Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 216/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 22. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (24.435,07 € + 25.790,71 € + 23.544,98 € + 74.246,73 € + 16.363,89 € + 25.354,95 € =) 189.736,33 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Aufhebung von sechs Bescheiden begehrte, mit denen ihn die Beklagte für sechs Grundstücke zu Ausbaubeiträgen für die im Außenbereich gelegene Straße N... in einer Gesamthöhe von 217.753,09 EUR herangezogen hatte, insoweit stattgegeben, als die Gesamtsumme der Beiträge den Betrag von 189.736,33 EUR überstieg. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die sachliche Beitragspflicht sei erst mit der vollständigen Widmung der gesamten Straße vom 27. September 2012 entstanden. Damit sei die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten in der 2. Nachtragsfassung vom 20. Juni 2012 anwendbar, womit auch die streitgegenständliche Straße von der Satzung erfasst sei. Auf die Ansicht des Klägers, dass eine unzulässige Rückwirkung vorliege, komme es deshalb nicht an. Allerdings sei die Straße in einer nicht notwendigen Breite angelegt worden. Auch die vorsorgliche Verlegung von Kabeln für eine mögliche zukünftige Straßenbeleuchtung auf einem Teil der Straße sei nicht beitragsfähig.

3

2.a) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch in der Sache nicht vor.

4

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2021 – 4 B 5.21 –, juris, Rn. 3; Senatsbeschluss vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

5

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine nicht gewidmete Straße eine öffentliche Anlage im Sinne von § 8 KAG sein kann, vorliegend entscheidungserheblich ist. Denn auch nach der von ihm angeführten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zum dortigen, insoweit zudem abweichenden Ausbaubeitrags- bzw. Straßen- und Wegerecht braucht es für die Qualifikation einer Anlage als „öffentlich“ zumindest einer irgendwie gearteten (öffentlich-rechtlichen) Entschließung der Gemeinde über deren öffentliche Bereitstellung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 1977 – II A 1475/75 –, KStZ 1977, 219 <220>; VGH Kassel, Urteil vom 27. Oktober 1994 – 5 UE 327/90 –, juris, Rn. 22, s. a. Arndt, Straßenausbaubeiträge, 2017, § 6 Rn. 17; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 31 Rn. 2; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 288c ). Hiervon ausgehend hätte der Kläger zumindest darlegen müssen, worin vorliegend diese irgendwie geartete Entschließung der Gemeinde gelegen haben soll.

6

Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig. Denn ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist auch in diesem Sinne in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen „öffentlichen Einrichtungen“ zu erheben. Nach § 8 Abs. 8 KAG können hingegen für Baumaßnahmen an Straßen, „die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind“ unter bestimmten Voraussetzungen „besondere Straßenbeiträge“ erhoben werden.

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Für nicht straßenrechtlich gewidmete Straßen sieht das schleswig-holsteinische Kommunalabgabenrecht also eine spezialgesetzliche Regelung vor (Erhebung besonderer Straßenbeiträge nach § 8 Abs. 8 KAG). Die Gesetzesbegründung zum Kommunalabgabengesetz bezeichnet diese Straßen ausdrücklich als „nichtöffentliche Straßen oder Wege“ (vgl. LT-Drs. VI/920, S. 29). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Gesetz für eine Beitragserhebung für Straßen als „öffentliche Einrichtungen“ nach § 8 Abs. 1 KAG eine straßenrechtliche Widmung voraussetzt.

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Für dieses Ergebnis streitet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, der ein jede Normanalyse mitbestimmendes Interpretationsprinzip ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2003 – 8 C 16.02 –, juris, Rn. 24). Denn nach § 2 Abs. 1 StrWG sind öffentliche Straßen solche Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Es würde einen Widerspruch innerhalb der Rechtsordnung begründen, wenn § 8 KAG ein anderer Begriff der „öffentlichen“ Straße zugrunde liegen würde als der des § 2 Abs. 1 StrWG (im Ergebnis ebenso Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 103 ; Habermann, in: PdK KAG SH, § 8 Rn. 379 ; vgl. auch, dies voraussetzend: OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12, juris, Rn. 45; siehe auch bereits Urteil vom 26. März 1992 – 2 L 167/91 –, juris, Rn. 28 f., wonach der Begriff der öffentlichen Einrichtung in § 8 KAG rechtlich zu verstehen ist). Dementsprechend hat der Senat zum Begriff der „öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze“ des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bereits mit Urteil vom 13. August 2008 (– 2 LB 51/07 –, nicht veröffentlicht) ebenfalls entschieden, dass „öffentlich“ im Sinne dieser Vorschrift straßenrechtlich zu verstehen ist, also eine Widmung der Anlage für den öffentlichen Verkehr erfolgt sein muss (vgl. Urteilsumdruck S. 9).

9

b) Soweit der Kläger mit dieser von ihm bevorzugten Auslegung von § 8 Abs. 1 KAG auch Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen will, liegen diese aus den eben genannten Gründen nicht vor.

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3. Auch im Übrigen liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor bzw. wurde – auch unter Berücksichtigung der der Begründungsschrift folgenden Schriftsätze – nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

11

Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris, Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris, Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 –1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12, juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 –, Rn. 2 und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris, Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris, Rn. 5).

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a) Soweit der Kläger einen Verstoß der 2. Nachtragssatzung gegen das allgemeine Rückwirkungs- und das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG geltend macht, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zwar beinhaltet die 2. Nachtragssatzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte Rückwirkung“) (hierzu aa). Diese ist jedoch zulässig (hierzu bb) und verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG (hierzu cc).

13

aa) Die 2. Nachtragssatzung beinhaltet im vorliegenden Fall eine tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte Rückwirkung“), obwohl sie auch ohne Anwendung der Rückwirkungsregelung bereits vor der Widmung der gesamten Straße und damit vor der Entstehung der Beitragspflicht (siehe oben 2.) in Kraft getreten war. Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die belastenden Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvL 1/11 –, juris, Rn. 53 m. w. N.; Grzezick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Rn. 78 , Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 98; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 2 Rn. 65 ).

14

So liegt der Fall hier: Der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt war durch Aufnahme (und Abschluss) der Bauarbeiten an der Straße N... bereits vor dem Wirksamwerden der Satzung ins Werk gesetzt. Satzungsänderungen nach abgeschlossenen und selbst während laufender Bauarbeiten werden in Rechtsprechung und Literatur als tatbestandlich rückanknüpfend qualifiziert (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 29. September 1999 – 4 ZEO 844/98 –, juris, Rn. 13; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 A 11610/18 –, juris, Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 9 KN 160/18 –, juris, Rn. 237; Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 34 ; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 83). Die 2. Nachtragssatzung enthält auch keine Übergangsregelung hinsichtlich bereits begonnener oder abgeschlossener Arbeiten.

15

bb) Diese von der 2. Nachtragssatzung ausgelöste unechte Rückwirkung ist indes zulässig. Das ist in derartigen Konstellationen grundsätzlich der Fall. Grenzen können sich nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind jedoch erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris, Rn. 43; Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvL 1/11 –, juris, Rn. 54, jeweils m. w. N.). Dafür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich.

16

Der Kläger hat insoweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens lediglich vorgetragen, dass die „Interessenabwägung hier ersichtlich zu Gunsten des Klägers“ ausfalle, weil die Beklagte ihn „‚sehenden Auges‘ gegenüber den touristischen Anliegern unverhältnismäßig benachteiligt“ habe. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft (dazu unten c) vermag er jedenfalls keinen besonderen Vertrauensschutz zu begründen.

17

cc) Das Verschlechterungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG ist auf den vorliegenden Fall einer unechten Rückwirkung nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift dürfen durch „die rückwirkend erlassene Satzung“ Abgabenpflichtige nicht schlechter gestellt werden als nach der bisherigen Satzung.

18

Dieses Schlechterstellungsverbot bezieht sich ausschließlich auf Fälle der echten Rückwirkung (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 –, juris, Rn. 17, vom 28. Mai 2018 – 2 MB 1/18 –, juris, Rn. 5 und vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris, Rn. 26; Senatsurteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 –, juris, Rn. 17). In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. VI/920, S. 19) heißt es:

19

„Die neue Satzung darf allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind (BVerfGE 13, 261 [272]). Vor allem dürfen die Abgabenpflichtigen durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht schlechter als vorher gestellt werden.“

20

Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich ausschließlich mit der „verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst“ (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1962 – 2 BvL 6/59 –, juris, Rn. 48 ff.), also mit Fällen der echten Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“, „retroaktive Rückwirkung“). Einzig diese Fallkonstellation hatte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber demnach bei der Schaffung von § 2 Abs. 2 KAG im Blick, zumal das Bundesverfassungsgericht zuvor entschieden hatte, dass bei der „unechten“, retrospektiven Rückwirkung „das Problem der Rückwirkung nicht [entsteht]“ (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 –, juris, Rn. 29), insoweit also kein Regelungsbedarf bestand.

21

Deshalb kann dem Begriff „rückwirkend“ nur der damalige Gehalt – echte/retroaktive Rückwirkung – beigemessen werden. Eine solche Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben, weil die Beitragspflicht erst durch die Widmung (oben 2.) und damit erst nach dem Inkrafttreten der Satzung entstanden ist.

22

b) Auch die Auffassung des Klägers, dass „jedenfalls hinsichtlich [des] Teilbereichs, der von der Teilwidmung erfasst war, die Abrechnungsreife bereits eintrat, als die Bauleistungen abgenommen waren“ begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

23

Der Begriff der Einrichtung in § 8 Abs. 1 KAG dient der Klarstellung, dass Beiträge nicht für die Finanzierung beliebiger Maßnahmen erhoben werden dürfen, sondern nur für solche, die auf eine Einrichtung bezogen sind. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, abzustellen auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen, die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, juris, Rn. 57; zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris, Rn. 40; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 31 Rn. 9).

24

Der Argumentation des Verwaltungsgerichts liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei der Straße N... um eine einheitliche Einrichtung in diesem Sinne handelt. Das hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2. März 2018 zwar in Abrede gestellt, Gründe hierfür jedoch nicht dargelegt.

25

Eine Straße als Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG zerfällt nicht deshalb in mehrere einzelne Einrichtungen, weil sie in einzelnen Teilen (noch) nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Es fehlt dann an dem in § 8 Abs. 1 KAG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal, dass es sich bei der Einrichtung Straße um eine – insgesamt – „öffentliche“ Einrichtung handelt. Will die Gemeinde mit der Beitragserhebung nicht deren vollständige Widmung für den öffentlichen Verkehr abwarten, so steht es in geeigneten Fällen in ihrem Ermessen, auf die Bildung abzurechnender Abschnitte im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 – IV C 100.68 –, juris, Rn. 8 und vom 21. Januar 1977 – IV C 84.74 u. a. –, juris, Rn. 13 § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB>; vgl. näher zu den Voraussetzungen Habermann, in: PdK KAG SH, § 8 Rn. 379 Rn. 355 ff. ).

26

c) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründen will, dass die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten rechtswidrig sei, weil sie die Ausbaubeiträge nicht anhand der Vorteile bemesse, genügen seine Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen.

27

Nach § 8 Abs. 1 KAG sind Beiträge auf der Grundlage fester Verteilungsmaßstäbe nach den Vorteilen zu bemessen, die Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden durch die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau von notwendigen öffentlichen Einrichtungen erwachsen. Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche Festlegung konkreter Maßstäbe für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes unter den Beitragsschuldnern. Es obliegt vielmehr dem örtlichen Satzungsgeber, gerechte und praktikable Verteilungsmaßstäbe auszuwählen und in einer Beitragssatzung im Einzelnen zu regeln. Der vom Ortsgesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab muss geeignet sein, den umlagefähigen Aufwand in einer dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit genügenden Weise zu verteilen. Dieser Grundsatz verlangt allerdings keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern eine Typengerechtigkeit, d. h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhaltes und deren gleichartige Behandlung als sogenannte typische Fälle (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, juris, Rn. 61 m. w. N.). Dem Satzungsgeber ist deshalb in den Grenzen des Willkürverbotes weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 A 2267/17 –, juris, Rn. 8; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 36 Rn. 2).

28

Ein solcher Verstoß der Satzung der Beklagten gegen das Willkürverbot ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Er geht auf diesen Maßstab gar nicht ein. Soweit er geltend macht, dass ihm im konkreten Einzelfall kein Vorteil aus dem Ausbau erwachsen sei, setzt er sich nicht damit auseinander, dass, wenn eine Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile zuwachsen (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 5. März 2015 – 4 LB 4/14 –, juris, Rn. 51 m. w. N.). Anliegergrundstücke, wie es diejenigen des Klägers sind, sind regelmäßig bevorteilt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1997 – 2 L 198/96 –, juris, Rn. 29). Hinterliegergrundstücke sind es jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – im Eigentum derselben Person stehen, wie das davorliegende Anliegergrundstück und tatsächlich ein Zugang über das Anliegergrundstück besteht oder die beiden Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 – 2 L 108/96 –, juris, Rn. 29). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, dass der Ausbau nur wegen der touristischen Nutzung einiger Grundstücke an der Straße erfolgt sei, ist unzutreffend. Der Ausbau erfolgte vielmehr, weil die Straße abgängig war. Mit diesen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil setzt sich der Kläger nicht auseinander.

29

Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte keinen „Artzuschlag für touristische Nutzung“ in ihre Satzung aufgenommen und von den „touristisch genutzten“ Grundstücken keinen entsprechenden Zuschlag erhoben hat, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Er geht weder darauf ein, dass die Bemessung solcher Zuschläge im weiten Ermessen des Satzungsgebers liegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2017 – 2 LB 22/16 – und vom 11. Februar 1998 – 2 L 79/96 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 36 Rn. 8; s.a. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 9 C 28.14 –, juris, Rn. 16, wonach im Erschließungsbeitragsrecht ein grundstücksbezogener Artzuschlag für Wohn- und Mischgebiete zwar zulässig, jedoch nicht zwingend geboten ist), noch darauf, dass die Beklagte für drei Grundstücke (Flurstücke …, … und …) einen Gewerbezuschlag nach § 6 Abs. 4 der Ausbaubeitragssatzung erhoben hat (vgl. Beiakte „A“, Bl. 176 f.).

30

Es ist nicht ersichtlich oder vom Kläger plausibel vorgetragen, warum es sich bei einer touristischen Nutzung nicht um eine gewerbliche Nutzung handelt bzw. warum eine touristische Nutzung eine noch stärkere Heranziehung rechtfertigen sollte als eine (andere) gewerbliche Nutzung. Das gilt insbesondere angesichts dessen, dass der Gewerbebegriff des Ausbaubeitragsrechts umfassender ist als in anderen Regelungsbereichen (vgl. Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 676 ). Weitergehende Unterscheidungen sind im Übrigen aufgrund des genannten Grundsatzes der Typengerechtigkeit grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Arndt, Straßenausbaubeiträge, 2017, § 10 Rn. 95).

31

d) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Straße N... als Straße nach § 4 Abs. 1 Satz 2 buchst. a der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten (Außenbereichsstraßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben) angesehen hat, hat er das Vorliegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht dargelegt.

32

Er hat insoweit nur vorgetragen, dass der von der Straße abgehende wassergebundene Weg auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge zur Verfügung stehe und zur Nachbargemeinde führe. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Straße nicht „überwiegend“ dem Anliegerverkehr dient. Die Nutzung durch landschaftliche Fahrzeuge spricht im Gegenteil eher dafür als dagegen. Auch folgt aus diesem Vortrag nicht, dass die Straße Gemeindeverbindungsfunktion hat. Gemeindeverbindungsstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 buchst. b StrWG öffentliche Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebiets vermitteln.

33

e) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Straße N... die Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 StrWG erfülle, beruht seine Argumentation darauf, dass die Straße keine Sackgasse, sondern selbst schon immer eine Verbindungsstraße in die Nachbargemeinde gewesen sei. Er setzt sich aber nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Straße noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes am 1. Oktober 1962 zum Teil eine Privatstraße gewesen sei, die erst nach der 1965/1966 erfolgten Übernahme durch die Beklagte dann im Jahr 1967 teilweise gewidmet worden sei.

34

Er legt auch nicht dar, dass diese Privatstraße „einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr“ im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG gedient hätte, sondern behauptet dies lediglich. Der Umstand des Vorhandenseins von Resten einer Asphaltierung auf der Straße N... belegt diese Behauptung nicht. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der anschließende Weg zum nächsten Ort nur wassergebunden ausgebaut wurde, gegen eine einheitliche Verbindungsfunktion.

35

f) Schließlich hat der Kläger mit seiner Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Auffahrtscheune nicht ausreichend berücksichtigt habe, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt.

36

Er bezeichnet den Verweis auf die Landesbauordnung zum Begriff des Vollgeschosses in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten lediglich als „nicht plausibel“. Er setzt sich aber weder konkret mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, noch mit der von diesem dabei in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats zur Gültigkeit der bauordnungsrechtlichen Definition eines Vollgeschosses auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in einer Ausbaubeitragssatzung (Senatsbeschluss vom 6. November 2008 – 2 LA 27/08 –, juris, Rn. 14). Warum bei Bestandsgebäuden nicht auf die baurechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht abzustellen sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Kläger auch nicht darlegt, welchen anderen Zeitpunkt er für einschlägig hält und warum.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. VwGO.

38

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

39

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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