Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 6/24

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 23. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Januar 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2024 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, wonach § 3 FeV nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig und damit unwirksam sei, teile die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht. Dem Antragsteller könne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen von Fahrzeugen untersagt werden, weil er sich hierzu als nicht geeignet erwiesen habe. Der Antragsteller habe einen E-Scooter im Straßenverkehr geführt, obwohl er die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht habe ausschließen können. Ausweislich der festgestellten THC-Werte im Blut des Antragstellers (15 ng/ml THC, 6,8 ng/ml THC-OH und ca. 120 ng/ml THC-COOH) und der Unwahrscheinlichkeit bereits bei erstmaligen Konsum in eine Verkehrskontrolle zu geraten, sei ein gelegentlicher Konsum von Cannabis sicher anzunehmen. Der Antragsteller habe bei der Aufklärung der daran anknüpfenden Fahreignungszweifel hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht durch Vorlage des von ihm nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV rechtmäßig geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens mitgewirkt. In der Folge könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf eine entsprechende Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden.

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Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde hiergegen vor, dass § 3 Abs. 1 S. 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und damit unwirksam sei, weil sie weder hinreichend bestimmt noch verhältnismäßig sei (VGH München, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 –, juris Rn. 32-41). Angesichts der Schwere des grundrechtlichen Eingriffs hätte das Verwaltungsgericht eine nicht nur summarische, sondern abschließende Prüfung der Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage durchführen müssen. Selbst wenn man von der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ausgehe, habe das Verwaltungsgericht die Unverhältnismäßigkeit der Untersagung verkannt, insbesondere, weil eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe und das ausgesprochene Verbot nicht zwischen verschiedenen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen unterscheide.

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Hiermit vermag er nicht durchzudringen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 7 VR 7.20 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Ist es – unter anderem wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –, juris Rn. 14, vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 – 4 MB 108/18 –, juris Rn. 2).

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Ausgehend hiervon kann im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, ob § 3 Abs. 1 FeV gegen die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit rechtlicher Regelungen verstößt. Die Beantwortung dieser schwierigen (verfassungs)rechtlichen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Fragen bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren (noch ohne Problematisierung BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102.12 –, juris Rn. 5; zuletzt zweifelnd aber offenlassend BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris Rn. 32 ff.; einen Verstoß annehmend OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 16 B 1300/23 –, juris 3 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG –, juris Rn. 27 ff.; VGH München, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 –, juris Rn. 30 ff.; a. A. im Falle einer Trunkenheitsfahrt OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2023 – 12 ME 93/23 –, juris Rn. 8 ff.; im vorläufigen Rechtsschutz wie hier offenlassend OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 6 B 51/24 –, juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 B 3/24 –, Rn. 24, juris; VGH München, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 21.2988 –, juris Rn. 24 f.).

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Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung führt im vorliegenden Streitfall dazu, dass die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, abzulehnen und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist. Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Abzuwägen ist das Mobilitätsinteresse des Antragstellers, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr bis zur Entscheidung in der Hauptsache nutzen zu dürfen, mit dem öffentlichen Interesse, potenziell ungeeignete Nutzer solcher Fahrzeuge vom Straßenverkehr wegen der Gefahren für Leben, Gesundheit und dem Eigentum insbesondere auch anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 6 B 51/24 –, juris Rn. 5).

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Zwar stellt die Untersagung des Führens aller Arten von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers dar. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris Rn. 39). Der allgemeinen Handlungsfreiheit kommt aber gegenüber der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz der besonders wichtigen, auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 GG), regelmäßig weniger Gewicht zu (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 –, juris Rn. 25).

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So liegt es auch im vorliegenden Einzelfall des Antragstellers. Das Mobilitätsinteresse des Antragstellers hat hinter dem öffentlichen Interesse, erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern, einstweilen zurückzutreten.

9

Zulasten des Antragstellers fällt dabei ins Gewicht, dass er nachweislich einen E-Scooter und damit ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 1, § 3 eKFV) im Straßenverkehr geführt hat, nachdem er Cannabis eingenommen hatte und in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war (Ergebnis der Blutprobe 15 ng/ml THC). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit ab 1,0 ng/ml THC nicht mehr ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris Rn. 25 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 – 4 MB 45/18 –, juris Rn. 9).

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Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber im Zuge der Cannabis-(Teil-)Legalisierung, worauf auch der Antragsteller in seiner Beschwerde hinweist, eine interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 44 KCanG) eingesetzt. In ihrer hierzu abgegebenen Stellungnahme stellt die Expertengruppe basierend auf verschiedenen wissenschaftlichen Studien das Unfallrisiko in Relation zur THC Konzentration im Blutserum dar. Danach sei ab einem Wert von 3,5 ng/ml THC eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung bei Gelegenheitskonsumenten nicht fernliegend. Ab einem Wert von 7 ng/ml THC steige das Unfallrisiko. Bei einem Wert zwischen 13,8 und 18,4 ng/ml THC sei das Unfallrisiko 10-fach erhöht (vgl. Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG), S. 5 f.; https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.pdf; zuletzt abgerufen am 27. Januar 2025). Der Gesetzgeber hat der Expertengruppe folgend 3,5 ng/ml THC als Grenzwert in § 24a Abs. 1a StvG übernommen.

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Der Antragsteller hat bei seiner streitgegenständlichen Drogenfahrt diesen Wert um mehr als das 4-fache bzw. den in der Rechtsprechung bisher anerkannten Wert um das 15-fache überschritten. Bei der gemessenen Konzentration von 15 ng/ml THC befand sich der Antragsteller gar in einem Bereich, bei dem nach der Expertengruppe ein 10-fach erhöhtes Unfallrisiko angenommen werden kann.

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Das insofern vom Antragstellers ausgehende erhebliche Gefahrenpotential besteht auch soweit ein Verbot für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge streitgegenständlich ist. Bei einem im Cannabis-Rausch befindlichen Fahrer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ist grundsätzlich ebenfalls damit zu rechnen, dass er zu einer erhöhten Risikobereitschaft neigt, seine Aufmerksamkeit gestört, seine Sehschärfe wegen einer inadäquaten Weitstellung der Pupillen herabgesetzt ist und er infolge dieser Erscheinungen verzögert und unangemessen auf die im Straßenverkehr auftretenden Ereignisse reagiert (vgl. für eine Cannabis-Fahrt mit einem Mofa OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2005 – 3 Bs 72/05 –, juris Rn. 7).

13

Zwar mögen sich Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge oder Elektrokleinstfahrzeuge sind, sich von diesen insbesondere in Größe und Gewicht, den Fahreigenschaften, der erreichbaren Fahrgeschwindigkeit, in Bedienung und Art der Benutzung und damit in den Anforderungen an den Fahrer und in ihrem Gefahrenpotential unterscheiden (vgl. VGH München, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 –, juris Rn. 35).

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Auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere E-Bikes, Fahrrädern und E-Scootern, gehen aber erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeugführer selbst aus (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 6 B 51/24 –, juris Rn. 7). Ausweislich des Statistischen Bundesamtes kam es im Jahr 2021 zu insgesamt rund 250.000 Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden. Darunter waren rund 5.500 Unfälle mit Beteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen und rund 80.000 Unfälle mit Beteiligung von Fahrrädern. Dabei waren die Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen in rund 70 % und die Fahrer von Fahrrädern in rund 50 % Hauptunfallverursacher (vgl. Kraftrad- und Fahrradunfälle im Straßenverkehr 2021, Statistisches Bundesamt, Februar 2023; https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Publikationen/Downloads-Verkehrsunfaelle/unfaelle-zweirad-5462408217004.pdf?__blob=publicationFile ; zuletzt abgerufen am 27. Januar 2025). Bei dem Gefahrpotential fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass sich solche Fahrzeuge Gehwege mit Fußgängern mitunter zu teilen haben. Außerdem kann es zu einer mittelbaren erheblichen Gefährdung kommen, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter Cannabis-Einfluss stehenden Führers dieser Fahrzeuge zu riskanten und folgeschweren Ausweichmanövern genötigt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 6 B 51/24 –, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 12 ME 274/11 –, juris Rn. 7).

15

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegt schließlich auch eine Wiederholungsgefahr vor, weil die überwiegenden Anhaltspunkte für einen jedenfalls gelegentlichen Konsum von Cannabis und eine fehlende Trennungsfähigkeit des Antragstellers sprechen. Wie das Gericht bereits mehrfach entschieden hat, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unstreitig unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde erneut geltend macht, dass bei acht polizeilichen Kontrollmaßnahmen im Zeitraum vom 29. April 2023 bis 30. Januar 2024 bei ihm keine Drogen gefunden worden seien, spricht dies nicht gegen eine Wiederholungsgefahr. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass der Fund von 1,13 g Marihuana zusammen mit einem Grinder – einem Werkzeug zur Vorbereitung des Konsums, welches man sich nach Überzeugung des Senats nicht für einen bloß einmaligen Konsum anschaffen würde – mit Cannabis Restanhaftungen am 2. Januar 2023 beim Antragsteller vielmehr für einen gelegentlichen Konsum spreche. Ferner entkräftet der Antragsteller mit seinem Vortrag auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die in der Blutprobe am 19. März 2023 festgestellte Konzentration des Abbauproduktes THC-COOH von ca. 120 ng/ml für einen gelegentlichen Konsum spreche (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 –, juris Rn. 25).

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Mit Blick auf das Mobilitätsinteresse des Antragstellers ist schließlich zu berücksichtigen, dass diesem nach Überzeugung des Senats ein hinreichendes Maß an Mobilität verbleibt. Denn der Antragsteller ist in einem Stadtgebiet mit entsprechendem ÖPNV-Angebot wohnhaft. Die Bushaltestelle „Neumünster … mit Anbindung an den ZOB und den Bahnhof Neumünster befindet sich ausweislich Google Streetview in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus. Im Übrigen kann der Antragsteller weiterhin nicht als Fahrzeuge i. S. d. FeV geltende „besondere Fortbewegungsmittel“ i. S. d. § 24 StVO, etwa Roller, Inline-Skates oder Rollschuhe, benutzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2023 – 12 ME 93/23 –, juris Rn. 10).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 46.14 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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