Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MB 3/22
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 30. Dezember 2021 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin zeigte ein für den 1. Januar 2022 geplantes Höhenfeuerwerk mit einer maximalen Steighöhe von 100 Metern in der Gemeinde Ziethen auf dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung Ziethen an. In der Gegend liegen das FFH-Gebiet DE 2330-391 „Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen“ und das Europäische Vogelschutzgebiet DE 2331-491 „Schaalsee-Gebiet“. Der kürzeste Abstand dieser Gebiete zum Abbrennort beträgt etwa 1.100 Meter.
- 2
Die Bitte des Antragsgegners, eine Vorprüfung zur FHH-Verträglichkeit einzureichen, lehnte die Antragstellerin ab. Der Abbrandplatz liege in keinem Naturschutzgebiet und auch der von ihr festgelegte Schutzbereich berühre dieses nicht. Alle feuerwerksspezifischen Gefahren würden abschließend im Sprengstoffgesetz geregelt. Das Abbrennen eines Feuerwerks stelle weder eine erhebliche Beeinträchtigung noch einen nachhaltig negativen Eingriff in ein FFH-Gebiet dar.
- 3
Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2021 untersagte der Antragsgegner die Durchführung des Feuerwerks. Es sei nicht auszuschließen, dass die betroffenen Arten und deren Lebensräume in den Natura 2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt würden. Daher sei eine Vorprüfung gemäß § 34 BNatSchG erforderlich. Aufgrund des fehlenden Nachweises könne der Antrag aus naturschutzfachlicher Sicht nicht beurteilt werden und das geplante Vorhaben sei zu unterlassen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung an und setzte Verwaltungskosten von 112,63 Euro fest.
- 4
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 abgelehnt. Die Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig.
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Am 6. Januar 2022 stellte der Antragsgegner nördlich der angezeigten Stelle – auf dem benachbarten Flurstück …/… – Reste eines abgebrannten Feuerwerks fest.
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Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht eine Erledigungserklärung abgegeben und unter dem 13. Januar 2022 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Am selben Tag hat sie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt.
- 7
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Beschwerde sei zulässig. Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lasse die erforderliche Beschwer nicht entfallen.
- 8
Der Antragsgegner tritt der Erledigungserklärung entgegen. Er behauptet, die Antragstellerin habe trotz des bestehenden Verbotes die Feuerwerkskörper abgebrannt. Er ist der Auffassung, der Vorgang habe sich nicht erledigt, da die rechtliche Wirkung des Bescheides und dessen Steuerungsfunktion nicht erledigt seien. Sowohl die mit dem Bescheid zusammenhängende Kostenentscheidung als auch das sich nun anschließende Bußgeldverfahren setzten den mit der Ordnungsverfügung dokumentierten und zur Kenntnis gebrachten Verbotstatbestand voraus, gegen den vorsätzlich verstoßen worden sei. Das Verhalten der Antragstellerin erfülle die Tatbestände von § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG und § 69 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr, da die Antragstellerin als Pyrotechnikerin regelmäßig das Abbrennen von Feuerwerkskörpern betreibe.
II.
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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
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festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
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ist zulässig und begründet.
- 12
1. Die Erledigungserklärung der Antragstellerin ist einseitig geblieben, da der Antragsgegner sich ihr nicht angeschlossen hat. Eine einseitige Erledigungserklärung enthält zugleich den Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf. Ein solcher Antrag ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 S 1045/20 –, juris Rn. 8 m.w.N.).
- 13
2. Die Beschwerde ist zulässig.
- 14
a) Die Antragstellerin ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts beschwert. Mit dem Beschluss ist ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung abgelehnt worden. Der Beschluss ist formell zu ihren Lasten ergangen (vgl. zur formellen Beschwer OVG Schleswig, Urteil vom 3. Februar 2022 – 1 LB 6/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
- 15
b) Die Zulässigkeit der Beschwerde hängt daneben nicht von einem über die Beschwer hinausgehenden Rechtsschutzinteresse ab. Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 6 B 1.14 –, juris Rn. 15; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, vor § 124 Rn. 39).
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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Hauptsache habe sich zwischen den Instanzen durch Zeitablauf erledigt. In einer solchen Situation kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Beschwerde allein zu dem Zweck einzulegen, im dadurch anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und dadurch zu erreichen, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Sachentscheidung für wirkungslos erklärt und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten trifft. Hierin liegt keine Umgehung des § 158 Abs. 1 VwGO, weil der Rechtsmittelführer nicht nur durch die Kostenentscheidung, sondern auch durch die Entscheidung in der Hauptsache beschwert ist (str., wie hier OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 6 B 214/21 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 19 B 2010/20 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 S 1045/20 –, juris Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 42; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 42; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 1 S 3300/19 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2016 – OVG 12 S 37.16 –, juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 – 2 B 449/09 –, juris Rn. 5; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 12; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, V II 15 b, Rn. 198).
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2. Die Beschwerde ist mit dem nunmehr gestellten Feststellungsantrag auch begründet.
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a) Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 B 73/20 –, juris Rn. 6). Hierfür kommt insbesondere der Fall in Betracht, dass – aus welchen Gründen auch immer – die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr verschaffen kann (OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 B 803/21 –, juris Rn. 9).
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aa) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2021 wiederherzustellen, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde es der Antragstellerin nicht mehr ermöglichen, das verbotene Feuerwerk am 1. Januar 2022 abzubrennen, da dieser Zeitpunkt mittlerweile in der Vergangenheit liegt.
- 20
bb) Auch hinsichtlich der Gebühren und Auslagen des Antragsgegners hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Antragstellerin keinen Vorteil. Die mit der Verbotsverfügung verbundene Kostenentscheidung gemäß § 14 VwKostG ist eine eigenständige Regelung, deren sofortige Vollziehung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, da das Verwaltungsgericht hierzu keine Entscheidung getroffen hat. Die Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung entfällt – mangels entsprechender gesetzlicher Regelung – nicht schon dann, wenn lediglich in Bezug auf den Hauptverwaltungsakt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt wird. Auch die Fälligkeit der Kosten hängt nicht von der Vollziehbarkeit des Hauptverwaltungsaktes ab (vgl. § 17 VwKostG).
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cc) Schließlich steht auch ein drohendes Ordnungswidrigkeitenverfahren der Hauptsachenerledigung nicht entgegen. Die Antragstellerin besitzt insofern kein fortbestehendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da sich hierdurch ihre Position im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verbessern würde. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, dass die Antragstellerin das Feuerwerk verbotswidrig abgebrannt hat.
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Die sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung könnte im Ordnungswidrigkeitenverfahren bedeutsam sein, wenn der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung voraussetzt. Allerdings kommt es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht für die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes allein auf den Zeitpunkt der Handlung an, d.h. hier auf den 1. Januar 2022. Erfolgt der Verstoß gegen den Verwaltungsakt, noch bevor die aufschiebende Wirkung eintritt, bleibt es danach bei der Zuwiderhandlung, auch wenn die aufschiebende Wirkung später im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet bzw. wiederhergestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 – 4 StR 371/68 –, juris Rn. 14 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. August 1987 – 1 Ss 488/86 –, NVwZ 1988, 286, 287; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 1977 – 3 Ss 107/77 –, NJW 1978, 116; Bostedt, in: Fehling u.a., VwGO, 5. Auflage 2021, § 80 Rn. 42; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 62 Rn. 7; Odenthal, NStZ 1991, 418, 420). Bei einem verbotswidrig abgebrannten Feuerwerk würde demnach eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren, d.h. nach dem 1. Januar 2022, nichts daran ändern, dass sich dieses Verhalten im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts als Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung darstellt. Gleichwohl könnte unter solchen Umständen ein Erfolg in der Hauptsache zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin noch von Vorteil sein, etwa im Hinblick auf die Ermessensentscheidung der Verfolgungsbehörde, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG von der Verfolgung abzusehen oder ein bereits anhängiges Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen (vgl. Odenthal, a.a.O. S. 420 f.; Jarass, a.a.O.) oder im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. S. 288; Jarass, a.a.O.).
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Im Ergebnis sind diese Erwägungen für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, denn es ist nicht erkennbar, dass das – unterstellte – Abbrennen des Feuerwerks einen bußgeldbewehrten Tatbestand verwirklichen könnte, der eine Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung voraussetzt.
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(1) Der Antragsgegner bezieht sich auf § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG. Dort ist von einer vollziehbaren Anordnung nicht die Rede. Eine Ahndung nach dieser Vorschrift erfolgt demnach unabhängig davon, ob die Verbotsverfügung vollziehbar war.
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(2) Ferner hält der Antragsgegner § 69 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG für einschlägig. Die Voraussetzung dieser Norm sind jedoch aus anderen Gründen nicht erfüllt. § 34 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG bezieht sich auf § 34 Abs. 2 BNatSchG. Danach ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Eine Verträglichkeitsprüfung muss demnach bereits stattgefunden haben. Das trifft hier nicht zu. Der Antragsgegner steht sogar auf dem Standpunkt, dass die Überlegungen, die der Verbotsverfügung zu Grunde liegen, noch nicht einmal eine Vorprüfung darstellen.
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b) Die vom Antragsgegner geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist ohne Belang. Sie rechtfertigt nicht die Prüfung, ob der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfang an unbegründet war, etwa weil die Verbotsverfügung offensichtlich rechtmäßig war.
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Zwar wird einem Beklagten nach einer einseitigen Erledigungserklärung in einem Klageverfahren unter bestimmten Voraussetzungen in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugebilligt, durch Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrags eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen. Diese für das Klageverfahren entwickelten Grundsätze kommen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der dort nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht zur Anwendung. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dienen nicht der rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern lediglich der vorläufigen Sicherung von Rechtspositionen des Antragstellers (OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 B 803/21 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – auch nach einseitiger Erledigungserklärung im Eilverfahren – in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. August 2020, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
- 30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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