinder in der HIT-Datenbank gemeldet waren seien, sich auf den Weiden jedoch nur 24 Rinder befunden haben, d. h. der Verbleib von zwei Rindern ungeklärt war. Außerdem lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass Kälber nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren und einigen Rindern am rechten Ohr die Ohrmarke fehlte. Hierauf hat der Antragsgegner die streitgegenständlichen Verfügungen jedoch nicht gestützt.
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6. Eine Änderung der angegriffenen verwaltungsrechtlichen Entscheidung ist schlussendlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Fehler im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens seien nicht ersichtlich, im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erweist. Die Antragsteller tragen insoweit vor, der Abtransport der Rinder durch den Viehhändler Callsen sei nicht erforderlich, werde zum Verlust der Bio-Zertifizierung und damit zu Wertverlusten führen. Außerdem komme die Verringerung des Rinderbestandes als milderes Mittel in Betracht.
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Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Die am 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 erlassenen Verfügungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände als erforderlich und angemessen im engeren Sinne. Mildere Mittel als die Fortnahme und Veräußerung der Rinder sowie das Haltungsverbot, die eine den Anforderungen des § 2 TierSchG genügenden Rinderhaltung im vorliegenden Fall gewährleisten können, sind nicht ersichtlich. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass sich die Motivation der Rinder zum Ausbruch verringern dürfte, wenn bei gleicher Menge ad libitum zugefüttertem Heu weniger Rinder auf den Weiden gehalten werden. Dennoch kann die Verringerung des Rinderbestands nicht als milderes Mittel angesehen werden, da sie sich nicht als gleichermaßen geeignet erweist. Denn die Verringerung des Rinderbestands hat keine Auswirkungen auf den Umstand, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind bzw. gemäß der nicht zu beanstandenden Prognose sein werden, eine Einzäunung der Weide herzustellen, zu kontrollieren und damit dauerhaft zu gewährleisten, dass die Einzäunung den Ausbruch der Rinder und deren Verletzungen, die die Tiere durch die nicht sachgerechte Befestigung von Stacheldraht und Elektrozaun erleiden, verhindert. Ebenso kann der Verkauf der Rinder durch die Antragsteller nicht als gegenüber der Fortnahme- und Veräußerungsanordnung milderes Mittel angesehen werden, da auch dieser nicht geeignet ist, dem Zweck des Tierschutzes gleichermaßen zu dienen. Den Antragstellern den Verkauf zu überlassen, birgt das Risiko einer weiteren Gefährdung der Rinder durch die Haltungsbedingungen der Antragsteller, da ungewiss ist, ob tatsächlich zeitnah eine Veräußerung durch sie erfolgen wird.
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Die Verfügungen vom 29. Mai 2021 bzw. 3. Juni 2021 sind auch verhältnismäßig im engeren Sinn, da angesichts der erheblichen Unzulänglichkeiten in der Tierhaltung der Antragsteller die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG höher zu gewichten sind als ihr Interesse am Erhalt der Rinder zum Zwecke der Veräußerung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder dem Erhalt ihres Eigentums an den Rindern bzw. des Wertes der Rinder durch Erhalt des Bio-Status (Art. 14 Abs. 1 GG). Ferner können sich die Antragsteller an dieser Stelle nicht mit Erfolg darauf berufen, die Tiere möglicherweise bei Erhalt des Bio-Status mit höherem Gewinn zu veräußern. Denn insoweit verweisen sie auf eine bloße Gewinnchance, die nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1103/03 –, Rn. 40, juris, m. w. N.).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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