Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 222/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorliegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
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Der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht seine Zugehörigkeit zum Volksstamm der Hazara nicht ausreichend berücksichtigt habe. Angehörige dieses Volksstammes seien erheblichen Anfeindungen ausgesetzt und hätten auch bei der Arbeitssuche weitaus größere Schwierigkeiten gegenüber der Normalbevölkerung. Hinzu komme, dass er keinen Rückhalt durch einen Familienverband habe. Auch dies führe zu erheblichen Schwierigkeiten, eine Wohnung oder einen Arbeitsplatz zu finden. Hierauf habe er in der mündlichen Verhandlung ebenso ausdrücklich hingewiesen wie auf seine Minderjährigkeit. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen. Es habe lediglich ausgeführt, dass der Kläger den Eindruck erwecke, als ob er eine Erwerbstätigkeit finden könne. Diese subjektive Annahme sei weder belegt noch tatsächlich nachprüfbar bzw. beinhalte keine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Problem. Die Minderjährigkeit führe zu einer erhöhten Schutzbedürftigkeit als vulnerable Person. Aus Sicht des Klägers sei vulnerablen Personen grundsätzlich Abschiebungsschutz zuzuerkennen, es sei denn, ein starker Familienverband gewährleiste, dass ihnen keine besonderen Gefahren drohten. Dieser Umstand betreffe den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrages, mit dem sich das Gericht nicht auseinandergesetzt habe. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass dieser auch nicht erwogen worden sei. Dies sei der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen würden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdränge. Aus Sicht des Klägers handele es sich um entscheidungserhebliches Vorbringen, welches eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte.
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Der Kläger lässt zwar offen, auf welchen der einzelnen Streitgegenstände sich seine Rüge beziehen soll. Aus der Bezugnahme auf seine Vulnerabilität, derentwegen zumindest Abschiebungsschutz zuzuerkennen gewesen wäre, schließt der Senat jedoch, dass nur eine Zulassung der Berufung wegen des hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutzes begehrt wird.
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Zutreffend führt der Kläger aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2011 - 5 B 23.11 -, juris Rn. 9). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Denn bei dem entgegengenommenen Vorbringen des Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung erwogen worden ist. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass dem tatsächlich nicht so ist (BVerwG a.a.O. und Beschl. v. 04.06.2018 - 1 B 31.18 -, Rn. 7 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris Rn. 22). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15 -, juris Rn.15 m.w.N.).
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Auch wenn die Nichterwähnung des Beteiligtenvortrags in Tatbestand und Entscheidungsgründen ein gewichtiges Indiz dafür liefern mag, dass das Verwaltungsgericht ihn auch nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (so Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 78 Rn. 30) kann daraus allein noch nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser nicht erwogen worden wäre. Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die dies deutlich machen, legt der Kläger im Ergebnis nicht hinreichend dar. Er macht zwar geltend, dass der fehlende Familienverband und seine damalige Minderjährigkeit den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags ausgemacht haben, doch fehlt es an überzeugenden Ausführungen dazu, warum diese Aspekte für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen sein und sich – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – auf entscheidungserhebliche Tatsachen bezogen haben sollen.
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Letztlich ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruht oder beruhen kann. Für die Zulassung der Berufung in Asylsachen wegen des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels gilt zwar, dass die Feststellung eines solchen Mangels erforderlich, aber auch ausreichend ist und deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Fehler beruht oder beruhen kann. Um den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, kommt es allerdings auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Tatsache an, da rechtliches Gehör nur hinsichtlich (letztlich) entscheidungserheblicher Tatsachen zu gewähren ist (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 78 Rn. 25). Das in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht aufgeführte Beruhenserfordernis leitet sich hier aus dem Begriff des rechtlichen Gehörs selbst ab (Funke-Kaiser in: GK AsylG § 78 Rn. 634). Die Darlegung einer Gehörsverletzung erfordert deshalb nicht nur den schlüssigen Vortrag von Tatsachen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann, sondern auch, dass das übergangene Vorbringen nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Dies wiederum bedarf der Sichtung des Streitstoffs und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 - 2 B 34.14 -, juris Rn. 60). Dies leistet das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.
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Der Kläger behauptet zwar, dass die Entscheidung zu § 60 Abs. 5 AufenthG bei ausreichender Berücksichtigung des fehlenden Familienverbandes und seiner damaligen Minderjährigkeit anders hätte ausfallen können, doch legt er nicht dar, dass es auf diese Aspekte auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich angekommen ist. Auch mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Einschätzung des UNHCR mit Stand April 2016, wonach für alleinstehende Männer im berufsfähigen Alter auch ohne externe Unterstützung eine Sicherung des Existenzminimums möglich sei, setzt er sich nicht auseinander. Zudem fehlt es an jeglicher Darlegung, warum ein bei der mündlichen Verhandlung immerhin 17-jähriger junger Mann nicht berufs- bzw. erwerbsfähig sein sollte. Erst recht führt er keine anderslautenden Erkenntnisse an, aus denen sich ergibt, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK für zurückkehrende alleinstehende Minderjährige männlichen Geschlechts besonders hoch wäre.
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So mag der Kläger aus materiell-rechtlicher Sicht einer anderen Auffassung sein als das Verwaltungsgericht. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15 -, juris Rn.14 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 BvR 1304/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1890/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)