Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 54/23
Orientierungssatz
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts, der zugleich einen Beteiligten des zu entscheidenden Verfahrens vertritt, durch den zuständigen Richter in einer eigenen Angelegenheit begründet nicht bereits generell die Besorgnis der Befangenheit.(Rn.4)
Tenor
Die Selbstablehnung der Richterin am Oberverwaltungsgericht … wird für unbegründet erklärt.
Gründe
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Die in der Selbstanzeige der für das vorliegende Verfahren als Berichterstatterin bestellten Richterin am Oberverwaltungsgericht … vom 18. Juni 2025 mitgeteilten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. In dieser gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO abgegebenen Selbstanzeige hatte die Richterin darüber informiert, gegenwärtig in einem privaten dienstrechtlichen Rechtsstreit von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt …, vertreten zu werden.
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Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 14.04.2021 - 9 A 8.19 u. a. -, juris Rn. 6 m. w. N.; s. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 19.10.2021 - 5 KS 11/21 -, juris Rn. 3).
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Gemessen daran liegen keine Gründe vor, die objektiv die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Richterin rechtfertigen.
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Der Senat schließt sich insoweit der in der obergerichtlichen Zivilrechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Mandatierung eines Rechtsanwalts, der zugleich einen Beteiligten des zu entscheidenden Verfahrens vertritt, durch den zuständigen Richter in einer eigenen Angelegenheit nicht bereits generell die Besorgnis der Befangenheit begründet (so aber KG Berlin, Beschl. v. 30.10.2013 - 23 U 121/13 -, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2018 – 17 W 134/18 -, juris Rn. 10; Vossler, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2025, § 42 Rn. 11). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts ohne weiter hinzutretende Umstände nicht den Schluss zulässt, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigtem einer Partei objektiv zu würdigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.04.2017 - 1 W 10/17 -, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschl. v. 26.04.2017 - 16 W 26/17 -, juris Rn. 10; Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 42 Rn. 14; Klose, NJ 2022, 261 <263>).
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Die von der in solchen Fällen stets die Besorgnis der Befangenheit annehmenden Seite angeführte Begründung, wonach der Richter sich regelmäßig nicht von dem in die fachliche Kompetenz des beauftragten Rechtsanwalts gesetzten Vertrauen freimachen könne und dem Rechtsanwalt nicht objektiv-kritisch gegenüberstehe, überzeugt den Senat nicht. Auch wenn ein Richter mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einer eigenen Angelegenheit regelmäßig ein gewisses Vertrauen in die fachlich-juristische Kompetenz dieses Rechtsanwalts zum Ausdruck bringt, rechtfertigt dies keine andere Bewertung als eine aufgrund einer persönlichen Nähe bestehende Bekanntschaft, die oftmals mit einer deutlich weitergehenden Vertrauensbeziehung einhergeht. Selbst in derartigen Konstellationen wird indes die Besorgnis der Befangenheit nicht regelhaft angenommen (vgl. zum Vorstehenden auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.04.2017 - 1 W 10/17 -, juris Rn. 10). Es ist auch nicht so, dass stets nur der Verfahrensbeteiligte mit einem kompetenten Rechtsanwalt den Prozess gewinnt. Auch die Gegenseite kann einen kompetenten Rechtsanwalt haben, gleichwohl wird ein Beteiligter unterliegen. Vor dem Hintergrund kann ein vernünftig denkender Beteiligter nicht davon ausgehen, dass der Richter seinen Rechtsanwalt allein deshalb für inkompetent hält, weil der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten als kompetent gilt und der Richter durch die eigene Mandatierung dieses Rechtsanwalts womöglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Einschätzung teilt (vgl. zum Vorstehenden auch OLG Köln, Beschl. v. 26.04.2017 - 16 W 26/17 -, juris Rn. 10, unter Bezugnahme auf LG Magdeburg, Beschl. v. 04.09.2015 - 10 O 1771/14 -, juris Rn. 11 ff.). Auch ohne dass Rechtsanwalt und Richter in eine Mandatsbeziehung getreten sind, dürfte schließlich anzunehmen sein, dass ein Richter sich, allein, weil er mit bestimmten Rechtsanwälten in einer gewissen Anzahl von Verfahren zu tun hat, über deren fachliche Befähigung eine Meinung bildet, wie das auch umgekehrt bei Rechtsanwälten in Bezug auf Richter der Fall sein dürfte. Objektiv betrachtet wird ein vernünftig wertender Beteiligter sich dieses Umstands auch bewusst sein. Zugleich wird er aber zu Recht erwarten, dass der Berufsrichter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermengt (vgl. zum Vorstehenden auch KG Berlin, Beschl. v. 10.12.2018 - 20 U 66/17 -, juris Rn. 6 ff.).
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Die in Anbetracht dessen für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit zusätzlich zu fordernden besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Eine über die Mandatierung in einem dienstrechtlichen (mithin ein anderes Rechtsgebiet betreffenden) Verfahren hinaus bestehende Verbindung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der zuständigen Richterin ist weder der Selbstanzeige zu entnehmen noch von einem Beteiligten vorgetragen worden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 A 78/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 54 2x
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- 9 A 8.19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 KS 11/21 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 U 121/13 1x
- 17 W 134/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 10/17 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 26/17 2x
- 10 O 1771/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Kammergericht (20. Zivilsenat) - 20 U 66/17 1x
- VwGO § 152 1x